Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ersatzwesen. 
Myfl. i. d. R. um 1 J. Die Zurückstellung kann 
erfolgen wegen zeitiger Ausschließungsgründe, s(. u. 
1. b, zeitiger Untauglichkeit, W. § 31, auf Grund 
von Reklamationen, s. d., und als überzählig, s. u. 
VIII.; i. d. R. (Ausnahmen WO. 8§ 29) kann die 
Zurückst. über das 3. MPfl Jahr hinaus nicht er- 
folgen, vielmehr muß in diesem die endgültige 
Entscheidung getroffen werden. — Die endgült. 
Entsch. lauten auf: 1. Ausschließung vom 
Dienst im Heer oder in der Marine, 
W0. § 87. aut diese ist zu erkennen a) bei 
Mpfl., die zu Zuchthausstrafe verurteilt worden 
find oder gegen die durch strafgerichtl. Urteil auf 
dauernde Unfähigkeit zum Dienst im Heer oder der 
Marine erkannt worden ist; b) bei MFfl., die 
wegen gewisser strafbarer Handlungen sich in 
Unkersuchungsbaft befinden oder eine Freiheits- 
strafe noch nicht verbüßt haben oder nicht im Be- 
sitz der bürgerl. Ehrenrechte find (zeitige Ausschlie- 
ungsgründe), wenn diese Umstände noch im 5. M.= 
fl Jahr vorliegen, sofern ihre Einstellung bis 
zum 1. 2. des nächsten Kalenderj. nicht mehr er- 
folgen kann; dazu wegen der bedingten Begnadi- 
ung Abl. 00 289. — 7. Ausmusterung (WO. 
38) vom Dienst in H. u. M. wegen dauernder 
Untauglichkeit, s. d.; diese Perf. sind von allen mil. 
Pflichten entbunden und unterliegen auch nicht dem 
Aufruf des Ldst. — 3. Ueberweisung zum 
Ldst. 1 (WO. § 39) wegen körperl. Fehler oder in- 
folge von Reklamationen, s. d. — 4. Ueber- 
weisung zur Ersatzres. oder Marineersatz- 
reserve, s. o. III. — 5. Aushebung füreinen 
Truppen= oder Marineteil, W0. 8 43. 
Die vorl. Entsch. (Zurückstellungen) werden i. d. R. 
von der EKomm. getroffen; zu endgültigen Entsch. 
ist i. d. R. nur die OErKomm. zuständig. Die bei 
der Musterung von der EKomm. getroffenen Entsch. 
haben, von den Zurückstellungen abgesehen, nur 
die Bedeutung von der OErKomm. gemachten Vor- 
schlägen. — VIII. Musterung, u WO. § 59 f. die 
von der EKomm. vorgenommen wird, findet i. d. R. 
im Frühz. statt; sie ist Vorbereitungsgeschäft für 
die Aushebung. An der M. nehmen Teil M fl. des 
1. Jahrg., die zurückgest. M Pfl. des 2. u. 3. Jahrg. 
und die in der Restantenl. (s. V.) Laufenden. Die 
Beorderung der M#Pfl., deren Zahl an einem Tag 
nur ausnahmsw. 150 übersteigen darf, erfolgt 
durch den Gdevorsteher; nur ausnahmsw. kann die 
EKomm. von persönl. Vorstellung absehen. Jeder 
MFfl. wird der EKomm. einzeln vorgestellt; er 
muß sich die körperl. Untersuchung durch den Mili- 
tärarzt gefallen lassen und sich zu diesem Zweck 
völlig entkleiden. Die auf Grund der Angaben des 
Militärarztes von der EKomm. vorl. getroffenen 
Entscheidungen (s. VII.) werden in die a. Liste ein- 
getragen. Im Musterungstermin wird sodann 
über die Reklamationsgesuche entschieden, soweit 
es sich um Zurückstellungen handelt, die die E.= 
Komm. von sich aus verfügen kann. Diejenigen 
Zurückst Gesuche, für die die höheren CBeh. zu- 
ständig find, und die Befreiungsgesuche werden 
von der verstärkten EKomm. begutachtet und der 
OEKKomm. vorgelegt. Die gemusterten MPfl. des 
1. Jahrg. erhalten nach der M. sog. Must Aus- 
Haller, Handwörterbuch. 
