Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Abgeordnetenkammer. 5 
nis stellt der Bezirksrat fest, dem von den 
Distrwahlkom. die Wahlprotokolle zuzustellen sind, 
Art. 186, 184 LW G. Hat die 1. W. kein Ergebnis, 
so hat der Oberamtmann sofort eine neue W. 
uordnen. Sie wird auf Grund derselben 
Wählerlisten nach denselben Abstimmungsbez. 
und bei gleicher Besetzung der Wahlkomm. 
wie die 1. W. vorgenommen; sie findet genau 
10 Tage nach Veröffentlichung der oberamtl. 
Wahlanordnung statt, Art. 19 LWG. Dem 
Gewählten stellt der Oberamtmann unter Mit- 
unterzeichnung der Urkundspersonen eine Wahl- 
urkunde aus, Art 20 LWG. 1 VI. Das Wahl- 
verfahren für die Wahl der 6 Abg. der Stadt Stutt- 
gart, 1 LWG. Art. 27—39. Außer den Vor- 
schriften bei IV gilt f.: Nach dem Erscheinen des 
Wahlausschreibens im Rgbl. haben die Wähler- 
vereinigungen (politische Parteien, Bürgervereine 
usw.), die sich nach ihrer Parteistellung oder nach 
einem sonstigen unterscheidenden Merkmal be- 
zeichnen müssen, Wahlvorschläge beim Vor- 
sitzenden des Bezirksrats schriftlich so zeitig ein- 
zureichen, daß zwischen Einreichungs= und Wahl- 
tag ein Zeitraum von wenigstens 12 vollen Tagen 
liegt; die Einreichung muß am letzten zulässigen 
Tag spätestens bis abends 7 Uhr erfolgt sein, 
Art. 28. Der Wahlvorschlag muß von mind. 20 
in die Wählerliste aufgenommenen Personen unter- 
zeichnet sein; eine öff. Beglaubigung der Unter- 
schriften (durch Amtsgericht, Bezirksnotar, öff. 
Notar, Ortsvorst. oder Ratschr., VV. § 32) und 
eine amtliche Beurkundung, daß die Unter- 
zeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, 
ist vorzulegen. Die vorgeschlagenen Bewerber, 
böchstens 6 an der Zahl, sind nach Familien- 
und Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohn- 
ort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihen- 
folge aufzuführen. Neben den vorgeschlagenen 
Bewerbern dürfen höchstens 3 Ersatzmänner vor- 
geschlagen werden, welche in der Reihenfolge, in 
der sie benannt find, eintreten, wenn vor dem 
Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des 
Wahlvorschlags einer oder mehrere der in erster 
Linie Vorgeschlagenen wegfallen. Von jedem vor- 
geschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist eine 
Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme 
in den Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Be- 
werber oder Ersatzmann darf sich nicht in 2 oder 
mehr Wahlvorschlägen zugleich vorschlagen lassen, 
Art. 28. Durch übereinstimmende, mind. 6 Tage 
vor dem Wahltag abzugebende Erklärung der 
Unterzeichner oder Vertreter der Wahlvorschläge 
bzw. Wählervereinigungen können 2oder mehr 
Vorschläge in der Weise miteinander 
verbunden werden, daß sie den Wahlvor- 
schlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber 
als ein einziger Wahlvorschl. anzusehen und zu 
behandeln sind, Art. 28 l. Abs. Verspätet einge- 
reichte oder den gesetzlichen Vorschriften nicht ent- 
sprechende Wahlvorschl. sind ungültig, Art. 30. 
