Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Kenntnis der vorgesetzten EBeh. zu bringen, WO. 
§ 64, 6. Die verst. EKomm. behandelt Reklama- 
tionen und Klassifikationen, s. d., sie tritt nur 
während der Musterung in Tätigkeit; fallen Ge- 
schäfte die ihrer Zuständigkeit unterliegen, nach 
er Musterung an, so ist es zwar nicht verboten, 
sie zusammenzuberufen; i. d. R. aber erfolgt die 
Erledigung durch Schriftverkehr, wobei der Inf.= 
Offizier nicht zu hören ist, da er nur für die 
Dauer der Musterung kommandiert ist. — 5. Die 
K. Prüf Kommission für Einjährig- 
Freiwillige, für das ganze Kar. zuständig, 
besteht aus ordentl und außerord. Mitgl. Ihr Sitz 
ist Stuttgart, ihre Kanzlei ist in Ludwigsburg, 
wohin auch Briefe zu richten sind. Ordentl. Mitgl. 
sind der Zivilvor. der OberErstomm. des 1. Bez. 
der 2. InfBrig. (Vors.), ein 2. Mitgl. aus der 
Zivilverwalt., sowie 2 Stabsoffiziere. Außerord. 
Mitgl. sind 2 Lehrer höh. Schulen. — 1 III. Die 
Wehrpflicht. r 1. Die wehrpflichtigen 
Personen. Jeder D. ist wehrpflichtig, d. h. 
zur Dienstleistung in der bewaffn. Macht (Heer 
oder Marine) verpflichtet, und kann sich in Aus- 
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen, WO. 
§ 4. Ausgenommen sind nur die Mitgl. regie- 
render Häuser und die Mitgl. der mediatisierten 
(vormals reichständischen) und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpfl. durch 
Verträge zugesichert ist, oder auf Grund bes. 
Rechtstitel zusteht; außerdem sind befreit die von 
der Insel Helgoland herstammenden Pers. und 
ihre vor dem 11. 8. 90 geb. Kinder, G. 15. 12. 90, 
RGBl. 207 § B. Personen, die keinem Staat an- 
gehören, können, wenn sie sich im Reichsgebiet oder 
in einem Schutzgebiet dauernd aufhalten, zur Er- 
füllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen 
werden, RMil G. § 11, Fass. R#Bl. 13 593, WO. 
§ 21. — Die Entscheidung über die Heranziehung 
der Staatlosen zur Erfüllung der Wehrpflicht steht 
der Ers Beh. 3. Inst. zu, in deren Bezirk sie ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Ist die 
Heranziehung angcordnet, so sind die Staatlosen 
vom Eintritt in das militärpflichtige Alter ab zur 
Anmeldung zur Stammrolle und zur Gestellung 
vor den ErsBeh. verpflchitet. — Ueber den Erwerb 
der d. Staatsangehörigkeit durch solche Personen s. 
Staatsangehörigkeit VI. 5, 1. Eingebürgerte 
Ausl. werden nach Maßgabe ihres Lebensalters 
wehrpfl.; sie sind vom vollendeten 17. bis zum 
vollendeten 45. Lebensj. verpflichtet, sich vor den 
Eeceh. zu stellen; bei der Entsch. wird das Lebens- 
alter berücksichtigt. Ueber die Einstellung von An- 
gehörigen fremder Staaten s. WO. 8§ 21a. — 
2. Dauer und Gliederung der Wehr- 
pflicht. Die W. beginnt mit dem vollendeten 
17. und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensj. 
Sie zerfällt in die Militärdienstpfl., d. h. 
die Pfl. zum Dienst in Heer oder Marine und die 
Landsturmpfl., WO. 8 5. Erstere dauert i. d. 
R. vom voll. 20. Lebensj. bis zum 31. 3Z. desj. 
Kalenderj., in dem das 39. Lebensj. vollendet wird, 
und zerfällt in die Dienstpfl. im stehenden 
Heer, die Landwehrpfl. und die Ersatz- 
reservepfl. —Die Dienstpfl. im steh. Heer zer- 
Crsatzwesen. 
fällt wieder in die aktive D.= und d. Reserve- 
pflicht, sie dauert i. d. R. 7 J.; während ihrer 
Dauer sind die Mannschaften der Kavallerie und 
der reitenden Feldart. (ebenso die der Marine) die 
ersten 3, alle übrigen die ersten 2 J. zum ununter- 
brochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet, WO. 
