238
Bodens, sei es für sich allein oder i. V. mit einer
Umgeitaltung oder Vertauschung einzelner Grund-
stücke. Die Zwecke, die mit einer F. verfolgt
werden, sind: Schaffung geeigneter Zu= und Ab-
fahrtswege, Regelung der Vorflut, Beseitigung
des Flurzwangs, der Trepp= und Ueberfahrtes
lasten, der unzweckm. Grundstücksformen und in-
folge hievon Möglichkeit eines freien rationellen
Wirtschaftsbetriebs. — # II. Feldbereinigunzs=
behörden. 1 Die Oberleitung der F. kommt
der mit teils juristisch, teils administrativ, teils
technisch gebildeten Mitgl. besetzten FAbtei-
lung der Z. f. d. L. zu. Sie beaufsichtigt den
gesamten Geschäftsbetrieb der Vollzugskommissio-
nen und die einschlagenden Geschäfte der ihr un-
mittelbar unterstellten Ole., stellt etwaige Män-
gel im Verfahren von Amts wegen ab und bewirkt
möglichst raschen Gang und gute Ausführung der
Ber Gesch. Zusammensetzung der Abt. f. s.
5 f. der Whelneen Best. der Z. 1. 7. 86, Rabl.
18. Die Ausführung von F. liegt den Voll-
zugskomm., 1 Vors., 1 Feldmesser, 3 Landw.,
als FBeh. 1. Inst. ob. Den Vors., i. d. R. ein
Landwirt, und den Feldmesser ernennt die Z.
Die 8 Landw. und 2 Ersatzmänner wählen die
Beteiligten; kommt eine Wahl nicht zustande, so
beruft die Z. auch diese; von ihnen dürfen nur
2 und von den Ersatzm. nur 1 der beteiligten
Gde angehören. Ein vom Gderat gewählter orts-
und feldkundiger Vertrauensmann wird als be-
ratendes Mitgl. zu allen Verhandlungen der VK.
beigezogen. Da geeignete Privatgeometer nicht
in allen Landesteilen zur Verfügung stehen, wur-
den staatl. Ber Feldmesser aufgestellt, die gegen
eine Akkordsumme, die in die Staatskasse fließt,
den einzelnen Unternehmen zur Verfügung stehen.
Während der Ausführung des Fünternehmens
wird dieses nach außen durch die VeK. vertreten.
Die Kulturinspektionen wirken mit durch
Fertigung von Antragsplänen, Aufstellung von
Projekten für die gemeinsamen Anlagen und Lei-
tung von deren Ausführung; über die für
jeden Kreis errichteten K. s. Min V. 29. 7. 03
u. 31. 7. 05, Rabl. 256, 168; Dienstanw. Landw.
Woch Blatt 1904, 127. Die O Ae. nehmen die
Anträge auf F. entgegen, erteilen Bescheid über
Ansprüche auf Freilassung von dem Fll. oder auf
Anteilnahme an ihm, leiten die Verhandlungen bei
der Abstimmungstagfahrt, stellen deren Ergebnis
vorläufig fest und veröffentl. die Genehm. eines
beschlossenen U. Das Oll. leitet auch die Besitz-
tands= und Einschätzungstagfahrt sowie die
chlußtagf. Das Min J. verfügt nur in Fällen
der Anrufung der allg. Dienstaufsicht. Rechts-
beschw. an den VerwGH. ist nur in den im G.
bes. bez. Fällen statthaft. — III. Die x Einleitung ##
eines FVerfahrens setzt einen Antrag voraus, der
vom Gderat (Teil Gderat) oder den Grundeigen-
tümern ausgehen kann. Wenn hienach auch F.
nicht von Amts wegen eingeleitet werden können,
so sollen doch die staatl. VerwBeh. auf die Aus-
führung solcher hinwirken. Geeigneten Anlaß
hiezu bietet bes. die Vorlage der Grenzbesich-
tigungsprotok. an die Z., § 84 Abs. 5 MV. 1. 9.
