Evangelische Kirchengemeinden.
haben Sitz in der Ersten Kammer, s. d. —
— Für die Ausübung der landesherr-
lichen Kirchenregimentsrechte im Fall
der Zugehörigkeit des Königs zu einer andern als
der evang. Konfession ist Vorkehr getroffen durch
das kirchl. Ges. 28. 3. 98, Rgbl. 76, und das staatl.
Ges. vom gleichen Tag, das. S. 75. — Gemäß § 72
Vu. gebührt dem König als Staatsoberhaupt
das obersthoheitliche Schutz= und Aufsichts-
recht auch über die evang. Landeskirche, und es
können vermöge desselben die Verordnungen der
Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und Ge-
nehmigung des Staatsoberhaupts weder verkündigt
noch vollzogen werden. Da der evang. König zu-
Keich als evang. Landesherr (LSynO. Art. 23
s. 4) kirchl. Ges. und allg. Anordnungen in der
evang. Landesk. genehmigt, sind darüber, inwie-
weit kirchl. Anordnungen auch allg. Art als rein
innerkirchl. dem staatl. Plazet nicht unterlicgen,
nähere Best. nicht gegeben. Die Wahrung der
Staatshoheitsrechte in bezug auf die ev. K. ist
eine Obliegenheit des Min K Eine selbständige
Instanz bildet dieses in ev. Kngelegenheiten, ab-
sehen von Fällen, wo ein Einschreiten des
taats nach allg. Rechtsgrundsätzen begründet ist,
nur insoweit, als es sich ei von der Dienstaufs.
über die landesherrl. Ke#de Beh. oder von gemischt-
kirchl.staatl. Sachen handelt, § 1, 2 KVO. 20. 12.
67, Rgbl. 211. Angelegenheiten, die sich auf die
allg. Verhältnisse des Staats zu den Religions-
gesellschaften beziehen, fallen in den Geschäftskreis
des Staatsministeriums, Art. 6 G. 1. 7. 76,
Rabl. 275. Das staatl. Aufsichtsrecht macht sich nach
bestehenden Einzelvorschr. bes. geltend hinsichtl.
dessen, was zu einer KGde und für KGenossen-
schaft überhaupt maßgebend sei, s. d. und Austritt,
Artt. 6, 7 KG., ferner in betr. der Anforderungen
an die Ausbildung und die Anstellungsfähigkeit der
ev. Geistlichen, s. d., der Behandlung ihrer dienst-
lichen Verfehlungen, kirchl. G. 18. 7. 95/21. 1. 01,
Kons Abl. 12, 198 und staatl. G. dazu 18. 7. 95,
Rabl. 288; auch hinsichtl. der Grundsätze, nach
denen die Kirche Pensionierung ihrer Geiftlichen
und die Versorgung von deren Hinterbliebenen
regelt, vgl. a. Vl. § 74; #erner in betr. des
Religionsunterrichts in den Volkschulen und den
Lehrerbildungsanstalten, dessen Leitung nach
Art. 69 VSch G. 09 der Ob-KBeh. zukommt, fs.
Konfistorium, val. a. f. d. höh. Schulen Kons Abl. 16,
81 u. 17 33; sodann bei Regelung von streitigen
Fällen konfessioneller Erziehung, vgl. Meyding in
Württ. Ztschr. f. RPfl. u. Verw. 1910 213 f., wie
auch sonst bei interkonfessionellen Fragen; endlich
in bezug auf kirchl. Vermögensverwaltung. —
Das allgemeine Vermögen der ev. LK.
ist in dem „ev. Kirchengut“ oder „geistlichen Gut“
begriffen, welches in der Zeit des vormaligen Her-
zogtums abgesondert verwaltet, nach Vereinigun
der neuen Landesteile mit Altwürttemberg jedo
am 30. 12. 1805 mit dem Kammergut in eine
ungeschiedene Verwaltung genommen worden ist,
übrigens unter der mit Geneskr. 2. 1. 1806 er-
klärten feierlichen Zusicherung“ alle darauf haf-
tenden Obliegenheiten wie seither zu übernehmen.
