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dem Meinungsaustausch der Lehrer dienen (seit
1865) die jährl. Konferenzen w. und badischer
TaubstLehrer, an welchen auch Lehrer anderer
südd. Nachbarländer und solche aus der Schweiz
teilzunehmen pflegen. Neben den staatl. Anst. und
neben der Anst. St. Joseph in Gmünd, die außer
den Staatszögl. noch Privatzögl. hat, bestehen
Privatanst. (Internate) für Taubstünterricht in
Winnenden (Paulinenpflege) und Wilhelmsdorf
für ev. und in Heiligenbronn O. Oberndorf für
kath. Kinder. Von diesen hat eine Verbindung mit
den staatl. Anst. nur diej. in Winnenden und zwar
insofern, als in die dortige Anstalt, die sich dem
Unterricht schwachbegabter taubst. Kinder widmet,
aus den staatl. Anst. einzelne Kinder unter Be-
lassung im Anst Verband gegen Kostgeld übergeben
werden, wenn sie dem Unterricht der übrigen Mit-
zöglinge bes. hinderlich, aber doch nicht bicdung -
unfähig sind. Eine entspr. Einrichtung hat die
Anst. E.. Joseph ebenfalls. Ein staatl. Asyl für
erwachsene Taubst. besteht nicht. Dagegen sind
solche Unterkunftstätten in Winnenden, Wilhelms-
orf und Heiligenbronn als Privatwohltätigkeits-
anstalten. — X III. Blinde. Die o. II. erwähnte
Bek. 28. 1. 23 bestimmte, daß die in Gmünd er-
richtete Anst. sowohl für Taubst.= wie für Blünter-
richt dienen soll. Doch hat sich die Vereinigung
beider Zwecke in ders. Anst. nicht bewährt, und es
blieb die Abteilung für Bl. auf wenige Zögl. be-
schränkt. Nachdem daher in Stuttgart sich eine
Privatanst. für Bl. und Blünterricht aus kleinen
Anfängen entwickelt hatte, wurden im Jahr 1858
die (damals 5) Zögl. der staatl. Anst. in Gmünd
dieser unter dem Protektorat der Kronprinzessin
Olga stehenden „Nikolauspflege für blinde
Kinder" gegen ein vereinbartes Kostgeld als staatl.
Zögl. übergeben. Die Zahl dieser staatl. Plätze
war bis 1899 auf 6 begrenzt und wurde von da
ab auf 20, 1905 auf 25 erhöht. Seit 1909 sind
Mittel bis zu 40 staatl. Zögl. vorgesehen. Die
Aufn. dieser Zögl., die ohne Unterschied der Kon-
fession im Alter von 5—16 J. aufgenommen wer-
den, erfolgt i. d. R. im Herbst auf ein bis 1. Juni
an den Verwaltungsrat der Nikolauspflege einzu-
sendendes Gesuch durch den Ev. Oberschulrat, dem
in betreff der Aufgenommenen eine Kenntnis-
nahme von dem Unterrichts- und AnstBetrieb zu-
steht und von dem regelmäßig ein Mitgl. im Ver-
waltungsrat der Anst. ist. Die Erziehungspflichti-
gen haben ein jährl. Kostgeld im Mindestbetrag
von 30 4 und ein einmaliges Kleidergeld von
30 4 zu bezahlen. Die Zögl. erhalten neben der
eigentlichen Schulbildung (während der ersten
Jahre in einer „Vorschule") eine Berufsbildung
in einem geeigneten Gewerbe (mit Fortbildungs-
unterricht). Auch bemüht sich die Verwaltung um
Fürsorge für schulentlassene Zögl., bes. durch Ver-
schaffen von Arbeitsgelegenheit und Absatz der
Arbeitserzeugnisse, welchem Zweck eine Verkauf-
stelle der Anst. dient, vgl. Denkschr. z. Feier des
50jähr. Bestehens der Nik Pfl. 1906. Eine eben-
falls unter staatl. Aufsicht des Ev. Oberschulrats
stehende Privatanst. für BlFürsorge ist das im
Jahr 1831 in Gmünd begründ. Bl Asyl, das Bl.
