Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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des KGG. von den Genossen des Kirch— 
spiels (der Parochie) gebildet, d. h. von 
der Gesamtheit aller Mitgl. der ev. Landes- 
kirche, die in dem Kirchspiel ihren Wohnsitz 
im rechtlichen Sinn des Worts haben, Art. 5. 
Für den Bestand einer K#de ist sonach Vor- 
aussetzung eine mehr oder weniger große Zahl 
von Kirchenmitgliedern, die innerhalb eines best. 
räumlich abgegrenzten Gebiets wohnen und zwar 
eines Gebiets, für welches ein Kirchspiel (Paro- 
chie), Art. 1, eingerichtet ist, wo also für gemein- 
samen Gottesdienst ein Mittelpunkt besteht und 
von der Kirchenleitung zur Versehung dieses Got- 
tesdiensts sowie zu Seelsorge und religiöser 
Unterweisung ein Pfarramt für diese „Kirchen- 
meindegenossen“ (Art. 5, „Genossen des Kirch- 
piels“, Art. 1) bestellt ist. Keinen Unterschied be- 
gründet es dabei, wenn das Pfarramt von einem 
ständigen Pfarrverweser und nicht von einem 
Pfarrer besorgt wird. Das Ges. kennt neben den 
die Regel bildenden einfachen KGden noch „Ge- 
samtkirchengden“, die da, wo mehrere K.= 
Spiele an einem und dems. Ort bestehen (was in 
einigen größeren Städten der Fall ist), von diesen 
Entlichen Kirchspielen gebildet werden (Art. 2 
. 1) und „Filial K Gden“, als deren Merkmale 
Art. 2 Z. 3 das Vorhandensein von eigenem kirchl. 
Vermögen oder die Abhaltung von regelmäßig 
wiederkehrendem Gottesdienst bezeichnet. Doch val. 
zu ersterem Merkmal Art. 11 Abs. 3—5. Regel- 
mäßig wiederkehrender Gottesdienst i. S. d. Art. 2 
Z. 8 wird nach Kons Erl. 16. 4. 89, Konfobl. 9 
3957, abgehalten, wo mind. viermal im Jahr an 
vorbestimmten Tagen sonn= oder festtägl. Predigt- 
gottesdienst stattfindet, wobei das Vorhandensein 
einer bes. Filialkirche nicht vorausgesetzt wird. 
Filialgden sind bezüglich der gemeinsamen Angel. 
ein Teil der Muttergde, im übrigen aber selb- 
ständige KEde. Es kann auch vorkommen, daß für 
mehrere K#den (selbständ. Orte) ein gemeinschaftl. 
Pfarrer angestellt ist; diese bleiben bes. KGden, 
Art. 2 Z. 2, doch ergibt tatsächlich die Verbindung 
ein ähnliches Verhältnis wie zwischen Mutter= und 
Filialgden. Orte, bei welchen die vorerwähnten 
Verhältnisse nicht vorliegen, find als sog. Neben- 
orte Teile der Kde, der sie zugewiesen sind, regel- 
mäßig ohne eigene Verwaltung, val. Art. 11 
.3—5. — Ausnahmeverhältnisse liegen bei der in 
tuttgart besteh. Hofkirchen-(Hofpfarr-) Gde 
und den Militärkirchen-(Garnison-) Gden 
vor, welch letzterr in Stuttgart, Ludwigsburg und 
Ulm selbst. einger. sind. Auf diese erstreckt sich die 
staatl. Regelung durch das KG#. nicht, Art. 86. 
war ist auch für sie, was die Zugehörigkeit der 
irchengenossen betrifft, Wohnsitz oder Aufenthalt 
an dem betr. Ort Voraussetzung, innerhalb dieses 
Gebiets aber sind sie Personalgden, bei welchen 
amtl. und berufl. Beziehungen für die Zugehörig- 
keit entscheiden. — Neubildung und Auf- 
lösung von K0#den, sowie Aender. in der Ab- 
grenzung der KöSpiele oder im Verhältnis zwischen 
Mutter= und Filialgden und Nebenorten werden 
durch das Ev. Kons. nach kirchl. Bedürfnssen und 
Gesichtspunkten verfügt. Es ist aber stets zuvor, 
Evangelische Kirchengemeinden. 