231
An
Jene zesonderte Verwaltung des ev. KGuts des
vormal. Herzogtums sollte nach § 77 Vl. wieder
hergestellt werden. Die nach Vorschr. dess. Para-
graphen alsbald eingeleitete Ausscheidung des
Eigentums der ev. K. im alten Land kam jedoch
nicht zum Vollzug. Daher wird der allg. kirchl.
Aufwand im wesentl. unmittelbar aus staatl.
Mitteln bestritten und gleich andern staatl. An-
forderungen jeweils mit dem Staatshaushalt be-
rechnet und verwilligt, vgl. Konsistorium. Ein
großer Teil dieser verwilligten Mittel kommt durch
das Kons. zur Verwendung, in dessen Verwaltung
mehrere bestimmten Einzelzwecken dienende Kassen
stehen und einer gewissen staatlichen Kontrolle
unterstellt sind. 5% ist für Ausbezahlung der Be-
soldungen an die Geistlichen (seit 1. 4. 02) durch
kirchl. G. 21. 1. O01, Kons Abl. 12 189, eine kirchl.
Besoldungskasse errichtet worden, in welche
auch die vom Staat hiezu geleisteten Beträge
fließem. Eine seit 1708 bestehende Geistliche
Witwenkasse dient der Fürsorge für die Hin-
terbliebenen von ev. Geistlichen, kirchl. Witwen-
kassenges. 23. 12. 07, Kons Abl. 14 419. Die durch
Stellenerledigung sich ergebenden Besoldungsüber-
schüsse bezieht der Geistliche Unterstütz.=
Fonds, KO. 15. 1./3. 11. 1815, Rgbl. 1821 633,
dessen Mittel nach den mit KonsBek. 16. 9. 09,
Kons Abl. 15 177, dargelegten Grundsätzen für per-
sönliche Bedürfnisse der Geistlichen, für Stellver-
tretungsaufwand, kirchl. G. 3. 1. 12, Konf Abl. 16
105, auch für gewisse Verbesserungen der Stellen-
verhältnisse zur Verwendung kommen. Ein 1868
begründeter kirchl. Hilfsfonds (aus Kol-
lekten, Ertrag kirchl. Bücher, auch freiw. Beiträgen
sich ansammelnd) soll, wenn genügend erstarkt,
bedürftigen Gden für Kirchen= und Pfarrhaus-
bauten Beihilfe leisten. — Das örtliche (Kde.)
Vermögen ist seit dem G. 14. 6. 87 und voll-
zogener Ausscheidung aus dem Stiftungsvermögen
in die Verwaltung des Kude Rats jeder Kde über-
geben, s. d. Die Staatsaufsicht, welcher diese Ver-
waltung des Ortskirchenvermögens, s. d., unter-
steht, hat (Art. 53 Abs. 27 KGG.) neben der
Wahrung der staatl. und bürgerl. Interessen im
allg. bes. die Erhaltung und die stiftungsgemäße
Verwendung der Stiftungen zum Gegenstand.
Das den kirchl. Bedürfnissen und Anstalten ge-
widmete Vermögen unterliegt den allg. Landes-
gesetzen, bes. auch jenen über öff. Lasten und Ab-
gaben, sowie über den Besitz von Liegenschaften
durch die tote Hand, KGWG. Art. 91, AG.BG#.
Art. 140. Krafft.
Evangelische Kirchengemeinden. Durch das Ges.
b. die Vertretung der ev. K. und die Verwaltung
ihrer Vermögensangelegenheiten v. 14. 6. 87,
Rabl. 237, haben die Rechtsverhältnisse der KG. den
der ev. Landeskirche erstmals selbständig und durch
bes. Ges. ihre staatl. Regelung erfahren. Dur
G. 22. 7. 06 wurde das Ges. geändert und ergänzt
und unterm 22. 7. 06 in neuer Fassung als
„Evangelisches Kirchengemeindegesetz“ bekannt ge-
macht, Rgbl. 255. Zum Vollzug und als Ersatz
für die V. d. Min KSch. 21. —-. 89 erging die V.
15. 8. 06, Rabl. 519. — Die Kde wird nach Art. 1