Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bodens, sei es für sich allein oder i. V. mit einer 
Umgeitaltung oder Vertauschung einzelner Grund- 
stücke. Die Zwecke, die mit einer F. verfolgt 
werden, sind: Schaffung geeigneter Zu= und Ab- 
fahrtswege, Regelung der Vorflut, Beseitigung 
des Flurzwangs, der Trepp= und Ueberfahrtes 
lasten, der unzweckm. Grundstücksformen und in- 
folge hievon Möglichkeit eines freien rationellen 
Wirtschaftsbetriebs. — # II. Feldbereinigunzs= 
behörden. 1 Die Oberleitung der F. kommt 
der mit teils juristisch, teils administrativ, teils 
technisch gebildeten Mitgl. besetzten FAbtei- 
lung der Z. f. d. L. zu. Sie beaufsichtigt den 
gesamten Geschäftsbetrieb der Vollzugskommissio- 
nen und die einschlagenden Geschäfte der ihr un- 
mittelbar unterstellten Ole., stellt etwaige Män- 
gel im Verfahren von Amts wegen ab und bewirkt 
möglichst raschen Gang und gute Ausführung der 
Ber Gesch. Zusammensetzung der Abt. f. s. 
5 f. der Whelneen Best. der Z. 1. 7. 86, Rabl. 
18. Die Ausführung von F. liegt den Voll- 
zugskomm., 1 Vors., 1 Feldmesser, 3 Landw., 
als FBeh. 1. Inst. ob. Den Vors., i. d. R. ein 
Landwirt, und den Feldmesser ernennt die Z. 
Die 8 Landw. und 2 Ersatzmänner wählen die 
Beteiligten; kommt eine Wahl nicht zustande, so 
beruft die Z. auch diese; von ihnen dürfen nur 
2 und von den Ersatzm. nur 1 der beteiligten 
Gde angehören. Ein vom Gderat gewählter orts- 
und feldkundiger Vertrauensmann wird als be- 
ratendes Mitgl. zu allen Verhandlungen der VK. 
beigezogen. Da geeignete Privatgeometer nicht 
in allen Landesteilen zur Verfügung stehen, wur- 
den staatl. Ber Feldmesser aufgestellt, die gegen 
eine Akkordsumme, die in die Staatskasse fließt, 
den einzelnen Unternehmen zur Verfügung stehen. 
Während der Ausführung des Fünternehmens 
wird dieses nach außen durch die VeK. vertreten. 
Die Kulturinspektionen wirken mit durch 
Fertigung von Antragsplänen, Aufstellung von 
Projekten für die gemeinsamen Anlagen und Lei- 
tung von deren Ausführung; über die für 
jeden Kreis errichteten K. s. Min V. 29. 7. 03 
u. 31. 7. 05, Rabl. 256, 168; Dienstanw. Landw. 
Woch Blatt 1904, 127. Die O Ae. nehmen die 
Anträge auf F. entgegen, erteilen Bescheid über 
Ansprüche auf Freilassung von dem Fll. oder auf 
Anteilnahme an ihm, leiten die Verhandlungen bei 
der Abstimmungstagfahrt, stellen deren Ergebnis 
vorläufig fest und veröffentl. die Genehm. eines 
beschlossenen U. Das Oll. leitet auch die Besitz- 
tands= und Einschätzungstagfahrt sowie die 
chlußtagf. Das Min J. verfügt nur in Fällen 
der Anrufung der allg. Dienstaufsicht. Rechts- 
beschw. an den VerwGH. ist nur in den im G. 
bes. bez. Fällen statthaft. — III. Die x Einleitung ## 
eines FVerfahrens setzt einen Antrag voraus, der 
vom Gderat (Teil Gderat) oder den Grundeigen- 
tümern ausgehen kann. Wenn hienach auch F. 
nicht von Amts wegen eingeleitet werden können, 
so sollen doch die staatl. VerwBeh. auf die Aus- 
führung solcher hinwirken. Geeigneten Anlaß 
hiezu bietet bes. die Vorlage der Grenzbesich- 
tigungsprotok. an die Z., § 84 Abs. 5 MV. 1. 9. 