  
225 
weise, die seit 1914 an Stelle der bisherigen 
Losungscheine getreten sind (die bis dahin 
vorgenommenen Losungen sind nun weg- 
gefallen). Die Must Ausweise dienen als Ausweis 
über die Erfüllung milit. Verpfl. während der 
Dauer der Militärpfl. — KN IX. Die Aushebung, # 
WdO. 8§ 69 f., findet i. d. R. im Sommer statt und 
wird an der Hand d. Vorstellungsl. (o. V.) von 
der OEKKomm. vorgenommen. Es findet eine 
nochmalige Untersuchung durch einen Militärarzt 
statt, nach der die OEKomm. gemäß den o. VII 
dargestellten Grundsätzen entscheidet. Die von der 
EKomm. Zurückgestellten sind von der A. befreit, 
jedoch befugt zu ihr zu erscheinen und der OE.= 
Komm. ihre Wünsche vorzutragen, W. 72, 3. Den 
ausgeh. Rekruten wird sofort der Urlaubspaß 
behändigt, sie treten damit zu den Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes, s. d., und damit in die 
Kontrolle der Bezirkskommandos über. Für die 
Reihenfolge, in der die M Pfl. auszuheben find, ist 
der Grad der Tauglichkeit maßgebend, RMil G. 
§ 18 i. d. Fass. Rl. 18 598 u. WO. 8 66. Sie 
werden deshalb bei jeder Musterung, zu der fie er- 
scheinen, in 2 Klassen eingeteilt: Kl. 1 gut ge- 
eignet, Kl. 2 in 2. Linie geeignet. Für die Aus- 
hebung werden sie dann in den Ausheb ist. F, s. V., 
nach den beiden Klassen und nach Jahrgängen ge- 
ordnet und so vorgestellt, daß zuerst die Kl. 1, mit 
dem ältesten Jahrg. beginnend, und sodann die 
Kl. 2, ebenso beginnend, an die Reihe kommen. 
In den Jahreskl. sind die M# Pfl. alph. geordnet; 
begonnen wird 1914 mit A, in jedem f. Jahr mit 
dem nächsten Buchstaben, so daß die nach Teckung 
des Ersatzbedarfs etwa noch vorhandenen Taug- 
lichen (Ueberzählige) nicht immer auf die 
Namen der hinteren Buchstaben des Alphabets ent- 
fallen, sondern ein fortgesetzter Wechsel statt- 
findet. (Ausnahmen von der ordentlichen Reihen- 
folge in der Weise, daß die betr. M Pfl. vor allen 
anderen eingestellt werden, finden statt teils zu- 
gunsten M Pfl. (auf Antrag sofortiger Einstellung 
u# w.), teils aus milit. Gründen (unsichere Dst Pfl., 
für gewisse Waffengattungen); s. WO. 8§ 66. 
— x X. Ueber Reklamationen, 1 s. d. — 1 XI. Kon- 
trolle und Einstellung der Rekruten, # d. h. der 
ausgehobenen Mfl., erfolgt durch die Bezirks- 
kommandos nach WO. § 80 f. Vgl. MErl. 24. 8. 
01, Abl. 217, b. Einberufung der R. und Mehrj.= 
Freiw. im Frieden ohne vorberige Sammlung bei 
den BezKommandos. — # XII. Die Berichtigung 
der Grundl., 1 WO. 8§ 49, die auf Grund der 
Ausheb. sogleich nach dieser erfolgt und notwendig 
ist zur Feststellung, ob alle in die Grundl. Auf- 
genommenen ihrer Militärpfl. genügt haben, ge- 
schieht nach § 49 WO. durch Benachrichtigung des. 
Zivilvors. des Geburtsorts. — 1 XIII. Nachersatz. 1# 
Für Abgang an Mannschaften sämtlicher Jahres- 
klassen in der Zeit von der RekrEinstellung bis 
1. Febr. wird auf Verlangen der Truppen Nach- 
ersatz gestellt, sofern dies nach den Rekrutierungs- 
bestimmungen zulässig ist und der GestBefehl noch 
bis 1. Febr. behändigt werden kann. S. Naheres 
WO. § 77. — 4 XIV. Außerterminl. Muste- 
rungen, 1 d. h. außerhalb der M. und A. erfol- 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.