Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Feldmäuse — Feldpropst. 
Unterhaltung der gemeins. Anl. nehmen die bisher 
Verpflichteten in einem dem Umfang ihrer bish. 
Verpflichtungen entspr. Maß teil. Massegrdst., d. h. 
Grdst., die sich nach Lage oder Form zur Zuweisung 
an einen Beteiligten nicht eigneten, sind zugunsten 
des U. zu verkaufen, Min Just V. b. grundbuch- 
mäßige Behandlung sog. Massegrdst. im FVer- 
fahren 5. 3. O4, Abl. 11, landw. Woch Bl. 04 261. 
Für Richtigstellung der öff. Bücher (Grundbücher, 
Steuerkataster, Primärkat.) ist zu sorgen, Min.-= 
Just V. 7. 6. 00, Rgbl. 452. — VII. Die durch die F. 
erwachs. 1 Kosten # sind von den Teilnehmern 
nach dem Verhältnis des Werts ihrer Abfindungen, 
wenn aber keine Bonitierung stattfand, nach dem 
Verhältnis des Grdst Kapitals ihrer Abfindungen 
zu tragen, soweit nicht eine bes. Verpflichtung 
einzelner Teilnehmer oder Dritter oder öff. Kassen 
vorliegt oder von den Teiln. etwas anderes be- 
schlossen wird. Kommen einzelne Anl. oder Ein- 
richtungen nicht der Gesamtheit, sondern nur ein- 
zelnen Teiln. zugut, so sind deren bes. K., wofern 
sic von erheblicher Bedeutung find, von den an 
ihnen Beteiligten allein zu tragen. Die Kosten- 
umlage wird von der Z. geprüft. Die umgelegten 
K. werden erforderlichenfalls nach dem Ges. über 
die Zwangsvollstreck. wegen öff.-rechtl. Ansprüche 
18. 8. 79 beigetrieben. Den Gde Beh. ist unbenom- 
men, die K. einer F. ganz oder teilweise auf die 
Gde zu übernehmen. — Auf die Staatskasse 
werden übernommen: die K. der Reisen der von 
der Z. abgesandten Beamten und der die Tag- 
fahrten leitenden BezBeamten und ihrer Schrift- 
führer, die Belohnungen der Vors. der VPK., die 
Revisionsk. und die Kosten der Richtigstellung der 
Grundbücher. Außerdem wird die Ausführung von 
F. durch bare Staatsbeiträge, i. d. R. 22—25 v. H. 
der Gesamtk., bei Weganlagen nur 16—18 v. H. 
efördert. Erwerbungen zu F. sind von der Um- 
sabsteuer befreit, Art. 7 G. 28. 12. 99, Rgbl. 125.— 
Hat die VK. ihre Tätigkeit beendigt, so wird sie 
von der Z. aufgelöst. Nach einer F. dürfen die 
Grdst. nur nach der Längsricht. der Gewande ge- 
teilt werden. — 1 VIII. Abgekürztes Verfahren. 1 
Handelt es sich bei F. nur um eine Verbesserung 
bestehender Feldwege oder Anlegung einzelner 
LKeldw., so kann mit Einreichung des Antrags um 
Einleitung des a. V. ersucht werden, wenn Aende- 
rung in der Feldbereinigung nicht beabsichtigt und 
Bonitierung nicht geboten ist. Beim a. V. findet bes. 
Besitzstands= und Einschätzungstagf. nicht statt. In 
den Zuteilungsauszügen wird die abgetretene 
Fläche, deren Wert, der Betrag des Anteils an den 
gemeins. Anl. oder deren Wert und der zugeteilte 
Ersatz nach Fläche und zutreffendenfalls deren 
Wert sowie die Ausgleichung für etwaige vorüber- 
gehende Werterhöhungen oder Verminderungen an- 
gegeben. In der Schlußtagf. können Einwendungen 
jeder Art, auch solche, die sich auf Fläche und Wert- 
schätzungen beziehen, erhoben werden. — 1 IX. Frei- 
willige F. 1 Das ges. FVerf. wird auch dann 
entspr. angewendet, wenn zwar die Eigentümer über 
eine anderweitige Bereinigung ihrer Grdst. sich ge- 
einigt, aber berechtigte Dritte oder Pächter die Zu- 
stimmung versagt haben oder wenn die Ausführung 
einer an dem Weg der Uebereinkunft unter Zu- 
Haller, Handwörterbuch. 
