Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Abgänge — Abgeordnetenkammer. 3 
schied zwischen Einheimischen und Fremden bezüg- 
lich der A. darf nicht stattfinden. Brenner. 
Absänge bei den dir. Steuern (d. St.). Bei 
der Einkommenst. können A., d. h. Verminde- 
rungen des bei der Veranlag. festgestellten Steuer- 
betrags bes. vorkommen: 1. durch Wegzug eines 
St Pflichtigen aus W.; 2. durch Ableben von St.= 
Pflichtigen; 3. bei Veranlagungen, die gegen das 
Reichsdoppelsteuerges. verstoßen; 4. bei Ermäßi- 
gung oder Aufhebung der St. im Beschwerde- 
weg; 5. im Fall des Art. 67 Abs. 1 des Ges., 
wenn nachgewiesen wird, daß im Lauf des St.- 
Jahrs infolge Wegfalls einer Einkommensgquelle 
oder infolge von außergewöhnlichen Unglücks- 
fällen das für das St Jahr festgestellte Einkommen 
um mehr als den 4. Teil sich vermindert hat; 
6. nach Art. 67 Abs. 2 bei Unteroffizieren und 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die mit 
einem Einkommen von nicht mehr als 3200 4 
veranlagt sind, da bei ihnen auf Verlangen von 
der Erhebung der veranlagten St. für diejenigen 
Monate abgesehen wird, in welchen sie sich im 
akt. Dienst befinden. Die Abgangstellung erfolgt 
durch die vierteljährlich von den BezSt Ae. anzu- 
legenden AListen und tritt je mit dem Monat in 
Wirkung, welcher auf denjenigen folgt, in welchem 
das den A. bedingende Ereignis eingetreten ist. 
— Bei der KapSt. können im Lauf des St Jahrs 
Abg. in den vorstehend unter Z. 1—4 bei der 
Eink St. genannten Fällen vorkommen, Ges. Art. 15 
Abs. 2—4, Kap Anw. § 18. Die Abgangstellung 
erfolgt wie bei der Eink St., KapAnw. § 19.— Bez. 
der Ertrag St. s. Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuer Z. 3. Pistorius. 
Abgangslisten bei der EinkSt. s. Abgänge bei 
dir. Steuern. 
Abgeordnete s. Landtag VII. Z 
Abgeordnetenkammer. Vgl. Landtag, hier wird 
nur die 1 Bildung #x der A. besprochen. 1 I. Zu- 
sammensetzung # und ## Bildung # im allg. Nach 
§ 133 Vl. besteht die 2. Kammer, Kammer der 
Abg., 1. aus je 1 Abg. eines jeden Oberamtsbez. 
Da der Stadtdirektionsbez. Stuttgart nicht hierher 
gehört, so gibt es 63 rrmbm (Abg. der Ober- 
amtsbez.), wobei zu bemerken, daß an deren Wahl 
die u. Z. 2 gen. Städte nicht teilnehmen; 2. aus 
je 1 Abg. v. Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, 
Ulm, Heilbronn, Reutlingen, mit Stuttgart zu- 
sammen „die guten Städte“; ihre Landstandschaft 
erklärt sich geschichtlich; 83. aus 6 Abg. von Stutt- 
gart; 4. aus 17 Abg. zweier Landeswahlkreise, 
von denen der 1. den Neckar= und Jagstkreis mit 
9, der 2. den Schwarzwald= und Donaukreis mit 
8 Abg. umfaßt. Es gibt hienach 92 Abg. Sie 
werden durch Wahl nach 2 Systemen berufen, 
BVU. § 144. a) Das Wahlsystem für die Abg. der 
Bez. (Z. 1) und der 6 Städte Tübingen ufw. 
(3. 2) ist das allg., gleiche, geheime und direkte 
Wahlrecht nach absoluter Mehrheit im 1., nach re- 
lativer int 2. Wahlgang (sog. romanisches Wahl- 
system; keine Stichwah im Gegensatz zu den 
Reichstagswahlen); vgl. Vu. § 144 Abs. 1 und 2; 
b) Das W. für die 6 Abg. v. Stuttgart (Z. 3) 
und die 17 Abg. der 2 Landeswahlkr. (Z. 4) ist 
cbenfalls das allg., gleiche, geheime und dir. 
