Ersatzwesen.
Myfl. i. d. R. um 1 J. Die Zurückstellung kann
erfolgen wegen zeitiger Ausschließungsgründe, s(. u.
1. b, zeitiger Untauglichkeit, W. § 31, auf Grund
von Reklamationen, s. d., und als überzählig, s. u.
VIII.; i. d. R. (Ausnahmen WO. 8§ 29) kann die
Zurückst. über das 3. MPfl Jahr hinaus nicht er-
folgen, vielmehr muß in diesem die endgültige
Entscheidung getroffen werden. — Die endgült.
Entsch. lauten auf: 1. Ausschließung vom
Dienst im Heer oder in der Marine,
W0. § 87. aut diese ist zu erkennen a) bei
Mpfl., die zu Zuchthausstrafe verurteilt worden
find oder gegen die durch strafgerichtl. Urteil auf
dauernde Unfähigkeit zum Dienst im Heer oder der
Marine erkannt worden ist; b) bei MFfl., die
wegen gewisser strafbarer Handlungen sich in
Unkersuchungsbaft befinden oder eine Freiheits-
strafe noch nicht verbüßt haben oder nicht im Be-
sitz der bürgerl. Ehrenrechte find (zeitige Ausschlie-
ungsgründe), wenn diese Umstände noch im 5. M.=
fl Jahr vorliegen, sofern ihre Einstellung bis
zum 1. 2. des nächsten Kalenderj. nicht mehr er-
folgen kann; dazu wegen der bedingten Begnadi-
ung Abl. 00 289. — 7. Ausmusterung (WO.
38) vom Dienst in H. u. M. wegen dauernder
Untauglichkeit, s. d.; diese Perf. sind von allen mil.
Pflichten entbunden und unterliegen auch nicht dem
Aufruf des Ldst. — 3. Ueberweisung zum
Ldst. 1 (WO. § 39) wegen körperl. Fehler oder in-
folge von Reklamationen, s. d. — 4. Ueber-
weisung zur Ersatzres. oder Marineersatz-
reserve, s. o. III. — 5. Aushebung füreinen
Truppen= oder Marineteil, W0. 8 43.
Die vorl. Entsch. (Zurückstellungen) werden i. d. R.
von der EKomm. getroffen; zu endgültigen Entsch.
ist i. d. R. nur die OErKomm. zuständig. Die bei
der Musterung von der EKomm. getroffenen Entsch.
haben, von den Zurückstellungen abgesehen, nur
die Bedeutung von der OErKomm. gemachten Vor-
schlägen. — VIII. Musterung, u WO. § 59 f. die
von der EKomm. vorgenommen wird, findet i. d. R.
im Frühz. statt; sie ist Vorbereitungsgeschäft für
die Aushebung. An der M. nehmen Teil M fl. des
1. Jahrg., die zurückgest. M Pfl. des 2. u. 3. Jahrg.
und die in der Restantenl. (s. V.) Laufenden. Die
Beorderung der M#Pfl., deren Zahl an einem Tag
nur ausnahmsw. 150 übersteigen darf, erfolgt
durch den Gdevorsteher; nur ausnahmsw. kann die
EKomm. von persönl. Vorstellung absehen. Jeder
MFfl. wird der EKomm. einzeln vorgestellt; er
muß sich die körperl. Untersuchung durch den Mili-
tärarzt gefallen lassen und sich zu diesem Zweck
völlig entkleiden. Die auf Grund der Angaben des
Militärarztes von der EKomm. vorl. getroffenen
Entscheidungen (s. VII.) werden in die a. Liste ein-
getragen. Im Musterungstermin wird sodann
über die Reklamationsgesuche entschieden, soweit
es sich um Zurückstellungen handelt, die die E.=
Komm. von sich aus verfügen kann. Diejenigen
Zurückst Gesuche, für die die höheren CBeh. zu-
ständig find, und die Befreiungsgesuche werden
von der verstärkten EKomm. begutachtet und der
OEKKomm. vorgelegt. Die gemusterten MPfl. des
1. Jahrg. erhalten nach der M. sog. Must Aus-
Haller, Handwörterbuch.
