Abgänge — Abgeordnetenkammer. 3
schied zwischen Einheimischen und Fremden bezüg-
lich der A. darf nicht stattfinden. Brenner.
Absänge bei den dir. Steuern (d. St.). Bei
der Einkommenst. können A., d. h. Verminde-
rungen des bei der Veranlag. festgestellten Steuer-
betrags bes. vorkommen: 1. durch Wegzug eines
St Pflichtigen aus W.; 2. durch Ableben von St.=
Pflichtigen; 3. bei Veranlagungen, die gegen das
Reichsdoppelsteuerges. verstoßen; 4. bei Ermäßi-
gung oder Aufhebung der St. im Beschwerde-
weg; 5. im Fall des Art. 67 Abs. 1 des Ges.,
wenn nachgewiesen wird, daß im Lauf des St.-
Jahrs infolge Wegfalls einer Einkommensgquelle
oder infolge von außergewöhnlichen Unglücks-
fällen das für das St Jahr festgestellte Einkommen
um mehr als den 4. Teil sich vermindert hat;
6. nach Art. 67 Abs. 2 bei Unteroffizieren und
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die mit
einem Einkommen von nicht mehr als 3200 4
veranlagt sind, da bei ihnen auf Verlangen von
der Erhebung der veranlagten St. für diejenigen
Monate abgesehen wird, in welchen sie sich im
akt. Dienst befinden. Die Abgangstellung erfolgt
durch die vierteljährlich von den BezSt Ae. anzu-
legenden AListen und tritt je mit dem Monat in
Wirkung, welcher auf denjenigen folgt, in welchem
das den A. bedingende Ereignis eingetreten ist.
— Bei der KapSt. können im Lauf des St Jahrs
Abg. in den vorstehend unter Z. 1—4 bei der
Eink St. genannten Fällen vorkommen, Ges. Art. 15
Abs. 2—4, Kap Anw. § 18. Die Abgangstellung
erfolgt wie bei der Eink St., KapAnw. § 19.— Bez.
der Ertrag St. s. Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer Z. 3. Pistorius.
Abgangslisten bei der EinkSt. s. Abgänge bei
dir. Steuern.
Abgeordnete s. Landtag VII. Z
Abgeordnetenkammer. Vgl. Landtag, hier wird
nur die 1 Bildung #x der A. besprochen. 1 I. Zu-
sammensetzung # und ## Bildung # im allg. Nach
§ 133 Vl. besteht die 2. Kammer, Kammer der
Abg., 1. aus je 1 Abg. eines jeden Oberamtsbez.
Da der Stadtdirektionsbez. Stuttgart nicht hierher
gehört, so gibt es 63 rrmbm (Abg. der Ober-
amtsbez.), wobei zu bemerken, daß an deren Wahl
die u. Z. 2 gen. Städte nicht teilnehmen; 2. aus
je 1 Abg. v. Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen,
Ulm, Heilbronn, Reutlingen, mit Stuttgart zu-
sammen „die guten Städte“; ihre Landstandschaft
erklärt sich geschichtlich; 83. aus 6 Abg. von Stutt-
gart; 4. aus 17 Abg. zweier Landeswahlkreise,
von denen der 1. den Neckar= und Jagstkreis mit
9, der 2. den Schwarzwald= und Donaukreis mit
8 Abg. umfaßt. Es gibt hienach 92 Abg. Sie
werden durch Wahl nach 2 Systemen berufen,
BVU. § 144. a) Das Wahlsystem für die Abg. der
Bez. (Z. 1) und der 6 Städte Tübingen ufw.
(3. 2) ist das allg., gleiche, geheime und direkte
Wahlrecht nach absoluter Mehrheit im 1., nach re-
lativer int 2. Wahlgang (sog. romanisches Wahl-
system; keine Stichwah im Gegensatz zu den
Reichstagswahlen); vgl. Vu. § 144 Abs. 1 und 2;
b) Das W. für die 6 Abg. v. Stuttgart (Z. 3)
und die 17 Abg. der 2 Landeswahlkr. (Z. 4) ist
cbenfalls das allg., gleiche, geheime und dir.