wie (nach Kons Erl. 16. 4. 89 § 2, Kons Abl. 9 3967) 
den beteiligten K., so (nach Art. 4 KG.) den 
betr. bürgerl. Gde Vertretungen Gelegenheit zur 
Aeußerung von ihrem Standpunkt zu geben und 
zwar diesen letzteren durch das Ol (oder die be- 
teiligten) Oe., die gleichfalls darüber zu ver- 
nehmen sind. Auch der Patron ist zutreffendenfalls 
zu hören. Eine Entschließung kann das Kons. nur 
mit vorgängiger Zustimmung des Mins#ch. 
treffen, Abs. 3 das. Etwaige vermögensrechtliche 
Wirkungen solcher Aenderungen sind möglichst 
durch Uebereinkunft zu ordnen. Aushilfsweise 
solen die Grundsätze entspr. Anwendung finden, 
ie für Trennung von Filialen von einem aus- 
wärtigen Parochialverband durch GReskr. 22. 9. 
17, abgedr. b. Eisenlohr, ev. Kirch Ges. II 409, in 
Reyschers Samml. Bd. IX, aufgestellt sind. — Die 
KGden sind als öff. Körperschaften und 
damit als jur. Pers. des öff. Rechts i. S. d. § 89 
BGB. durch Art. 1 K#. anerkannt. Es ist ihnen 
ausdrückl. das Recht zugespr., „ihre Angel. selb- 
ständig innerhalb der ges. Grenzen“ zu verwalten, 
ebenda. Welches diese Angelegenheiten seien, ist 
nicht im staatl. Ges. allg. bestimmt, sondern zu- 
nächst Sache der kirchl. Ordnung Für diese letztere 
ergeben sich die Grenzen durch das staatliche Auf- 
schtarrcht und durch die fehlende Möglichkeit einer 
Zwangsdurchführung, soweit diese nicht durch die 
Staatsgewalt gewährt wird. Das kirchl. Ges. b. die 
ev. Kirchengden vom 29. 7. 88, Kons Abl. 9 3805, 
bezeichnet es in Art. 1 als die Aufgabe der K.: 
„als Glied der ev. Landeskirche auf Grund des 
Bekenntnisses derselben den Gottesdienst und das 
christl. Leben der KGenossen zu fördern und die 
Einrichtungen und Anst. hiefür zu beschaffen und 
zu erhalten". Vom Standpunkt der staatl. Regelung 
aber sind als jene Angelegenheiten nach dem staatl. 
KGG. vornehmlich die vermögensrechtlichen ins 
Auge gefaßt. Staatlich sind daher die 
Organe der Kden als die einer öff. 
Rechtspersönlichkeit mit ihrem Wirkungskreis ges. 
geordnet. Danach liegt die Verwaltung der 
Angelegenheiten der Ke. in der Hand des 
KGde Rats, eines Kollegiums, das in jeder 
K Gde der Regel nach besteht, Art. 8 KE#G. (das 
Ausnahmeverhältnis des Art. 92 des KG#., wonach 
unter bestimmten Voraussetzungen durch bes. 
Uebereinkommen dem Stiftungsrat (i. S. d. Ver- 
waltungsedikts v. 1822) die Vertretung der KG. zu- 
stehen sollte, ist inzwischen gegenstandslos ge- 
worden, da in allen ev. KGden ein KGRat bestellt 
und selbst. Verwalt. der K#den eingerichtet ist), 
und in den Fällen des Art. 2 Z. 1—3 KGG. (Ge- 
samtkirchengemeinde, verbund. Muttergde, Filial- 
gemeinde) sich für gemeinsame Angelegenheiten zu 
einem „Gesamtkirchengemeinderat“ erweitert. — 
Aufgabe des Kde Rats ist nach K#. 
Art. 50 die Vertretung der KGd#en und die Verwalt. 
des örtl. KGVermög. Er hat zur Besorg. der Ge- 
schäfte die nöt. Hilfskräfte zu bestellen, Art. 25 f., 
29 KG. Näh. s. Kirchengemeinderat. Die Auf- 
sicht steht bezügl. der gesamten Geschäftsführung 
des KRats und der Verhältn. der KGde im allg. 
den hiezu berufenen kirchl. Organen zu. Im staatl.
	        
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