Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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dem Meinungsaustausch der Lehrer dienen (seit 
1865) die jährl. Konferenzen w. und badischer 
TaubstLehrer, an welchen auch Lehrer anderer 
südd. Nachbarländer und solche aus der Schweiz 
teilzunehmen pflegen. Neben den staatl. Anst. und 
neben der Anst. St. Joseph in Gmünd, die außer 
den Staatszögl. noch Privatzögl. hat, bestehen 
Privatanst. (Internate) für Taubstünterricht in 
Winnenden (Paulinenpflege) und Wilhelmsdorf 
für ev. und in Heiligenbronn O. Oberndorf für 
kath. Kinder. Von diesen hat eine Verbindung mit 
den staatl. Anst. nur diej. in Winnenden und zwar 
insofern, als in die dortige Anstalt, die sich dem 
Unterricht schwachbegabter taubst. Kinder widmet, 
aus den staatl. Anst. einzelne Kinder unter Be- 
lassung im Anst Verband gegen Kostgeld übergeben 
werden, wenn sie dem Unterricht der übrigen Mit- 
zöglinge bes. hinderlich, aber doch nicht bicdung - 
unfähig sind. Eine entspr. Einrichtung hat die 
Anst. E.. Joseph ebenfalls. Ein staatl. Asyl für 
erwachsene Taubst. besteht nicht. Dagegen sind 
solche Unterkunftstätten in Winnenden, Wilhelms- 
orf und Heiligenbronn als Privatwohltätigkeits- 
anstalten. — X III. Blinde. Die o. II. erwähnte 
Bek. 28. 1. 23 bestimmte, daß die in Gmünd er- 
richtete Anst. sowohl für Taubst.= wie für Blünter- 
richt dienen soll. Doch hat sich die Vereinigung 
beider Zwecke in ders. Anst. nicht bewährt, und es 
blieb die Abteilung für Bl. auf wenige Zögl. be- 
schränkt. Nachdem daher in Stuttgart sich eine 
Privatanst. für Bl. und Blünterricht aus kleinen 
Anfängen entwickelt hatte, wurden im Jahr 1858 
die (damals 5) Zögl. der staatl. Anst. in Gmünd 
dieser unter dem Protektorat der Kronprinzessin 
Olga stehenden „Nikolauspflege für blinde 
Kinder" gegen ein vereinbartes Kostgeld als staatl. 
Zögl. übergeben. Die Zahl dieser staatl. Plätze 
war bis 1899 auf 6 begrenzt und wurde von da 
ab auf 20, 1905 auf 25 erhöht. Seit 1909 sind 
Mittel bis zu 40 staatl. Zögl. vorgesehen. Die 
Aufn. dieser Zögl., die ohne Unterschied der Kon- 
fession im Alter von 5—16 J. aufgenommen wer- 
den, erfolgt i. d. R. im Herbst auf ein bis 1. Juni 
an den Verwaltungsrat der Nikolauspflege einzu- 
sendendes Gesuch durch den Ev. Oberschulrat, dem 
in betreff der Aufgenommenen eine Kenntnis- 
nahme von dem Unterrichts- und AnstBetrieb zu- 
steht und von dem regelmäßig ein Mitgl. im Ver- 
waltungsrat der Anst. ist. Die Erziehungspflichti- 
gen haben ein jährl. Kostgeld im Mindestbetrag 
von 30 4 und ein einmaliges Kleidergeld von 
30 4 zu bezahlen. Die Zögl. erhalten neben der 
eigentlichen Schulbildung (während der ersten 
Jahre in einer „Vorschule") eine Berufsbildung 
in einem geeigneten Gewerbe (mit Fortbildungs- 
unterricht). Auch bemüht sich die Verwaltung um 
Fürsorge für schulentlassene Zögl., bes. durch Ver- 
schaffen von Arbeitsgelegenheit und Absatz der 
Arbeitserzeugnisse, welchem Zweck eine Verkauf- 
stelle der Anst. dient, vgl. Denkschr. z. Feier des 
50jähr. Bestehens der Nik Pfl. 1906. Eine eben- 
falls unter staatl. Aufsicht des Ev. Oberschulrats 
stehende Privatanst. für BlFürsorge ist das im 
Jahr 1831 in Gmünd begründ. Bl Asyl, das Bl. 
