222
Kenntnis der vorgesetzten EBeh. zu bringen, WO.
§ 64, 6. Die verst. EKomm. behandelt Reklama-
tionen und Klassifikationen, s. d., sie tritt nur
während der Musterung in Tätigkeit; fallen Ge-
schäfte die ihrer Zuständigkeit unterliegen, nach
er Musterung an, so ist es zwar nicht verboten,
sie zusammenzuberufen; i. d. R. aber erfolgt die
Erledigung durch Schriftverkehr, wobei der Inf.=
Offizier nicht zu hören ist, da er nur für die
Dauer der Musterung kommandiert ist. — 5. Die
K. Prüf Kommission für Einjährig-
Freiwillige, für das ganze Kar. zuständig,
besteht aus ordentl und außerord. Mitgl. Ihr Sitz
ist Stuttgart, ihre Kanzlei ist in Ludwigsburg,
wohin auch Briefe zu richten sind. Ordentl. Mitgl.
sind der Zivilvor. der OberErstomm. des 1. Bez.
der 2. InfBrig. (Vors.), ein 2. Mitgl. aus der
Zivilverwalt., sowie 2 Stabsoffiziere. Außerord.
Mitgl. sind 2 Lehrer höh. Schulen. — 1 III. Die
Wehrpflicht. r 1. Die wehrpflichtigen
Personen. Jeder D. ist wehrpflichtig, d. h.
zur Dienstleistung in der bewaffn. Macht (Heer
oder Marine) verpflichtet, und kann sich in Aus-
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen, WO.
§ 4. Ausgenommen sind nur die Mitgl. regie-
render Häuser und die Mitgl. der mediatisierten
(vormals reichständischen) und derjenigen Häuser,
welchen die Befreiung von der Wehrpfl. durch
Verträge zugesichert ist, oder auf Grund bes.
Rechtstitel zusteht; außerdem sind befreit die von
der Insel Helgoland herstammenden Pers. und
ihre vor dem 11. 8. 90 geb. Kinder, G. 15. 12. 90,
RGBl. 207 § B. Personen, die keinem Staat an-
gehören, können, wenn sie sich im Reichsgebiet oder
in einem Schutzgebiet dauernd aufhalten, zur Er-
füllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen
werden, RMil G. § 11, Fass. R#Bl. 13 593, WO.
§ 21. — Die Entscheidung über die Heranziehung
der Staatlosen zur Erfüllung der Wehrpflicht steht
der Ers Beh. 3. Inst. zu, in deren Bezirk sie ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Ist die
Heranziehung angcordnet, so sind die Staatlosen
vom Eintritt in das militärpflichtige Alter ab zur
Anmeldung zur Stammrolle und zur Gestellung
vor den ErsBeh. verpflchitet. — Ueber den Erwerb
der d. Staatsangehörigkeit durch solche Personen s.
Staatsangehörigkeit VI. 5, 1. Eingebürgerte
Ausl. werden nach Maßgabe ihres Lebensalters
wehrpfl.; sie sind vom vollendeten 17. bis zum
vollendeten 45. Lebensj. verpflichtet, sich vor den
Eeceh. zu stellen; bei der Entsch. wird das Lebens-
alter berücksichtigt. Ueber die Einstellung von An-
gehörigen fremder Staaten s. WO. 8§ 21a. —
2. Dauer und Gliederung der Wehr-
pflicht. Die W. beginnt mit dem vollendeten
17. und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensj.
Sie zerfällt in die Militärdienstpfl., d. h.
die Pfl. zum Dienst in Heer oder Marine und die
Landsturmpfl., WO. 8 5. Erstere dauert i. d.
R. vom voll. 20. Lebensj. bis zum 31. 3Z. desj.
Kalenderj., in dem das 39. Lebensj. vollendet wird,
und zerfällt in die Dienstpfl. im stehenden
Heer, die Landwehrpfl. und die Ersatz-
reservepfl. —Die Dienstpfl. im steh. Heer zer-
Crsatzwesen.
fällt wieder in die aktive D.= und d. Reserve-
pflicht, sie dauert i. d. R. 7 J.; während ihrer
Dauer sind die Mannschaften der Kavallerie und
der reitenden Feldart. (ebenso die der Marine) die
ersten 3, alle übrigen die ersten 2 J. zum ununter-
brochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet, WO.
