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Vorrichtung regelnde Auflage gemacht werden.
Durch bezpol. Vorschr. ist stets der FFang in den
JFWegen selbst und in einem gewissen Umkreis zu
verbieten. VII. Schutz der FWasser gegen VBer-
unreinigung. 7 Die Verunreinigung der FWasser
durch schädliches Abwasser oder durch sonstige die
F. gefährdende Abfälle gewerbl. Einrichtungen
ist möglichst zu vermeiden und bei der poligeilichen
Kognition über die Einrichtung solcher Anstalten
das Interesse der Fischerei bes. durch Anordnung
von Schutzmaßregeln gegen Verunreinigung der
FWasser zu wahren, sofern solche Schutzmaßregeln
ohne unverhältnismäßige Belästigung ausgeführt
werden können, s. Einleitungen. X VIII. Fischerei-
aufsicht. 1 Außer den Landjägern, Ortspolizei-
dienern, Gde Feld- und Waldschützen haben auch
die Steueraufseher, Grenzaufseher und Forstwarte
den Vollzug der Fischereivorschr. gelegentlich der
Ausübung ihres ordentlichen Dienstes zu über-
wachen. Bes. ist die Einhaltung der Anordnungen
betr. Fischwege und Turbinenschutzgitter durch
Organe der Gden und Amtskörperschaften regel-
mäßig zu kontrollieren. Mit der periodischen Kon-
trolle der Klärbehälter, Fischwege, Schutzrechen
usw. wird i. d. R. der OABaumeister beauftragt.
IX. Verpachtung der Fischwasser. Wie bei
der Verwaltung und Verpachtung der staat-
lichen Fischwasser im Interesse der Fisch-
zucht stückweise Verleihung wirtschaftlich zusam-
mengehöriger Strecken tunlichst vermieden wird,
ist den Beh. und Vereinen empfohlen worden, dar-
auf hinzuwirken, daß die einzelnen FWasserbesitzer
sich zu gemeins. Ausübung ihrer Fischereirechte
oder zu gemeinsch. Verpachtung ihrer FWasser
vereinigen, besonders daß bei FWasserverpach-
tungen der Gden und sonst. Körpersch. auf die
Vereinigung größerer Distrikte in einer Hand Be-
dacht genommen und eine unvwirtschaftliche Zer-
stückelung der Pachtbezirke vermieden wird. —
Dieser wohlgemeinte Rat ist leider bis jetzt erfolg-
los geblieben. Es ist zwar im J. 1895 gelungen,
alle Besitzer von Fischereiberechtigungen vom Ur-
sprung der Fils bis zur Ueberkinger Markungs-
grenze zu bewegen, eine Fischereigenossenschaft zu
bilden und zu beschließen, wenigstens 12 J. lan
dieses ganze Fischereigebiet gemeinsam nach
rationellen Grundsätzen zu bewirtschaften, aber
schon bald brachen Streitigkeiten unter den Be-
teiligten aus und führten zur Auflösung der Ge-
nossenschaft. Seitdem ist in W. nie wieder ver-
sucht worden, eine freiwillige Fischereibetriebs-
genossenschaft ins Leben zu rufen. Die wünschens-
werte Verminderung der Fischereiberechtigungen
läßt sich nur durch Aenderung des Fischereiges. und
die Bildung von Zwangs genossenschaften er-
reichen. . Sieglin.
Fischereirecht. A. Die öff. Gewässer außer
dem Bodensee. 1 I. Die bürgerlich-rechtl.
Grundlagen. Fische in öff. Gewässern sind
herrenlos, öff. G.: s. Wasserrecht II. Wer einen
Fisch aus einem öff. G. für sich fängt, in Eigen-
besitz nimmt, erwirbt Eigentum an ihm, wenn
nicht die Aneignung ges. verboten ist oder durch
die Besitzergreifung nicht das Aneignungsrecht
Fischereirecht.
