Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Feilbieten — Feldbereinigung. 
Grund § 120e Abs. 1 GewO. bes. Best. erlassen, 
Achsk Bek. 8. 12. 09, Röel. 969. W. Zuständig- 
keitsbestimmung (höh. Verweh. ist die Kreisreg.) 
erging durch Min JV. 17. 12. 09, Rabl. 381. S. im 
einz. Hechelräume, Lumpen, Tierhaare. 
Brenner. 
Feilbieten, Feilhalten, von Waren s. Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen I., 1., und ambulanter Ge- 
werbebetrieb I., 1. u. II., 1. 
Feilhalten von Fleisch, Verkehr mit Fl., 
Abschn. VI M. 1. 2. 03. Bankwürdiges Fl., s. d., 
und FlWaren, sofern letztere den vorzugsweisen 
Gegenstand des Gew Betr. bilden, dürfen, abgesehen 
vom Hausierhandel, nur in bes. eingerichteten Ver- 
kaufsräumen feilgehalten werden. Minderwertiges 
Fl., s. d., darf nur auf der Freibank, s. d., oder 
nach Freibankart vertrieben werden. Der Verkauf 
vollzieht sich unter pol. Aufsicht. Das bedingt 
taugliche Fl., s. d., darf als Nahrungsmittel erst 
in den Verkehr gebracht werden, nachdem es 
unter den von der PolBeh. angeordneten Siche- 
rungsmaßregeln zum Genuß brauchbar gemacht 
ist. Unterbleibt die Brauchbarmachung, so ist 
solches Fl. als genußuntaugl. zu behandeln. Ueber 
die Brauchbarmachung, s. d., bezüglich des Verkaufs 
gilt das beim minderwertigen Fl. Gesagte. Pferde- 
eisch darf in Räumen, in denen Fl. anderer 
iere verkauft wird, nicht feilgehalten oder ver- 
kauft werden. Betr. weiterer bez. Verkehrsvorschr. 
s. 5 18 d. FBG. u. § 54 Abs. 2 d. M. 1. 2. 038. 
Das Feilhalten und der Verkauf von Wildbret, 
Geflügel und Fischen kann gem. § 61 MV. 1. 2. 08 
durch ortspol. Vorschr. geregelt werden. 
Leonhardt. 
Feingehalt der Gold= und Silberwaren. Die 
Best. über F. v. G. u. S. sind in R. 16. 7. 84, 
RGBl. 120, enthalten, die Form des Stempel- 
zeichens ist durch den Bdrt. best. m. Bek. 7. 1. 86, 
GBl. 1. Hienach dürfen G.= u. SW. zu jedem 
F. angefertigt und feilgeboten werden, jedoch 
darf auf gold. und filb. Geräten der F. nur an- 
gegeben werden, wenn er bei jenen mind. 585, 
bei diesen 800 Tausendteile beträgt. Die Fehler- 
enze darf bei gold. Geräten nicht mehr als 5, 
ei silb. nicht mehr als 8 Tausendteile betragen. 
Die Angabe des F. auf gold. und silb. Geräten 
chieht durch ein Stempelzeichen, das die Zahl 
Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für 
das die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. 
Das Stempelzeichen muß neben der Angabe des 
Fund der Firma (oder Schutzmarke) die Reichs- 
ne und für Gold das Sonnenzeichen, für Silber 
das Mondsichelzeichen enthalten, wobei die Krone 
bei Gold in dem Sonnen Z., bei Silber rechts neben 
dem Mondsichel Z. sich befinden muß. Diesen Best. 
unterliegen auch gold. und filb. Uhrengehäuse. 
