Ersatzwesen.
Landsturmpfl., also die militärisch ausgebildeten
Mannschaften nach ihrem Ausscheiden aus der
Ldw. und die unausgebildeten Landsturmpfl. vom
39. und 45. Lebensj. — 3. Die Wehrpfl. der
Auslandsdeutschen ist seit 1914 durch eine
Reihe von Best. erleichtert: Sie können beantragen,
außerhalb der Reihenfolge eingestellt zu werden,
WO. 8 66,3, sie haben einen weitgehenden Anspruch
auf Zurückstellungen und Befreiungen vom Mil.=
Dienst, für die außerdem d. Beh. in den Schutz-
gebieten oder im Ausland zuständig sind, s. Rekla-
mationen. Die Ableistung der Dienstpfl. in den
Schutzgebieten und von Uebungen daselbst ist in
den Rahmen des RMil G. eingefügt, den Pers. des
Beurlaubtenstandes ist der Aufenthalt im Ausl.
und den Schutzgeb. erleichtert; vgl. endlich u. IV,
letztes Drittel. — 4. Sicherung der Er-
füllung der Wehrpflicht: a) Die Aus-
wanderungsfreiheit, sei es mit, sei es ohne Ent-
lassung aus der Staatsangehörigkeit, ist be-
chränkt; s. Auswanderung lII, Heimatscheine Il,
aßwesen II. b) Wegen Verletzung der Wehrpfl.
wird namentl. bestraft (St GBB. § 140 Z. 1) ein
Wehrpfl., der in der Absicht, sich dem Eintritt in
den Dienst des steh. Heers oder der Flotte zu ent-
ziehen, ohne Erlaubnis entweder das Bundes-
gebiet verläßt oder nach erreichtem militärpflicht.
Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufphält.
Das Vermögen des Angeschuldigten kann mit Be-
schlag belegt werden, soweit dies nach dem Ermessen
des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten
möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und
der Kosten des Verfahrens erforderlich ist. Eine
Ausnahme hievon ist in den sog. Bankroftverträgen
gemacht, s. Staatsangehörigkeit VII. 4. Das Straf-
verfahren findet auch gegen Abwesende statt nach
StPO. § 470 f. Die Erhebung der Anklage und
die Eröffnung der Untersuchung geschieht auf
Grund einer Erklärung der mit der Kontrolle der
Wehrpfl. beauftragten Beh.; in den Fällen des
St G. § 140 Z. 1 ist dies der Zivilvors. der E.=
Komm. c) Ferner ist die Erfüllung der Wehr-
pflicht im allg., wie der einz. aus ihr sich ergeben-
den Verpflichtungen durch weitere Strafbest. onl
bes. St GB. § 141 f., und sonstige Vorschr., W.
8 105 f., Anl. 3) gesichert. Vgl. auch ORRErl.
81. 1. 76; 15 8. 77; 15. 5. 77; Abl. 54, 99, 240.
d) Endlich hat die Nichterfüllung der Wehrpfl. den
Verlust der R.= und Staatsangehör. zur Folge,
s. Staatsangehörigkeit VII. 5. — 1X IV. Die Mili-
tärpflicht. Die Melde= und Gestellungspflicht. 4#
Während die Wehrpfl. die Pfl. zum Dienst in der
bewaffn. Macht überhaupt ist, also nicht bloß die
Dienstpfl. im steh. Heer, sondern auch in Ersatzres.,
Ldw. und Ldst., und vom vollend. 17. bis zum
vollend. 45. Lebensj. dauert, ist die Militärpfl.
nur ein vorübergeh. Stadium der Wehrpfl.:
vom Beginn der Militärpflicht ab ist
der Wehrpfl. der Aushebung für das
Leer ober die Marine unterworfen.
