Feuerwerkerei — Finanzministerium.
Uebungsvorschr. und Signale. — II. Pflicht F.
Jeder männl. Einwohner vom voll. 18.—50. Le-
bensj. ist zur Teilnahme verpflichtet, ausg. sind
Kranke und Gebrechliche, Aerzte, Apotheker, An-
gehörige des akt. Heeres und Landjägerkorps,
Geistliche und die sonst durch öff. Berufspflicht
Verhinderten. Ausgeschlossen sind Pers., denen die
bürgerl. Ehrenrechte aberkannt worden sind und
zu Huchthausstrafe Verurteilte. Bei Ueberzahl an
Pflichtigen können durch die Lol FLO. die dem Be-
ginn oder Ende der Pflichtigkeit zunächst stehen-
den Altersklassen befreit werden. Die Einteilung
findet jährl. auf 1. April statt. — III. Freiwil-
lige F. Verein von Freiw., der die Verpflich-
tungen der F. übernimmt. Einrichtung und Wir-
kungskreis werden durch Statut bestimmt, das
bes. regelt: Zusammensetzung und Einteilung,
Größe der Abt., Form der Aufnahme, Leistungen
der Mitgl., Art der Wahlen, Austritt und Aus-
schluß, Uebungen und ökonom. Angelegenheit. Das
Statut bedarf der Zustimmung des Gderats und
der Genehmigung des O. Huwiderhandlungen
gegen das Statut unterliegen einer vom Komman-
danten verhängten Ordnungstrafe. — IV. Ge-
mischte F. Zusammensetzung einer F. aus
einer freiw. F. und einer Pflicht F. ist zulässig. —
V. Berufs F. besteht in W. nur in Stuttgart.
Mannschaft und Offiziere ders. üben den Lösch-
und Rettungsdienst als Beruf aus. Die näheren
Best. s. Stuttgarter LokF2O. — VI. Lösch=
züge, Weckerlinien, meist mit freiw. F.,
aber auch mit Pflicht F. verbunden. Ein bes. aus-
gewählter, geübter und ausgerüsteter Teil der
Mannsch. ist durch eine elektr. Alarmanlage mit
einer Zentrale verbunden und kann daher ge-
rufen werden, ohne daß die ganze F. alarmiert
wird. — VII. Feuerwehrabgaben. Ist die
Inanspruchnahme sämtl. FPflichtigen nicht erfor-
derlich, so können einzelne aus bes. Gründen vom
Gderat gegen eine nach den Vermögensverhält-
nissen zu bemess. Jahresabgabe von 1—20 X vom
Dienst entbunden werden. Beim Bestehen einer
freiw. F. kann von den bürgerl. Koll. eine von
allen pflicht., in der F. keinen Dienst leistenden
Einw. zu bezahlende Abg. von 1—20 .K in 3—5
festen Steuerstufen festgesetzt werden. Der Be-
schluß bedarf der Genehmigung des Min J. Wer
die erstere Abg. bezahlt, kann zur zweiten nicht
herangezogen werden. Die letztere darf nur er-
hoben werden, wenn der Betr. sich dem Dienst in
der F. kraft eigener Entschließung entzicht. —
VIII. Unterstützung verunglückter od.
erkrankter Feuerwehrmänner erfolgt
durch die Zentralkasse, s. Feuerlöschwesen V. Ge-
leistet wird bei Erkrankung von 3 Tagen ab bis zu
6 Monaten der entgangene Arbeitsverdienst und
Kurkosten, bei längerer Erkr. eine fortlaufende
Unterstützung, im Fall des Todes Kur-, Beerdi-
gungskosten und eine Unterstützung der Witwe
und Kinder. Die Leistung erfolgt nicht bei grobem
Verschulden od. Trunkenheit des Verletzten. Der
Unglücksfall ist binnen 3 Tagen dem Ortsvorst.
anzuzeigen und von diesem zu untersuchen. Ein
Rechtsanspruch auf die Leistung besteht nicht. —
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IX. FDienstehrenzeichen, gest. 1885, wird
jährl. zweimal verliehen an aktive Mitgl. einer
F., die 25 J. lang ununterbrochen und vorwurfs-
frei in der F. gedient haben. Scholl.