Schmucksachen von G. und S. dürfen in jedem 
F. gestempelt werden, der in Tausendteilen dann 
anzugeben ist. Auf G.= und SW., die mit andern 
metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der F. 
nicht angegeben werden. Aus dem Ausland ein- 
führte G.= und SW., deren F. durch eine diesem 
es. nicht entspr. Bezeichnung angegeben ist, 
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dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie 
außerdem mit den vorerwähnten Stempzeichen 
* find. Für die Richtigkeit der angegebenen 
) aftet der Verkäufer der Ware. Mit Geld- oder 
efStr. wird bedroht, wer G.= oder SW., die 
mit der Angabe des F. nicht versehen sein 
dürfen, mit einer solchen Angabe versieht, oder 
wer unrichtige oder unzulassige Stempelung 
vornimmt. Nach § 36 GewO. dürfen diej., die den 
7 edler Metalle feststellen, dieses Gew. zwar frei 
etreiben, sie können jedoch von den zust. Beh. auf 
die Beobachtung der besteh. Vorschr. beeidigt oder 
öff. angestellt werden. Busse. 
Feinmechanik, Fachschule für F., s. Fachschulen, 
gewerbliche, d. 
Felchen, der wichtigste Fisch des Bodensees. Es 
gibt 4 selbständ. Arten: Blauf., Sand= oder Weißf., 
Kropff. oder Kilche, Gangfische. Die wirtschaftlich 
wichtigsten sind die Blauf. Es find dies aus- 
gesprochene Tiefenfische, die von winzig kleinen 
Krebschen leben und nur zur Leaichzeit in der 
Mitte des Sees zwischen Langenargen und 
Rorschach an die Oberfläche kommen. Sie werden 
teils mit Schweb-, teils mit Zugnetzen (Klus- 
arn) gefangen. Sie kommen ausschließlich, eben. 
o wie die Sand= und Kropff., in frischem Zustand 
in den Handel, während die Gangfische auch ge- 
räuchert werden. In den Brutanstalten in Fried- 
richshafen, Langenargen, Ueberlingen, Radolphzell, 
Konstanz, Lindau, Hard (Oesterreich), Staad, 
Rorschach, Romanshorn, Arbon und Ermattingen 
sind in den letzten Jahren je bis zu 50 Mill. FEier 
jährl. ausgebrütet und die Brut in den See ein- 
gesetzt worden. Hiedurch ist es gelungen, die Er- 
träge der Bodenseefischerei bedeutend zu erhöhen, s. 
Fischereierträge. F. dürfen während der Schon- 
zeit am w. Ufer nur verkauft und von da aus 
versandt werden, wenn ihr Kiemendeckel die 
Marke „B W, die mit einer Lochzange eingepreßt 
wird, aufweist. Dieses Kontrollzeichen wird von 
den Fischereiaufsehern nur an solchen F. an- 
gebracht, die mit Erlaubnis während der Schon- 
zeit gefangen und zur künstlichen Fischzucht ver- 
wendet worden sind. Da die Blauf., wenn sie 
während der Laichzeit aus den Schwebnetzen ge- 
löst werden, i. d. R. schon abgestorbven sind, können 
die Fortpflanzungselemente, die zur Gewinnung 
von lebender Brut dienen, meist nur toten 
Fischen entnommen werden. Sieglin. 
Feldbereinigung. 1 I. Allgemeines. # Das G. 
über Feldwege, Trepp= und Ueberfahrtsrechte 26. 
3. 62, Rgabl. 91, vermochte die mit der Gemeng- 
lage und starken Parzellierung der landw. be- 
nützten Grundst. verbundenen Uebelstände nicht 
zu beseitigen. Dem Verlangen nach gründl. Ab- 
hilfe trägt das G., b. die Feldber., 30. 3. 86, Robl. 
111, geänd. durch Art. 211 AG. z. BG. und d. 
G. 16. 8. 0O9, Rabl. 211 mit V. 30. 8. 06/ 13. 12. 
01, Rabl. 253, 533, Rechnung. — Das G. unter- 
scheidet f.2 Arten von Feldbereinigun- 
gen: a) neue Feldeinteilung, sei es mit Vermin- 
derung der Parzellenzahl oder ohne eine solche. 
b) Aenderung oder Neuanlegung von Feldwegen 
behufs besserer landw. Benützung des Grund und
	        
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