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trags gemacht werden oder an Stelle einer nach
einem erhöhten StSatz stpfl. Zuwendung, mehrere
nach einem niedrigeren SteSatz stpflichtige, sind
sie in den Fällen des § 14 als ein Erwerb anzu-
sehen. Der sich ergebende St Betrag wird auf volle
Mark nach unten abgerundet, G. §# 28 Abs. 2;
2. die einzelnen St Sätze, G. § 10. Es gehören in
die I. Kl. 4 v. H.;: leibl. Eltern, voll- und halb-
bürtige Geschwister; in die II. Kl., 5 v. H.: Ge-
schwisterkinder; in die III. Kl., 6 v. H: Großeltern
und entferntere Voreltern, Schwieger= und Stief-
eltern, Schwieger= und Stiefkinder, unehel. von
dem Vater anerkannte Kinder und deren Abkömm-
linge, die an Kindesstatt angenommenen Personen
und deren Abkömmlinge, soweit sich auf diese die
Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken;
in die IV. Kl., 8 v. H.: Großneffen u. Großpnichten,
Geschw. der Eltern, Schwäger und Schwägerinnen;
in die V. Kl., 12 v. H.: alle übr. Fälle. Die Staffe-
lung nach der Höhe des Erbanfalls ist dahin geord-
net, daß der Klassensatz steigt bei einem Wert des
Erwerbs von mehr als 20 000 auf das 1½/16fache,
von mehr als 30 000 & auf das 19/165fache, von
mehr als 50 000 A auf das 1 ½/#1° fache, von mehr
als 75 000 J auf das 1½15fache, von mehr als
100 000 auf das 1 %1°fache, von mehr als 150 000
Mark auf das 1 /10 fache, von mehr als 200 000 4
auf das 17/1 fache und für jede weitere 100 000 #
um ein weiteres Zehntel bis zu dem 2 /10 fachen bei
mehr als 1 Mill. Mk. Es beträgt also bei einem
Erbanfall von 2 Mill. Mk. der St Satz in Klasse V
30 v. H. und mit dem w. Zuschlag von 30 v. H.
(val. u. C.) 39 v. H. Bei Stofl. der Klasse 1
setzt die Steigerung übrigens erst bei einem Wert
des Erwerbs von über 50 000 4, alsdann aber
gleich mit dem 13/10 fachen ein. Eine Ermäßigung
des an sich nach Kl. V zu berechnenden StSatzes
auf den festen Betrag von 5 v. H. greift Platz für
Erwerbsanfälle von über 5000 4 (Anfälle unter
5000 A sind stfrei, s. VI. Z. 4b an a) inländische
Kirchen, b) inl. Stiftungen, Gesellschaften, Vereine
und Anstalten mit jurist. Persönlichkeit, die aus-
schließlich kirchl., mildtätige oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, c) Unterstützungskassen und -an-
stalten für die Arbeiter usw. des Erblassers oder
eines Unternehmens, bei dem der Erblasser be-
teiligt war, ferner bei der Allgemeinheit zugut
kommenden Zuwendungen von über 5000 -, die
ausschl. lirchl., mildtätigen und gemeinnützigen
Zwecken innerh. des d. R. oder der d. Schutzgebiete
gewidmet sind. Im Fall der Gegenseitigkeit kann
unter den für inl. Stiftungen usw. gegebenen Vor-
aussetzungen der ermäßigte Satz auch auf ausl.
Stiftungen usw., ausl. Kassen und Anstalten und
zugunsten von Zuwendungen, die im Ausland ver-
wendet werden sollen, gewährt werden, G. 8§ 12. —
VIII. Festsetzung und Erhebung der
Steuer. Zuständigkeit. Wegen des An-
teils der Bst. an der St. und den Zuschlägen zur
St. gemäß § 58 d. G., s. u. C., ist die Frage der
Zuständigkeit zur Festsetzung und Erhebung der E.
von wesentlicher Bedeutung. Für maßgebend er-
klärt das Ges. den Wohnsitz des Erbl., bei mehreren
Wohnsitzen denj., an dem der Erbl. sich zuletzt auf-
Erbschaftsteuer.
gehalten hat; bei Grundstücken ist stets der Staat
zuständig, in dem sie liegen. Ausnahmsweise ent-
scheidet des Erbl. Staatsangehörigkeit in einem
Bst. oder sein gewöhnl. Aufenthalt in einem solchen
und bei einem nach § 6 Abs. 2 des Ges. stpfl. Er-
werb der Wohnsitz oder Aufenthalt des Erwerbers,
G. § 33. EStAemter sind in W. die Bez.=
St Aemter, die in Unterordnung unter das StKoll.
