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Fortbild Sch Wesen ist landesges. geregelt und
untersteht der Aufsicht des Gew ObSchulrats in
Unterordnung unter das Min KSch., s. Gewerbe-
und Handelschulen. Die Fürsorge für die Grün-
dung und Leitung von g. F. i. e. S. fällt dagegen
im allg. in den Geschäftskreis der Zentralst. f.
G. H., § 3 der Grundbest., Min V. 28. 6. 12,
Rgbl. 204. Auf einzelnen Gebieten befassen sich
auch Privatunternehmer zu Erwerbszwecken mit
dem Betrieb von Schulen zur fachlichen Aus-
bildung von Gew-reibenden (3. B. Zuschneidesch.
für Schneider, Handelsch.). Der Betrieb privater
g. F. ist in W. weder von einer Erlaubniserteilung
abhängig, noch wird eine regelmäßige staatl. Auf-
sicht über sie ausgeübt, soweit nicht etwa die staatl.
Aufsicht als Bedingung einer staatl. Unterstützung
vorbehalten wird. — Die staatl. und die staatl.
unterstützten .. F. i. e., die g. Fortbild Sch. nicht
umfassenden Sinn sind in W. als Einrichtungen
der Gewörderung im allg. der Zentralst. f. G. H.
in Unterordnung unter das Min J. unterstellt.
Ausnahmen bilden mit Rücksicht auf ihre z. T.
weitergehenden Zwecke die Technische Hochschule,
s. d., und die Kunstgewerbeschule, s. d., die dem
Min KSch. unmittelbar unterstehen, ferner die
der Zentralst. f. G. H. in Unterordnung unter das
Min KSch. unterstellte Baugewerkschule und höhere
Maschinenbauschule, s. d., die der Zentralst. f. L. in
Unterordnung unter das Min J. unterstellten Lehr-
Werkstätten f. Hufschmiede, s. d. Die der Zentralst.
. G. H. unterstehenden g. F., HFE. Kap. 38 Tit. 5
und 6, sind teils staatl. Anst. mit Kostenbeteiligung
der Gden und der Industrie, teils Gde Anst. oder
Privatunternehmungen mit staatl. Unterstützung.
Die Beteiligung des Staats, der Gden und der In-
dustrie an der Verwaltung und am Aufwand ist
für die einzelne F. durch Uebereinkunft geregelt.
Als bes. Organe sind i. d. R. ein Schulvorstand,
der zugleich erster Hauptlehrer ist, und ein Schul-
rat, zum Teil auch noch eine Schulkommission,
bestellt. Dem Schulrat gehören i. d. R. Vertreter
der Zentralst., der Gde und der beteiligten In-
dustrie, sowie der Schulvorstand und Hauptlehrer
der Schule an. Die an den öff. (Staats= und Gde-)
F. im Hauptamt staatlicherseits bestellten Lehr-
kräfte genießen die Dienstrechte der Staats-
beamten, Art. 1 Beamtenges. Die Schüler haben
Unterrichtsgelder, die für Reichsausländer i. d. R.
erhöht sind, zu entrichten. Neben ihrer Unter-
richtsaufgabe liegen den g. F. auch die Abgabe
technischer Gutachten an die Zentralst. und die Er-
teilung von Rat und Auskunft auf den von ihnen
behandelten Gebieten an die GewTreibenden des
Landes ob. — Der Zentralst. f. G. H. unterstehen
zurzeit f. F.: a) Technikum für Textil-
industrie in Reutlingen, eine vom Staat
unter Mitwirkung der Gde und der Textilindustrie
unterhaltene Unterrichtsans. mit der Aufgabe,
durch wissensch. und prakt. Unterricht Textil=
techniker, Fabrikanten, Fabrikdirektoren, Muster-
zeichner, Spinn-, Web= und Wirkmeister auszu-
bilden. Auch Kaufleute der Manufakturwaren-
branche können sich die erforderlichen textiltechno-
logischen Kenntnisse verschaffen. Der ünterricht
Fachschulen.
