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hat es den Ständen zur Prüfung vorzulegen,
Vl. § 111, es teilt ihnen den Kassenbereicht über
die von den Amtspflegen abgelieferten Grund-,
Gebäude= und Gewerbesteuern mit, Vl. F 118,
vgl. § 116. Das Oberaufsichtsrecht der Reg. über
die Staatschuldenkasse wird durch einen vom König
bestellten Kommissär des F. ausgeübt, Vl. 8§ 122,
rev. Staatschuldenstatut Art. 11 u. 12. — Zur Be-
arbeitung der Geschäfte, die ohne kollegiale Be-
ratung im sog. Bureauweg erfolgt, ist dem F. die
erforderliche Zahl von Räten nebst Kanzleipersonal
beigegeben. Ueber die einzelnen dem F. unter-
geordneten Beh. s. Behördenorganisation. — Unter
dem Kanzleidirektor des F. steht das Finanzarchiv
in Ludwigsburg, das die Staatsrechnungen und
wichtigere ältere Akten der Finanzverwaltung
enthält. Hochstetter.
Finanzperiode s. Staatshaushaltetat.
Fingerabdruckverfahren. Das F., Datktyloskopie,
ist, wie die Bertillonage, s. Bertillon, ein für die
Kriminalpolizei höchst wichtiges Mittel zur Per-
sonenfeststellung. Auf Grund der Tatsache, daß die
feinen Hautlinien, Papillarlinien, auf der Innen-
seite der menschl. Hand an den Fingerspitzen be-
stimmte Muster bilden, die durchaus unveränder-
lich, bei den einzelnen Menschen aber verschieden
sind, besteht das F. in der Uebertragung jener
zuvor mit einem Farbstoff überzogenen Muster
mittels Abdrucks auf Abdruckbogen und in der
Klassifikation und Registrierung der Abdrücke nach
bestimmten Grundsätzen, die im Bedarfsfall ein
sicheres und rasches Auffinden gewährleisten. Das
F. hat gegenüber der Bertillonage den Vorzug der
Sicherheit, Einfachheit und Raschheit (Unabänder-
lichkeit der Papillarlinien, Vermeidung von Schreib-
fehlern; leichte Erkennbarkeit, einfache und billige
Aufnahmeeinrichtungen; weiter Anwendungskreis
ohne Abhängigkeit von zentralen Aufnahmestellen).
Es hat sich daher, von England ausgehend, auch
auf dem Festland rasch verbreitet, namentlich in
Oesterreich, Schweiz, innerhalb des d. R. in
Sachsen, Hamburg, Preußen, Bayern, Mecklen-
burg-Schwerin. — In W. ist das F. nach V. Min.=
Just. und J. 11. 5. 14, Min JAbl. 265, und Min J.P
Erl. 13. 5. 14, Abl. 274, seit 1. 6. 14 bei den Olc.,
Stadtpol Ae., Gerichtsgefängn., Strafanst., Arbeits-
häusern und staatl. Irrenanst. eingeführt. Außer
den obengen. Stellen werden die F. auch von der
Landespolizeizentrale genommen. Die Aufnahme-
stellen haben für die baldige Ausbildung ihres
Personals im Aufnehmen der F. zu sorgen. Die
Fingerabdruckblätter und die dazu gehörigen Per-
sonenkarten sind i. d. R. sofort an die Landes-
polizeizentr. zu senden, die auf Wunsch auch die
Feststellung der Person eines Festgenommenen
durch Ermittlungen bei den Fingerabdrucksamm-
lungen des In= und Auslands übernimmt. Wird
der Tod einer Person, deren F. bei der Landes-
polizeizentr. verwahrt sind, einer Aufnahmestelle
bekannt, so hat sie der Landespolizeizentrale davon
Mitteilung zu machen, damit das Fingerabdruck-
blatt und die Personenkarte aus der Sammlung
entfernt werden können. Wenn die Aufnahme-
stellen über Lichtbilderapparate verfügen, so haben
sie auch in gewissen Fällen 2 Aufnahmen beizu-
Finanzperiode — Firnissiedereien.
