Feuergewehre — Feuerpolizei.
Feuergewehre, vgl. Waffen, s. Jagdpolizei II. 8.
Feuerlöschwesen. I. Unter F. find zu verstehen
die Vorschr. und Einrichtungen zur Unterdrückun
von Schadenfeuern. Das F. ist in W. einheeitlic
geregelt durch LFL O. 7. 6. 85, 25. 10. 97, 23. 7.
10, Rgbl. 235, 221, 309; V. 81. 8. 94, 24. 1. 98,
16. 11. 98, 22. v. 05, 14. 6. 06, 10. 3. 10, 31. 10.
10, Rabl. 51, 20, 285, 224, 158, 198, 516; Wald-
JO. 4. 7. 00, Rabl. 535; VV. 23. 1. 01, Rgbl. 12.
— II. Organisation. Die Verpflichtung, die
nötigen Einrichtungen für das F. zu treffen, die
nötigen Gerätsch. und Wasservorräte zu beschaffen
und für Ausrüstung und Org. der Feuerwehr zu
sorgen, liegt den Gden ob. Gden, die dieser Ver-
pflichtung nicht nachzukommen vermögen, haben
sich mit Nachbar GEden zu einem Feuerlöschver-
band zu vereinigen. Im Streitfall, auch über die
Verteilung der Kosten, wird im Verwaltungsweg
entschieden. Art und Maß der sachlichen Feuer-
löscheinrichtungen bestimmt innerhalb eines in der
VV. gegebenen Rahmens die Gde. Nähere Best.
über die Art der Organisation, über die Auf-
erlegung von Verpflichtungen an die Gdeeinw.
und für bes. Anst. und Betriebe werden in jeder
Gde durch eine nach Art ortspol. Vorschr. erlassene
Lokal FLO. getroffen. Eine Bezirks F. trifft in
jedem OAez. die den Verhältnissen des Bez. ent-
sprech. Anordnungen. — III. Feucrwehren,
s. d. — IV. Die Kosten des F. trägt die Gde. Es
besteht in jeder Gde eine Feuerlöschkasse, in sie
fließen die Zuschüsse der Gde, Zuwendungen,
Geldstrafen und die Feuerwehrabgaben, s. Feuer-
wehr VII. — V. Die staatl. Förderung des F.
erfolgt durch eine mit jurist. Persönlichkeit aus-
gestattete Zentralkassez; diese erhält ihre
Mittel von der Gebäudebrandversicherungsanst.,
die 4 v. H. der Brandschadenumlage, und von den
in W. zugelassenen Mobiliar FVGesellsch., die 2
v. H. ihrer in W. erzielten Bruttoeinnahme aus
Vers Prämien beitragen. Die Z. gewährt Unter-
stützungen an verunglückte und erkrankte Feuer-
wehrleute, s. Feuerwehr VIII, und Beiträge an
den zur Ausrüstung von Feuerwehren und für
Feuerlöscheinrichtungen, hiebei ist Bedingung, daß
die Feuerlöschgeräte best. technischen Anforderun-
gen entsprechen. Die Ausbezahlung erfolgt nach
einer Abnahmeuntersuchung. Gesuche sind durch
Vermittlung des Ol. vorzulegen, Bek. d. Verw.=
Komm. d. Z. 28. 8. 02 Abl. 368. Die VerwKomm.
der Z. besteht aus dem Minister d. J., dem Ver-
waltungsrat der Gebäudebrandverfünst., 3 Dele-
Lerten der Mob Feuervers Anst. und 6 Deleg. der
VFeuerwehren. — VI. Die staatl. Beaufsich-
tigung des F. erfolgt durch das O A. Als tech-
nischer Beamter steht diesem ein von der Amts-
orperschaft angestellter und bezahlter Bezirks-
feuerlöschinspektor zur Seite, der i. d. R.
alle 3 J. eine Visitation der Feuerwehren des Be-
Arks vornimmt. Zur Beratung des Min., der
Collegialbeh. und der Stadtdir. Stuttgart und zur
(rstattung. von Obergutachten ist ein Landes-
äuerlöschinsy. aufgestellt. — VII. Brand-
di le. Jeder B. ist sofort der Beh. anzuzeigen;
e Art und Weise der Anzeige und der Alar-
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mierung der Feuerwehr wird durch die LokfFLO.