§5, 6; nach abgeleist. akt. D. werden sie zur Reserve 
beurl. An die ResPfl. schließt sich der Eintritt in 
die Landwehr 1. Auf ge bot an; die Ver- 
pflichtung zum Dienst in L. 1. dauert i. d. R. 5 J., 
3 J. in den Fällen WO. § 12 Z. 2, Abs. 2 u. 3. 
Hierauf folgt die Pflicht zum Dienst in Landw. 
2. Aufg., die i. d. R. bis zum 31. 3. dezi. 
Kalenderj. dauert, in dem das 39. Lebensj. voll- 
endet wird. Dann erfolgt der Uebertritt zum 
Landsturm 2. Aufg. Aehnl. Best. wie über die 
Milit Dienstpfl. im Heer gelten über die Dienst- 
pflicht in der steh. Marines: akt. Dienstpfl. 
in der steh. Marine, Marinereservepfl., Seewehr 1. 
u. 2. Aufg. — Die Ersatzreserve, W. 8 13, 
dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachun- 
gen und zur Bildung von Ersatztruppenteilen; ihr 
sind jährl. soviele Mannschaften zu überweisen, 
daß mit 7 Jahresklassen der erste Bedarf für die 
Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. Die Zu- 
weisung zur ER. bedeutet also eine Befreiung von 
der Einstellung in das steh. Heer oder in die Flotte, 
nicht aber eine Beendigung der Wehrpflicht. Der 
E. werden überwiesen (WO. 8§ 40) zunächst die 
sog. Ueberzähligen, s. u. VIII, sodann die aus 
Reklamationsgründen Befreiten, s. d., endlich die 
wegen körperlicher Fehler zum akt. D. Untaug- 
lichen, s. u. VII. Die EReservisten gehören zu den 
Mannschaften des Beurlaubtenstands, s. d., sind 
den milit. Kontrollen unterworfen und im Frieden 
zur Ableistung von 3 Uebungen von 10, 6 und 4 
Wochen verpfl., WO. § 117; zurzeit finden solche 
Uebungen aus Ersparnisgründen nicht statt. E.= 
Reservisten, die das 32. Lebensjahr überschritten 
haben, werden i. d. R. überhaupt nicht zu Uebun- 
gen herangezogen. Die EPflicht dauert 12 J., 
gerechnet vom 1. 10. desj. J. ab, in dem das 20. Le- 
bensj. vollendet wird; hierauf treten CReservisten, 
die geübt haben, zur Landw. II, die übrigen zum 
Ldst. 1 über. — Der Landsturmm, der die Pflicht 
hat, im Kriegsfall an der Verteidigung des Vater- 
landes teilzunehmen und in Fällen außerordentl. 
Bedarfs zur Ergänzung des Heers und der Marine 
herangezogen werden kann, besteht aus allen 
Wehrpflichtigen vom voll. 17. bis voll. 45. Lebensz., 
die weder dem Heer noch der Marine angehören, 
WO. 8 20; er zerfällt in 2 Aufg. Zum Landst. 
1. Aufg. gehören die Landsturmpfl. bis zum 31. 3. 
desj. Kalenderj., in dem sie ihr 39. Lebensj. voll- 
enden, jedoch mit Ausnahme derj., die vor diesem 
Zeitpunkt ihre Dienstpfl. in der Landw. II ab- 
geleistet haben, W O. 5 20, 4 u. 5. Da alle milit. 
ausgebildeten Pers. ihre Dienstpfl. in der Ldw. II 
schon vor dem 31. 3. desj. J., in dem sie ihr 80. 
Lebensj. vollenden, ableisten, so besteht der Ldst. 1 
nur aus militärisch unausgebildeten 
Mannschaften, d. h. aus Pers., die aus irgend 
einem Grund von der akt. DPfl. befreit worden 
sind, s. u. VII. Zum DLdst. II gehören alle übr.
	        
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