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nachweislich 5 Fischotter zur Strecke gebracht
haben, eine Ehrenotterfalle nebst Diplom.
Infolge des Seltenerwerdens dies. Fischräuber ist
dann beschlossen worden, diese Prämie schon nach
der Erlegung von 3 Ottern zu bewilligen. Diese
Maßnahme hat sich als sehr zweckmäßig erwiesen,
weil dadurch 28 brauchbare Fallen in den Besitz
der erfahrensten Otterfänger des Landes gelangt
sind. — 3. Der W. LFV. gewährt solchen Land-
jägern, Forstwarten, Steuer= und Grenzaufsehern,
Polizeidienern usw., die durch bes. Eifer in bezug
auf den Fischereischutz sich ausgezeich. und Ver-
fehlungen gegen die Fischerei G. zur
Anzeige gebracht haben, so daß Bestra-
fung erfolgen konnte, Geldprämien, Di-
plome usw. Vom K. Landjägerkorps wird eine
Liste des ihm unterstellten prämierungswürdigen
Personals alljährl. dem Präsidium des W. LFV.
eingereicht. Im verflossenen J. hat der Verein
für solche Prämien 420 X und seit seinem Be-
stehen (20 J.) 10 598 A4 bezahlt; andererseits hat
die Staatskasse aus Geldstrafen, die auf Grund
solcher Anzeigen verhängt wurden, in der gleichen
Zeit eine Einnahme von mind. 30 000 . erzielt.
Diese staatl. Einnahme dürfte sich noch steigern,
nachdem durch Min JE. 21. 9. 11 die Ole. zur
schärferen Bestrafung der Fischereivergehen auf-
gefordert worden sind. — 4. Die oben u. b 9. er-
wähnten, mehrtägigen, staatl. Fischereilehr-
kurse hat der W. LFV. von 1902 an unter
seiner Leitung erfolgreich fortgesetzt. 1903, 1905
und 1913 Tübingen, 1909 Ravensburg, 1911 Hall.
Auch bei Gelegenh. der Jahresversamml. des W.
L FV. sind von Sachverst. des Inlands und der
Nachbarstaaten Vorträge aus den versch. Gebieten
der Fischerei gehalten worden. — 5. 1884 hat der V.
durch seinen damaligen 1. Schriftführer, Prof. Dr.
Sieglin für seine Mitgl. eine Zusammen-
stellung der in W. gültigen Best. über
die Fischerei anfertigen lassen. Eine Neu-
auflage dieser Schrift, auf den neuesten Stand
gebracht, erweitert von Hofrat Hinderer, erschien
1905. — 6. Bei allen wichtigen, die Fischerei betr.
Fragen ist von den Beh. dem W. L#FV. Gelegen-
heit zu Aeußerungen gegeben worden. 1906 hat
d. LFV. der Reg. einen Entwurf für ein
neues w. Fischerei G. unterbreitet. — 7. Un-
abhängig vom W. LF V. mit den ihm angeschlos-
senen OV. und BezZV. besteht der W. Angler-
verein, E. V. in Stuttgart seit 1902. Er ver-
folgt mehr sportl. Zwecke, hat aber durch die
mustergültige pflegliche Behandlung und die regel-
mäßige reichliche Besetzung seiner Fischwasser mit
Fischbrut, Fischjährl. usw. die Fischerei wesentl.
gefördert. Der V. hat viele FW., Bäche, Flüsse und
Seen auf Kosten des V., einzelner Mitgl. oder
Mitgl.Gruppen gepachtet, gibt jedem Mitgl. durch
Lösung einer Jahreskarte für 15 4 oder einer
Tageskarte für 1 X Gelegenheit, in sämtl. VPacht-
strecken zu angeln, erfahrene Mitgl. leiten Neu-
linge an. Irgendwelche staatl. Unterstützung hat
der V. noch niemals weder beantragt noch er-
halten. Sieglin.
Fischereipolizei, V. Min J. u. F. 1. 6. 94,
Fischereipolizei.