bestimmt. Die ersten Anordnungen trifft der
Ortsvorsteher im Einvernehmen mit dem Feuer-
wehrkommandanten, erfterer behält die Leitung
bis zum Eintreffen des Oberamtmanns, der die
Oberleitung übernimmt. Nachbargden haben ein-
ander Hilfe zu leisten, die örtl. Ausdehnung, das
Maß und die Voraussetzungen der Hilfeleistung
bestimmt die BezFLO. Die Kosten der Hilfe-
leistung werden von der Amtskörperschaft des
Brandortes ersetzt. Der Feuerwehr ist überall Zu-
tritt zu gewähren, Wasservorräte und Lösch-
geräte find unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
und es ist die für nötig erachtete Beseitigung von
Einfriedigungen, Gebäuden usw. zu dulden. Die
Abräumung des Brandplatzes liegt der Gde ob. —
VIII. Waldbrände (WaldsFLO., f. o.). Zur
Hilfeleistung bei W. find alle Nachbargden ver-
pflichtet. Die Feuerwehr hat auszurücken. Nähere
Best. nach Maßgabe der örtl. Verhältnisse treffen
die Lokal- und die BezF., letztere insbes. über
die von Waldarbeitern zu leistende Hilfe. Jeder-
mann ist verpflichtet, einen wahrgenommenen
W. sofort anzuzeigen und auf Aufforderung des
zuständigen Beamten zu seiner Unterdrückung
Hilfe zu leisten. Die Leitung hat der anw. Staats-
forstbeamte od. bes. ermächtigte Privatforstbeamte,
die sofort zu benachrichtigen sind, bis zu ihrem
Eintreffen der Ortsvorsteher der betr. Gde. Durch
Löschmaßregeln verursachter Grundstückschaden
wird zu ½ vom Staat, zu ⅜/ von der Amtskörper-
schaft entschädigt, desgleichen die Kosten der Hilfe-
leistung und zwar zu ¾ von der Amtskörperschaft,
zu ½ vom Staat. Bei der Hilfeleistung ver-
unglückte Personen werden von der Zentralkasse
gegen Wiederersatz durch die Amtskörpersch. unter-
stützt. S. auch Waldbrand. Scholl.
Feuerpolizei. 1. Die F. umfaßt die Horshr. und
Maßnahmen zur Verhütung von Feuersgefahr und
zur Unterdrückung von Bränden. Ueber Bekämp-
fung von Schadenfeuern s. Feuerlöschwesen,
soweit feuerpol. Interessen durch Hinwirkung auf
feuersichere Erstellung und Einrichtung von Bau-
wesen gewahrt werden, s. Baurecht und Bau-
polizei lll. 3, bes. Feuerungseinrichtungen das.
— II. Allgemeines. Grundlage der F. ist die
Min JV. 4. 9. 12, Rgbl. 592. Jederm. ist zu der zur
Verhüt. von Feuersgefahr erforderl. Sorgfalt ver-
pflichtet. Eine bes. Verbflichtung, zur Aufsichtfüh-
rung liegt Familienhäuptern, Dienstherrschaften,
Anstaltsvorständen und Wirten ob. Gegenüber von
Kindern, Geisteskranken und Betrunkenen ist
größte Vorsicht Pflicht. Bes. Sorgfalt ist der Ver-
hütung des Spielens von Kindern mit Zündhöl-
zern zuzuwenden, Min JE. 26. 4. 05 u. 30. 10. 06,
Abl. 232 u. 332. Innerhalb von Gebäuden dürfen
offene Feuer i. d. R. nicht, im Freien nicht in der
Nähe von feuergefährl. Gegenständen od. Gebäu=
den entzündet werden, auf Straßen und öff.
Plätzen nur mit ortspol. Erlaubnis. Offenes Licht
in Scheunen und anderen leicht feuerfangende
Gegenstände enthaltenden Gelassen ist verboten.
Hanf, Flachs, Hopfen und ähnl. landw. Erzeug-
nisse dürfen außer in besonderen Einrichtungen