Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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nur außerh. des geschloss. Wohnbezirks bzw. in 
einer Entfernung von mind. 20 m von Gebäuden 
oder Waldungen künstlich getrocknet oder gedörrt 
werden. Das Erwärmen von Pech, Oel, Lack u. Ae. 
muß im Freien entfernt von Gebäuden oder im 
Wasserbad bei geschlossener Feuerung unter stän- 
diger Aufsicht erfolgen. — III. Aufbewahrung 
feuergefährl. Gegenständde. AUsche u. Ae. 
darf nur an feuersicheren Orten und in feuerfesten 
Gefäßen gelagert werden, größere Mengen secuer- 
gefährl. Gegenstände (Stroh, Weingeist, Lacke u. a.) 
nur in Räumen, die bes. baupol. Vorschr. ent- 
sprechen, im Freien nur in genügender Entfernung 
von Gebäuden und Waldungen. Innerhalb von 
Wohngebäuden ist Holz u. Ae. entfernt von Feuer- 
stätten aufzubewahren, gebrannter Kalk nur unter 
sicherer Bewahrung vor Benetzung, Stoffe, die 
nicht ohne Gefahr der Entzündung bei einander 
liegen können, sind zu sondern. Wegen Gefahr 
der Selbstentzündung müssen vegetabilische Stoffe 
(Heu, Flachs u. Ae.) in trockenem Zustand zur 
Aufbewahrung kommen und Abfallwolle u. Ae. so- 
fort aus den Gebäuden entfernt, Putzwolle u. Ae. 
innerhalb von Gebäuden in feuersich. Behältern 
aufbewahrt werden. Bes. Vorschr. sind erlassen 
für Azetylen, Karbid, mineralische Oele, Spreng- 
stoffe, s. d. — IV. Feuerstätten und Ka- 
mine müssen so oft als zur Verhütung von 
Feuersgefahr notwendig gereinigt werden, s. auch 
Feuerungseinricht. bei Baurecht III. 3 und Kamin- 
feger. — V. Der Schutz größ. Menschen- 
an sammlungen in Theatern, Warenhäusern, 
Schaubuden usw. ist, soweit die bauliche Erstellung 
in Frage kommt, Sache der Baupolizei, doch ist 
die Feuerpolizeibehörde zur Ueberwachung und 
nötigenfalls zur Anordnung bes. Vorsichtsmaß- 
regeln berechtigt. — VI. Besondere Organe 
der F. find unter der Aufsicht der ord. PolBeh. 
die Ortsfeuerschau und der Oberfcuerschauer. Er- 
stere ist meist eine Kommission aus mind. zwei 
Mitgl., worunter ein Bauverständiger; wird ein 
Bauverständ. als Ortsf. aufgestellt, der wenigstens 
die Prüfung als Werkmeister erstanden hat, so 
kann von Aufstellung eines zweiten Mitgliedes ab- 
gesehen werden. Die Ortsf. wird in jed. Gde vom 
Gderat bestellt und nimmt mit der Ocberf. alle 
2 J. abwechselnd eine Untersuchung sämtl. Ge- 
bäude vor, findet die Oberf. alljährl. statt, so kann 
die Ortsf. unterbleiben. Für jed. OA#eiez. wird ein 
(oder mehrere) Oberfeuerschauer, der wenigstens 
die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden hat, 
bestellt, dieser ist Beamter der Amtskörperschaft, er 
berät das OA. und die Amtskörperschaft in feuer- 
pol. Angelegenheiten und nimmt wenigstens alle 
2 J., falls dies vom BezRat beschlossen wird all- 
jährl., eine Untersuchung aller Gebäude des Ol-. 
Bez. vor. Für Krongebäude besteht eine Hoffeuer- 
schau. — VII. Zum Schutz der Waldungen 
ist im F P G. 19. 2. 02, Rgbl. 51, verboten das Be- 
treten des Waldes mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht, das Wegwerfen brennender Gegenstände im 
W., das Anzünden von Feuer im W. od. seiner 
Nähe ohne forstpol. Erlaubnis, die Anlegung von 
Kohlenmeilern u. dgl. ohne Genehmigung oder 
Feuersgefahr — Feuerwehr. 
deren vorschriftswidrige Anlegung, ihre Nicht- 
beaufsichtigung, das Ausziehen und Abführen un- 
gelöschter Kohlen und das unerlaubte Abbrennen 
von Wflöächen od. von an den W. grenzenden Fel- 
dern. Zur Verhütung der Erzeugung von WBrän- 
den durch den Eisenbahnbetrieb ist entlang der 
Linie ein sog. Wundstreifen freizuhalten. 