  
  
Essigsäure — Evangelische Kirche. 
(ohne Unterschied der Konfession) vom Austritt aus 
der Schule ab gegen ein jährl. Verpflegungsgeld 
(zurzeit mind. 120 A41) aufnimmt, und zwar sowohl 
solche, die hier bleibende Unterkunft suchen und 
soweit möglich Beschäftigung finden wollen, als 
auch solche, die noch in jüngeren Jahren stehend, 
vielleicht erst später erblindet, gewerbl. Ausbildung 
in einer für Bl. geeigneten Tätigkeit erhalten, um 
diese dann auswärts für ihr Fortkommen zu ver- 
werten. Auch diese Anst. hat für die Arbeits- 
erzeugnisse eine Verkaufstelle. Den Anst Insassen 
wird neben dem erwähnten Unterricht in Bl.= 
Arbeiten auch ein gewisser allg. Fortbildungs- 
unterricht zuteil, vgl. Jubiläumsbericht über das 
Bleüsyl 1906. Die Verwaltung besorgt ein Verw.= 
Rat, der unter Festsetzung der Verpflegungs- 
beiträge und Lehrgelder auch über die (nicht an 
eine bestimmte Zeit gebundene) Aufnahme be- 
schließt, s. dazu den mehrerw. staatl. Kalender. 
Der Vorstand der TaubstAnst. Gmünd ist Mitgl. 
des Verw Rats und von Amts wegen der mit Lei- 
tung des Unterrichts und der unmittelbaren Auf- 
sichtsführung beauftragte Anst Vorstand des Asyls. 
Die Verwaltung und Verrechnung des aus wohl- 
tätigen Zuwendungen angewachsenen Geldgrund- 
stocksvermögens wird staatl. beaufsichtigt. — Eine 
in Heiligenbronn OA. Oberndorf bestehende Priv.= 
Anst. für schulpflichtige und erwachsene kath. Bl. 
steht nicht in Beziehungen zu der staatl. Ver- 
waltung. Krafft. 
Essigsäure, Essigessenz s. Nahrungsmittel 1. 
Essigsäureverbrauchsabgabe s. Branntwein- 
steuer VIII. 
Etat und Etatswesen s. Staatshaushaltsetat. 
Evangelische Kirche in W. Die gevang.= 
lutherische K.“ (Vlu. § 75) oder Jevang. 
Landeskirche“ (staatl. KG#es. Art. 5, kirchl. 
KG#es. Art. 1 u. sonst) ist eine Körperschaft des 
öff. Rechts, hat als solche Vermögensfähigkeit (Vu. 
§ 70) und gJerfahrungsmäßige Autonomie“ in be- 
treff ihrer inneren Angelegenheiten, Vl. § 71. Der 
evang. König verwaltet als summus 
episcopus das Kirchenregiment durch das 
Konsistorium und den Synodus, s. d., das Gebiet 
der Landeskirche mit ihren Kirchengemeinden, (. d., 
ist eingeteilt in (jetzt) 4 Generalsuperintendenzen 
mit je 1 Generalsuperintendenten („Prälaten“) an 
der Spitze (s. Kons Abl. 16 288) und in 49 Diözesen 
(Dekanatsbezirke),. s. d. Daneben sind die bestehenden 
Garnisonpfarreien dem Feldprobst als bes. Sprengel 
unterstellt. — Seit 1867 besteht als Vertretung der 
Gesamtheit der Kden eine Landessynode 
(mit 50 von den Diözesansynoden gewählten, 
6 vom evang. Landesherrn ernannten je zur Hälte 
geistlichen und weltlichen Mitgliedern und 1 Abg. 
der evang.-theol. Fakultät der Landesuniversität). 
Deren Hauptaufgabe ist Mitwirkung zur kirchl. 
Gesetzgebung, außerdem hat sie begutachtende 
Tätigkeit, Antrags- und Petitionsrecht und Recht 
auf Kenntnisnahme von den Rechnungen der in 
Verwaltung der Oberkirchenbeh. stehenden allgem. 
kirchl. Fonds, s. u., LSyn O. v. 1888, Konfsobl. 9 
3828. — Die Präsidenten des Konsistoriums und 
der Landessynode, sowie 2 Gen Superintendenten
	        
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