Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Fortbild Sch Wesen ist landesges. geregelt und 
untersteht der Aufsicht des Gew ObSchulrats in 
Unterordnung unter das Min KSch., s. Gewerbe- 
und Handelschulen. Die Fürsorge für die Grün- 
dung und Leitung von g. F. i. e. S. fällt dagegen 
im allg. in den Geschäftskreis der Zentralst. f. 
G. H., § 3 der Grundbest., Min V. 28. 6. 12, 
Rgbl. 204. Auf einzelnen Gebieten befassen sich 
auch Privatunternehmer zu Erwerbszwecken mit 
dem Betrieb von Schulen zur fachlichen Aus- 
bildung von Gew-reibenden (3. B. Zuschneidesch. 
für Schneider, Handelsch.). Der Betrieb privater 
g. F. ist in W. weder von einer Erlaubniserteilung 
abhängig, noch wird eine regelmäßige staatl. Auf- 
sicht über sie ausgeübt, soweit nicht etwa die staatl. 
Aufsicht als Bedingung einer staatl. Unterstützung 
vorbehalten wird. — Die staatl. und die staatl. 
unterstützten .. F. i. e., die g. Fortbild Sch. nicht 
umfassenden Sinn sind in W. als Einrichtungen 
der Gewörderung im allg. der Zentralst. f. G. H. 
in Unterordnung unter das Min J. unterstellt. 
Ausnahmen bilden mit Rücksicht auf ihre z. T. 
weitergehenden Zwecke die Technische Hochschule, 
s. d., und die Kunstgewerbeschule, s. d., die dem 
Min KSch. unmittelbar unterstehen, ferner die 
der Zentralst. f. G. H. in Unterordnung unter das 
Min KSch. unterstellte Baugewerkschule und höhere 
Maschinenbauschule, s. d., die der Zentralst. f. L. in 
Unterordnung unter das Min J. unterstellten Lehr- 
Werkstätten f. Hufschmiede, s. d. Die der Zentralst. 
. G. H. unterstehenden g. F., HFE. Kap. 38 Tit. 5 
und 6, sind teils staatl. Anst. mit Kostenbeteiligung 
der Gden und der Industrie, teils Gde Anst. oder 
Privatunternehmungen mit staatl. Unterstützung. 
Die Beteiligung des Staats, der Gden und der In- 
dustrie an der Verwaltung und am Aufwand ist 
für die einzelne F. durch Uebereinkunft geregelt. 
Als bes. Organe sind i. d. R. ein Schulvorstand, 
der zugleich erster Hauptlehrer ist, und ein Schul- 
rat, zum Teil auch noch eine Schulkommission, 
bestellt. Dem Schulrat gehören i. d. R. Vertreter 
der Zentralst., der Gde und der beteiligten In- 
dustrie, sowie der Schulvorstand und Hauptlehrer 
der Schule an. Die an den öff. (Staats= und Gde-) 
F. im Hauptamt staatlicherseits bestellten Lehr- 
kräfte genießen die Dienstrechte der Staats- 
beamten, Art. 1 Beamtenges. Die Schüler haben 
Unterrichtsgelder, die für Reichsausländer i. d. R. 
erhöht sind, zu entrichten. Neben ihrer Unter- 
richtsaufgabe liegen den g. F. auch die Abgabe 
technischer Gutachten an die Zentralst. und die Er- 
teilung von Rat und Auskunft auf den von ihnen 
behandelten Gebieten an die GewTreibenden des 
Landes ob. — Der Zentralst. f. G. H. unterstehen 
zurzeit f. F.: a) Technikum für Textil- 
industrie in Reutlingen, eine vom Staat 
unter Mitwirkung der Gde und der Textilindustrie 
unterhaltene Unterrichtsans. mit der Aufgabe, 
durch wissensch. und prakt. Unterricht Textil= 
techniker, Fabrikanten, Fabrikdirektoren, Muster- 
zeichner, Spinn-, Web= und Wirkmeister auszu- 
bilden. Auch Kaufleute der Manufakturwaren- 
branche können sich die erforderlichen textiltechno- 
logischen Kenntnisse verschaffen. Der ünterricht 
Fachschulen. 