Wahlr., jedoch nach dem Grundsatz der Listen= und 
Verhältniswahl, Proportionalwahl, Proporz, s(. d., 
Vl. 8 144 Abs. 3. x II. Das aktive Wahlrecht. ## 
Bei sämtlichen Wahlen zur A. (I Z. 1—4) sind: 
A. Wahlberechtigt diej., auf welche folgende 
Voraussetzungen zutreffen: 1. Besitz der w. 
Staatsangehörigkeit, Vu. § 133 a und 
142; 2. Wohnsitz oder nicht bloß vor- 
übergehender Aufenthalt im Wahl- 
bez., Vlu. § 133a. Wahlbez. ist bei den W. der 
Oberamtsbez., wobei in denj. Oez., in 
welchen Städte mit bes. Landstandschaft liegen, s. I. 
Z. 2, diese Städte ausfallen; für die Wahlen der 
7 sog. guten Städte, I. Z. 2 u. 3, der Stadtbez., für 
die W. der Landeswahlkreise der LWahlkreis. Der 
hier gebrauchte Begriff des Wohnsitzes deckt sich mit 
dem Wohnsitz i. S. § 7 BGB. Dem Wohnsitz gleich- 
gestellt ist der nicht bloß vorübergehende Aufenthalt, 
vgl. Min JE. 20. 5. 68 zu dem gleichlautenden § 137 
alt. Vll., wonach in der Hauptsache nur solche 
Personen ausgeschlossen werden sollen, welche die 
Absicht haben, sich ganz vorübergehend an einem 
Ort aufzuhalten, z. B. Badegäste, Durchressende 
usw., wogegen Pächter, Dienstboten, überhaupt 
alle, die ihr Gewerbe oder ihren Beruf in Ver- 
hältnissen ausüben, welche ihrer Natur nach einen 
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt voraus- 
setzen, in ihrem Aufenthaltsort wahlberechtigt 
sind. Wer in mehreren Gemeinden einen Wohn- 
sitz oder nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt 
hat, ist in die Wählerliste derjenigen Gemeinde 
aufzunehmen, in der er zur Zeit der Feststellung 
der Liste sich aufhält, Art. 5 LWG.; 3. männ- 
liches Geschlecht, VU. § 142; 4. Zurück- 
legung des 25. Lebensjahrs am Tag der 
Wahl, Vu. § 142. B. Ausgeschlossen vom 
akt. Wahlrecht sind: 1. P., die unter Vormund- 
schaft stehen, entmündigt sind oder wegen geistiger 
Gebrechen unter Pflegschaft stehen, Vu. § 142 
Z. 1; 2. P., über deren Vermögen der Konkurs 
eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens, 
Vu. § 142 Z. 2; 3. P., die Unterstützungen aus 
Mitteln der bürgerlichen Armenpflege beziehen 
oder im letzten, dem Tag der Wahl vorherge- 
gangenen Jahr bezogen haben. Als Armenunter- 
stützung sind nicht anzusehen: a) Unterstützungen, 
die wieder erstattet sind; b) die Krankenunter- 
stützung des Empfängers oder eines Angehörigen; 
c) die einem Angeh. wegen körperlicher oder 
geistiger Gebrechen gewährte U.; d) U. zum Zweck 
der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Aus- 
bildung für einen Beruf; e) sonstige U., die wegen 
einer bloß vorübergehenden Hilfsbedürftigkeit ge- 
währt sind, VU. § 142 Z. 3 nach G. 23. 7. 10, 
Rabl. 411; 4. P., denen infolge rechtskräftiger 
Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen 
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, 
sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt 
sind, VU. § 142 Z. 4; 5. endlich ruht das akt., nicht 
aber auch das pass. Wahlrecht nach RMG. §9, 
für die zum aktiven Heer gehörigen Militär- 
personen, jedoch mit Ausnahme der Milhe- 
amten, s. Aktives Heer. 1 UI. Das passive
	        
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