Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ersatzwesen. 
einer größeren Anzahl von G. (Wehr G. 9. 11. 67, 
Reichsmilitär G. 2. 5. 74, je mit Aend., Wehr G. 
f. d. Schutzgebiete 22. 7. 18, R#Bl. 610, Rabl. 14, 
19, usw.) und einer sehr großen Anzahl von ge- 
druckten und anderweitig vervielfält. Ausführungs- 
anweisungen, bes. Erl. der höh. Ersatzbeh., die hier 
nicht alle aufgezählt werden können; die wich- 
tigeren gedr. Erlasse sind in der nachf. Darstellung 
angegeben. Eine übersichtl. Zusammenstellung der 
maßgebenden Best. unter Anführung ihrer gesetzl. 
Grundlage enthält die WO., s. d.; milit. Ergän- 
ungsbest. zur WO. geben die HO (für das Land- 
8 und die Marine O. (für Kriegsmarine). — 
ie Organisation der w. Ersatzbeh. ist 
geordnet in d. VBMin J. u. Kr. 10. 8. 72, Rgbl. 112, 
die seit ihrer Erlassung zwar nicht formell, aber 
inhaltl. vielfach abgeänd. worden ist, und in dem 
Erl. d. Oberrekrutierungsrats 9. 2. 98, Abl. 60, 
b. die Wahl der bürgerl. Mitgl. der Oberersatz- 
kommissionen. Allg. Anordnungen enthalten E. d. 
OR. 5. 5. 72, Abl. 158, b. Kosten des MEGesch. in 
W. (dazu Abl. 74, 132 und 04, 243 Z. 83), ferner 
Min V. 17. 9. 97, Abl. 318, b. die Schreibgebühren 
ür Duplikate von Militärpapieren; Min E. 12. 11. 
1 und 10. 6. 09, Abl. 302 u. 257, b. den Verkehr 
der Ersatzbeh. mit den Kais. d. Vertretungen im 
Ausl.; Min E. 1. 9. 03, Abl. 505, b. Benachrich- 
tigung über Strafuntersuchungen und Verurtei- 
lungen in Absicht auf Militärpflichtige und Pers. 
des Beurlaubtenstands, sowie die Eintragung von 
Bestrafungen in die Rekrutierungsstammrollen, die 
alphabetischen und die Restantenlisten; Bek. d. 
OR. 5. 11. 03, Abl. 561, b. Einstellung in die 
Schutztruppe für Südwestafrika als Ein= oder 
Mehrjährig-Freiwilliger; Min E. 2. 1. 05, Abl. 51, 
b. Ausstellung amtl. zur Vorlage bei der Militär- 
verwalt. best. ärztlicher Zeugnisse; 7. 6. 06, Abl. 
177, b. Einforderung von Strafregisterauszügen 
durch d. Truppenteile; 13. 12. 06, Abl. 369, b. Nutz- 
barmachung der bei den milt. Untersuchungen Ge- 
stellungspfl. und zum Truppendienst Einberufener 
über deren Gesundheit gemachten Wahrnehmun- 
gen; 15. 2. 08, Abl. 50, b. Strafregisterauszüge 
über Militärpfl.; 21. 1. 09, Abl. 34, b. Diäten 
und Reisekosten der zu den Militärersatzgesch. her- 
angezogenen O##ekretäre, gepr. Assistenten und 
ngepr Gehilfen der Oue.; 2. 7. 09 u. 5. 2. 10, 
Abl 1911, 88, b. Unzulässigkeit der Verwilligung 
eines Taggelds an die Ortsvorsteher für das An- 
wohnen beim Musterungsgesch.; 12. 12. 12, Abl. 
1913, 6, b. Rekrutenfürsorge. — X1x II. Die Ersatz- 
bezirke und beh., uW O. § 1, 2. Das Gebiet des D. 
