Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gende Musterungen und Entscheidungen über die 
My#fl. finden in den Fällen des 4 78 WO. (Auf- 
greifen unsicherer Dienstpfl., Rückkehr MPfl. aus 
dem Ausl. usw.) statt. — X XV. Schiffermuste- 
rungen. x Um den schiffahrttreibenden M Pfl. der 
Land-, der seemännischen und halbseem. Bevölke- 
rung ohne erhebl. Störung in der Ausübung 
ihres Berufs die Gestellung vor den EBeh. zu 
ermöglichen, finden bes. Sch. nach WO. 8§ 75, 76 
tatt. — 1 XVI. Die Aushebung für die Marine, 1½ 
O. § 14 f., § 23. Die sog. seemännische 
Bevölkerung des Reichs, WO. § 23 Z. 2, ist an 
Stelle der A. für das steh. Heer der für die 
Marine unterworfen, WO. 8§ 23, 1. Soweit die 
seem. Bev. den EBedarf nicht aufbringt, wird er 
aus der halbseem. Bev. gedeckt, WO. 23, 3 
u. 1 Abs. 2. Neben den Best. der W. gelten die- 
jenigen der Marine O., s. d. — #X XVII. Freiwill. 
Eintritt zum 2-, 3= odber 4jähr., bei der Marine 
auch 5-oder 6jähr. Dienste, 1 WO. 8 24, 84—87. 
Um im allg. wissenschaftl. und gewerbl. Ausbil- 
dung so wenig als möglich durch die Dienstpflicht 
zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, 
chon nach voll. 17. Lebensj., d. i. nach Beginn der 
ehrpflicht, wenn er die nötige moralische und 
körperliche Befähigung hat, freiw. zum aktiven 
Dienst im H. oder in der M. einzutreten. Wehr- 
pflichtige der seem. und halbseem. Bev. dürfen nur 
in die M. freiw. eintreten. Ueber die Einj.= 
Freiw. f. XVIII. Wer freiw. zu 2., 3= oder 4. 
jähr. akt. Dienst in H. oder M. oder auch zu 5- 
oder 6jähr. in die M. eintreten will, bedarf dazu 
eines Meldescheins, den der Zivilvors. der 
EKomm. erteilt; die Erteil. ist abhängig: a) von 
der Einwilligung des Vaters oder Vormunds, 
b) von der obrigkeitl. Bescheinigung, daß der zum 
freiw. Eintritt sich Meldende durch Zivilverhält- 
nisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft ge- 
führt hat, W. § 84. Ueber Ausnahmen vgl. W#O. 
8 84 Z. 2 Abs. 3 u. 4. Die Meldescheine gelten 
nur bis zum nächsten 1. 4. Den mit Meldesch. 
Versehenen steht die Wahl des Truppenteils frei, 
WO. 8§ 85. Behufs ihrer Annahme wenden sie sich 
unter Vorlegung ihres Meldesch. an den Kom- 
mandeur des Truppenteils; werden sie angenom- 
men, so erhalten sie einen Annahmeschein. 
Bis zur Einstellung werden die angenommenen 
Freiw. in die Heimat beurlaubt; sie gehören so- 
lang zu den Mannschaften des Beurlaubtenstands. 
Von der Einstellung Freiw. hat der Truppenteil 
den Zivilvors., der den Meldesch. erteilt hat, zu 
benachrichtigen; die Freiw. werden dann in den 
Listen gestrichen, WoO. § 86. Ueber den freiw. 
Eintritt in eine Unteroffizierschule s. 
WO. 8§ 87. Vagl. ferner: Min E. 30. 8. 04, Abl. 