Feuerwerkerei. Anlagen zur F. sind die Anl.,
in denen Feuerwerkskörper hergestellt werden. Sie
bedürfen der Genehm. nach § 16 GewO. Zuständig
ist die Kreisreg., § 63 Abs. 1 VV. BezO. Ueber
das Verfahren s. Verfahren in Gewerbesachen
und Anlagen, gew. II. 3. — In Werkstätten zur
Herstellung von Feuerwerkskörpern dürfen Kinder
nicht beschäftigt werden, § 4, 12, 23, 25 K G.
Brenner.
Finanzarchiv s. Staatsarchive.
Finanzdienst s. Dienstprüfungen C.
Finanzministerium. Das F. (Vl. 8§ 56) hat die
Leitung des Staatshaushalts nach allen seinen
Teilen und die oberste Aufsicht über die gesamte
Verwaltung des Staatsvermögens und der Ein-
nahmen und Ausgaben aus den Domänen, der
Badverwalt. Wildbad, den noch vorhand. Regalien
und Grundgefällen, den Forsten, Jagden, Berg= und
Lüttenwerken, Salinen, der Münze, der Preuß-=
Südd. Klassenlotterie, den Reichs= und Landes-
steuern sowie über das Hochbauwesen an Staats-
gebäuden, soweit dass. aus dem allg. Hochbaufonds
(Et Kap. 101) bestritten wird. Aus dem allg. Hoch-
baufonds werden nicht bestritten die Ausgaben für
die Gebäude der Verkehrsanstalten, der gerichtl.
Strafanstalten, der Landgestüte, der Straßenbau-=
verwaltung, der landständischen Gebäude, der Berg-
und Hüttenwerke, Salinen, der Münze, der Bad-
verwaltung Wildbad. Das F. führt ferner die
Aufsicht über das Etats-, Kassen= und Rechnungs-
wesen des Staats und über die allg. Statistik.
Im einz. gehören zu den Aufg. des F. hauptsächl.
f. Geschäfte: die Entwerfung der in den Geschäfts-
kreis einschlagenden Ges. und VO., die Vertretung
dieser Entwürfe im St Min. und vor den Ständen,
die Stellung von Anträgen beim St Min. wegen
Instruktion der Bdrt Bevollmächtigten in Finanz--,
Steuer= und sonstigen den Geschäftskreis des F.
berührenden Angelegenheiten, die Mitwirkung bei
Ausführung der Reichsges., Erlassung von allg.
Verfügungen, namentlich zum Vollzug der Steuer-
gesetze, von Dienstanweisungen, die Fürsorge für
die Aufstellung des Etats, die Anweisung der
Pensionen und Gratialien zur Ausbezahlung durch
die StoKasse mit einigen Ausnahmen im
Gebiet der Verkehrsanstalten und des Min HSch.,
die Entscheidung über angefochtene Verfügungen
der untergeordneten Stellen, insbes. über Steuer-
beschwerden, die Fürsorge für die Besetzung der
Dienststellen des Departements, soweit sie nicht
anderen Beh. zugewiesen ist, val. in letzterer Bez.
Min#FV. 8. 12. 13, Abl. 79, die oberste Aufsicht
über die Geschäftsführung und das Verhalten der
Beamten des Departements, die Bildung der
Kommissionen für die Finanz= und Forstdienst-
prüfungen und die Mitwirkung bei Bildung der
Kommission einzelner technischer Prüfungen bes.
der Staatsprüfungen im Baufach. Das F. nimmt
ferner die dem Staat in bezug auf die Kron-
dodation zukommenden Rechte wahr. Den HFE.