Scholl. 
Feuersgefahr (Verhütung von) s. Feuerpolizei. 
Feuerversicherung s. Gebäudebrandversicherung 
und Mobiliarversicherung. 
Feuerversicherungsagenten sind Mittelspersonen 
der Feuervers Gesellschaften zur Vorbereitung und 
zum Abschluß neuer Vers Verträge. Während der 
GewBetrieb der Versicherungs unternehmer 
nach seiner gewerbepol. Seite nicht der Gew. 
unterliegt, sondern durch das RG. über die pri- 
vaten Versicherungsunternehmungen 12. 5. 01, 
NRGl. 139, besondere reichsgesetzliche Regelung 
erfahren hat, s. d., find die Versägenten dem 
Recht der GewO. unterworfen. Der Betrieb der 
Vol ist daher schon nach § 14 Abs. 1 GewO. dem 
Ortsvorst. der Gde, in der das Gew. betrieben 
wird, anzuzeigen, s. a. § 1 V. GewO. 9. 11. 83, 
Rabl. 234. Hiczu kommt für Feuervers Agenten 
noch die be s. Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 29 
Gew O. Wer für eine Mobiliar= oder Immobiliar- 
FVers Anst. als A. oder Unter A. Versicherungen 
vermitteln will, hat gleichzeitig mit der Ueber- 
nahme der Agentur und derjenigen, der dieses Ge- 
schäft wieder aufgibt oder dem die Verf Anst. den 
Auftrag wieder entzieht, innerh. der nächst. 8 T. 
dem Ortsvorst. seines Wohnorts Anzeige hievon zu 
erstatten. Dieser hat die Anz. dem OAl vorzulegen, 
das seiners. die Uebernahme von Hauptagenturen 
für die Feuervers. dem Min J. anzuzeigen hat. 
Diese bes. Anzeigepflicht bildet gewissermaßen ein 
Korrelat zu der früher in W. bestandenen Be- 
stätigungspflicht der A. (Haupt A.) und Unter A. 
(Bez A.) durch die Reg eh., die in § 2 Abs. 2 VV. 83 
ausdrücklich aufgehoben ist, und ermöglicht es den 
Beh., sich auch nach Aufhebung der Bestätigungs- 
pflicht behufs der unerläßlichen Kontrolle des 
Feuervers Wesens über die bestehenden Agenturen 
auf dem Laufenden zu erhalten. Unterlassung 
der bes. Anz. ist nach § 148 Abs. 1 Z. 2 GewO. 
strafbar. Der Empfang der Anz. ist vom Orts- 
vorsteher auch dann, wenn der Betrieb beanstandet 
wird, innerhalb dreier Tage zu bescheinigen, § 15 
Abs. 1 GewO., § 1 Abs. 6 V. Brenner. 
Feuerwehr. I. Als F. wird im Feuerlösch- 
wesen, s. d., bezeichnet eine in einem Verband 
vereinigte, ausgerüstetete und eingeübte Lösch- 
und Rettungsmannschaft. Aufstellung und Aus- 
rüstung ist Sache der Gemeinde, LFL. Art. 1 
u. 4. Die Mannschaft ist für die einz. Verrich- 
tungen in Abteilungen geteilt, Steiger-, Spritzen--, 
Wasser-, Flüchtungs-, Ordnungs-, Hydranten- 
mannsch. Die Abt. wählen ihre Führer, diese 
ihren Kommandanten, erstere Wahl bedarf der Be- 
stätigung des Gderats, letztere der des Oll., in 
Stuttgart des Königs. Die Mannsch. der einz. 
Abt. und die Führer haben im ganzen Land gleich- 
mäßige Abzeichen, für alle F. bestehen gleiche
	        
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