Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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hat es den Ständen zur Prüfung vorzulegen, 
Vl. § 111, es teilt ihnen den Kassenbereicht über 
die von den Amtspflegen abgelieferten Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuern mit, Vl. F 118, 
vgl. § 116. Das Oberaufsichtsrecht der Reg. über 
die Staatschuldenkasse wird durch einen vom König 
bestellten Kommissär des F. ausgeübt, Vl. 8§ 122, 
rev. Staatschuldenstatut Art. 11 u. 12. — Zur Be- 
arbeitung der Geschäfte, die ohne kollegiale Be- 
ratung im sog. Bureauweg erfolgt, ist dem F. die 
erforderliche Zahl von Räten nebst Kanzleipersonal 
beigegeben. Ueber die einzelnen dem F. unter- 
geordneten Beh. s. Behördenorganisation. — Unter 
dem Kanzleidirektor des F. steht das Finanzarchiv 
in Ludwigsburg, das die Staatsrechnungen und 
wichtigere ältere Akten der Finanzverwaltung 
enthält. Hochstetter. 
Finanzperiode s. Staatshaushaltetat. 
Fingerabdruckverfahren. Das F., Datktyloskopie, 
ist, wie die Bertillonage, s. Bertillon, ein für die 
Kriminalpolizei höchst wichtiges Mittel zur Per- 
sonenfeststellung. Auf Grund der Tatsache, daß die 
feinen Hautlinien, Papillarlinien, auf der Innen- 
seite der menschl. Hand an den Fingerspitzen be- 
stimmte Muster bilden, die durchaus unveränder- 
lich, bei den einzelnen Menschen aber verschieden 
sind, besteht das F. in der Uebertragung jener 
zuvor mit einem Farbstoff überzogenen Muster 
mittels Abdrucks auf Abdruckbogen und in der 
Klassifikation und Registrierung der Abdrücke nach 
bestimmten Grundsätzen, die im Bedarfsfall ein 
sicheres und rasches Auffinden gewährleisten. Das 
F. hat gegenüber der Bertillonage den Vorzug der 
Sicherheit, Einfachheit und Raschheit (Unabänder- 
lichkeit der Papillarlinien, Vermeidung von Schreib- 
fehlern; leichte Erkennbarkeit, einfache und billige 
Aufnahmeeinrichtungen; weiter Anwendungskreis 
ohne Abhängigkeit von zentralen Aufnahmestellen). 
Es hat sich daher, von England ausgehend, auch 
auf dem Festland rasch verbreitet, namentlich in 
Oesterreich, Schweiz, innerhalb des d. R. in 
Sachsen, Hamburg, Preußen, Bayern, Mecklen- 
burg-Schwerin. — In W. ist das F. nach V. Min.= 
Just. und J. 11. 5. 14, Min JAbl. 265, und Min J.P 
Erl. 13. 5. 14, Abl. 274, seit 1. 6. 14 bei den Olc., 
Stadtpol Ae., Gerichtsgefängn., Strafanst., Arbeits- 
häusern und staatl. Irrenanst. eingeführt. Außer 
den obengen. Stellen werden die F. auch von der 
Landespolizeizentrale genommen. Die Aufnahme- 
stellen haben für die baldige Ausbildung ihres 
Personals im Aufnehmen der F. zu sorgen. Die 
Fingerabdruckblätter und die dazu gehörigen Per- 
sonenkarten sind i. d. R. sofort an die Landes- 
polizeizentr. zu senden, die auf Wunsch auch die 
Feststellung der Person eines Festgenommenen 
durch Ermittlungen bei den Fingerabdrucksamm- 
lungen des In= und Auslands übernimmt. Wird 
der Tod einer Person, deren F. bei der Landes- 
polizeizentr. verwahrt sind, einer Aufnahmestelle 
bekannt, so hat sie der Landespolizeizentrale davon 
Mitteilung zu machen, damit das Fingerabdruck- 
blatt und die Personenkarte aus der Sammlung 
entfernt werden können. Wenn die Aufnahme- 
stellen über Lichtbilderapparate verfügen, so haben 
sie auch in gewissen Fällen 2 Aufnahmen beizu- 
  
Finanzperiode — Firnissiedereien. 