  
Feldbereinigung. 
99, Rabl. 667. In dem beim O. zu stellenden 
Antrag sind Hauptzweck und wesentl. Grundlagen 
des U. zu bezeichnen. Zugleich ist einzureichen: 
1. ein von einem Sachverst. gefertigter Plan, der 
den dermaligen Zustand der zu bereinigenden 
Grundfläche und deren neue Gestaltung in den 
Grundzügen darstellt, 2. ein Verzeichnis der be- 
teil. Grundeigentümer mit Maß, Steuerkapital 
und Benützungsart jedes Grundstücks, Muster 
Rgbl. 1901, 539, vgl. auch Min Just B., b. Bezüge 
der Grundbuchbeamten für Herstellung des Be- 
teiligtenverzeichnisses 3. 2. 02, Abl. 11. 3. ein allg. 
Kostenüberschlag, 4. eine schriftl. Darlegung dar- 
über, auf welche Aenderungen und Verbesserungen 
des besteh. Zustands das U. ausgedehnt werden 
soll und welche Vorteile von ihm zu erwarten 
sind. — Auf Wunsch der Antragsteller kann die 
Fertigung der Vorarbeiten Z. 1, 3, 4 dem techn. 
Personal der Z. übertragen werden. Jedenfalls 
empfiehlt es sich in möglichst frühzeitigem Stand 
des Verfahrens die Beratung der Z. zu erbitten. 
Für die Beteiligung an einem F. ist ent- 
scheidend, ob es sich um eine F. mit neuer Feld- 
einteilung oder nur um eine Feldweganlage han- 
delt. Im 1. Fall sind die Eigentümer derj. 
Grdst. beteiligt, die räumlich in die BerFläche, sei 
es eine ganze Markung, sei es einen nach außen 
bestimmt abgegrenzten Teil einer solchen, fallen. 
Von dem Teilnahmezwang ist jedoch eine Reihe 
von Grdst. ausgenommen, die nach ihrer Be- 
schaffenheit oder Nutzung mit anderen Grdst. nicht 
leicht umtauschfähig sind. Bei einer F., mit der 
eine Aenderung oder Neuanlegung von Feldw. 
ohne gleichzeitige Vornahme neuer Feldeinteilung. 
beabsichtigt ist, sind die Eigentümer derj. landw. 
Grdst. als beteiligt zu betrachten, deren Bewirt- 
schaftung durch die Ausführung des U. infolge der 
Verbesserung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse 
oder infolge der Beseitigung von Ueberfahrtslasten 
erleichtert wird, G. 16. 8. 09. Nach Beseitigung 
der Anstände geht der Antrag vom Oll an die 
Z. zur vorl. Prüf. und Aussprache der Nützlichkeit 
des U. für die Landeskultur, Zweckmäßigkeit des. 
Plans und Umfangs der F. — 1 IV. Abstimmungs-= 
verfahren. Ist die Z. für die Ausführbarkeit 
des U., so beraumt das Ol. Tagfahrt zur 
Abstimmung über den Antrag und zur Wahl 
der Mitgl. der VK. an. Zwischen öff. Bek. der 
Tagfahrt und Abstimmung müssen wenigst. 4 W. 
liegen, während welcher die Akten öff. aufliegen. 
Zur Abstimmung find die bet. Grundeigentümer 
2 W. vor der Tagfahrt einzeln, soweit dies un- 
tunlich, öff, und zwar unter Androhung des. 
Rechtsnachteils einzuladen, daß diej., die bei der 
Abstimmung weder in Person erscheinen, noch 
rechtsgültig vertreten sind, als dem beantragten 
U. zustimmend angesehen und von Teilnahme an 
der Wahl der Mitgl. der VeK. ausgeschlossen wer- 
den und daß ein Einspruch oder eine Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand hiegegen nicht statt- 
findet. Gleichzeitig erläßt das Ol. öff. Aufforde- 
rung, noch nicht bekannte Ansprüche auf Frei- 
lassung von dem U. oder auf Anteilnahme an 
ihm innerhalb 2 W. geltend zu machen. Ueber
	        
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