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tragspl. eingezeichnet und dieser sodann der Prü-
fung und Genehmigung der 3. unterbreitet. Nach
Genehmigung des Uebersichtspl. werden die neuen
Wege und Gräben wenigstens insoweit vermarkt,
als es zur Festlegung der geometrischen Vermes-
sungslinien erforderl. ist. Ist als Grundlage für
usführung der Wege und Gräben auf dem Feld
die Ausstellung. bes. Projekte nötig, so können auf
Ansuchen der VK. die Kulturinsp. mit deren Aus-
arbeitung und mit der Bauleitung betraut wer-
den. u#c) Der Entwurf für den Zuteilungsplan, #
d. h. für die Einteilung der einzelnen Grdst. in die
durch das Wegnetz geschaffenen Maschen wird vom
Geometer gefertigt und von der VK. geprüft. Zur
Entgegennahme der Wünsche der Beteiligten bezüg-
lich Zuteilung der neuen Grdst. hält die VK. in
der Regel eine sog. Wunschtagf. ab. Sämtliche in
die Ber Fläche fallenden Grdst. bilden eine Tei-
lungsmasse, aus der jedem Teilnehmer sein ein-
geworfenes Eigentum zu ersetzen ist. Die Fläche
für gemeinsame Anlagen (Wege, Gräben) wird
von der Masse vorweg genommen, wogegen die
entbehrlichen alten Wege und sonstigen Flächen
zur Masse fallen. Der Mehrbedarf wird auf die
eilnehmer nach Verhältnis ihres eingeworfenen
Werts umgesetzt (Flächenbeitrag), sofern nicht bes.
Verhältnisse es rechtfertigen, von einer Beitrags-
leistung ganz oder teilweise Umgang zu nehmen.
Sind näml. in das Untern. einzelne Grdst. ein-
geschlossen, deren Eigentümer durch diej. gemein-
schaftlichen Anlagen, zu denen Flächenabtretungen
stattgefunden haben, keinen oder nur einen er-
heblich geringeren Vorteil als die anderen Teil-
nehmer erlangen, so sind sie von dem Beitrag an
Fläche zu den gemeins. Anl. in entspr. Verhältnis
freizulassen. Grundsätze bei der Zuteilung.
Jedem Grdeigt. soll für den Wert des von ihm
eingeworfenen Grdeigts. soweit tunlich Ersatz in
Grund und Boden von gleicher Kulturart und an-
nähernd gleicher Größe und Bodengüte wie sein
bisheriger Besitz geleistet werden. Jeder Egt. soll
den Ersatz tunlichst in gleicher Lage und gleicher
durchschnittlicher Entfernung von den Wirtschafts-
gebäuden, in der sich sein früherer Besitz befand,
erhalten. Entspr. dem von der VK. beschl. Zu-
teilungsplan erfolgt die vorläufige Ab-
teckung des neuen Bestands auf dem Feld. Die
K. kann nunmehr die bet. Grdeigt. vorl. in den
neuen Besitzstand einweisen und die zur Durch-
führung der Einweisung erforderlichen Maß-
nahmen treffen. Mit der vorl. Einweisung geht
das Recht, die Früchte der Grdst. nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu ziehen, auf
die neu eingewiesenen Besitzer über, soweit nicht
die Bet. etwas anderes vereinbaren. Das Zu-
teilungs= und das Besitzstandswerk, falls letzteres
nicht schon geprüft wurde, wird durch Revision
eprüft. Diese Prüfung erstreckt sich auf Vor-
chriftmäßigkeit und Richtigkeit der Vermessungs-
arbeiten, Genauigkeit der Flächenberechnungen und
auf Gerechtigkeit und Silligleit der Abfindungen
der einzelnen Grdeigt. ie zerfällt in eine
Zimmerrevision und in eine örtliche (Feld--)
Revision. Nach Erledigung der Anstände wird
Feldbereinigung.
