Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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rührt werden, zu begutachten, und die Kreisreg. 
bei Anordn. von Schutzmaßr. gegen Verunrei- 
nigung der FW. und bei Erl. von Verf. auf Grund 
des WG., soweit sie auf das Fischereiwesen von 
Einfluß sind, zu beraten. Der Kr FSachv. hat die 
Min Abt. f. Str. u. W., die infolge Min JE. 20. 9. 
07, Nr. 17 046 bei Fluß= und Bachverbesserungen, 
soweit solche von nicht ganz untergeordneter Be- 
deutung sind, jeweils ein vorgängiges Gutachten 
des FSachv. in unmittelbarem Verkehr mit ihm 
einzuholen hat, zu beraten, auch sonstige Beh., 
sowie die Fischereiinteressenten seines Kreises 
schriftlich oder mündlich an Ort und Stelle zu be- 
raten und darüber zu wachen, daß die in seinem 
Kreis laut § 14 u. 16 Min WV. u. Fin. 1. 6. 94, 
Rgbl. 135, angeordneten Einrichtungen sachgem. 
unterhalten werden. Die im Verwuerf. der Kreis- 
reg. erwachsenden Anrechnungen der KrFSachv. 
für Reisen werden i. d. R. auf die Staatskasse 
übernommen. Für das w. Bodenseegebiet ist ein 
sechster staatl. Fisch Sachv. zugleich Fischerei- 
oberaufseher in Friedrichshafen nebenamtlich an- 
gestellt. Endlich hält das Min F. für die in 
Rücksicht auf die Kurgäste in Wildbad für 
staatl. Rechnung betriebene Enzfischerei einen 
der Badeverwaltung in W. unterstellten Fischerei- 
aufseher. Sonstige staatl. Fischereibeamte gibt es 
in W. nicht, dagegen haben nach § 17 MV. 1. 6. 
94 Landjäger, Ortspolizeidiener, GdeFeld= und 
Waldschützen, Steueraufseher, Grenzaufseher und 
Forstwarte den Vollzug der Fischereivorschr. ge- 
legentlich der Ausübung ihres ordentl. Dienstes 
zu überwachen. Auch haben die Organe der Gden 
und Amtskörpersch, die Einhaltung der nach § 14 
u. 15 angef. V, im Interesse der Fischzucht ge- 
troffenen Anordnungen regelmäßig zu kontrol- 
lieren. — 5. Nach dem Erl. d. Min Abt. f. Str.= 
u. W., b. Offenhaltung der bei der Korrek- 
tion von Flüssen und Bächen entsteh. Alt- 
wasser im Nutzen der Fischz. 3. 3. 94 Nr. 1864, 
ist bei den von der K. Flußbauverwaltung auf 
Rechnung des Flußbaufonds ausgeführten und 
noch auszuführenden Fluß= und Bachregulierun- 
gen darauf zu sehen, daß die Uferflächen nicht 
gänzlich zur Verlandung gebracht werden, sondern 
ihre Verbindung mit dem Flußlauf offen erhalten 
wird, wenn die Beschaffenheit der örtl. Verhält- 
nisse solches gestattet und die Schließung der Alt- 
wasser nicht aus techn. Gründen, z. B. zum Zweck 
der Unterbringung von Aushubmaterial oder be- 
hufs Erfüllung einer rechtl. Verpflichtung zu er- 
folgen hat. Bei Fluß= und Uferbauten, die von 
Gden oder Dritten mit Staatsunterstützung aus- 
geführt worden sind oder ausgeführt werden, ist 
darauf Bedacht zu nehmen, daß der Nutzen, den 
die Bauherrschaft an der Verlandung der Altw. 
hat, mit dem Nutzen der Fischzucht tun- 
lichst in Einklang gebracht wird, was sich 
in den meisten Fällen dadurch ermöglichen läßt, 
daß die Verlandung bis zu einer gewissen Grenze 
gefördert, von da an aber für die Freihaltung der 
Altw. von der Verlandung in mäßigem Umfang 
gesorgt wird. Bei Anfertigung der Pläne für neue 
orrektionen ist hierauf, soweit immer mö[lich, 
Fischereipflege. 
