Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Fischereipflege. 
senden, feilzubieten, zu verkaufen oder in Wirt- 
schaften zu verabreichen, — 3. während der festges. 
Schonz. und während weiterer 6 Wochen nach be- 
endigter Laichzeit Enten in solche FW., in denen 
die betr. FAArten sich vorherrschend aufhalten oder 
in abgeschlagene FW. zuzulassen, sofern diese 
JW. nicht Gden zur Benützung zustehen, Nrt. 9 
Abs. 2 FG. In letzterem Fall hängt die Zulassung 
der Enten von Genehmigung der Gde Beh. ab. 
Den widersprechenden Interessen der Fer. und 
der Entenbesitzer kann am besten dadurch Rech- 
nung getragen werden, daß die Gden eingezäunte 
Entengärten am Wasser anlegen, in denen die 
E. während der Laichz. der F. eingesperrt gehalten 
werden. Ausnahmen von der Wirkung der Schonz. 
können gemacht werden für die im Bodensee vor- 
kommenden Seeforellen, Seesaiblinge, Felchen und 
Maränen, jedoch nur, wenn Sicherdlet besteht, 
daß die Fortpflanzungselemente der gefangenen, 
laichreifen Fische zu Zwecken der künstl. FZucht 
Verwend. finden; wenn letztere Voraussetzung zu- 
trifft, sowie zu wissenschaftl. Zwecken kann ein 
solcher Dispens auch für andere Färten und Kr. 
auf Grund Gutachten des LFSachverst. erteilt 
werden. Der Fang der sog. Silber-= oder Schweb- 
forelle ist auch während der Schonz. der See- 
forellen ohne bes. Erl. gestattet. Feilbieten, Ver- 
kauf und Versand derselben, wie auch aller vorg. 
mit oberamtl. Erl. während der Schonz. gefange- 
ner Fürten unterliegt während dieser Zeit geeig- 
neter Kontrolle. Außerdem wird neuerdings auf 
Ansuchen gestattet, in Fischzuchtanst. herangezogene 
Regenbogenforellen unter Einhaltung bes. Kon- 
trollvorschr. nach solchen Gegenden zu versenden, 
in denen für diese Fischart keine Schonzeit 
besteht. — 4. Durch Art. 7 FG. in Vbdg. mit 
§ 1—5 gen. Min V. sind die verbotenen 
Fangmethoden und die Beschränkungen in 
bezug auf Maschenweite und Verwen- 
dung von Fanggeräten aufgeführt, das 
völlige Absperren von Wasserläu- 
fen verboten und vorgeschrieben, daß alle ohne 
Beisein des Fischers zum FFang ausliegenden 
Netze und Geräte mit dem Namen des 
Fischers oder sonstigen Kennzeichen versehen 
sein müssen, durch die der Fischer ermittelt wer- 
den kann. In § 6 Mir V. ist bestimmt, daß die 
in den § 1—5 enthaltenen Vorschr. auf die Fische- 
rei in FTeichen und FBehältern, denen es an 
einer für den Wechsel der F. geeigneten Verbin- 
dung mit natürl. Gewässern fehlt, nicht angewen- 
det werden. — 5. Uferholzhauen, Ufer- 
bauten an Fischwassern, Mähen von 
Schilf und Gras und Sammeln und Aus- 
führen von Steinen usw. während der 
Laichz, s. FG. III, Abs. 3, ebenso über das Ab- 
schlagen von Wasserläufen. — 6. Auf Grund 
einer Vereinbarung mit den übr. Bodenseeufer- 
staaten, s. Bodenseefischereikonferenzen, ist das 
Einsetzen neuer Fischarten in den B. 
ohne vorgängige behördl. Bewilligung verboten. 
