Ersatzwesen.
einer größeren Anzahl von G. (Wehr G. 9. 11. 67,
Reichsmilitär G. 2. 5. 74, je mit Aend., Wehr G.
f. d. Schutzgebiete 22. 7. 18, R#Bl. 610, Rabl. 14,
19, usw.) und einer sehr großen Anzahl von ge-
druckten und anderweitig vervielfält. Ausführungs-
anweisungen, bes. Erl. der höh. Ersatzbeh., die hier
nicht alle aufgezählt werden können; die wich-
tigeren gedr. Erlasse sind in der nachf. Darstellung
angegeben. Eine übersichtl. Zusammenstellung der
maßgebenden Best. unter Anführung ihrer gesetzl.
Grundlage enthält die WO., s. d.; milit. Ergän-
ungsbest. zur WO. geben die HO (für das Land-
8 und die Marine O. (für Kriegsmarine). —
ie Organisation der w. Ersatzbeh. ist
geordnet in d. VBMin J. u. Kr. 10. 8. 72, Rgbl. 112,
die seit ihrer Erlassung zwar nicht formell, aber
inhaltl. vielfach abgeänd. worden ist, und in dem
Erl. d. Oberrekrutierungsrats 9. 2. 98, Abl. 60,
b. die Wahl der bürgerl. Mitgl. der Oberersatz-
kommissionen. Allg. Anordnungen enthalten E. d.
OR. 5. 5. 72, Abl. 158, b. Kosten des MEGesch. in
W. (dazu Abl. 74, 132 und 04, 243 Z. 83), ferner
Min V. 17. 9. 97, Abl. 318, b. die Schreibgebühren
ür Duplikate von Militärpapieren; Min E. 12. 11.
1 und 10. 6. 09, Abl. 302 u. 257, b. den Verkehr
der Ersatzbeh. mit den Kais. d. Vertretungen im
Ausl.; Min E. 1. 9. 03, Abl. 505, b. Benachrich-
tigung über Strafuntersuchungen und Verurtei-
lungen in Absicht auf Militärpflichtige und Pers.
des Beurlaubtenstands, sowie die Eintragung von
Bestrafungen in die Rekrutierungsstammrollen, die
alphabetischen und die Restantenlisten; Bek. d.
OR. 5. 11. 03, Abl. 561, b. Einstellung in die
Schutztruppe für Südwestafrika als Ein= oder
Mehrjährig-Freiwilliger; Min E. 2. 1. 05, Abl. 51,
b. Ausstellung amtl. zur Vorlage bei der Militär-
verwalt. best. ärztlicher Zeugnisse; 7. 6. 06, Abl.
177, b. Einforderung von Strafregisterauszügen
durch d. Truppenteile; 13. 12. 06, Abl. 369, b. Nutz-
barmachung der bei den milt. Untersuchungen Ge-
stellungspfl. und zum Truppendienst Einberufener
über deren Gesundheit gemachten Wahrnehmun-
gen; 15. 2. 08, Abl. 50, b. Strafregisterauszüge
über Militärpfl.; 21. 1. 09, Abl. 34, b. Diäten
und Reisekosten der zu den Militärersatzgesch. her-
angezogenen O##ekretäre, gepr. Assistenten und
ngepr Gehilfen der Oue.; 2. 7. 09 u. 5. 2. 10,
Abl 1911, 88, b. Unzulässigkeit der Verwilligung
eines Taggelds an die Ortsvorsteher für das An-
wohnen beim Musterungsgesch.; 12. 12. 12, Abl.
1913, 6, b. Rekrutenfürsorge. — X1x II. Die Ersatz-
bezirke und beh., uW O. § 1, 2. Das Gebiet des D.