jedem Beteiligten und berechtigten Dritten ein Zu-
teilungsauszug zugestellt, aus dem nicht bloß die
Nummern und der Meßgehalt der zugeteilten
Grdst., deren Kulturart, Gewand und Nebenlieger
ersichtlich sind, sondern auch welche Flächen der
Grdeigt. nach Meßgehalt und Bonitierungswert
im ganzen in das Unternehmen eingeworfen hat
und welche er aus ihm zurückerhalten soll, welchen
Flächenbeitrag er zu den gemeins. Anl. zu leisten
und welchen Betrag er wegen vorübergehender
Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen in
die Kasse zu bezahlen oder aus ihr zu empfangen
hat und wie etwaige bes. privatrechtl. Verhältnisse
auf den neuen Grdst. geregelt werden sollen. Der
Auszug enthält hienach eine vollständige Abrech-
nung zwischen Anspruch und Zuteilung. —
#1H d) Schlußverfahren. 1 Der Zuteilungsplan samt
Tabellen und Akten wird zur öff. Einsicht auf
mind. 2 Woch. aufgelegt, worauf unter oberamtl.
Leitung die Schlußtagfahrt abgehalten wird.
Auf dieser können Einwendungen jeder Art, aus-
genommen solche, die gegen Beiziehung oder Nicht-
beiziehung zum U. und gegen Feststellung, der
Grenzen der Bereinigungsfläche oder gegen Größe
und Wert der eingeworfenen Fläche gerichtet find,
vorgebracht werden. Gegen die Bescheide der BK.
ist Beschwerde an die Z. zulässig, die erforder-
lichenfalls nach Untersuchung an Ort und Stelle
oder nach Einzug eines Gutachtens der durch
weitere Sachverständige von ihr verstärkten VEK.
entscheidet. Soweit die Beschw. gegen Beschaffen-
heit, Lage oder Zugänglichkeit der Abfindungs-
grundstücke, gegen Festsetzung oder Nichtfestsetzung
einer teilweisen Geldabfindung anstatt der Grund-
stücksabfindung oder gegen das Maß der Zuziehung
zu gemeinschaftl. Anl. gerichtet ist, ist die Ent-
scheidung der Z. endgültig. Sind aber die ab-
getretenen Grdst. desselben Eigt. und Besitzers in
verschiedenen rechtlichen Verhältnissen gestanden,
so steht gegen die Best. der VK., welche Teile der
Abfindung in das eine oder andere Verhältnis
wieder eintreten sollen, allen denj., deren Rechts-
verhältnisse durch die neue Einteilung berührt
werden, die Rechtsbeschw. an den VerweH. soweit
zu, als nicht bloß der festgesetzte Wert der ein-
zelnen Grdst. oder Grdst Teile angefochten wird.
Die RBeschw. ist auch dann zulässig, wenn be-
hauptet wird, daß der genehmigte Uebersichtsplan
eine Abweichung von dem Hauptzweck und den
bieraus sich ergebenden wesentlichen Grundlagen
des bei der Abst Tagfahrt festgestellten U. in 4h
schließe. — VI. Eigentumsubvergang. 1 Sind
sämtl. Beschw. erledigt, so bestimmt die Zentralst.
den Zeitpunkt für den E. Dieser hat die Wirkung,
daß der durch die F. einem jeden Grdeigt. zugeteilte
Grund und Boden in allen Beziehungen die recht-
liche Natur seines früheren Grundbesitzes annimmt
und daß Berechtigungen und Lasten, die auf dem
früheren Grundbesitz ruhen, soweit sie übertragbar
und nicht durch die F. in Wegfall gekommen find.
wie Trepplasten, Ueberfahrtslasten usw., auf den
neu zugeteilten Besitz übergehen. Die gemeins.
Anl. (Wege, Gräben), gehen, soweit nichts anderes
vereinbart ist, in das Eigt. der Gde über. An der