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des KGG. von den Genossen des Kirch—
spiels (der Parochie) gebildet, d. h. von
der Gesamtheit aller Mitgl. der ev. Landes-
kirche, die in dem Kirchspiel ihren Wohnsitz
im rechtlichen Sinn des Worts haben, Art. 5.
Für den Bestand einer K#de ist sonach Vor-
aussetzung eine mehr oder weniger große Zahl
von Kirchenmitgliedern, die innerhalb eines best.
räumlich abgegrenzten Gebiets wohnen und zwar
eines Gebiets, für welches ein Kirchspiel (Paro-
chie), Art. 1, eingerichtet ist, wo also für gemein-
samen Gottesdienst ein Mittelpunkt besteht und
von der Kirchenleitung zur Versehung dieses Got-
tesdiensts sowie zu Seelsorge und religiöser
Unterweisung ein Pfarramt für diese „Kirchen-
meindegenossen“ (Art. 5, „Genossen des Kirch-
piels“, Art. 1) bestellt ist. Keinen Unterschied be-
gründet es dabei, wenn das Pfarramt von einem
ständigen Pfarrverweser und nicht von einem
Pfarrer besorgt wird. Das Ges. kennt neben den
die Regel bildenden einfachen KGden noch „Ge-
samtkirchengden“, die da, wo mehrere K.=
Spiele an einem und dems. Ort bestehen (was in
einigen größeren Städten der Fall ist), von diesen
Entlichen Kirchspielen gebildet werden (Art. 2
. 1) und „Filial K Gden“, als deren Merkmale
Art. 2 Z. 3 das Vorhandensein von eigenem kirchl.
Vermögen oder die Abhaltung von regelmäßig
wiederkehrendem Gottesdienst bezeichnet. Doch val.
zu ersterem Merkmal Art. 11 Abs. 3—5. Regel-
mäßig wiederkehrender Gottesdienst i. S. d. Art. 2
Z. 8 wird nach Kons Erl. 16. 4. 89, Konfobl. 9
3957, abgehalten, wo mind. viermal im Jahr an
vorbestimmten Tagen sonn= oder festtägl. Predigt-
gottesdienst stattfindet, wobei das Vorhandensein
einer bes. Filialkirche nicht vorausgesetzt wird.
Filialgden sind bezüglich der gemeinsamen Angel.
ein Teil der Muttergde, im übrigen aber selb-
ständige KEde. Es kann auch vorkommen, daß für
mehrere K#den (selbständ. Orte) ein gemeinschaftl.
Pfarrer angestellt ist; diese bleiben bes. KGden,
Art. 2 Z. 2, doch ergibt tatsächlich die Verbindung
ein ähnliches Verhältnis wie zwischen Mutter= und
Filialgden. Orte, bei welchen die vorerwähnten
Verhältnisse nicht vorliegen, find als sog. Neben-
orte Teile der Kde, der sie zugewiesen sind, regel-
mäßig ohne eigene Verwaltung, val. Art. 11
.3—5. — Ausnahmeverhältnisse liegen bei der in
tuttgart besteh. Hofkirchen-(Hofpfarr-) Gde
und den Militärkirchen-(Garnison-) Gden
vor, welch letzterr in Stuttgart, Ludwigsburg und
Ulm selbst. einger. sind. Auf diese erstreckt sich die
staatl. Regelung durch das KG#. nicht, Art. 86.
war ist auch für sie, was die Zugehörigkeit der
irchengenossen betrifft, Wohnsitz oder Aufenthalt
an dem betr. Ort Voraussetzung, innerhalb dieses
Gebiets aber sind sie Personalgden, bei welchen
amtl. und berufl. Beziehungen für die Zugehörig-
keit entscheiden. — Neubildung und Auf-
lösung von K0#den, sowie Aender. in der Ab-
grenzung der KöSpiele oder im Verhältnis zwischen
Mutter= und Filialgden und Nebenorten werden
durch das Ev. Kons. nach kirchl. Bedürfnssen und
Gesichtspunkten verfügt. Es ist aber stets zuvor,
Evangelische Kirchengemeinden.