R. ist in milit. Hinsicht in 24 AKezirke eingeteilt;
im ganzen gibt es 25 AMK.; dem Gardek. ist aber
kein Bez. angewiesen, es rekrutiert sich aus dem
gesamten Kgr. Preußen und aus Elsaß-Lothr.; das
Kar. W. bildet für sich einen AKBezirk, (w. Milit.=
Konvention, Art. 3), den XlllI. Jeder AK Bez. bildet
einen bes. EBez. Diese ArK Ers Bez. zerfallen wieder
in Inf Brigadebez. Der w. A#s Bez. zerfällt in die
4 Bez. der 51.—54. (1.—4. Kgl. w.) InfBrig. und
den Bez. der Landwnsp. Stuttg. Die 51. und
53. InfBrig. (1. und 8. w.) zerfällt wieder in
2 Bez. Die Ins Brig Bez. und die LandwInsp.
221
Stuttg. sind in 18 LandwBez. geteilt. S. die
Uebersicht im Staatsanzeiger Nr. 240 v. 14. 10. 13,
Beil. Die LandwezEinteilung des D. R. ent-
hält die Anl. 1 z. WO., die Aend. werden jeweils
im Rgbl. bekannt gegeben, s. Rgbl. 14 51. Die
w. Landwez. zerfallen i. d. R. in 4 Aushebungs-
Bez.; jeder O#ez. sowie der Stadtdirektions-
bez. bilden einen bes. AushebBez.; letztere können
in 2 oder mehr MustBez. (für die aber bes. Beh.
nicht bestellt sind) eingeteilt werden. — Die mit
den ständigen Geschäften der Heeres-
ergänzung betrauten Beh. sind: 1. die
sog. Ministerialinstanz (EBeh. 4. Inst.).
d. h. das Min J. und Minkr. als gemeinsch.
tätige oberste Ers Beh, der im Kar. W.
die oberste Leitung der Ersatzangelegenheiten zusteht;
— 2. der Oberrekrutierungsrat (Ers.=
Beh. Z. Inst.) mit Zuständigkeit für ganz W. Er ist
gemäß § 30, 36 Reichsmilit G. 2. 5. 74, abweichend
von der in der WO. 82, 8 gen. Regel, gebildet,
wonach die ErsBeh. 3. Inst. der komm. General
des AK. in Gemeinschaft mit dem Chef der Pro-
vinzial- oder LandesverwaltBBeh. ist, und besteht
unter dem Vorsitz eines Generals, aus 2 Räten
des Min J. und 2 Stabsoffizieren des Minkr.
3. Die Oberersatzkommissionen
(Ers Beh. 2. Inst.), s. WO. § 2, 4 mit Noten. Ueber
ihr räumliches Gebiet s. Staatsanzeiger Nr. 240
v. 14. 10. 13, Beil. Sie bestehen aus dem InsBrig.=
Kommandeur oder einem sonstigen Offizier
als Militärvorsitzendem und einem höh. Verwalt.=
Beamten des Dep. des Inn. als Zivilvors. Diesen
sog. ständigen Mitgl. der OEcrsrKomm.. tritt zur
Erledigung der Reklamationen, s. d., ein von der
betr. Amtsversammlung gewähltes bürgerl. Mitgl.
hinzu; die OErs Komm. wird dadurch zur ver-
stärkten OErsKKomm. Ueber die Wahl dieses
Mitgl., s. E. d. OR. 9. 2. 98, Abl. 60, Art. 32
BezO., für Stuttgart Art. 388 GdO., val. auch
Abl. 77 313. — 4. Die 64 Ersatzkommissio-
nen (ErsBeh. 1. Inst.), die für jeden Ausheb.=
Bez. mit dem Namen: „K. Ersatzkommission des
Aushebungsbezirks N. N.“ gebildet sind. Jede Ers.=
Komm., besteht aus 2 sog. ständigen Mitgl., nämlich
dem LandwhezKtommandeur (Militärvors.) und
dem betr. OAMann, in Stuttgart Stadtdirektor
(Zivilvors.); der LandwBez K. ist also Militärvors.
aller in seinem LandwBez. gelegenen Ausheb Bez.
Ein Verzeichn. der Zivilvors. des D. R. s. Rgbl. 11
719; seitdem zahlr. Aend., ebenf. im Rhbl. ver-
öffentlicht. Den ständ. Mitgl. der EKomm. treten
in jedem AushebBez. als außerordentl. Mitgl. für
best. Zwecke, WO. § 2, 6 u. 61, hinzu: a) 4 An-
gehörige des Ausheb Bez., die sog. bürgerl. Mitgl.,
die nebst Stellvertretern ohne Rücksicht auf Besitz,
Stand oder Beruf, je für 3 J. von der Amtsver-
sammlung gewählt werden, val. Art. 32 BezO.,
in Stuttg. Art. 38 GdO.; b) 1 InfOffizier, aus
den Leutnants des Friedenstands durch den Brig.=
Kommand. bestimmt. Die Esomm. wird durch den
Hinzutritt der 4 bürgerl. Mitgl. und des Infff.
zur sog. verstärkten Esomm. Sämitl. Mitgl.
haben gleiches Stimmrecht, die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt; Militär= und Zivil-
Vors. haben aber ungesetzl. Entscheidungen zur