Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ersatzwesen. 
Landsturmpfl., also die militärisch ausgebildeten 
Mannschaften nach ihrem Ausscheiden aus der 
Ldw. und die unausgebildeten Landsturmpfl. vom 
39. und 45. Lebensj. — 3. Die Wehrpfl. der 
Auslandsdeutschen ist seit 1914 durch eine 
Reihe von Best. erleichtert: Sie können beantragen, 
außerhalb der Reihenfolge eingestellt zu werden, 
WO. 8 66,3, sie haben einen weitgehenden Anspruch 
auf Zurückstellungen und Befreiungen vom Mil.= 
Dienst, für die außerdem d. Beh. in den Schutz- 
gebieten oder im Ausland zuständig sind, s. Rekla- 
mationen. Die Ableistung der Dienstpfl. in den 
Schutzgebieten und von Uebungen daselbst ist in 
den Rahmen des RMil G. eingefügt, den Pers. des 
Beurlaubtenstandes ist der Aufenthalt im Ausl. 
und den Schutzgeb. erleichtert; vgl. endlich u. IV, 
letztes Drittel. — 4. Sicherung der Er- 
füllung der Wehrpflicht: a) Die Aus- 
wanderungsfreiheit, sei es mit, sei es ohne Ent- 
lassung aus der Staatsangehörigkeit, ist be- 
chränkt; s. Auswanderung lII, Heimatscheine Il, 
aßwesen II. b) Wegen Verletzung der Wehrpfl. 
wird namentl. bestraft (St GBB. § 140 Z. 1) ein 
Wehrpfl., der in der Absicht, sich dem Eintritt in 
den Dienst des steh. Heers oder der Flotte zu ent- 
ziehen, ohne Erlaubnis entweder das Bundes- 
gebiet verläßt oder nach erreichtem militärpflicht. 
Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufphält. 
Das Vermögen des Angeschuldigten kann mit Be- 
schlag belegt werden, soweit dies nach dem Ermessen 
des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten 
möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und 
der Kosten des Verfahrens erforderlich ist. Eine 
Ausnahme hievon ist in den sog. Bankroftverträgen 
gemacht, s. Staatsangehörigkeit VII. 4. Das Straf- 
verfahren findet auch gegen Abwesende statt nach 
StPO. § 470 f. Die Erhebung der Anklage und 
die Eröffnung der Untersuchung geschieht auf 
Grund einer Erklärung der mit der Kontrolle der 
Wehrpfl. beauftragten Beh.; in den Fällen des 
St G. § 140 Z. 1 ist dies der Zivilvors. der E.= 
Komm. c) Ferner ist die Erfüllung der Wehr- 
pflicht im allg., wie der einz. aus ihr sich ergeben- 
den Verpflichtungen durch weitere Strafbest. onl 
bes. St GB. § 141 f., und sonstige Vorschr., W. 
8 105 f., Anl. 3) gesichert. Vgl. auch ORRErl. 
81. 1. 76; 15 8. 77; 15. 5. 77; Abl. 54, 99, 240. 
d) Endlich hat die Nichterfüllung der Wehrpfl. den 
Verlust der R.= und Staatsangehör. zur Folge, 
s. Staatsangehörigkeit VII. 5. — 1X IV. Die Mili- 
tärpflicht. Die Melde= und Gestellungspflicht. 4# 
Während die Wehrpfl. die Pfl. zum Dienst in der 
bewaffn. Macht überhaupt ist, also nicht bloß die 
Dienstpfl. im steh. Heer, sondern auch in Ersatzres., 
Ldw. und Ldst., und vom vollend. 17. bis zum 
vollend. 45. Lebensj. dauert, ist die Militärpfl. 
nur ein vorübergeh. Stadium der Wehrpfl.: 
vom Beginn der Militärpflicht ab ist 
der Wehrpfl. der Aushebung für das 
Leer ober die Marine unterworfen. 
