Fischereipolizei.
gewendet werden, deren Oeffnungen nicht mind.
30 mm Lichtweite besitzen; 4. der Fang von
Fischen und Krebsen zur Nachtzeit (eine Stunde
nach Sonnenuntergang und eine vor Sonnenauf-
gang) unter gleichzeitiger Anwendung menschlicher
Tätigkeit; 5. die Benützung von Geräten (Rechen)
beim Fang von Fröschen und der Fischfang zur
Nachtzeit; 6. das Trockenlegen der Wasserläufe zum
Zweck des Fischfangs. Es können jedoch Aus-
nahmen im Bedarfsfall vom O. gestattet werden.
Werk- und Wiesenbesitzer, die Wasserläufe abzu-
lassen oder abzuschlagen beabsichtigen, haben ihr
Vorhaben mind. 48 Stunden vorher dem beteiligten
Fischereiberechtigten anzuzeigen, damit dieser die
zum Schutz des Fischbestands gebotenen Vorkehrun-
gen rechtzeitig treffen kann. 1 IV. Mindest-
maße ### (Schonmaße der Fische nach dem neuesten
Stand). Die nachbenannten F. dürfen weder ver-
sendet noch feilgeboten, noch verkauft, noch in
Wirtschaften verabreicht werden, wenn sie von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse ge-
messen nicht wenigstens f. Länge haben: je 50 cm
Lachs und Huchen, je 35 cm Zander und Aal; je
30 cm Seeforelle, Hecht, Blaufelchen, Weißfelchen
und Karpfen mit Ausnahme des Bodensees, je
25 cm Bodenseekarpfen, Brachsen, Aesche, See-
saibling, Bachsaibling, Kreuzungsaibling, Forellen-
barsch und Barbe, je 20 cm Schuppfisch (Alet),
Schleie, Fluß= und Bachforelle, Regenbogenforelle,
Maränen, Orfe und Nase. — Werden F., die
dieses Maß nicht besitzen, gefangen, so sind fie
sofort wieder in dasselbe Wasser mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorsicht zu setzen. — Auf
den Fang, die Veräußerung und Versendung von
Fischbrut aus Fischzuchtanstalten gelten obige
Schonmaße nicht. Beim Abschlagen von Wasser-
läufen, Ablassen von Fischteichen u. dgl. dürfen
untermäßige F. zwar gefangen, aber nicht feil-
geboten und verkauft werden. Ebenso dürfen zur
Besetzung anderer Fischwasser mit oberamtl. Er-
laubnis F. unter dem vorgeschriebenen Mindest-
maß gefangen, veräußert und versendet werden,
ausgenommen während der für die betr. Fischarten
vorgeschriebenen Schonzeit. Das öff. Feilbieten
solcher Setzlinge im Umherziehen, sowie auf Märk-
⅝ten und in Verkaufslokalen ist verboten. Zu
wissenschaftl. Zwecken kann durch das Oll. der
ang von untermäßigen F. gestattet werden.
V. Schonzeiten. Für die nachbenannten
Fischarten, sowie für Krebse gelten f. Schonzeiten,
wobei die Anfangs= und Endtage inbegriffen sind:
1. vom 1. März bis 30. April: f. Aeschen, Huchen
und Regenbogenforellen; 2. v. 1. April b. 31. Mai
f. Zander und Barschen; 3. v. 1. Mai b. 30. Juni
f. Forellenbarsche, Karpfen, Schleien, Brachsen,
Orfen und Barben; 4. v. 1. Okt. b. 31. Dez. f.
Seeforellen (mit Ausn. der Silber= und Schweb-
forellen); 5. v. 10. Okt. b. 10. Jan. f. Fluß= und
Bachforellen, sowie Bach= und Kreuzungsaiblinge;
6. v. 1. Nov. b. 31. Dez. f. Seesaibling und Trei-
schen; 7. v. 11. Nov. b. 24. Dez. f. Lachse; 8. v.
