Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Evangelische Kirchengemeinden. 
haben Sitz in der Ersten Kammer, s. d. — 
— Für die Ausübung der landesherr- 
lichen Kirchenregimentsrechte im Fall 
der Zugehörigkeit des Königs zu einer andern als 
der evang. Konfession ist Vorkehr getroffen durch 
das kirchl. Ges. 28. 3. 98, Rgbl. 76, und das staatl. 
Ges. vom gleichen Tag, das. S. 75. — Gemäß § 72 
Vu. gebührt dem König als Staatsoberhaupt 
das obersthoheitliche Schutz= und Aufsichts- 
recht auch über die evang. Landeskirche, und es 
können vermöge desselben die Verordnungen der 
Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und Ge- 
nehmigung des Staatsoberhaupts weder verkündigt 
noch vollzogen werden. Da der evang. König zu- 
Keich als evang. Landesherr (LSynO. Art. 23 
s. 4) kirchl. Ges. und allg. Anordnungen in der 
evang. Landesk. genehmigt, sind darüber, inwie- 
weit kirchl. Anordnungen auch allg. Art als rein 
innerkirchl. dem staatl. Plazet nicht unterlicgen, 
nähere Best. nicht gegeben. Die Wahrung der 
Staatshoheitsrechte in bezug auf die ev. K. ist 
eine Obliegenheit des Min K Eine selbständige 
Instanz bildet dieses in ev. Kngelegenheiten, ab- 
sehen von Fällen, wo ein Einschreiten des 
taats nach allg. Rechtsgrundsätzen begründet ist, 
nur insoweit, als es sich ei von der Dienstaufs. 
über die landesherrl. Ke#de Beh. oder von gemischt- 
kirchl.staatl. Sachen handelt, § 1, 2 KVO. 20. 12. 
67, Rgbl. 211. Angelegenheiten, die sich auf die 
allg. Verhältnisse des Staats zu den Religions- 
gesellschaften beziehen, fallen in den Geschäftskreis 
des Staatsministeriums, Art. 6 G. 1. 7. 76, 
Rabl. 275. Das staatl. Aufsichtsrecht macht sich nach 
bestehenden Einzelvorschr. bes. geltend hinsichtl. 
dessen, was zu einer KGde und für KGenossen- 
schaft überhaupt maßgebend sei, s. d. und Austritt, 
Artt. 6, 7 KG., ferner in betr. der Anforderungen 
an die Ausbildung und die Anstellungsfähigkeit der 
ev. Geistlichen, s. d., der Behandlung ihrer dienst- 
lichen Verfehlungen, kirchl. G. 18. 7. 95/21. 1. 01, 
Kons Abl. 12, 198 und staatl. G. dazu 18. 7. 95, 
Rabl. 288; auch hinsichtl. der Grundsätze, nach 
denen die Kirche Pensionierung ihrer Geiftlichen 
und die Versorgung von deren Hinterbliebenen 
regelt, vgl. a. Vl. § 74; #erner in betr. des 
Religionsunterrichts in den Volkschulen und den 
Lehrerbildungsanstalten, dessen Leitung nach 
Art. 69 VSch G. 09 der Ob-KBeh. zukommt, fs. 
Konfistorium, val. a. f. d. höh. Schulen Kons Abl. 16, 
81 u. 17 33; sodann bei Regelung von streitigen 
Fällen konfessioneller Erziehung, vgl. Meyding in 
Württ. Ztschr. f. RPfl. u. Verw. 1910 213 f., wie 
auch sonst bei interkonfessionellen Fragen; endlich 
in bezug auf kirchl. Vermögensverwaltung. — 
Das allgemeine Vermögen der ev. LK. 
ist in dem „ev. Kirchengut“ oder „geistlichen Gut“ 
begriffen, welches in der Zeit des vormaligen Her- 
zogtums abgesondert verwaltet, nach Vereinigun 
der neuen Landesteile mit Altwürttemberg jedo 
am 30. 12. 1805 mit dem Kammergut in eine 
ungeschiedene Verwaltung genommen worden ist, 
übrigens unter der mit Geneskr. 2. 1. 1806 er- 
klärten feierlichen Zusicherung“ alle darauf haf- 
tenden Obliegenheiten wie seither zu übernehmen. 
