Feilbieten — Feldbereinigung.
Grund § 120e Abs. 1 GewO. bes. Best. erlassen,
Achsk Bek. 8. 12. 09, Röel. 969. W. Zuständig-
keitsbestimmung (höh. Verweh. ist die Kreisreg.)
erging durch Min JV. 17. 12. 09, Rabl. 381. S. im
einz. Hechelräume, Lumpen, Tierhaare.
Brenner.
Feilbieten, Feilhalten, von Waren s. Gewerbe-
betrieb im Umherziehen I., 1., und ambulanter Ge-
werbebetrieb I., 1. u. II., 1.
Feilhalten von Fleisch, Verkehr mit Fl.,
Abschn. VI M. 1. 2. 03. Bankwürdiges Fl., s. d.,
und FlWaren, sofern letztere den vorzugsweisen
Gegenstand des Gew Betr. bilden, dürfen, abgesehen
vom Hausierhandel, nur in bes. eingerichteten Ver-
kaufsräumen feilgehalten werden. Minderwertiges
Fl., s. d., darf nur auf der Freibank, s. d., oder
nach Freibankart vertrieben werden. Der Verkauf
vollzieht sich unter pol. Aufsicht. Das bedingt
taugliche Fl., s. d., darf als Nahrungsmittel erst
in den Verkehr gebracht werden, nachdem es
unter den von der PolBeh. angeordneten Siche-
rungsmaßregeln zum Genuß brauchbar gemacht
ist. Unterbleibt die Brauchbarmachung, so ist
solches Fl. als genußuntaugl. zu behandeln. Ueber
die Brauchbarmachung, s. d., bezüglich des Verkaufs
gilt das beim minderwertigen Fl. Gesagte. Pferde-
eisch darf in Räumen, in denen Fl. anderer
iere verkauft wird, nicht feilgehalten oder ver-
kauft werden. Betr. weiterer bez. Verkehrsvorschr.
s. 5 18 d. FBG. u. § 54 Abs. 2 d. M. 1. 2. 038.
Das Feilhalten und der Verkauf von Wildbret,
Geflügel und Fischen kann gem. § 61 MV. 1. 2. 08
durch ortspol. Vorschr. geregelt werden.
Leonhardt.
Feingehalt der Gold= und Silberwaren. Die
Best. über F. v. G. u. S. sind in R. 16. 7. 84,
RGBl. 120, enthalten, die Form des Stempel-
zeichens ist durch den Bdrt. best. m. Bek. 7. 1. 86,
GBl. 1. Hienach dürfen G.= u. SW. zu jedem
F. angefertigt und feilgeboten werden, jedoch
darf auf gold. und filb. Geräten der F. nur an-
gegeben werden, wenn er bei jenen mind. 585,
bei diesen 800 Tausendteile beträgt. Die Fehler-
enze darf bei gold. Geräten nicht mehr als 5,
ei silb. nicht mehr als 8 Tausendteile betragen.
Die Angabe des F. auf gold. und silb. Geräten
chieht durch ein Stempelzeichen, das die Zahl
Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für
das die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht.
Das Stempelzeichen muß neben der Angabe des
Fund der Firma (oder Schutzmarke) die Reichs-
ne und für Gold das Sonnenzeichen, für Silber
das Mondsichelzeichen enthalten, wobei die Krone
bei Gold in dem Sonnen Z., bei Silber rechts neben
dem Mondsichel Z. sich befinden muß. Diesen Best.
unterliegen auch gold. und filb. Uhrengehäuse.
Schmucksachen von G. und S. dürfen in jedem
F. gestempelt werden, der in Tausendteilen dann
anzugeben ist. Auf G.= und SW., die mit andern
metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der F.
nicht angegeben werden. Aus dem Ausland ein-
führte G.= und SW., deren F. durch eine diesem
es. nicht entspr. Bezeichnung angegeben ist,
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dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie
außerdem mit den vorerwähnten Stempzeichen
* find. Für die Richtigkeit der angegebenen
) aftet der Verkäufer der Ware. Mit Geld- oder
efStr. wird bedroht, wer G.= oder SW., die
mit der Angabe des F. nicht versehen sein
dürfen, mit einer solchen Angabe versieht, oder
wer unrichtige oder unzulassige Stempelung
vornimmt. Nach § 36 GewO. dürfen diej., die den
7 edler Metalle feststellen, dieses Gew. zwar frei
etreiben, sie können jedoch von den zust. Beh. auf
die Beobachtung der besteh. Vorschr. beeidigt oder
öff. angestellt werden. Busse.
Feinmechanik, Fachschule für F., s. Fachschulen,
gewerbliche, d.
Felchen, der wichtigste Fisch des Bodensees. Es
gibt 4 selbständ. Arten: Blauf., Sand= oder Weißf.,
Kropff. oder Kilche, Gangfische. Die wirtschaftlich
wichtigsten sind die Blauf. Es find dies aus-
gesprochene Tiefenfische, die von winzig kleinen
Krebschen leben und nur zur Leaichzeit in der
Mitte des Sees zwischen Langenargen und
Rorschach an die Oberfläche kommen. Sie werden
teils mit Schweb-, teils mit Zugnetzen (Klus-
arn) gefangen. Sie kommen ausschließlich, eben.
o wie die Sand= und Kropff., in frischem Zustand
in den Handel, während die Gangfische auch ge-
räuchert werden. In den Brutanstalten in Fried-
richshafen, Langenargen, Ueberlingen, Radolphzell,
Konstanz, Lindau, Hard (Oesterreich), Staad,
Rorschach, Romanshorn, Arbon und Ermattingen
sind in den letzten Jahren je bis zu 50 Mill. FEier
jährl. ausgebrütet und die Brut in den See ein-
gesetzt worden. Hiedurch ist es gelungen, die Er-
träge der Bodenseefischerei bedeutend zu erhöhen, s.
Fischereierträge. F. dürfen während der Schon-
zeit am w. Ufer nur verkauft und von da aus
versandt werden, wenn ihr Kiemendeckel die
Marke „B W, die mit einer Lochzange eingepreßt
wird, aufweist. Dieses Kontrollzeichen wird von
den Fischereiaufsehern nur an solchen F. an-
gebracht, die mit Erlaubnis während der Schon-
zeit gefangen und zur künstlichen Fischzucht ver-
wendet worden sind. Da die Blauf., wenn sie
während der Laichzeit aus den Schwebnetzen ge-
löst werden, i. d. R. schon abgestorbven sind, können
die Fortpflanzungselemente, die zur Gewinnung
von lebender Brut dienen, meist nur toten
Fischen entnommen werden. Sieglin.
Feldbereinigung. 1 I. Allgemeines. # Das G.
über Feldwege, Trepp= und Ueberfahrtsrechte 26.
3. 62, Rgabl. 91, vermochte die mit der Gemeng-
lage und starken Parzellierung der landw. be-
nützten Grundst. verbundenen Uebelstände nicht
zu beseitigen. Dem Verlangen nach gründl. Ab-
hilfe trägt das G., b. die Feldber., 30. 3. 86, Robl.
111, geänd. durch Art. 211 AG. z. BG. und d.
G. 16. 8. 0O9, Rabl. 211 mit V. 30. 8. 06/ 13. 12.
01, Rabl. 253, 533, Rechnung. — Das G. unter-
scheidet f.2 Arten von Feldbereinigun-
gen: a) neue Feldeinteilung, sei es mit Vermin-
derung der Parzellenzahl oder ohne eine solche.
b) Aenderung oder Neuanlegung von Feldwegen
behufs besserer landw. Benützung des Grund und