wird in ½= bis 248jähr. Lehrkursen in Abteilungen 
für Spinnerei, Weberei, irkerei, Muster- 
zeichnen, Textilchemie, Färberei und Handels- 
fächer erteilt. Für den prakt. Unterricht ist ein 
fabrikationsmäßiger Betrieb eingerichtet, der von 
einer durch Industrielle gebildeten Genossenschaft 
(Webschulverein) besorgt wird. Die Aufnahme in 
die Anstalt setzt eine gute allg. Schulbildung und 
die Zurücklegung des 16. Lebensj., für einzelne 
Kurse auch eine prakt. gewerbliche Tätigkeit vor- 
aus. Am T. sind Abgangsprüfungen eingeführt, 
auf Grund deren Diplome oder Abgangszeugnisse 
ausgestellt werden. — Mit dem T. ist ein Prüf 
amt für Textilstoffe verbunden, das gegen 
Gebühren Untersuch. aller Arten von Textilstofsen- 
vornimmt und über die Ergebnisse amtl. Bescheini- 
gungen ausstellt. Das Prüfamt ist auch zur Unter- 
suchung von Garnen für den Kleinhandel für die 
Durchführung der Vorschr. des Bdrt. zur Be- 
kämpfung des unlauteren Wettbewerbs 20. 11. 00, 
Rgabl. 1014, u. 17. 11. 02, Rabl. 278, ermächtigt. — 
b) Webschulen in Sindelfingen u. Laichingen, 
Weblehrwerkstätte in Sontheim, A. 
Münsingen. Die ersteren werden vom Staat mit 
Beteiligung der Gde, letztere wird von der Gde mit 
staatl. Beteiligung unterhalten. Ihr Lehrziel ist 
enger begrenzt und niedriger gestellt als das des T. 
in Reutlingen. Sie befassen sich mit der theoret. 
und prakt. Ausbildung und Weiterbildung junger 
Leute in mehrjährigen Kursen zu tüchtigen 
Webern, Webmeistern, Werkführern u. dgl. vor- 
wiegend für die an den Schulorten und deren 
Umgebung heimische Textilindustrie. Neben Voll- 
schülern haben sie z. T. auch Schüler, die neben 
dem Schulbesuch in gewerbl. Betrieben tätig find. 
Ihr Besuch ist auch geeignet, für den spät. Besuch 
des T. in Reutlingen vorzubereiten. — c) Stick- 
schule in Wolfschlugen, OA. Nürtingen. Sie ist 
eine vom Staat mit Beteiligung der Gde unter- 
haltene Schule zur Ausbildung von Mädchen in der 
Handstickerei, vornehmlich in Monogrammstickerei 
für Bettzeug, Tischzeug und Leibwäsche, für die 
in Wolfschlugen und Umgebung verbreitete Haus- 
industrie. — d) Fachschule für Fein- 
mechanik einschl. Uhrmacherei und 
Elektromechanik in Schwenningen. Diese 
vom Staat mit Beiträgen der Gde und der In- 
dustrie unterhaltene F. erteilt prakt. und theoret. 
Unterricht in den verschiedenen Zweigen der 
Feinmechanik, Uhrmacherei und Elektromechanik 
zur Heranbildung von Arbeitern, Werkführern 
und selbständigen Gew-reibenden. Der Lehr- 
plan der Sch. ist für 8 aufsteigende ordent- 
liche Lehrkurse je von 1 J. in Abteilungen für 
Fein= und Elektromechaniker und für Uhrmacher 
und für einen einjähr. Fortbildungskurs in dens. 
Abteilungen eingerichtet. Voraussetzung für die 
Aufnahme in den l. Lehrkurs ist Zurücklegung des 
14. Lebensj. und der durch Aufnahmeprüfung zu 
erbringende Nachweis derj. Kenntnisse, die durch 
den vollständigen Besuch der Volkschule erlanst 
werden können; beim Nachweis kut Kenntnisse 
  
und prakt. Fertigkeiten kann die Aufnahme in den 
II. und III. Lehrkurs erfolgen. Die Zulassung
	        
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