402, b. Anrechnung von Gebühren für die Ertei- 
lung der z. freiw. Eintritt in H. und M. erfor- 
derl. obrigkeitl. Bescheinigungen und 26. 3. 08, 
Abl. 137, b. die zum freiw. Eintr. erforderl. Füh- 
rungszeugnisse. — 1X XVIII. Der einj.-freiwillige 
Dienst, 1 s. auch XVII., namentl. am Schluß. Die 
grundlegende Best. enthält das RG., b. Verpflich- 
tung zum Kriegsdienst 9. 11. 67 § 11: Junge 
Leute von Bildung, die sich während ihrer Dienst- 
Ersatzwesen. 
zeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, 
und die die gewonnenen Kenntinisse in dem vor- 
scheiltemaßigen. Umfang dargelegt haben, werden 
on nach einer einj. Dienstzeit im steh. H. zur 
Reserve beurlaubt. Sie können nach Maßgabe 
ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizier- 
stellen der Reserve und Landw. vorgeschlagen 
werden. Nach WO. 8 88 f. gilt sodann folgendes: 
Die Berechtigung zum einj.-freiw. D. wird auf 
Ansuchen durch Erteil. eines Berechtigungs- 
scheins seitens der Prüfungskomm. für Einj. 
Freiw. (o. m zuerkannt. Der B. kann im allg. 
nicht vor voll. 17. Lebensj. und nicht nach dem 
1. Febr. des 1. Militärpfl Jahres (s. IV.) erbeten 
werden; Ausnahmen: WO. 8§ 89, 1, 8. Der Mel- 
dung bei der Prüfungskomm. sind beizufügen: 
1. Geburtszeugnis. 2. Obrigkeitl. bescheinigte Er- 
klärung des gesetzl. Vertreters über die Tragung 
der Kosten des Unterhalts einschl. der Ausrüstung, 
Bekleidung und Wohnung, 3. Unbescholtenheits- 
zeugnis, ausgestellt von den in W. 8§ 89, 4, c 
genannten Stellen. 4. Der Nachweis der wissen- 
schaftl. Befähigung für den einj.-freiw. D. Dieser 
wird geführt a) durch Beibringung der in WO. 
§ 90 genannten Schulzeugnisse; die Lehranst., die 
zur Ausstellung von solchen Zeugnissen berechtigt 
sind, werden im Rabl. bekannt gegeben; vgl. Rabl. 
12 S. 637; b) durch erfolgreiche Ablegung der 
Prüfung vor der Prüfungskomm. für Einj.-Freiw. 
Will der Nachweis durch diese Prüfung geführt 
werden, so ist in der Meldung das Gesuch um 
Zulassung zu dieser Prüfung auszusprechen unter 
Beifügung eines selbstgeschr. Lebenslaufs. Anl. 2 
zur WO. enthält die Prüfungs O. Von dem Nach- 
weis der wissenschaftl. Befähigung, Z. 4, dürfen 
durch die EBeh. 83. Inst. (OR.) entbunden 
werden (sog. Künstlereinj.): a) junge Leute, 
die sich in einem Zweig der Wissenschaft oder 
Kunst oder in einer anderen dem Gemeinwesen 
zugute kommenden Zätigkeit bes. auszeichnen, 
b) Kunstverständige oder mechanische Arbeiter, die 
in ihrer Tätigkeit Hervorragendes leisten, c) zu 
Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherr- 
licher Bühnen. Dieselben sind jedoch noch einer 
Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unter- 
werfen, WO. 8§ 89 Z. 6. Die zum einj.-freiw. D. 
Berechtigten können sich den Truppenteil, bei dem 
sie ihrer akt. Dienstpf. genügen wollen, selbst 
wählen. Sofern sie beim Eintritt in das mili- 
tärpfl. Alter nicht bereits zum akt. D. eingetreten 
sind, haben sie sich bis spät. 1. Febr. des 1. M. 
Pfl Jahrs bei dem Zivilvors. der EKomm. ihres 
Gestellungsorts (o. IV.) schriftlich oder mündlich 
unter Vorlegung ihres Ber Scheins zu melden, 
auch dann, wenn sie in diesem Jahre in den akt. 
D. treten wollen. Die Erssomm. verfügt hierauf 
ihre Zurückstellung bis zum 1. 10. des 4. Mfl." 
Jahrs; weitere Zurückstellungen durch dieEKomm. 
bis zum 1. 10. des 7. MflJahrs, und darüber 
hinaus durch die höheren EBeh. sind zulässig, 
WO. 8§ 29, 4 u. 7. Ueber die Meldung Einj.- 
Freiw. zum Eintritt in den akt. Dienst s. 
WO. 8§ 94. Werden sie von dem Truppenteil wegen 
Untauglichkeit abgewiesen, so haben sie sich binnen
	        
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