Die M#fI. beginnt mit dem 1. 1. desj. Kalenderj., 
in dem der Febrofl das 20. seebenel. vollendet und 
auert, bis über seine Dienstverpflichtung endgül- 
tig entschieden ist, WO. § 22; während ihrer Dler 
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heißen die Wehrpfl. militärpflichtig. Die endgültige 
Entsch, erfolgt i. d. RP. im 3. MfII., über die 
sie, von Ausnahmen abgesehen, nicht hinausgescho- 
ben werden darfz ist sie bis dahin nicht möglich, 
weil der M Pfl. sich den EBeh. nicht stellt, so 
dauert die MPfl. bis zu der Möglichkeit dieser 
Entsch., höchst. aber bis zum Erlöschen d. Wehrofl= 
WO. § 36, 4. Ein Ausfluß der MPfl. ist die 
Melde= und die Gestellungs pfl. Die Wehr- 
pflichtigen (bei ihrer Abwesenheit die Eltern, Vor- 
münder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherrn) sind nach 
Beginn der MPfl. verbunden, sich in der Zeit vom 
2. bis 15. Jan. bei der Ortsbeh. (Ortsvorst., Stutt- 
gart Rekrutierungsamt) zur Rekrutierungs- 
stammrolle anzumelden (Meldepfl.,. WO 
§ 25). Die Anmeldung erfolgt nicht im Gebiet desj. 
Staats, dem der M# Pfl. angehört, sondern da, wo 
er seinen dauernden Aufenthalt (dazu MErl. 22. 1. 
91, Abl. 16) und beim Fehlen eines solchen seinen 
Wohnsitz i. S. BG. 8 7 hat (sog. militärische 
Freizügigkeit); hat er im Reichsgebiet weder 
dauernden Aufenthalt noch Wohnsitz, so meldet er 
sich in seinem Geburtsort, und wenn dieser im 
Ausland liegt, da, wo die Eltern oder Familien- 
häupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Bei der An- 
meldung ist ein kostenfrei zu erteilendes Ge- 
burtszeugnis (dazu MErl. 16. 12. 90, Abl. 443) 
vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Ge- 
burtsort selbst erfolgt. Die Meldung ist i. d. R. 
jährl. solang zu wiederholen, bis endgültige Entsch. 
über die Dienstpflicht getroffen ist. Verlegt der 
M Pfl. nach der Anmeldung seinen dauernden 
Aufenthalt oder Wohnsitz, so hat er dies sowohl bei 
der Beh., die ihn in die Stammrolle aufgenommen 
hat, als auch bei der Ortsbeh. seines neuen Aufent- 
haltsorts anzumelden. Versäumnis der Meldung 
wird mit Geld bis 30 4 oder Haft bis 3 T. be- 
straft; zuständig der Ortsvorsteher. Neben der 
Meldepflicht haben die M Pfl. die Gestellungs- 
pflicht, d. h. die Pflicht, sich behufs Herbei- 
führung einer endgültigen Entsch. über ihre 
Dienstverpflichtung vor den CBeh. zu gestellen 
WO. 8§ 26. Die Gestellung findet in demj. Aus- 
heb Bez. statt, in dem die Meldung zur Stamm- 
rolle erfolgt ist (Ausnahmen für im Ausl. sich 
aufhaltende MPfl., WO. § 26, 3) und zwar wäh- 
rend der ganzen Dauer der M#y#fl., sofern der 
Mfl. nicht durch die EBeh. ganz oder teilweise 
davon entbunden ist. Die Gestellungspfl. betrifft 
sowohl die Gestell. zur Musterung als auch zur 
Aushebung, (. VIII, IX. Zuwiderhandlungen gegen 
die GPfl. werden wie solche gegen die Meldepfl. 
bestraft; zust.: OA. — Ueber MPfl., die ihren 
dauernden Aufenthalt im Ausl. haben, 
dürfen die OEKomm. unter den in § 42 Z. 1 
WO. gen. Voraussetzungen endgültig ohne pers. 
Erscheinen vor den EBeh. entscheiden. Zur Unter- 
suchung M Pfl. im Ausl. und zur Ausstellung von 
ärztl, Zeugnissen über deren Tauglichkeit sind die 
in WO. § 42 Z. 2 gen. b. Ae. und außerdem die 
vom Rchsk. ermächtigten Ae. befugt; letztere wer- 
den im Rgbl. bekannt gegeben, letztes Gesamtverz. 
Min Abl. 11. 36; seitdem zahlreiche Aend. und 
Erg. im Rgbl. Zur Unterstützung mittelloser D.
	        
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