Jede Wählervereinigung, die einen Wahlvorschl. 
einreicht, hat gleichzeitig dem Vorsitzenden des 
Bezirksrats einen Vertreter und einen Stell- 
vertreter desselben zu bezeichnen, der berechtigt 
  
und verpflichtet ist, Namens der Wählervereini- 
gung die zur Beseitigung etwaiger Anstände er- 
forderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzu- 
geben, LW G. Art. 29. Der Vorsitzende des Be- 
zirksrats hat etwaige bei Prüfung der Wahl- 
vorschl. gefundene Anstände dem aufgestellten 
Vertreter mitzuteilen, der sie spätestens 6 volle 
Tage vor dem Wahltag bereinigt haben muß, 
Art. 830. Die gültigen Wahlvorschl. sind zwischen 
dem 3. und 6. Tage vor der W. vom Bezirksrat 
öff. bekannt zu machen, Art. 30. Jeder W. hat 
6 Stimmen, die er so abgeben kann, daß er auf 
dem Stimmzettel 6 verschiedene Bewerber nennt 
oder so, daß er dem einen oder anderen Be- 
werber 2, höchstens 3 St. (durch 2 bzw. 3 maliges 
Aufführen des Namens oder Setzen der Zahl 2 
bzw. 3 vor oder hinter den Namen) gibt, Art. 31, 
man nennt diese Häufung von St. auf einen 
Namen ## Stimmhäufung oder Kumulierung. * 
Nur solche Namen sind gültig, welche auf den 
Wahlvorschlägen genannt find; der W. ist aber 
berechtigt, die Pers., die er wählen will, den ver- 
schiedenen Wahlvorschl. zu entnehmen, sog. Mi- 
chen oder Panaschieren, System der 
freien Liste im Gegensatz zu dem der gebundenen 
Liste, Art. 91. Die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses, Art. 32—35, geschieht so, daß die 
Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschl. entfallen- 
den St. berechnet wird, ebenso für die verbun- 
denen Wahlvorschl. die Gesamtzahl der auf sie 
entfallenden St. Die so gewonnenen Zahlen 
werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt; die 6 Mandate 
fallen den so gewonnenen 6 höchsten Zahlen zu. 
Damit ist zunächst nur ermittelt, wieviel Man- 
date auf die einzelnen Wahlvorschl. kommen; 
innerhalb des einzelnen Wahlvorschl. erfolgt die 
Verteilung dann nach der Zahl der den Bewerbern 
zugefallenen Stimmen. Sind verbundene Wahlvor- 
schläge da, so werden diese zunächst als Ein Wahl- 
vorschl. gegenüber den andern behandelt. Ist die 
Zahl der auf die verbundenen Wahlvorschl. ent- 
fallenden Sitze ermittelt, so geschieht die Ver- 
teilung derselben auf die einzelnen verbundenen 
Wahlvorschläge nach derselben Art. Vgl. auch das 
Beispiel in der VV. z. LWG. Treten einzelne 
der Gewählten auf Grund der Verhältniswahl 
in die Ständeversammlung nicht ein oder scheiden 
sie aus dieser im Lauf der Wahlperiode aus, so 
werden sie durch die demselben Wahlvorschl. an- 
gehörenden weiteren Bewerber ersetzt; Ersatz- 
wahlen finden nicht statt, Art. 38. X VII. Das 
Wahlverfahren für die Wahl der 17 Abg. der 2 
Landeswahlkreise, 1 LWG. Art. 40—44. Es 
gelten hierfür die Bestimmungen u. IV, ebenso 
die u. VI, jedoch mit f. Abweichungen: Der Wahl- 
tag ist vom Min J. binnen 8 Tagen nach dem 
Tage der allg. Wahlen der Abg. der Oberamtsbez. 
und Städte (V und VI) öff. bekannt zu machen; 
die W. ist am 80. Tag nach dem Erscheinen des 
Wahlausschreibens im Rgbl. in allen Abstim- 
mungsdistr. gleichzeitig und zwar auf Grund der- 
selben Wählerlisten und nach denselben Abstim- 
mungsdbistrikten wie bei den allgemeinen Wahlen 
vorzunehmen. Für die W. in beiden Wahlbezirken
	        
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