15. Nov. b. 10. Dez. f. Felchen und Maränen;
9. v. 1. Nov. b. 31. Mai f. Krebse. Im Bodensee
gelten nur die Schonzeiten für Aeschen, Zander,
253
Seeforellen, Seesaiblinge, Felchen und Maränen
und für die übrigen nicht ablaßbaren Seen des
Landes sind die Schonzeiten für Karpfen, Schleien
und Brachsen aufgehoben worden. Durch bezirks-
polizeiliche Vorschr. können die Schonzeiten da, wo
örtliche Verhältnisse oder Witterungsverhältnisse
eine Abweichung von der sonstigen ordentlichen
Laichzeit herbeiführen, verlängert werden, doch ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß auch in solchen
Gewässern, die mehrere O ezirke berühren,
gleichartige Schonzeiten festgesetzt werden. In
Wirklichkeit ist für die meisten Gewässer des
Landes die Schonzeit der einen oder anderen Fü#rt
verlängert worden, dagegen hat das Min J. von
seinem Vorbehalt, auf Antrag der Beteiligten
Schonzeiten für weitere Flrten festzusetzen, bis
jetzt keinen Gebrauch gemacht. Es ist
verboten, 1. auf F. sowie auf Krebse während
deren Schonzeit mit irgendwelcher Fangvorrich-
tung einen Fang zu unternehmen. Werden diese
Tiere während ihrer Schonzeit zufällig gefangen,
64 sind sie sofort an den Fangstellen wieder in
reiheit zu setzen; 2. während der Schonzeiten
ausschl. der 3 ersten Tage ders. F. der betr. Art
oder Krebse zu versenden, feilzubieten, zu ver-
kaufen oder in Wirtschaften zu verabreichen;
3. während der Schonzeiten und weiterer 6 Woch.
in solchen FWasserstrecken, in denen die betr. F.=
Arten sich vorwiegend aufhalten oder in ab-
geschlagene FWasser Hausenten zuzulassen. Stehen
solche FWasser Gden zur Benützung zu, so hängt
die Zulassung der Enten von der Genehm. der
Gdee Beh. ab. Der Fang von Salmoniden (die ver-
schiedenen Forellen-, Saibling-, Felchen= und Ma-
ränearten, sowie Huchen und Aeschen) kann wäh-
rend der Schonzeit mit ausdrückl., stets widerrufl.
Erlqubn. d. OA. auf Grund einer gutächtl. Aeuße-
rung des Landesfischereisachverst. gestattet werden,
wenn Sicherheit besteht, daß die Fortpflanzungs-
elemente der gefangenen laichreifen F. zu Zwecken
der künstlichen FZucht Verwendung finden, s. Bach-
forelle. Die Erteilung der Erlaubnis hat schrift-
lich zu erfolgen unter Bezeichnung der zur Ver-
hütung eines Mißstands erforderlichen Maßregeln
und Kontrollvorschr. Diesen Erlaubnisschein hat
der Fischer stets bei sich zu führen und dem Auf-
sichtspers. auf Verlangen vorzuzeigen. VI. Fisch-
wege und Turbinenschutzgitter. 1 Falls Wehre,
Schleusen oder andere Stau= und Wasserwerks-
anlagen, welche das Aufsteigen der F. vom Unter-
nach dem Oberwasser verhindern oder erheblich
beeinträchtigen, oder zur Verletzung von F. Ver-
anlassung geben können, neu hergestellt oder, falls
an solchen Anlagen Veränderungen vorgenommen
werden, seben die zuständigen Beh. ein Gutachten
ihres Fischereisachverst. darüber einzuholen, ob
nicht die Rückfichtnahme auf die FZuMcht die An-
legung eines FWegs (FLeiters) oder bei Turbinen=
anlagen die Anbringung von Schutzgittern erfor-
dert. Es kann dann in dem die Wasserwerksanlage
genehmigenden Bescheid dem Unternehmer, sofern
demselben nicht eine unverhältnismäßige Beläti-
zun erwächsft, eine entsprechende, auch die Art der
usführ. bestimmende, sowie die Unterhaltung der