  
  
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An 
Jene zesonderte Verwaltung des ev. KGuts des 
vormal. Herzogtums sollte nach § 77 Vl. wieder 
hergestellt werden. Die nach Vorschr. dess. Para- 
graphen alsbald eingeleitete Ausscheidung des 
Eigentums der ev. K. im alten Land kam jedoch 
nicht zum Vollzug. Daher wird der allg. kirchl. 
Aufwand im wesentl. unmittelbar aus staatl. 
Mitteln bestritten und gleich andern staatl. An- 
forderungen jeweils mit dem Staatshaushalt be- 
rechnet und verwilligt, vgl. Konsistorium. Ein 
großer Teil dieser verwilligten Mittel kommt durch 
das Kons. zur Verwendung, in dessen Verwaltung 
mehrere bestimmten Einzelzwecken dienende Kassen 
stehen und einer gewissen staatlichen Kontrolle 
unterstellt sind. 5% ist für Ausbezahlung der Be- 
soldungen an die Geistlichen (seit 1. 4. 02) durch 
kirchl. G. 21. 1. O01, Kons Abl. 12 189, eine kirchl. 
Besoldungskasse errichtet worden, in welche 
auch die vom Staat hiezu geleisteten Beträge 
fließem. Eine seit 1708 bestehende Geistliche 
Witwenkasse dient der Fürsorge für die Hin- 
terbliebenen von ev. Geistlichen, kirchl. Witwen- 
kassenges. 23. 12. 07, Kons Abl. 14 419. Die durch 
Stellenerledigung sich ergebenden Besoldungsüber- 
schüsse bezieht der Geistliche Unterstütz.= 
Fonds, KO. 15. 1./3. 11. 1815, Rgbl. 1821 633, 
dessen Mittel nach den mit KonsBek. 16. 9. 09, 
Kons Abl. 15 177, dargelegten Grundsätzen für per- 
sönliche Bedürfnisse der Geistlichen, für Stellver- 
tretungsaufwand, kirchl. G. 3. 1. 12, Konf Abl. 16 
105, auch für gewisse Verbesserungen der Stellen- 
verhältnisse zur Verwendung kommen. Ein 1868 
begründeter kirchl. Hilfsfonds (aus Kol- 
lekten, Ertrag kirchl. Bücher, auch freiw. Beiträgen 
sich ansammelnd) soll, wenn genügend erstarkt, 
bedürftigen Gden für Kirchen= und Pfarrhaus- 
bauten Beihilfe leisten. — Das örtliche (Kde.) 
Vermögen ist seit dem G. 14. 6. 87 und voll- 
zogener Ausscheidung aus dem Stiftungsvermögen 
in die Verwaltung des Kude Rats jeder Kde über- 
geben, s. d. Die Staatsaufsicht, welcher diese Ver- 
waltung des Ortskirchenvermögens, s. d., unter- 
steht, hat (Art. 53 Abs. 27 KGG.) neben der 
Wahrung der staatl. und bürgerl. Interessen im 
allg. bes. die Erhaltung und die stiftungsgemäße 
Verwendung der Stiftungen zum Gegenstand. 
Das den kirchl. Bedürfnissen und Anstalten ge- 
widmete Vermögen unterliegt den allg. Landes- 
gesetzen, bes. auch jenen über öff. Lasten und Ab- 
gaben, sowie über den Besitz von Liegenschaften 
durch die tote Hand, KGWG. Art. 91, AG.BG#. 
Art. 140. Krafft. 
Evangelische Kirchengemeinden. Durch das Ges. 
b. die Vertretung der ev. K. und die Verwaltung 
ihrer Vermögensangelegenheiten v. 14. 6. 87, 
Rabl. 237, haben die Rechtsverhältnisse der KG. den 
der ev. Landeskirche erstmals selbständig und durch 
bes. Ges. ihre staatl. Regelung erfahren. Dur 
G. 22. 7. 06 wurde das Ges. geändert und ergänzt 
und unterm 22. 7. 06 in neuer Fassung als 
„Evangelisches Kirchengemeindegesetz“ bekannt ge- 
macht, Rgbl. 255. Zum Vollzug und als Ersatz 
für die V. d. Min KSch. 21. —-. 89 erging die V. 
15. 8. 06, Rabl. 519. — Die Kde wird nach Art. 1 
 
	        
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