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weise, die seit 1914 an Stelle der bisherigen
Losungscheine getreten sind (die bis dahin
vorgenommenen Losungen sind nun weg-
gefallen). Die Must Ausweise dienen als Ausweis
über die Erfüllung milit. Verpfl. während der
Dauer der Militärpfl. — KN IX. Die Aushebung, #
WdO. 8§ 69 f., findet i. d. R. im Sommer statt und
wird an der Hand d. Vorstellungsl. (o. V.) von
der OEKKomm. vorgenommen. Es findet eine
nochmalige Untersuchung durch einen Militärarzt
statt, nach der die OEKomm. gemäß den o. VII
dargestellten Grundsätzen entscheidet. Die von der
EKomm. Zurückgestellten sind von der A. befreit,
jedoch befugt zu ihr zu erscheinen und der OE.=
Komm. ihre Wünsche vorzutragen, W. 72, 3. Den
ausgeh. Rekruten wird sofort der Urlaubspaß
behändigt, sie treten damit zu den Mannschaften
des Beurlaubtenstandes, s. d., und damit in die
Kontrolle der Bezirkskommandos über. Für die
Reihenfolge, in der die M Pfl. auszuheben find, ist
der Grad der Tauglichkeit maßgebend, RMil G.
§ 18 i. d. Fass. Rl. 18 598 u. WO. 8 66. Sie
werden deshalb bei jeder Musterung, zu der fie er-
scheinen, in 2 Klassen eingeteilt: Kl. 1 gut ge-
eignet, Kl. 2 in 2. Linie geeignet. Für die Aus-
hebung werden sie dann in den Ausheb ist. F, s. V.,
nach den beiden Klassen und nach Jahrgängen ge-
ordnet und so vorgestellt, daß zuerst die Kl. 1, mit
dem ältesten Jahrg. beginnend, und sodann die
Kl. 2, ebenso beginnend, an die Reihe kommen.
In den Jahreskl. sind die M# Pfl. alph. geordnet;
begonnen wird 1914 mit A, in jedem f. Jahr mit
dem nächsten Buchstaben, so daß die nach Teckung
des Ersatzbedarfs etwa noch vorhandenen Taug-
lichen (Ueberzählige) nicht immer auf die
Namen der hinteren Buchstaben des Alphabets ent-
fallen, sondern ein fortgesetzter Wechsel statt-
findet. (Ausnahmen von der ordentlichen Reihen-
folge in der Weise, daß die betr. M Pfl. vor allen
anderen eingestellt werden, finden statt teils zu-
gunsten M Pfl. (auf Antrag sofortiger Einstellung
u# w.), teils aus milit. Gründen (unsichere Dst Pfl.,
für gewisse Waffengattungen); s. WO. 8§ 66.
— x X. Ueber Reklamationen, 1 s. d. — 1 XI. Kon-
trolle und Einstellung der Rekruten, # d. h. der
ausgehobenen Mfl., erfolgt durch die Bezirks-
kommandos nach WO. § 80 f. Vgl. MErl. 24. 8.
01, Abl. 217, b. Einberufung der R. und Mehrj.=
Freiw. im Frieden ohne vorberige Sammlung bei
den BezKommandos. — # XII. Die Berichtigung
der Grundl., 1 WO. 8§ 49, die auf Grund der
Ausheb. sogleich nach dieser erfolgt und notwendig
ist zur Feststellung, ob alle in die Grundl. Auf-
genommenen ihrer Militärpfl. genügt haben, ge-
schieht nach § 49 WO. durch Benachrichtigung des.
Zivilvors. des Geburtsorts. — 1 XIII. Nachersatz. 1#
Für Abgang an Mannschaften sämtlicher Jahres-
klassen in der Zeit von der RekrEinstellung bis
1. Febr. wird auf Verlangen der Truppen Nach-
ersatz gestellt, sofern dies nach den Rekrutierungs-
bestimmungen zulässig ist und der GestBefehl noch
bis 1. Febr. behändigt werden kann. S. Naheres
WO. § 77. — 4 XIV. Außerterminl. Muste-
rungen, 1 d. h. außerhalb der M. und A. erfol-
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