Rgbl. 135. 1K I. Unzulässige Fangweisen. 1 Ver-
boten ist das Absperren von mehr als der Hälfte
eines Wasserlaufs mittels ständiger Vorrichtung
zum Zweck des Fischfangs. Die Entfernung zwisch.
einzelnen Pfählen an solchen Fischwehren, die nur
zum Fang von Lachsen (die bei ihrem Aufsteigen
aus dem Meer nur vereinzelt bis in den unteren
Teil des w. Neckars in den Herbstmonaten ge-
langen) bestimmt sind, sowie zwischen den Quer-
verbindungen dieser Pfähle muß mind. 0,1 m im
Lichten betragen. Mehrere solcher ständiger Fang-
vorrichtungen im Flußlauf müssen mind. doppelt
so weit voneinander entfernt sein als sie lang sind.
Das Verbot völligen Absperrens von Wasser-
läufen wird nicht angewendet, wenn wegen beab-
sichtigten Abschlagens oder Ablassens derselben oder
bei sonstiger Gefährdung des Fischbestands ihr Aus-
fischen durch den Berechtigten nötig ist. II. Fang-
geräte. 1 Die ohne Beisein des Fischers zum Fisch-
fang ausliegenden Netze und Geräte müssen mit
dem Namen des Fischers oder mit einem sonst.
Kennzeichen versehen sein, durch welche die Person
des Fischers ermittelt werden kann. Die Maschen-
weite dieser Fanggeräte in nassem Zustand muß
mind. betragen: a) beim Lachsfang 60 mm und im
Innern der betr. Reusen 40 mm; b) beim Fang
der übrigen Fischarten i. d. R. 30 mm, jedoch sind
offenbar unabsichtliche Abweichungen einzelner
Oeffnungen und Maschen um ½/6 nicht zu be-
anstanden. Für einzelne zum Fang der Bodensee-
fische benützte Netze sind engere Maschen vorgeschr.,
auch besteht eine Beschränkung der Maschenweite
nicht a) für zum Aalfang ausschl. bestimmte und
dienliche Geräte (Nalkörbe, Aalreusen, s. d.), so-
fern sie nicht in Verbindung mit Wehren stehen;
b) in den Fällen, in denen der Fang von Fischen
unter dem Mindestmaß erlaubt ist und c) falls
durch das OA. der Fang von Futter= oder Köder-
fischen jederzeit widerruflich einzelnen Fischern
ausnahmsweise gestattet wird. Treibnetze dürfen
zwischen Ober= und Untersimm nicht über 2,5 m
breit sein und nicht derart ausgesetzt und befestigt
werden, daß sie festliegen oder hängen bleiben. Die
Entfernung zwischen mehreren solchen Netzen muß
mind. das Doppelte der Länge des größten Netzes
betragen. Als Mindestabstand zwischen 2 Stell-
netzen sind 20 m festgesetzt. Für die Netzfischerei
auf Lachse im Neckar und auf Bodenseefische be-
stehen noch weitere Vorschr. Im Bodensee ist die
Angelfischerei (einschließlich der gewerbsmäßig be-
triebenen) das ganze Jahr über für alle der Schon-
zeit nicht unterworf. Fische gestattet. #x III. Weitere
Fangverbote. 1 Es ist verboten, 1. die Anwendung
explodierender oder sonst schädlicher Stoffe (bes.
Dynamit, Sprengpatronen, giftige Köder) sowie
von Mitteln zur Betäubung der Fische; 2. die An-
wendung grober Werkzeuge oder von Mitteln zur
Verwundung der Fische. Der Gebrauch von
Angeln — mit Ausschluß der unbeköderten Juck-
schnur — ist dem Verbot nicht unterworfen; 3. die
Anlegung von neuen Fischwehren und damit ver-
bundenen Selbstfängen, s. d. Innerhalb der be-
stehenden Fischwehre dürfen keine Fanggeräte
oder sonstige Einrichtungen zum Fischfang an-