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im Ausl. zwecks Erfüllung ihrer Wehrpfl. ist im
Reichsetat, Ausw. A., ein Posten von 10 000 4
eingesetzt. Vgl. zu IV: OR RErl. 27. 8. 78, Abl.
252, b. An= und Abmelden; Min E. 17. 4. 00, Abl.
179, b. Verjährung von Zuwiderhandlungen Mili-
tärpfl. gegen die Melde= u. Gestellungspfl.; Min E.
20. 12. 984; 12. 7. 00, Abl. 402, 260, b. Anmeldung
des in einer Strafanst., einem Arbeitshaus oder
einer Irrenanst. untergebrachten M Pfl. z. Stamm-
rolle; OR#NE. 9. 7. 02, Abl. 290, b. die An- und
Abmeldung zur Stammrolle in den Fällen des
5 25, 9 WO.; Min E. 31. 10. 03, Abl. 525, b. Er-
teilung von Abmeldebescheinigungen der verzieh.
M Pfl. — 1 V. Die milit. Listen. 1 1. Grund-
listen, nämlich: Rekrutierungsstamm-
rolle, Alphabetische Liste, Restanten-
listen, 2. Vorstellungslisten, W. 44 f.
Die dem EGeschäft dienenden m. L., in die die
M fl. eingetr. werden, teilen sich in Grundl. und
Vorstellungsl. — Grundlisten sind die vom
Ortsvorst. zu führ. Rekr Stammrollen und die von
den EKomm. zu führ. Alphabetischen L. nebst den
Restantenl. In die RStammr. werden die Namen
aller M fl. ders. Gde aufgenommen; sie werden
für jeden Jahrgang bes. geführt. Angelegt werden
sie alphabetisch auf Grund der Standesregister, der
Anmeldungen der M PflI. IV) und amtl. Ermitte-
lungen. Ueber Führung der Stammr. s. ORRE.
10. 2. 76, Abl. 66, u. 83; 31. 5. 02, Abl. 272; B. 11.
01 u. 5. 1. 06, Abl. 305 u. 11. Zum 1. 2. jeden
Jahres werden die Stammr. des laufenden Jahres
und der 2 Vorj. an den Zivilvors. der EKomm. ein-
gereicht, der auf Grund ders. die für jeden Jahr-
gang der M Pfl. bes. anzulegenden a. L. fertigt und
die a. L. der 2 Vorj. berichtigt; die a. L. sind dem-
nach eine nach Gden in alph. Reihenfolge und
innerhalb dieser nach dem Alph. geordnete Zu-
sammenstellung aller in den Stammr. eines
Jahres enthaltenen M# Pfl. eines Ausheb Bez. In
den a. L., auf die das Eeschäft sich gründet, sind
also eingetragen: a) alle M Pfl., die im Ausheb.=
Bez. geboren sind; b) alle, die hier angemeldet
und als gestellungspflichtig ermittelt worden sind.
So ist eine annähernd vollständige Kontrolle aller
Mfl., mit Ausnahme der im Ausl. geborenen
und dort wohnenden, gegeben. Die Streichungen
in den a. L., WO. 8§ 47, 7, erfolgen im wesentl. erst
dann, wenn entweder die Wehrpfl. weggefallen
oder der Eintritt in das Heer erfolgt ist. Bleiben
in der a. L. der im 8. MPfl Jahr befindl. Wehrpfl.
nach Beendigung des EsGeschäfts Namen stehen,
weil über die betr. M Ffl. noch nicht endgültig
entschieden ist, so werden diese Namen in der a. L.
gestrichen und in eine bes., für jeden Jahrgang
angelegte Restantenl. ausgenommenz; in diese
werden auch die nach Ablauf ihres 8. MPflJahrs
in die RStammr. ausgenommenen MPfl. einge-
tragen, WO. § 48. In der Rest L. erfolgen die
Streichungen nach dens. Grundsätzen wie in den
a. L., spätestens aber nach dem Ausscheiden der
M Pfl. aus dem wehrpfl. Alter. In die a. und
Rest L. werden die Ergebnisse der Musterung (die
vorläufigen Entsch. der EKomm.) eingetragen.
