Feldmäuse — Feldpropst.
Unterhaltung der gemeins. Anl. nehmen die bisher
Verpflichteten in einem dem Umfang ihrer bish.
Verpflichtungen entspr. Maß teil. Massegrdst., d. h.
Grdst., die sich nach Lage oder Form zur Zuweisung
an einen Beteiligten nicht eigneten, sind zugunsten
des U. zu verkaufen, Min Just V. b. grundbuch-
mäßige Behandlung sog. Massegrdst. im FVer-
fahren 5. 3. O4, Abl. 11, landw. Woch Bl. 04 261.
Für Richtigstellung der öff. Bücher (Grundbücher,
Steuerkataster, Primärkat.) ist zu sorgen, Min.-=
Just V. 7. 6. 00, Rgbl. 452. — VII. Die durch die F.
erwachs. 1 Kosten # sind von den Teilnehmern
nach dem Verhältnis des Werts ihrer Abfindungen,
wenn aber keine Bonitierung stattfand, nach dem
Verhältnis des Grdst Kapitals ihrer Abfindungen
zu tragen, soweit nicht eine bes. Verpflichtung
einzelner Teilnehmer oder Dritter oder öff. Kassen
vorliegt oder von den Teiln. etwas anderes be-
schlossen wird. Kommen einzelne Anl. oder Ein-
richtungen nicht der Gesamtheit, sondern nur ein-
zelnen Teiln. zugut, so sind deren bes. K., wofern
sic von erheblicher Bedeutung find, von den an
ihnen Beteiligten allein zu tragen. Die Kosten-
umlage wird von der Z. geprüft. Die umgelegten
K. werden erforderlichenfalls nach dem Ges. über
die Zwangsvollstreck. wegen öff.-rechtl. Ansprüche
18. 8. 79 beigetrieben. Den Gde Beh. ist unbenom-
men, die K. einer F. ganz oder teilweise auf die
Gde zu übernehmen. — Auf die Staatskasse
werden übernommen: die K. der Reisen der von
der Z. abgesandten Beamten und der die Tag-
fahrten leitenden BezBeamten und ihrer Schrift-
führer, die Belohnungen der Vors. der VPK., die
Revisionsk. und die Kosten der Richtigstellung der
Grundbücher. Außerdem wird die Ausführung von
F. durch bare Staatsbeiträge, i. d. R. 22—25 v. H.
der Gesamtk., bei Weganlagen nur 16—18 v. H.
efördert. Erwerbungen zu F. sind von der Um-
sabsteuer befreit, Art. 7 G. 28. 12. 99, Rgbl. 125.—
Hat die VK. ihre Tätigkeit beendigt, so wird sie
von der Z. aufgelöst. Nach einer F. dürfen die
Grdst. nur nach der Längsricht. der Gewande ge-
teilt werden. — 1 VIII. Abgekürztes Verfahren. 1
Handelt es sich bei F. nur um eine Verbesserung
bestehender Feldwege oder Anlegung einzelner
LKeldw., so kann mit Einreichung des Antrags um
Einleitung des a. V. ersucht werden, wenn Aende-
rung in der Feldbereinigung nicht beabsichtigt und
Bonitierung nicht geboten ist. Beim a. V. findet bes.
Besitzstands= und Einschätzungstagf. nicht statt. In
den Zuteilungsauszügen wird die abgetretene
Fläche, deren Wert, der Betrag des Anteils an den
gemeins. Anl. oder deren Wert und der zugeteilte
Ersatz nach Fläche und zutreffendenfalls deren
Wert sowie die Ausgleichung für etwaige vorüber-
gehende Werterhöhungen oder Verminderungen an-
gegeben. In der Schlußtagf. können Einwendungen
jeder Art, auch solche, die sich auf Fläche und Wert-
schätzungen beziehen, erhoben werden. — 1 IX. Frei-
willige F. 1 Das ges. FVerf. wird auch dann
entspr. angewendet, wenn zwar die Eigentümer über
eine anderweitige Bereinigung ihrer Grdst. sich ge-
einigt, aber berechtigte Dritte oder Pächter die Zu-
stimmung versagt haben oder wenn die Ausführung
einer an dem Weg der Uebereinkunft unter Zu-
Haller, Handwörterbuch.