Feldbereinigung.
99, Rabl. 667. In dem beim O. zu stellenden
Antrag sind Hauptzweck und wesentl. Grundlagen
des U. zu bezeichnen. Zugleich ist einzureichen:
1. ein von einem Sachverst. gefertigter Plan, der
den dermaligen Zustand der zu bereinigenden
Grundfläche und deren neue Gestaltung in den
Grundzügen darstellt, 2. ein Verzeichnis der be-
teil. Grundeigentümer mit Maß, Steuerkapital
und Benützungsart jedes Grundstücks, Muster
Rgbl. 1901, 539, vgl. auch Min Just B., b. Bezüge
der Grundbuchbeamten für Herstellung des Be-
teiligtenverzeichnisses 3. 2. 02, Abl. 11. 3. ein allg.
Kostenüberschlag, 4. eine schriftl. Darlegung dar-
über, auf welche Aenderungen und Verbesserungen
des besteh. Zustands das U. ausgedehnt werden
soll und welche Vorteile von ihm zu erwarten
sind. — Auf Wunsch der Antragsteller kann die
Fertigung der Vorarbeiten Z. 1, 3, 4 dem techn.
Personal der Z. übertragen werden. Jedenfalls
empfiehlt es sich in möglichst frühzeitigem Stand
des Verfahrens die Beratung der Z. zu erbitten.
Für die Beteiligung an einem F. ist ent-
scheidend, ob es sich um eine F. mit neuer Feld-
einteilung oder nur um eine Feldweganlage han-
delt. Im 1. Fall sind die Eigentümer derj.
Grdst. beteiligt, die räumlich in die BerFläche, sei
es eine ganze Markung, sei es einen nach außen
bestimmt abgegrenzten Teil einer solchen, fallen.
Von dem Teilnahmezwang ist jedoch eine Reihe
von Grdst. ausgenommen, die nach ihrer Be-
schaffenheit oder Nutzung mit anderen Grdst. nicht
leicht umtauschfähig sind. Bei einer F., mit der
eine Aenderung oder Neuanlegung von Feldw.
ohne gleichzeitige Vornahme neuer Feldeinteilung.
beabsichtigt ist, sind die Eigentümer derj. landw.
Grdst. als beteiligt zu betrachten, deren Bewirt-
schaftung durch die Ausführung des U. infolge der
Verbesserung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse
oder infolge der Beseitigung von Ueberfahrtslasten
erleichtert wird, G. 16. 8. 09. Nach Beseitigung
der Anstände geht der Antrag vom Oll an die
Z. zur vorl. Prüf. und Aussprache der Nützlichkeit
des U. für die Landeskultur, Zweckmäßigkeit des.
Plans und Umfangs der F. — 1 IV. Abstimmungs-=
verfahren. Ist die Z. für die Ausführbarkeit
des U., so beraumt das Ol. Tagfahrt zur
Abstimmung über den Antrag und zur Wahl
der Mitgl. der VK. an. Zwischen öff. Bek. der
Tagfahrt und Abstimmung müssen wenigst. 4 W.
liegen, während welcher die Akten öff. aufliegen.
Zur Abstimmung find die bet. Grundeigentümer
2 W. vor der Tagfahrt einzeln, soweit dies un-
tunlich, öff, und zwar unter Androhung des.
Rechtsnachteils einzuladen, daß diej., die bei der
Abstimmung weder in Person erscheinen, noch
rechtsgültig vertreten sind, als dem beantragten
U. zustimmend angesehen und von Teilnahme an
der Wahl der Mitgl. der VeK. ausgeschlossen wer-
den und daß ein Einspruch oder eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand hiegegen nicht statt-
findet. Gleichzeitig erläßt das Ol. öff. Aufforde-
rung, noch nicht bekannte Ansprüche auf Frei-
lassung von dem U. oder auf Anteilnahme an
ihm innerhalb 2 W. geltend zu machen. Ueber