§5, 6; nach abgeleist. akt. D. werden sie zur Reserve
beurl. An die ResPfl. schließt sich der Eintritt in
die Landwehr 1. Auf ge bot an; die Ver-
pflichtung zum Dienst in L. 1. dauert i. d. R. 5 J.,
3 J. in den Fällen WO. § 12 Z. 2, Abs. 2 u. 3.
Hierauf folgt die Pflicht zum Dienst in Landw.
2. Aufg., die i. d. R. bis zum 31. 3. dezi.
Kalenderj. dauert, in dem das 39. Lebensj. voll-
endet wird. Dann erfolgt der Uebertritt zum
Landsturm 2. Aufg. Aehnl. Best. wie über die
Milit Dienstpfl. im Heer gelten über die Dienst-
pflicht in der steh. Marines: akt. Dienstpfl.
in der steh. Marine, Marinereservepfl., Seewehr 1.
u. 2. Aufg. — Die Ersatzreserve, W. 8 13,
dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachun-
gen und zur Bildung von Ersatztruppenteilen; ihr
sind jährl. soviele Mannschaften zu überweisen,
daß mit 7 Jahresklassen der erste Bedarf für die
Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. Die Zu-
weisung zur ER. bedeutet also eine Befreiung von
der Einstellung in das steh. Heer oder in die Flotte,
nicht aber eine Beendigung der Wehrpflicht. Der
E. werden überwiesen (WO. 8§ 40) zunächst die
sog. Ueberzähligen, s. u. VIII, sodann die aus
Reklamationsgründen Befreiten, s. d., endlich die
wegen körperlicher Fehler zum akt. D. Untaug-
lichen, s. u. VII. Die EReservisten gehören zu den
Mannschaften des Beurlaubtenstands, s. d., sind
den milit. Kontrollen unterworfen und im Frieden
zur Ableistung von 3 Uebungen von 10, 6 und 4
Wochen verpfl., WO. § 117; zurzeit finden solche
Uebungen aus Ersparnisgründen nicht statt. E.=
Reservisten, die das 32. Lebensjahr überschritten
haben, werden i. d. R. überhaupt nicht zu Uebun-
gen herangezogen. Die EPflicht dauert 12 J.,
gerechnet vom 1. 10. desj. J. ab, in dem das 20. Le-
bensj. vollendet wird; hierauf treten CReservisten,
die geübt haben, zur Landw. II, die übrigen zum
Ldst. 1 über. — Der Landsturmm, der die Pflicht
hat, im Kriegsfall an der Verteidigung des Vater-
landes teilzunehmen und in Fällen außerordentl.
Bedarfs zur Ergänzung des Heers und der Marine
herangezogen werden kann, besteht aus allen
Wehrpflichtigen vom voll. 17. bis voll. 45. Lebensz.,
die weder dem Heer noch der Marine angehören,
WO. 8 20; er zerfällt in 2 Aufg. Zum Landst.
1. Aufg. gehören die Landsturmpfl. bis zum 31. 3.
desj. Kalenderj., in dem sie ihr 39. Lebensj. voll-
enden, jedoch mit Ausnahme derj., die vor diesem
Zeitpunkt ihre Dienstpfl. in der Landw. II ab-
geleistet haben, W O. 5 20, 4 u. 5. Da alle milit.
ausgebildeten Pers. ihre Dienstpfl. in der Ldw. II
schon vor dem 31. 3. desj. J., in dem sie ihr 80.
Lebensj. vollenden, ableisten, so besteht der Ldst. 1
nur aus militärisch unausgebildeten
Mannschaften, d. h. aus Pers., die aus irgend
einem Grund von der akt. DPfl. befreit worden
sind, s. u. VII. Zum DLdst. II gehören alle übr.