wie (nach Kons Erl. 16. 4. 89 § 2, Kons Abl. 9 3967)
den beteiligten K., so (nach Art. 4 KG.) den
betr. bürgerl. Gde Vertretungen Gelegenheit zur
Aeußerung von ihrem Standpunkt zu geben und
zwar diesen letzteren durch das Ol (oder die be-
teiligten) Oe., die gleichfalls darüber zu ver-
nehmen sind. Auch der Patron ist zutreffendenfalls
zu hören. Eine Entschließung kann das Kons. nur
mit vorgängiger Zustimmung des Mins#ch.
treffen, Abs. 3 das. Etwaige vermögensrechtliche
Wirkungen solcher Aenderungen sind möglichst
durch Uebereinkunft zu ordnen. Aushilfsweise
solen die Grundsätze entspr. Anwendung finden,
ie für Trennung von Filialen von einem aus-
wärtigen Parochialverband durch GReskr. 22. 9.
17, abgedr. b. Eisenlohr, ev. Kirch Ges. II 409, in
Reyschers Samml. Bd. IX, aufgestellt sind. — Die
KGden sind als öff. Körperschaften und
damit als jur. Pers. des öff. Rechts i. S. d. § 89
BGB. durch Art. 1 K#. anerkannt. Es ist ihnen
ausdrückl. das Recht zugespr., „ihre Angel. selb-
ständig innerhalb der ges. Grenzen“ zu verwalten,
ebenda. Welches diese Angelegenheiten seien, ist
nicht im staatl. Ges. allg. bestimmt, sondern zu-
nächst Sache der kirchl. Ordnung Für diese letztere
ergeben sich die Grenzen durch das staatliche Auf-
schtarrcht und durch die fehlende Möglichkeit einer
Zwangsdurchführung, soweit diese nicht durch die
Staatsgewalt gewährt wird. Das kirchl. Ges. b. die
ev. Kirchengden vom 29. 7. 88, Kons Abl. 9 3805,
bezeichnet es in Art. 1 als die Aufgabe der K.:
„als Glied der ev. Landeskirche auf Grund des
Bekenntnisses derselben den Gottesdienst und das
christl. Leben der KGenossen zu fördern und die
Einrichtungen und Anst. hiefür zu beschaffen und
zu erhalten". Vom Standpunkt der staatl. Regelung
aber sind als jene Angelegenheiten nach dem staatl.
KGG. vornehmlich die vermögensrechtlichen ins
Auge gefaßt. Staatlich sind daher die
Organe der Kden als die einer öff.
Rechtspersönlichkeit mit ihrem Wirkungskreis ges.
geordnet. Danach liegt die Verwaltung der
Angelegenheiten der Ke. in der Hand des
KGde Rats, eines Kollegiums, das in jeder
K Gde der Regel nach besteht, Art. 8 KE#G. (das
Ausnahmeverhältnis des Art. 92 des KG#., wonach
unter bestimmten Voraussetzungen durch bes.
Uebereinkommen dem Stiftungsrat (i. S. d. Ver-
waltungsedikts v. 1822) die Vertretung der KG. zu-
stehen sollte, ist inzwischen gegenstandslos ge-
worden, da in allen ev. KGden ein KGRat bestellt
und selbst. Verwalt. der K#den eingerichtet ist),
und in den Fällen des Art. 2 Z. 1—3 KGG. (Ge-
samtkirchengemeinde, verbund. Muttergde, Filial-
gemeinde) sich für gemeinsame Angelegenheiten zu
einem „Gesamtkirchengemeinderat“ erweitert. —
Aufgabe des Kde Rats ist nach K#.
Art. 50 die Vertretung der KGd#en und die Verwalt.
des örtl. KGVermög. Er hat zur Besorg. der Ge-
schäfte die nöt. Hilfskräfte zu bestellen, Art. 25 f.,
29 KG. Näh. s. Kirchengemeinderat. Die Auf-
sicht steht bezügl. der gesamten Geschäftsführung
des KRats und der Verhältn. der KGde im allg.
den hiezu berufenen kirchl. Organen zu. Im staatl.