Abgeordnetenkammer. 5
nis stellt der Bezirksrat fest, dem von den
Distrwahlkom. die Wahlprotokolle zuzustellen sind,
Art. 186, 184 LW G. Hat die 1. W. kein Ergebnis,
so hat der Oberamtmann sofort eine neue W.
uordnen. Sie wird auf Grund derselben
Wählerlisten nach denselben Abstimmungsbez.
und bei gleicher Besetzung der Wahlkomm.
wie die 1. W. vorgenommen; sie findet genau
10 Tage nach Veröffentlichung der oberamtl.
Wahlanordnung statt, Art. 19 LWG. Dem
Gewählten stellt der Oberamtmann unter Mit-
unterzeichnung der Urkundspersonen eine Wahl-
urkunde aus, Art 20 LWG. 1 VI. Das Wahl-
verfahren für die Wahl der 6 Abg. der Stadt Stutt-
gart, 1 LWG. Art. 27—39. Außer den Vor-
schriften bei IV gilt f.: Nach dem Erscheinen des
Wahlausschreibens im Rgbl. haben die Wähler-
vereinigungen (politische Parteien, Bürgervereine
usw.), die sich nach ihrer Parteistellung oder nach
einem sonstigen unterscheidenden Merkmal be-
zeichnen müssen, Wahlvorschläge beim Vor-
sitzenden des Bezirksrats schriftlich so zeitig ein-
zureichen, daß zwischen Einreichungs= und Wahl-
tag ein Zeitraum von wenigstens 12 vollen Tagen
liegt; die Einreichung muß am letzten zulässigen
Tag spätestens bis abends 7 Uhr erfolgt sein,
Art. 28. Der Wahlvorschlag muß von mind. 20
in die Wählerliste aufgenommenen Personen unter-
zeichnet sein; eine öff. Beglaubigung der Unter-
schriften (durch Amtsgericht, Bezirksnotar, öff.
Notar, Ortsvorst. oder Ratschr., VV. § 32) und
eine amtliche Beurkundung, daß die Unter-
zeichner in die Wählerliste aufgenommen sind,
ist vorzulegen. Die vorgeschlagenen Bewerber,
böchstens 6 an der Zahl, sind nach Familien-
und Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohn-
ort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihen-
folge aufzuführen. Neben den vorgeschlagenen
Bewerbern dürfen höchstens 3 Ersatzmänner vor-
geschlagen werden, welche in der Reihenfolge, in
der sie benannt find, eintreten, wenn vor dem
Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des
Wahlvorschlags einer oder mehrere der in erster
Linie Vorgeschlagenen wegfallen. Von jedem vor-
geschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist eine
Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme
in den Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Be-
werber oder Ersatzmann darf sich nicht in 2 oder
mehr Wahlvorschlägen zugleich vorschlagen lassen,
Art. 28. Durch übereinstimmende, mind. 6 Tage
vor dem Wahltag abzugebende Erklärung der
Unterzeichner oder Vertreter der Wahlvorschläge
bzw. Wählervereinigungen können 2oder mehr
Vorschläge in der Weise miteinander
verbunden werden, daß sie den Wahlvor-
schlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber
als ein einziger Wahlvorschl. anzusehen und zu
behandeln sind, Art. 28 l. Abs. Verspätet einge-
reichte oder den gesetzlichen Vorschriften nicht ent-
sprechende Wahlvorschl. sind ungültig, Art. 30.
Jede Wählervereinigung, die einen Wahlvorschl.
einreicht, hat gleichzeitig dem Vorsitzenden des
Bezirksrats einen Vertreter und einen Stell-
vertreter desselben zu bezeichnen, der berechtigt
und verpflichtet ist, Namens der Wählervereini-
gung die zur Beseitigung etwaiger Anstände er-
forderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzu-
geben, LW G. Art. 29. Der Vorsitzende des Be-
zirksrats hat etwaige bei Prüfung der Wahl-
vorschl. gefundene Anstände dem aufgestellten
Vertreter mitzuteilen, der sie spätestens 6 volle
Tage vor dem Wahltag bereinigt haben muß,
Art. 830. Die gültigen Wahlvorschl. sind zwischen
dem 3. und 6. Tage vor der W. vom Bezirksrat
öff. bekannt zu machen, Art. 30. Jeder W. hat
6 Stimmen, die er so abgeben kann, daß er auf
dem Stimmzettel 6 verschiedene Bewerber nennt
oder so, daß er dem einen oder anderen Be-
werber 2, höchstens 3 St. (durch 2 bzw. 3 maliges
Aufführen des Namens oder Setzen der Zahl 2
bzw. 3 vor oder hinter den Namen) gibt, Art. 31,
man nennt diese Häufung von St. auf einen
Namen ## Stimmhäufung oder Kumulierung. *
Nur solche Namen sind gültig, welche auf den
Wahlvorschlägen genannt find; der W. ist aber
berechtigt, die Pers., die er wählen will, den ver-
schiedenen Wahlvorschl. zu entnehmen, sog. Mi-
chen oder Panaschieren, System der
freien Liste im Gegensatz zu dem der gebundenen
Liste, Art. 91. Die Ermittlung des Wahl-
ergebnisses, Art. 32—35, geschieht so, daß die
Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschl. entfallen-
den St. berechnet wird, ebenso für die verbun-
denen Wahlvorschl. die Gesamtzahl der auf sie
entfallenden St. Die so gewonnenen Zahlen
werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt; die 6 Mandate
fallen den so gewonnenen 6 höchsten Zahlen zu.
Damit ist zunächst nur ermittelt, wieviel Man-
date auf die einzelnen Wahlvorschl. kommen;
innerhalb des einzelnen Wahlvorschl. erfolgt die
Verteilung dann nach der Zahl der den Bewerbern
zugefallenen Stimmen. Sind verbundene Wahlvor-
schläge da, so werden diese zunächst als Ein Wahl-
vorschl. gegenüber den andern behandelt. Ist die
Zahl der auf die verbundenen Wahlvorschl. ent-
fallenden Sitze ermittelt, so geschieht die Ver-
teilung derselben auf die einzelnen verbundenen
Wahlvorschläge nach derselben Art. Vgl. auch das
Beispiel in der VV. z. LWG. Treten einzelne
der Gewählten auf Grund der Verhältniswahl
in die Ständeversammlung nicht ein oder scheiden
sie aus dieser im Lauf der Wahlperiode aus, so
werden sie durch die demselben Wahlvorschl. an-
gehörenden weiteren Bewerber ersetzt; Ersatz-
wahlen finden nicht statt, Art. 38. X VII. Das
Wahlverfahren für die Wahl der 17 Abg. der 2
Landeswahlkreise, 1 LWG. Art. 40—44. Es
gelten hierfür die Bestimmungen u. IV, ebenso
die u. VI, jedoch mit f. Abweichungen: Der Wahl-
tag ist vom Min J. binnen 8 Tagen nach dem
Tage der allg. Wahlen der Abg. der Oberamtsbez.
und Städte (V und VI) öff. bekannt zu machen;
die W. ist am 80. Tag nach dem Erscheinen des
Wahlausschreibens im Rgbl. in allen Abstim-
mungsdistr. gleichzeitig und zwar auf Grund der-
selben Wählerlisten und nach denselben Abstim-
mungsdbistrikten wie bei den allgemeinen Wahlen
vorzunehmen. Für die W. in beiden Wahlbezirken