Gesuche um Erl. sind beim O. anzubringen, sie 
werden vom Min J. beschieden. Vgl. auch Fischerei- 
polizei —V. — b) Maßnahmen der 
Staatsverwaltung. 7 1. Zur Förderung 
  
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des sachgem. Fischereibetriebs und als 
Anerkennung für hervorragende Leistungen bes. 
für Einrichtung zweckmäßiger FzZuchtanst., Auf- 
stellung und Verwendung geeigneter Frutappa- 
rate, zweckentspr. Einrichtung und sachgem. Be- 
trieb der Teichwirtschaft und Vereinigung meh- 
rerer FWStrecken zu einem mustergültigen Ge- 
samtbetrieb werden von der Z. f. d. L. jährl. 
Geldpreise bzw. Beiträge von 20—100 4# 
im Gesamtbetrag von rund 500 (4 verteilt. Eine 
Schwierigkeit bei solcher Prämierung liegt darin, 
daß nicht nur die Gründung großer Fuchtanst., 
sondern auch die Errichtung kleiner Brutbetriebe 
anzustreben ist. Letztere erweisen sich in manchen 
Fällen in bezug auf die Förderung der Fischerei 
nicht weniger nützlich, als große Anst., deren Be- 
sitzer u. U. mehr ihr Privatinteresse verfolgen, 
und doch muß die Ausdehnung des Betriebs bei 
der Bemessung der Prämie einigermaßen berück- 
sichtigt werden. — 2. Von 1887—1912 sind Prä- 
mien für Erlegung von Fischottern 
und Fischreihern aus der Staatskasse be- 
willigt worden, für einen erlegten Otter 5 4, für 
einen Reiher 1.50 A. Seit 1. April 1913 haben 
diese Prämien aufgehört, dafür sollte es dem 
FBerecht. gestattet werden, Reiher und Otter 
auch mit Schußwaffen zu erlegen und die er- 
legten Tiere zu behalten. Nach Art. 10 FG. darf 
der Ferecht. in seinem FW. ohne Benützung von 
Schießgewehren mit Fallen und Schlingen Fisch- 
otter und Fischreiher erlegen, muß sie aber dem 
Jagdberecht. ausfolgen. Ueber Ehrenotterfallen s. 
C 2. — 3. Der W. Landesfischereiver- 
ein erhielt zur Förderung seiner Zwecke vom 
Staat in den ersten Jahren seines Bestehens 
bis 1902 einen jährl. Beitrag von 1000 J1X, 1903 
bis 1909 1500 A und von 1910 ab 1200 ((. Auch 
wird auf seinen Antrag dem d. FV. ein regelm., 
jährl. Staatsbeitrag überwiesen. Außerdem hat der 
W. LFV. aus Anlaß von Fischereiausstell., Schädi- 
gungen durch Hochwasser usw. namhafte, außerord. 
Zuwendungen aus Staatsm. erhalten. — 4. Ein- 
richtung des fischereitechn. Dienstes und 
der Fischereiaufsicht. Zur Beratung der 
Beh. und Privaten war bis 1901 für das ganze 
Land ein staatl. Fischereisachverständiger im 
Nebenamt angestellt; seitdem ist der fischtechn. 
Dienst neu geregelt, Min JV. 29. 10. 01, Abl. 215; 
außer dem MSochert. sind jetzt 4 Kreissachverst. 
nebenamtlich angestellt. Der LFSachv. hat das 
Min J. und die 3. f. d. L. zu beraten, auch Ober- 
gutachten in Beschwerdesachen gegenüber den Verf. 
der Kreisreg., durch welchen fischereitechn. Inter- 
essen berührt werden, zu erstatten, die an die 3. 
f. d. L. eingehenden Berichte und Anträge des 
Fischereioberaufsehers für den Bodensee zu be- 
gutachten und bei Vergebung der zur Förderung 
der Fischzucht ausgesetzten staatl. Preise mitzu- 
wirken. Jedem Kreissachverst. liegt ob, die Kreis- 
reg., der er zugeteilt ist, in allen fischereitechn. 
Fragen zu beraten, bes. die bei der Kreisreg. an- 
hängigen Gesuche um die Erlaubnis zur Errich- 
tung neuer oder Abänderung besteh. Stau= und 
Wasserwerke, falls Fischereiinteressen dabei be-
	        
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