(Fischereirecht) eines andern verletzt wird, § 958
Abs. 1 u. 2 BSB. — Wem das Fischereirecht zu-
steht, bestimmt sich nach W. Privatrecht, EG.
BG. 8 69, in das die Fischerei G. 27. 11. 65 und
7. 6. 85, Rgbl. 499 u. 227, nur wenig eingreifen.
Dem Fischereirecht liegt ein staatl. Fischereiregal
zugrund, Göz, Verw. 408; Mandry, W. Prk. 1.
129. Fischereiberechtigt an den öff. G. ist der
Staat, soweit nicht einem andern ein wohlerwor-
benes Recht auf die Fischerei an best. Strecken
fließender Gew. oder an öff. Seen oder Teilen
von solchen zusteht. Der Beweis einer solchen
Berechtigung wird durch den Nachweis früherer
Verleihung oder unvordenkl. Verjährung geführt,
Lang, w. PrR. 2. Aufl. 2. 10. Fischereirechte an
öff. G. fallen, obwohl sie Nutzungsrechte am
Wasser sind, nicht unter die Nutzungsrechte des
WG., Art. 30. Sie sind Berechtigungen des Pri-
vatrechts, WG. Art. 30, die mit einem best. Grund-
stück verbunden sind od. auch selbständig ohne solche
Verbindung bestehen. Auf ein selbständ. Fischerei-
recht werden die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschr. und auf den Erwerb eines solchen Rechts
die für den Erwerb des Eigentums an einem
Grundstück geltenden Vorschr. des BGB. angewen-
det, ebenso entsprechend die Vorschr. § 7, 20 u. 22
Abs. 2 über das Erbbaurecht, sowie § 50 GBO.,
Art. 208 AGBG. Die Fischereiberechtigung in
Kanälen, die von einem öff. G. abzweigen und
ihr Wasser einem solchen wieder zuführen, steht
dem zu, der die Nutzung des Wassers haben
würde, wenn es in seinem natürl. Bett bliebe.
Eine bestimmte Fischereiberechtigung nennt das
FG. „Fischwasser“. F. ist hienach derj. räuml.
begren zte Teil eines öff. Flusses, Baches, Sees,
innerhalb dessen einer best. Person das ausschl.
Recht zum Fischfang zusteht. An einem F. können
fischereiliche Nebenberechtigungen aller Art be-
stehen: Der Anstößer, der Eigentümer anderer be-
stimmter Grundstücke, der Bürger oder Bewohner
best. Gden usw. zum Fischen überhaupt oder in
best. Zeiten, auf best. Fischarten, mit best. Fang-
geräten (ANalfängen), bei best. Wasserständen.
Ihrer rechtl. Grundlage nach sind sie gleich zu
beurteilen, wie die Hauptrechte. Anders die nicht
als Neben--, sondern als ausschl. Rechte auftreten-
den Anlieger= (Adjazenten-) Fischereirechte. Unter
solchen ist zu verstehen das den Anliegern eines
Privatflusses als Ausfluß ihres Eigentums an
ihm zustehende Recht, soweit sich ihr Uferbesitz er-
streckt und bis zur Mitte des Gewässers die in
ihm lebenden Fische sich ausschl. anzueignen. Da
aber heute in W. alle für die Fischerei in Betracht
kommenden fließenden G. öff. sind, s. Wasser-
recht II, so sind auch diese Rechte jetzt den andern
Fischereirechten an öff. G. gleich zu behandeln.
Gegenstand der F. ist der Fang von Fischen
und Krebsen, FdG. Art. 1, und das Recht, diese Tiere
in den G. zu züchten und zu hegen und die hiezu,
sowie zum Fangen notwend. und dienl. Vorkeh-
rungen und Maßn. zu treffen. Die Aneignung
anderer Wossertiere ist freigegeben, soweit nicht
das Jagdrecht anders bestimmt. Den Fang von
Fröschen können die Pol Beh. im Einzelfall oder