Essigsäure — Evangelische Kirche.
(ohne Unterschied der Konfession) vom Austritt aus
der Schule ab gegen ein jährl. Verpflegungsgeld
(zurzeit mind. 120 A41) aufnimmt, und zwar sowohl
solche, die hier bleibende Unterkunft suchen und
soweit möglich Beschäftigung finden wollen, als
auch solche, die noch in jüngeren Jahren stehend,
vielleicht erst später erblindet, gewerbl. Ausbildung
in einer für Bl. geeigneten Tätigkeit erhalten, um
diese dann auswärts für ihr Fortkommen zu ver-
werten. Auch diese Anst. hat für die Arbeits-
erzeugnisse eine Verkaufstelle. Den Anst Insassen
wird neben dem erwähnten Unterricht in Bl.=
Arbeiten auch ein gewisser allg. Fortbildungs-
unterricht zuteil, vgl. Jubiläumsbericht über das
Bleüsyl 1906. Die Verwaltung besorgt ein Verw.=
Rat, der unter Festsetzung der Verpflegungs-
beiträge und Lehrgelder auch über die (nicht an
eine bestimmte Zeit gebundene) Aufnahme be-
schließt, s. dazu den mehrerw. staatl. Kalender.
Der Vorstand der TaubstAnst. Gmünd ist Mitgl.
des Verw Rats und von Amts wegen der mit Lei-
tung des Unterrichts und der unmittelbaren Auf-
sichtsführung beauftragte Anst Vorstand des Asyls.
Die Verwaltung und Verrechnung des aus wohl-
tätigen Zuwendungen angewachsenen Geldgrund-
stocksvermögens wird staatl. beaufsichtigt. — Eine
in Heiligenbronn OA. Oberndorf bestehende Priv.=
Anst. für schulpflichtige und erwachsene kath. Bl.
steht nicht in Beziehungen zu der staatl. Ver-
waltung. Krafft.
Essigsäure, Essigessenz s. Nahrungsmittel 1.
Essigsäureverbrauchsabgabe s. Branntwein-
steuer VIII.
Etat und Etatswesen s. Staatshaushaltsetat.
Evangelische Kirche in W. Die gevang.=
lutherische K.“ (Vlu. § 75) oder Jevang.
Landeskirche“ (staatl. KG#es. Art. 5, kirchl.
KG#es. Art. 1 u. sonst) ist eine Körperschaft des
öff. Rechts, hat als solche Vermögensfähigkeit (Vu.
§ 70) und gJerfahrungsmäßige Autonomie“ in be-
treff ihrer inneren Angelegenheiten, Vl. § 71. Der
evang. König verwaltet als summus
episcopus das Kirchenregiment durch das
Konsistorium und den Synodus, s. d., das Gebiet
der Landeskirche mit ihren Kirchengemeinden, (. d.,
ist eingeteilt in (jetzt) 4 Generalsuperintendenzen
mit je 1 Generalsuperintendenten („Prälaten“) an
der Spitze (s. Kons Abl. 16 288) und in 49 Diözesen
(Dekanatsbezirke),. s. d. Daneben sind die bestehenden
Garnisonpfarreien dem Feldprobst als bes. Sprengel
unterstellt. — Seit 1867 besteht als Vertretung der
Gesamtheit der Kden eine Landessynode
(mit 50 von den Diözesansynoden gewählten,
6 vom evang. Landesherrn ernannten je zur Hälte
geistlichen und weltlichen Mitgliedern und 1 Abg.
der evang.-theol. Fakultät der Landesuniversität).
Deren Hauptaufgabe ist Mitwirkung zur kirchl.
Gesetzgebung, außerdem hat sie begutachtende
Tätigkeit, Antrags- und Petitionsrecht und Recht
auf Kenntnisnahme von den Rechnungen der in
Verwaltung der Oberkirchenbeh. stehenden allgem.
kirchl. Fonds, s. u., LSyn O. v. 1888, Konfsobl. 9
3828. — Die Präsidenten des Konsistoriums und
der Landessynode, sowie 2 Gen Superintendenten