Abt. f. Zölle u. indir. St. als Oberbeh. und unter
das MinF. als oberste Landesfinanzbehörde tätig
werden, G. § 34, Min FBek. 27. 6. 06, St KollAbl.
289. Anmeldungspflicht. Die stpfl. An-
fälle sind von dem Erwerber binnen 3 Mon.,, bei
Aufenthalt im Ausl. binnen 6 Mon., dem zust.
EStAmt schriftl. anzumelden. Die Anmeldung
kann unterbleiben, wenn der Erwerb auf einer von
einem d. Gericht oder einem d. Notar eröffneten
Verfügung von Todes wegen beruht, G. § 36. An-
meldungspflichtig sind auch Testamentsvollstrecker,
Nachlaßpfleger und die ges. Vertreter der Er-
werber, G. 5 38. Die Anmeldung eines Verpflich-
teten befreit die übrigen von ihrer Verbindlichkeit,
G. § 39. Ee#tErklärung. Auf Verlangen des
ESt Amts hat der Anmeldungspfl. binnen bestimm-
ter Frist eine EtErkl. nach dem von dem Bdrt.
vorgeschr. Formular unter der Versicherung abzu-
geben, daß die Angaben darin nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht sind, G. § 37, Bdri Ausfbest.
§ 13. Die Erkl. hat sämtl. zu der stpfl. Masse ge-
hörenden Gegenstände zu enthalten unter Angabe
ihres Werts und der abzuziehenden Verbindlichkeiten
oder Lasten sowie unter Darlegung der für die
St Pflicht in Betracht kommenden Verhältnisse.
Ueber Prüfung und Feststellung der Aktiv= und
Passivwerte vgl. G. § 24, 42 Abs. 8 u. 43. Aus-
kunftspflicht. Zum Zweck der möglichst voll-
ständigen Durchführung der E. besteht weiter eine
im Fall der Nichterfüllung mit Zwangstrafen
(s. Z. X) bedrohte Auskunftspflicht des Erben und
seiner Vertreter, die auch die Pflicht zur Vorlage
der für die E. in Betracht kommenden Urkunden
umfaßt,. G. § 4, sowie die in § 40 u. 41 das. ge-
ordnete Verpflichtung von Beamten und Beh. (bes.
der Standesämter, Notare u. Gerichte) wegen Mit-
tcilung bestimmter Vorkommnisse an die ESt.=
Aemter (Sterbfälle, Todeserklärungen, Eröffnung
von Verfügungen von Todes wegen). Pausch-
versteuerung, die rechtlich als Vergleich
i. S. v. § 779 BG. sich darstellt, kann statt der
genauen Ermittlung der Erbsmasse und der E.
auf Antr. vom MinF. zugelassen werden, G. 844.
E St Bescheid. Nach Feststellung der St. erteilt
das EbStAmt einen ESctescheid, der den Betrag
der stpfl. Masse, die einzelnen Anfälle, das Ver-
hältnis des Erwerbers zum Erbl. und die zu ent-
richtenden St Beträge angibt, sowie die An-
weisung zur Entrichtung der St. binnen bestimm-
ter Frist enthält, G. § 45. Stundung der
St. oder die Gestattung ihrer Entrichtung in Teil-
beträgen, nötigenfalls gegen Sicherheit, ist für be-
stimmte Fälle, bes. beim Erwerb von Grundstücken,
vorgesehen, G. § 47, Bdrt Ausfbest. 8 27.—IX. Be-
schwerde, Rechtsweg. Gegen den ESstBe-
scheid ist die Verwaltungsbeschwerde gegeben. Be-