wird in ½= bis 248jähr. Lehrkursen in Abteilungen
für Spinnerei, Weberei, irkerei, Muster-
zeichnen, Textilchemie, Färberei und Handels-
fächer erteilt. Für den prakt. Unterricht ist ein
fabrikationsmäßiger Betrieb eingerichtet, der von
einer durch Industrielle gebildeten Genossenschaft
(Webschulverein) besorgt wird. Die Aufnahme in
die Anstalt setzt eine gute allg. Schulbildung und
die Zurücklegung des 16. Lebensj., für einzelne
Kurse auch eine prakt. gewerbliche Tätigkeit vor-
aus. Am T. sind Abgangsprüfungen eingeführt,
auf Grund deren Diplome oder Abgangszeugnisse
ausgestellt werden. — Mit dem T. ist ein Prüf
amt für Textilstoffe verbunden, das gegen
Gebühren Untersuch. aller Arten von Textilstofsen-
vornimmt und über die Ergebnisse amtl. Bescheini-
gungen ausstellt. Das Prüfamt ist auch zur Unter-
suchung von Garnen für den Kleinhandel für die
Durchführung der Vorschr. des Bdrt. zur Be-
kämpfung des unlauteren Wettbewerbs 20. 11. 00,
Rgabl. 1014, u. 17. 11. 02, Rabl. 278, ermächtigt. —
b) Webschulen in Sindelfingen u. Laichingen,
Weblehrwerkstätte in Sontheim, A.
Münsingen. Die ersteren werden vom Staat mit
Beteiligung der Gde, letztere wird von der Gde mit
staatl. Beteiligung unterhalten. Ihr Lehrziel ist
enger begrenzt und niedriger gestellt als das des T.
in Reutlingen. Sie befassen sich mit der theoret.
und prakt. Ausbildung und Weiterbildung junger
Leute in mehrjährigen Kursen zu tüchtigen
Webern, Webmeistern, Werkführern u. dgl. vor-
wiegend für die an den Schulorten und deren
Umgebung heimische Textilindustrie. Neben Voll-
schülern haben sie z. T. auch Schüler, die neben
dem Schulbesuch in gewerbl. Betrieben tätig find.
Ihr Besuch ist auch geeignet, für den spät. Besuch
des T. in Reutlingen vorzubereiten. — c) Stick-
schule in Wolfschlugen, OA. Nürtingen. Sie ist
eine vom Staat mit Beteiligung der Gde unter-
haltene Schule zur Ausbildung von Mädchen in der
Handstickerei, vornehmlich in Monogrammstickerei
für Bettzeug, Tischzeug und Leibwäsche, für die
in Wolfschlugen und Umgebung verbreitete Haus-
industrie. — d) Fachschule für Fein-
mechanik einschl. Uhrmacherei und
Elektromechanik in Schwenningen. Diese
vom Staat mit Beiträgen der Gde und der In-
dustrie unterhaltene F. erteilt prakt. und theoret.
Unterricht in den verschiedenen Zweigen der
Feinmechanik, Uhrmacherei und Elektromechanik
zur Heranbildung von Arbeitern, Werkführern
und selbständigen Gew-reibenden. Der Lehr-
plan der Sch. ist für 8 aufsteigende ordent-
liche Lehrkurse je von 1 J. in Abteilungen für
Fein= und Elektromechaniker und für Uhrmacher
und für einen einjähr. Fortbildungskurs in dens.
Abteilungen eingerichtet. Voraussetzung für die
Aufnahme in den l. Lehrkurs ist Zurücklegung des
14. Lebensj. und der durch Aufnahmeprüfung zu
erbringende Nachweis derj. Kenntnisse, die durch
den vollständigen Besuch der Volkschule erlanst
werden können; beim Nachweis kut Kenntnisse
und prakt. Fertigkeiten kann die Aufnahme in den
II. und III. Lehrkurs erfolgen. Die Zulassung