Nach diesen Einträgen zerfallen die gemusterten
Ersatzwesen.
M fl. in 6 Arten; für jede Art wird eine bes.
orsellungs- angelegt, WO. § 50. — Die
Vorstellungsl. A—E enthalten nacheinander
die Auszuschließenden, Auszumusternden, zum
Landst. I, zur Ersatzres., zur Ausheb. als taugl.
vorgeschlag. M Pfl., s. VII; die Vorstellungsl. P
enthält die M Pfl. der seemännischen und halbsee-
männischen Bevölkerung, s. XVI. Außerdem gibt
es noch 3Z3 Beilagen zu den Vorstel-
lungsl.; Beil. 1 enthält die zur Dispos. der E.=
Beh. entlassenen Mannsch., über die noch zu ent-
scheiden ist, s. XXI; Beil. 2 die z. Z. der Aushebung
noch vorläufig beurlaubten Rekruten, WO. 8 76,
8 u. 81, 2; Beil. 3 die zum einj.-freiw. Dst Berech-
tigten, die a) wegen häuslicher Verhältnisse *“
Befreiung vom akt. Dienst beantragen und b) die
von den Truppen= oder Marineteilen abgewiesen
find, s. XVIII. Hier sind auch die sog. Ueber-
weisungen Mpfl. zu erwähnen, WO. 8 47
Z. 8. Alle M Pfl., die nach einem andern Ausheb.=
Bez. verziehen und sich dort zur Stammr. melden,
werden durch den Zivilvors. der EKomm. des bis-
berigen AushebBez. demjenigen des neuen Aus-
heb Bez. überwiesen, aber erst dann, wenn der
Zivilvors. des Anzugsorts dies beantragt hat; die
Ueberweisung geschieht durch Uebersendung eines
Auszugs aus der a. L., s. Min E. 4. 2. 87, Abl. 101.
— NI VI. Die Feststellung des Ersatzbedarfs, 1##d H.
der Zahl der für Heer und Marine auszuhebenden
Mfl., erfolgt jedes Jahr durch den Kaiser. Die
Berechnung des EB. für das Heer ergibt sich aus
der Friedenspräsenzstärke, s. d., und der Zahl der
zu entlassenden Mannschaften. Die hieraus sich
ergebende Gesamtzahl der für das Heer auszu-
hebenden Pers. wird auf die AKBez., von diesen
auf die Brig Bez., von diesen auf die AushebBez.
verteilt nach WO. § 51 f. Die Verteilung des EB.
für die Marine findet durch das preuß. Kr Min.
nach Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung
tauglichen M PPfl. der seemännischen Bevölkerung
statt. Beim Mangel an Ersatz aus der seemänn.
Bev. wird der Bedarf durch geeignete M Pfl. der
Landbev. unter Zurechnung zu den für das Land-
heer aufzubringenden Rekruten gedeckt, G. 26. 5.
93, Art. II §81, RGBl. 185. — 1 VII. Die Entschei-
dungen der Ersatzbehörden, u WO. § 28—43, find
vorläufige oder endgültige und abhängig von Wür-
digkeit, Tauglichkeit, bürgerl. Verhältnissen (Rekla-
mationen) und der aus WO. 8§ 66 sich ergebenden
Reihenfolge der M Pfl. Hins. der Tauglichkeit unter-
scheidet Anl. 1 zur HO. 5 Arten körperl. Fehler
und Gebrechen, die mit A—E bezeichnet und so
eingeteilt sind, daß sie & die Tauglichkeit nicht aus-
schließen, B zur Ersatzreserve noch fähig machen,
C beseitigt oder vermindert werden können
(zeitige Untauglichkeit), so daß vorläufig Zurück-
stellung um 1 J. geboten ist (im ganzen zweimal.
zulässig, im 3. J. muß endgültig entschieden wer-
den); D zum Ddst. noch tauglich machen, E dauernd
untauglich auch zum Ldst. machen. Innerhalb dieser
Arten erfolgt die nähere Bezeichnung des Ge-
brechens durch Z. 1—78, z. B. E 49 = dauernd
untauglich wegen schwerer Herzerkrankung. Die
vorl. Entsch. bestehen in Zurückstellung