R. ist in milit. Hinsicht in 24 AKezirke eingeteilt; 
im ganzen gibt es 25 AMK.; dem Gardek. ist aber 
kein Bez. angewiesen, es rekrutiert sich aus dem 
gesamten Kgr. Preußen und aus Elsaß-Lothr.; das 
Kar. W. bildet für sich einen AKBezirk, (w. Milit.= 
Konvention, Art. 3), den XlllI. Jeder AK Bez. bildet 
einen bes. EBez. Diese ArK Ers Bez. zerfallen wieder 
in Inf Brigadebez. Der w. A#s Bez. zerfällt in die 
4 Bez. der 51.—54. (1.—4. Kgl. w.) InfBrig. und 
den Bez. der Landwnsp. Stuttg. Die 51. und 
53. InfBrig. (1. und 8. w.) zerfällt wieder in 
2 Bez. Die Ins Brig Bez. und die LandwInsp. 
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Stuttg. sind in 18 LandwBez. geteilt. S. die 
Uebersicht im Staatsanzeiger Nr. 240 v. 14. 10. 13, 
Beil. Die LandwezEinteilung des D. R. ent- 
hält die Anl. 1 z. WO., die Aend. werden jeweils 
im Rgbl. bekannt gegeben, s. Rgbl. 14 51. Die 
w. Landwez. zerfallen i. d. R. in 4 Aushebungs- 
Bez.; jeder O#ez. sowie der Stadtdirektions- 
bez. bilden einen bes. AushebBez.; letztere können 
in 2 oder mehr MustBez. (für die aber bes. Beh. 
nicht bestellt sind) eingeteilt werden. — Die mit 
den ständigen Geschäften der Heeres- 
ergänzung betrauten Beh. sind: 1. die 
sog. Ministerialinstanz (EBeh. 4. Inst.). 
d. h. das Min J. und Minkr. als gemeinsch. 
tätige oberste Ers Beh, der im Kar. W. 
die oberste Leitung der Ersatzangelegenheiten zusteht; 
— 2. der Oberrekrutierungsrat (Ers.= 
Beh. Z. Inst.) mit Zuständigkeit für ganz W. Er ist 
gemäß § 30, 36 Reichsmilit G. 2. 5. 74, abweichend 
von der in der WO. 82, 8 gen. Regel, gebildet, 
wonach die ErsBeh. 3. Inst. der komm. General 
des AK. in Gemeinschaft mit dem Chef der Pro- 
vinzial- oder LandesverwaltBBeh. ist, und besteht 
unter dem Vorsitz eines Generals, aus 2 Räten 
des Min J. und 2 Stabsoffizieren des Minkr. 
3. Die Oberersatzkommissionen 
(Ers Beh. 2. Inst.), s. WO. § 2, 4 mit Noten. Ueber 
ihr räumliches Gebiet s. Staatsanzeiger Nr. 240 
v. 14. 10. 13, Beil. Sie bestehen aus dem InsBrig.= 
Kommandeur oder einem sonstigen Offizier 
als Militärvorsitzendem und einem höh. Verwalt.= 
Beamten des Dep. des Inn. als Zivilvors. Diesen 
sog. ständigen Mitgl. der OEcrsrKomm.. tritt zur 
Erledigung der Reklamationen, s. d., ein von der 
betr. Amtsversammlung gewähltes bürgerl. Mitgl. 
hinzu; die OErs Komm. wird dadurch zur ver- 
stärkten OErsKKomm. Ueber die Wahl dieses 
Mitgl., s. E. d. OR. 9. 2. 98, Abl. 60, Art. 32 
BezO., für Stuttgart Art. 388 GdO., val. auch 
Abl. 77 313. — 4. Die 64 Ersatzkommissio- 
nen (ErsBeh. 1. Inst.), die für jeden Ausheb.= 
Bez. mit dem Namen: „K. Ersatzkommission des 
Aushebungsbezirks N. N.“ gebildet sind. Jede Ers.= 
Komm., besteht aus 2 sog. ständigen Mitgl., nämlich 
dem LandwhezKtommandeur (Militärvors.) und 
dem betr. OAMann, in Stuttgart Stadtdirektor 
(Zivilvors.); der LandwBez K. ist also Militärvors. 
aller in seinem LandwBez. gelegenen Ausheb Bez. 
Ein Verzeichn. der Zivilvors. des D. R. s. Rgbl. 11 
719; seitdem zahlr. Aend., ebenf. im Rhbl. ver- 
öffentlicht. Den ständ. Mitgl. der EKomm. treten 
in jedem AushebBez. als außerordentl. Mitgl. für 
best. Zwecke, WO. § 2, 6 u. 61, hinzu: a) 4 An- 
gehörige des Ausheb Bez., die sog. bürgerl. Mitgl., 
die nebst Stellvertretern ohne Rücksicht auf Besitz, 
Stand oder Beruf, je für 3 J. von der Amtsver- 
sammlung gewählt werden, val. Art. 32 BezO., 
in Stuttg. Art. 38 GdO.; b) 1 InfOffizier, aus 
den Leutnants des Friedenstands durch den Brig.= 
Kommand. bestimmt. Die Esomm. wird durch den 
Hinzutritt der 4 bürgerl. Mitgl. und des Infff. 
zur sog. verstärkten Esomm. Sämitl. Mitgl. 
haben gleiches Stimmrecht, die Beschlüsse werden 
mit Stimmenmehrheit gefaßt; Militär= und Zivil- 
Vors. haben aber ungesetzl. Entscheidungen zur
	        
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