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stimmung der berechtigten Dritten oder der Päch-
ter beschlossenen F. der Beh. überlassen werden
will. Die Ausf. von F. auf freiw. Weg ohne
Uebertragung der Ausführung an die FBeh. kann
i. d. R. nicht empfohlen werden. Abgesehen davon,
daß die Zweckmäßigkeit der betr. Projekte meist zu
wünschen übrig läßt, ergeben sich im Lauf des
Verf. infolge Widerspruchs einzelner leicht
Schwierigkeiten, die bei dem Mangel an Zwangs-
mitteln nicht beseitigt werden können. Hiezu
kommen die Weiterungen, die mit einem solchen
Verf. verbunden sind, wie Abschluß von Kauf-
verträgen, Auflassung, Notwendigkeit des An-
erkenntnisses der Meßurkunde seitens der einzelnen
Beteiligten usw. Jedenfalls sollte im freiw. Verf.
vor Ausführung der F. das Gutachten der Kultur-
inspektion eingeholt werden. Krais.
Feldmäuse, Bekämpfung, s. Schädlinge.
Feldmesser s. Vermessungswesen.
Feldpolizei. Die F. bezweckt den Schut der
landw. Grundstücke und deren Erzeugnisse gegen-
über rechtswidrigen Eingriffen von Personen und
gegen Schädigungen durch Tiere, Pflanzen oder
Naturgewalten und die Ordnung in der Feld-
markung. Für diese Zwecke ist eine Reihe von
Maßnahmen und Anordnungen getroffen, deren
Durchführung auf Grund strafges. Best. erzwungen
werden kann und deren Verletzung mit Strafe be-
droht ist. In der Hauptsache sind die feldpol.
Anordnungen in Art. 33—36 des Polst G. enthalten,
sie beziehen sich durchweg auf den Schutz des
Eigentums an Grundstücken und der auf denselben
befindl. Erzeugnisse und Geräte, vgl. auch
Min JE. 10. 3. 14, Abl. 122, betr. schaden-
stiftendes Hausgeflügel. In Art. 37 a. a. O.
ist sodann vorgesehen, daß außer den in den
Art. 33—36 bemerkten Fällen von den GdeBeh.
weitere feldpol. Anordnungen zum Schutz des
Eigentums oder zur Ordnung in der Feldmarkung
erlassen werden können, deren Verletzung einer
Geldstr. unterliegt. Diese feldpol. Anordnungen
dürfen zwar nicht Privatrechtsverhältnisse ordnen
und es sind bei Erlassung solcher Anordnungen
gegebenenfalls die nachbarrechtlichen Best.
bes. in Art. 228—254 AcBGB. zu berücksichtigen,
andererseits sind sie deshalb nicht ungültig, wenn
einzelne im öff. Interesse in der Ausübung ihrer
Privatrechte beschränkt werden. — Eine den heuti-
gen Rechtsanschauungen zuwiderlaufende über das
Notwendige hinausgehende Einmischung der Pol.=
Beh. in den Wirtschaftsbetrieb, wie z. B. die allg.
Forderung vorheriger pol. Kognition über jede
Feldbauveränderung, ist zu vermeiden, (. Schicker
Polst G. Anm. 3 zu Art. 37, Min IAbl. 1887 321 f.
Der sog. Flurzwang ist schon durch Art. 44
Feldwegges. 26. 3. 62, Rabl. 41, aufgchoben. —
Bez. der Unterhaltung bestehender und Abschaffung
überflüssiger Feldwege, der Trepp- und Ueber-
fahrtsrechte vgl. die noch gültigen Art. 31—44 G.
26. 8. 62, Rgbl. 91. Busse.
Feldpropst. Der ev. F. führt die Aufsicht über
die ev. Mil Geistlichen im Frieden und Krieg, so-
wie über diej. Zivilgeistl., die in einer Garnison
die Seelsorge auszuüben haben für diesen Teil
ihrer Obliegenheiten. Er steht unmittelbar unter
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