sügen. Die Körpermessung nach Bertillon
zur Ergänzung des Fingerabdruckverfahrens hat
nur noch die Landespolizeizentrale vorzunehmen,
wobei sie sich auf internationale Verbrecher usw.
zu beschränken hat. Die bisher bei der Stuttgarter
Polizeidirektion bestehende Maßstelle ist auf-
gehoben. Vgl. auch Min Just V. 12. 5. 14, Abl. 167,
und „Die allg. Einführung des F. in W. und die
Tätigkeit der Landespolizcizentralstelle“", Min J.=
Abl. 14 323. Biegele.
Finnen sind tierische Schmarotzer, die durch
Fleischgenuß auf den Menschen übertragbar sind.
Für die Fleischbeschau kommen in Betracht: die
gesundheitschädliche Rinderf., Cysticercus inermis,
die geschlechtslose Zwischenform des sog. feisten
Bandwurms des Menschen und die gesundhsch. F.
des Schweines, C. cellusosae, die Vorstufe des Ein-
siedlerbandwurms des Menschen. Außer dem
Schwein können auch Schafe, Ziegen und Hunde
Träger des C. cellulosae sein. Bei der Beurteilung
finnigen Fleisches von Rindern unterscheidet man
a) starkfinniges, b) schwachfinniges, c) einfinniges
Fleisch. Starkfinnigkeit ist gegeben, wenn
auf einer größeren Zahl der vorschriftsmäßig an-
gelegten Muskelschnitte F. lebend oder abgestorben
zutage treten oder wenn infolge der FInvasion,
ohne Rücksicht auf den Grad der Finnigkeit, das
Fleisch wässerig oder verfärbt ist. Beurteilung:
der Tierkörper ist genußuntauglich. Fett, Leber,
Milz, Nieren, Magen und Darm sind genuß-
tauglich, wenn sic bei sorgfältiger Untersuchung
finnenfrei befunden werden, andernfalls ist das
Fett bedingt tauglich und sind die Organe genuß-
untauglich. Unter Schwachfinnigkeit rechnet
man alle Fällc von Funden lebender F. mit
Ausnahme der Starkfinnigkeit (a) und der Ein-
finnigkeit (c). Beurteilung: der ganze Tierkörper
ist bedingt tauglich. Jedoch sind Fett, Leber, Milz,
Nieren, Magen und Darm tauglich, sofern fie bei
sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden wer-
den. Einfinnigkeit liegt dann vor, wenn bei
der Untersuchung nur eine lebende F. gefunden
wurde. Bei der Beurteilung einfinnigen Fleisches
gibt es 2 Möglichkeiten: a) der Tierkörper wurde
in 2¼ kg schwere Stücke zerlegt, ohne weitere
F. gefunden zu haben. In diesem Falle ist das
Fl. nach Freibankart zu verkaufen; b) das Fl.
wurde 21 T. gepökelt oder 3 Woch. in Kühl= oder
Gefrierräumen aufbewahrt. Nach dieser Behandlung
ist das Fleisch als tauglich ohne Einschränkung zu
begutachten. Bei a und b ist das Fl. an der Stelle,
wo sich die einzelne F. befindet, herauszuschneiden
und zu vernichten. Leber, Milz, Nieren, Magen
und Darm sowie das Fett sind als genußtauglich
zu behandeln. Werden gesundheitschadliche F. bei
Schweinen, Schafen und Ziegen festgestellt, ist die
Beurteilung des betr. Fleisches wenig verschieden.
F. bei Hunden haben stets Genußuntauglichkeit des
ganzen Tierkörpers zur Folge. Leonhardt.
Firnissiedereien sind Anst., in denen entweder
Harze in der Wärme in Benzin oder Alkohol oder
Terpentinöl oder in anderen leicht brennbaren
Lösungsmitteln aufgelöst, oder in denen trocknende
Oele entweder für sich oder unter Durchblasen von
Luft oder unter Zusatz verschiedener Stoffe, wie