Rücksicht zu nehmen, s. Min JErl. 8. 7. 14, Abl. 404. 
Bei schon ausgef. Korrekt. sind behufs der Offenh. 
der Altw. die Gden od. diej., denen die Unterhalt. 
der Bauarbeiten obliegt, entspr. zu belehren und 
bei etwaigen im Nutzen der F. zu treffenden Vor- 
kehrungen zu beraten. Die Vorschr. für die Offen- 
haltung der Altw. an staatl. Bauten sind bei Fluß- 
bauten von Gden oder Dritten finngemäß anzu- 
wenden. — 6. Bek. d. w. Z. f. d. q b. Aus- 
arbeitung von Plänen zu Fischerei- 
anlagen und Ueberwachung der Ausführung 
solcher Anl. durch die Kulturinspektionen 20. 11. 
11, W. Wochenbl. f. L. Nr. 47, 702. Mit Geneh- 
migung des Min J. wird zur Hebung der Fgzucht 
die Fertigung von Plänen zu Fischereianl. und die 
Ueberwachung der Ausführung solcher Anlagen in 
den Kreis der Aufgaben der Kulturinsp. zunächst 
versuchsweise einbezogen. Die K. werden ermäch- 
tigt, Interessenten, die FAnl. herstellen wollen, 
unentgeltl. zu beraten, auf Ansuchen gegen entspr. 
Ersatz der Kosten Pläne auszuarbeiten und die 
Ausführung der Anlagen zu überwachen. Im 
Fall bes. Bedürftigkeit können diese Kosten von der 
Z. gestundet oder teilw. nachgelassen werden. — 
7. Als wertvolles Mittel zur Förderung der F. ist 
weiter zu bezeichnen die von der Domänendir. er- 
lassene und von der Forstdir. übernommene Vor- 
schrift, wonach in sämtl. staatl. Fisch- 
wassern auf Kosten der Pächter jährl. 
geeignete Fischbrut einzusetzen ist. Ein 
Teil der aus solcher Veranlassung in staatl. FW. 
eingesetzten F. wandert flußauf und azabwärts, 
um an anderen Stellen Nahrung zu suchen und 
sich dort auch wohl zu vermehren. Dadurch kommt 
diese Vorschr. mehr oder weniger sämtl. Ferecht. 
des Landes zu gut. Dagegen ist die frühere Vor- 
schrift, daß die Pächter im letzten Pachtj. eine An- 
zahl geschlechtsreifer Forellen zur Sicherung des 
Nachwuchses einsetzen müssen, als unzweckmäßig 
weggefallen. Die Befürchtung, daß die Pachter 
mit Rücksicht auf die beträchtl. Kosten des Brut- 
einsatzes einen entspr. niederen Pachtpreis bieten 
werden, so daß aus dieser Neuerung der Staats- 
kasse Verluste erwachsen könnten, hat sich nicht nur 
als unbegründet erwiesen, sondern die Pachtpreise 
der staatl. Fischwasserstrecken sind seit Erl. jener 
Vorschr., s. Fischereierträge, erheblich gestiegen. 
Unter Bezugnahme auf diese günstigen Ergebnisse 
ist durch Min JE. 15. 10. 92 Nr. 13 515 angeordnet, 
auch den Gden und sonst. der oberamtl. Aufsicht 
unterstehenden, öff. Körperschaften zu empfehlen, 
daß sie bei Verpachtung ihrer FW. nach Ein- 
holung der Aeußerung des LFSachv. über Art und 
Menge der einzusetzenden Fischbrut in ähnlicher 
Weise, wie die Forstämter verfahren, s. auch 
Domänenverwaltung III. 1. — Ein entsprechender 
Einsatz von geeigneten F. wird grundsätzl. auch 
allen denen auferlegt, die um Erlaubnis zu einem 
Unternehmen nachsuchen, durch das in irgend- 
einer Weise der FBestand geschädigt oder die 
natürl. Vermehrung der F. beeinträchtigt wird, 
3. B. Fang von Futter= oder Köderfischen mit 
engmaschigen Netzen, Baggern, Verunreinigung 
des Fluß- und Bachwassers, Wehrveränderungen, 
 
	        
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