Wahlr., jedoch nach dem Grundsatz der Listen= und
Verhältniswahl, Proportionalwahl, Proporz, s(. d.,
Vl. 8 144 Abs. 3. x II. Das aktive Wahlrecht. ##
Bei sämtlichen Wahlen zur A. (I Z. 1—4) sind:
A. Wahlberechtigt diej., auf welche folgende
Voraussetzungen zutreffen: 1. Besitz der w.
Staatsangehörigkeit, Vu. § 133 a und
142; 2. Wohnsitz oder nicht bloß vor-
übergehender Aufenthalt im Wahl-
bez., Vlu. § 133a. Wahlbez. ist bei den W. der
Oberamtsbez., wobei in denj. Oez., in
welchen Städte mit bes. Landstandschaft liegen, s. I.
Z. 2, diese Städte ausfallen; für die Wahlen der
7 sog. guten Städte, I. Z. 2 u. 3, der Stadtbez., für
die W. der Landeswahlkreise der LWahlkreis. Der
hier gebrauchte Begriff des Wohnsitzes deckt sich mit
dem Wohnsitz i. S. § 7 BGB. Dem Wohnsitz gleich-
gestellt ist der nicht bloß vorübergehende Aufenthalt,
vgl. Min JE. 20. 5. 68 zu dem gleichlautenden § 137
alt. Vll., wonach in der Hauptsache nur solche
Personen ausgeschlossen werden sollen, welche die
Absicht haben, sich ganz vorübergehend an einem
Ort aufzuhalten, z. B. Badegäste, Durchressende
usw., wogegen Pächter, Dienstboten, überhaupt
alle, die ihr Gewerbe oder ihren Beruf in Ver-
hältnissen ausüben, welche ihrer Natur nach einen
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt voraus-
setzen, in ihrem Aufenthaltsort wahlberechtigt
sind. Wer in mehreren Gemeinden einen Wohn-
sitz oder nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt
hat, ist in die Wählerliste derjenigen Gemeinde
aufzunehmen, in der er zur Zeit der Feststellung
der Liste sich aufhält, Art. 5 LWG.; 3. männ-
liches Geschlecht, VU. § 142; 4. Zurück-
legung des 25. Lebensjahrs am Tag der
Wahl, Vu. § 142. B. Ausgeschlossen vom
akt. Wahlrecht sind: 1. P., die unter Vormund-
schaft stehen, entmündigt sind oder wegen geistiger
Gebrechen unter Pflegschaft stehen, Vu. § 142
Z. 1; 2. P., über deren Vermögen der Konkurs
eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens,
Vu. § 142 Z. 2; 3. P., die Unterstützungen aus
Mitteln der bürgerlichen Armenpflege beziehen
oder im letzten, dem Tag der Wahl vorherge-
gangenen Jahr bezogen haben. Als Armenunter-
stützung sind nicht anzusehen: a) Unterstützungen,
die wieder erstattet sind; b) die Krankenunter-
stützung des Empfängers oder eines Angehörigen;
c) die einem Angeh. wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen gewährte U.; d) U. zum Zweck
der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Aus-
bildung für einen Beruf; e) sonstige U., die wegen
einer bloß vorübergehenden Hilfsbedürftigkeit ge-
währt sind, VU. § 142 Z. 3 nach G. 23. 7. 10,
Rabl. 411; 4. P., denen infolge rechtskräftiger
Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung,
sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt
sind, VU. § 142 Z. 4; 5. endlich ruht das akt., nicht
aber auch das pass. Wahlrecht nach RMG. §9,
für die zum aktiven Heer gehörigen Militär-
personen, jedoch mit Ausnahme der Milhe-
amten, s. Aktives Heer. 1 UI. Das passive