sügen. Die Körpermessung nach Bertillon 
zur Ergänzung des Fingerabdruckverfahrens hat 
nur noch die Landespolizeizentrale vorzunehmen, 
wobei sie sich auf internationale Verbrecher usw. 
zu beschränken hat. Die bisher bei der Stuttgarter 
Polizeidirektion bestehende Maßstelle ist auf- 
gehoben. Vgl. auch Min Just V. 12. 5. 14, Abl. 167, 
und „Die allg. Einführung des F. in W. und die 
Tätigkeit der Landespolizcizentralstelle“", Min J.= 
Abl. 14 323. Biegele. 
Finnen sind tierische Schmarotzer, die durch 
Fleischgenuß auf den Menschen übertragbar sind. 
Für die Fleischbeschau kommen in Betracht: die 
gesundheitschädliche Rinderf., Cysticercus inermis, 
die geschlechtslose Zwischenform des sog. feisten 
Bandwurms des Menschen und die gesundhsch. F. 
des Schweines, C. cellusosae, die Vorstufe des Ein- 
siedlerbandwurms des Menschen. Außer dem 
Schwein können auch Schafe, Ziegen und Hunde 
Träger des C. cellulosae sein. Bei der Beurteilung 
finnigen Fleisches von Rindern unterscheidet man 
a) starkfinniges, b) schwachfinniges, c) einfinniges 
Fleisch. Starkfinnigkeit ist gegeben, wenn 
auf einer größeren Zahl der vorschriftsmäßig an- 
gelegten Muskelschnitte F. lebend oder abgestorben 
zutage treten oder wenn infolge der FInvasion, 
ohne Rücksicht auf den Grad der Finnigkeit, das 
Fleisch wässerig oder verfärbt ist. Beurteilung: 
der Tierkörper ist genußuntauglich. Fett, Leber, 
Milz, Nieren, Magen und Darm sind genuß- 
tauglich, wenn sic bei sorgfältiger Untersuchung 
finnenfrei befunden werden, andernfalls ist das 
Fett bedingt tauglich und sind die Organe genuß- 
untauglich. Unter Schwachfinnigkeit rechnet 
man alle Fällc von Funden lebender F. mit 
Ausnahme der Starkfinnigkeit (a) und der Ein- 
finnigkeit (c). Beurteilung: der ganze Tierkörper 
ist bedingt tauglich. Jedoch sind Fett, Leber, Milz, 
Nieren, Magen und Darm tauglich, sofern fie bei 
sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden wer- 
den. Einfinnigkeit liegt dann vor, wenn bei 
der Untersuchung nur eine lebende F. gefunden 
wurde. Bei der Beurteilung einfinnigen Fleisches 
gibt es 2 Möglichkeiten: a) der Tierkörper wurde 
in 2¼ kg schwere Stücke zerlegt, ohne weitere 
F. gefunden zu haben. In diesem Falle ist das 
Fl. nach Freibankart zu verkaufen; b) das Fl. 
wurde 21 T. gepökelt oder 3 Woch. in Kühl= oder 
Gefrierräumen aufbewahrt. Nach dieser Behandlung 
ist das Fleisch als tauglich ohne Einschränkung zu 
begutachten. Bei a und b ist das Fl. an der Stelle, 
wo sich die einzelne F. befindet, herauszuschneiden 
und zu vernichten. Leber, Milz, Nieren, Magen 
und Darm sowie das Fett sind als genußtauglich 
zu behandeln. Werden gesundheitschadliche F. bei 
Schweinen, Schafen und Ziegen festgestellt, ist die 
Beurteilung des betr. Fleisches wenig verschieden. 
F. bei Hunden haben stets Genußuntauglichkeit des 
ganzen Tierkörpers zur Folge. Leonhardt. 
Firnissiedereien sind Anst., in denen entweder 
Harze in der Wärme in Benzin oder Alkohol oder 
Terpentinöl oder in anderen leicht brennbaren 
Lösungsmitteln aufgelöst, oder in denen trocknende 
Oele entweder für sich oder unter Durchblasen von 
Luft oder unter Zusatz verschiedener Stoffe, wie
	        
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