Die M#fI. beginnt mit dem 1. 1. desj. Kalenderj.,
in dem der Febrofl das 20. seebenel. vollendet und
auert, bis über seine Dienstverpflichtung endgül-
tig entschieden ist, WO. § 22; während ihrer Dler
223
heißen die Wehrpfl. militärpflichtig. Die endgültige
Entsch, erfolgt i. d. RP. im 3. MfII., über die
sie, von Ausnahmen abgesehen, nicht hinausgescho-
ben werden darfz ist sie bis dahin nicht möglich,
weil der M Pfl. sich den EBeh. nicht stellt, so
dauert die MPfl. bis zu der Möglichkeit dieser
Entsch., höchst. aber bis zum Erlöschen d. Wehrofl=
WO. § 36, 4. Ein Ausfluß der MPfl. ist die
Melde= und die Gestellungs pfl. Die Wehr-
pflichtigen (bei ihrer Abwesenheit die Eltern, Vor-
münder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherrn) sind nach
Beginn der MPfl. verbunden, sich in der Zeit vom
2. bis 15. Jan. bei der Ortsbeh. (Ortsvorst., Stutt-
gart Rekrutierungsamt) zur Rekrutierungs-
stammrolle anzumelden (Meldepfl.,. WO
§ 25). Die Anmeldung erfolgt nicht im Gebiet desj.
Staats, dem der M# Pfl. angehört, sondern da, wo
er seinen dauernden Aufenthalt (dazu MErl. 22. 1.
91, Abl. 16) und beim Fehlen eines solchen seinen
Wohnsitz i. S. BG. 8 7 hat (sog. militärische
Freizügigkeit); hat er im Reichsgebiet weder
dauernden Aufenthalt noch Wohnsitz, so meldet er
sich in seinem Geburtsort, und wenn dieser im
Ausland liegt, da, wo die Eltern oder Familien-
häupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Bei der An-
meldung ist ein kostenfrei zu erteilendes Ge-
burtszeugnis (dazu MErl. 16. 12. 90, Abl. 443)
vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Ge-
burtsort selbst erfolgt. Die Meldung ist i. d. R.
jährl. solang zu wiederholen, bis endgültige Entsch.
über die Dienstpflicht getroffen ist. Verlegt der
M Pfl. nach der Anmeldung seinen dauernden
Aufenthalt oder Wohnsitz, so hat er dies sowohl bei
der Beh., die ihn in die Stammrolle aufgenommen
hat, als auch bei der Ortsbeh. seines neuen Aufent-
haltsorts anzumelden. Versäumnis der Meldung
wird mit Geld bis 30 4 oder Haft bis 3 T. be-
straft; zuständig der Ortsvorsteher. Neben der
Meldepflicht haben die M Pfl. die Gestellungs-
pflicht, d. h. die Pflicht, sich behufs Herbei-
führung einer endgültigen Entsch. über ihre
Dienstverpflichtung vor den CBeh. zu gestellen
WO. 8§ 26. Die Gestellung findet in demj. Aus-
heb Bez. statt, in dem die Meldung zur Stamm-
rolle erfolgt ist (Ausnahmen für im Ausl. sich
aufhaltende MPfl., WO. § 26, 3) und zwar wäh-
rend der ganzen Dauer der M#y#fl., sofern der
Mfl. nicht durch die EBeh. ganz oder teilweise
davon entbunden ist. Die Gestellungspfl. betrifft
sowohl die Gestell. zur Musterung als auch zur
Aushebung, (. VIII, IX. Zuwiderhandlungen gegen
die GPfl. werden wie solche gegen die Meldepfl.
bestraft; zust.: OA. — Ueber MPfl., die ihren
dauernden Aufenthalt im Ausl. haben,
dürfen die OEKomm. unter den in § 42 Z. 1
WO. gen. Voraussetzungen endgültig ohne pers.
Erscheinen vor den EBeh. entscheiden. Zur Unter-
suchung M Pfl. im Ausl. und zur Ausstellung von
ärztl, Zeugnissen über deren Tauglichkeit sind die
in WO. § 42 Z. 2 gen. b. Ae. und außerdem die
vom Rchsk. ermächtigten Ae. befugt; letztere wer-
den im Rgbl. bekannt gegeben, letztes Gesamtverz.
Min Abl. 11. 36; seitdem zahlreiche Aend. und
Erg. im Rgbl. Zur Unterstützung mittelloser D.