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stimmung der berechtigten Dritten oder der Päch- 
ter beschlossenen F. der Beh. überlassen werden 
will. Die Ausf. von F. auf freiw. Weg ohne 
Uebertragung der Ausführung an die FBeh. kann 
i. d. R. nicht empfohlen werden. Abgesehen davon, 
daß die Zweckmäßigkeit der betr. Projekte meist zu 
wünschen übrig läßt, ergeben sich im Lauf des 
Verf. infolge Widerspruchs einzelner leicht 
Schwierigkeiten, die bei dem Mangel an Zwangs- 
mitteln nicht beseitigt werden können. Hiezu 
kommen die Weiterungen, die mit einem solchen 
Verf. verbunden sind, wie Abschluß von Kauf- 
verträgen, Auflassung, Notwendigkeit des An- 
erkenntnisses der Meßurkunde seitens der einzelnen 
Beteiligten usw. Jedenfalls sollte im freiw. Verf. 
vor Ausführung der F. das Gutachten der Kultur- 
inspektion eingeholt werden. Krais. 
Feldmäuse, Bekämpfung, s. Schädlinge. 
Feldmesser s. Vermessungswesen. 
Feldpolizei. Die F. bezweckt den Schut der 
landw. Grundstücke und deren Erzeugnisse gegen- 
über rechtswidrigen Eingriffen von Personen und 
gegen Schädigungen durch Tiere, Pflanzen oder 
Naturgewalten und die Ordnung in der Feld- 
markung. Für diese Zwecke ist eine Reihe von 
Maßnahmen und Anordnungen getroffen, deren 
Durchführung auf Grund strafges. Best. erzwungen 
werden kann und deren Verletzung mit Strafe be- 
droht ist. In der Hauptsache sind die feldpol. 
Anordnungen in Art. 33—36 des Polst G. enthalten, 
sie beziehen sich durchweg auf den Schutz des 
Eigentums an Grundstücken und der auf denselben 
befindl. Erzeugnisse und Geräte, vgl. auch 
Min JE. 10. 3. 14, Abl. 122, betr. schaden- 
stiftendes Hausgeflügel. In Art. 37 a. a. O. 
ist sodann vorgesehen, daß außer den in den 
Art. 33—36 bemerkten Fällen von den GdeBeh. 
weitere feldpol. Anordnungen zum Schutz des 
Eigentums oder zur Ordnung in der Feldmarkung 
erlassen werden können, deren Verletzung einer 
Geldstr. unterliegt. Diese feldpol. Anordnungen 
dürfen zwar nicht Privatrechtsverhältnisse ordnen 
und es sind bei Erlassung solcher Anordnungen 
gegebenenfalls die nachbarrechtlichen Best. 
bes. in Art. 228—254 AcBGB. zu berücksichtigen, 
andererseits sind sie deshalb nicht ungültig, wenn 
einzelne im öff. Interesse in der Ausübung ihrer 
Privatrechte beschränkt werden. — Eine den heuti- 
gen Rechtsanschauungen zuwiderlaufende über das 
Notwendige hinausgehende Einmischung der Pol.= 
Beh. in den Wirtschaftsbetrieb, wie z. B. die allg. 
Forderung vorheriger pol. Kognition über jede 
Feldbauveränderung, ist zu vermeiden, (. Schicker 
Polst G. Anm. 3 zu Art. 37, Min IAbl. 1887 321 f. 
Der sog. Flurzwang ist schon durch Art. 44 
Feldwegges. 26. 3. 62, Rabl. 41, aufgchoben. — 
Bez. der Unterhaltung bestehender und Abschaffung 
überflüssiger Feldwege, der Trepp- und Ueber- 
fahrtsrechte vgl. die noch gültigen Art. 31—44 G. 
26. 8. 62, Rgbl. 91. Busse. 
Feldpropst. Der ev. F. führt die Aufsicht über 
die ev. Mil Geistlichen im Frieden und Krieg, so- 
wie über diej. Zivilgeistl., die in einer Garnison 
die Seelsorge auszuüben haben für diesen Teil 
ihrer Obliegenheiten. Er steht unmittelbar unter 
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