Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Vorrichtung regelnde Auflage gemacht werden. 
Durch bezpol. Vorschr. ist stets der FFang in den 
JFWegen selbst und in einem gewissen Umkreis zu 
verbieten. VII. Schutz der FWasser gegen VBer- 
unreinigung. 7 Die Verunreinigung der FWasser 
durch schädliches Abwasser oder durch sonstige die 
F. gefährdende Abfälle gewerbl. Einrichtungen 
ist möglichst zu vermeiden und bei der poligeilichen 
Kognition über die Einrichtung solcher Anstalten 
das Interesse der Fischerei bes. durch Anordnung 
von Schutzmaßregeln gegen Verunreinigung der 
FWasser zu wahren, sofern solche Schutzmaßregeln 
ohne unverhältnismäßige Belästigung ausgeführt 
werden können, s. Einleitungen. X VIII. Fischerei- 
aufsicht. 1 Außer den Landjägern, Ortspolizei- 
dienern, Gde Feld- und Waldschützen haben auch 
die Steueraufseher, Grenzaufseher und Forstwarte 
den Vollzug der Fischereivorschr. gelegentlich der 
Ausübung ihres ordentlichen Dienstes zu über- 
wachen. Bes. ist die Einhaltung der Anordnungen 
betr. Fischwege und Turbinenschutzgitter durch 
Organe der Gden und Amtskörperschaften regel- 
mäßig zu kontrollieren. Mit der periodischen Kon- 
trolle der Klärbehälter, Fischwege, Schutzrechen 
usw. wird i. d. R. der OABaumeister beauftragt. 
IX. Verpachtung der Fischwasser. Wie bei 
der Verwaltung und Verpachtung der staat- 
lichen Fischwasser im Interesse der Fisch- 
zucht stückweise Verleihung wirtschaftlich zusam- 
mengehöriger Strecken tunlichst vermieden wird, 
ist den Beh. und Vereinen empfohlen worden, dar- 
auf hinzuwirken, daß die einzelnen FWasserbesitzer 
sich zu gemeins. Ausübung ihrer Fischereirechte 
oder zu gemeinsch. Verpachtung ihrer FWasser 
vereinigen, besonders daß bei FWasserverpach- 
tungen der Gden und sonst. Körpersch. auf die 
Vereinigung größerer Distrikte in einer Hand Be- 
dacht genommen und eine unvwirtschaftliche Zer- 
stückelung der Pachtbezirke vermieden wird. — 
Dieser wohlgemeinte Rat ist leider bis jetzt erfolg- 
los geblieben. Es ist zwar im J. 1895 gelungen, 
alle Besitzer von Fischereiberechtigungen vom Ur- 
sprung der Fils bis zur Ueberkinger Markungs- 
grenze zu bewegen, eine Fischereigenossenschaft zu 
bilden und zu beschließen, wenigstens 12 J. lan 
dieses ganze Fischereigebiet gemeinsam nach 
rationellen Grundsätzen zu bewirtschaften, aber 
schon bald brachen Streitigkeiten unter den Be- 
teiligten aus und führten zur Auflösung der Ge- 
nossenschaft. Seitdem ist in W. nie wieder ver- 
sucht worden, eine freiwillige Fischereibetriebs- 
genossenschaft ins Leben zu rufen. Die wünschens- 
werte Verminderung der Fischereiberechtigungen 
läßt sich nur durch Aenderung des Fischereiges. und 
die Bildung von Zwangs genossenschaften er- 
reichen. . Sieglin. 
Fischereirecht. A. Die öff. Gewässer außer 
dem Bodensee. 1 I. Die bürgerlich-rechtl. 
Grundlagen. Fische in öff. Gewässern sind 
herrenlos, öff. G.: s. Wasserrecht II. Wer einen 
Fisch aus einem öff. G. für sich fängt, in Eigen- 
besitz nimmt, erwirbt Eigentum an ihm, wenn 
nicht die Aneignung ges. verboten ist oder durch 
die Besitzergreifung nicht das Aneignungsrecht 
Fischereirecht. 
(Fischereirecht) eines andern verletzt wird, § 958 
Abs. 1 u. 2 BSB. — Wem das Fischereirecht zu- 
steht, bestimmt sich nach W. Privatrecht, EG. 
BG. 8 69, in das die Fischerei G. 27. 11. 65 und 
7. 6. 85, Rgbl. 499 u. 227, nur wenig eingreifen. 
Dem Fischereirecht liegt ein staatl. Fischereiregal 
zugrund, Göz, Verw. 408; Mandry, W. Prk. 1. 
129. Fischereiberechtigt an den öff. G. ist der 
Staat, soweit nicht einem andern ein wohlerwor- 
benes Recht auf die Fischerei an best. Strecken 
fließender Gew. oder an öff. Seen oder Teilen 
von solchen zusteht. Der Beweis einer solchen 
Berechtigung wird durch den Nachweis früherer 
Verleihung oder unvordenkl. Verjährung geführt, 
Lang, w. PrR. 2. Aufl. 2. 10. Fischereirechte an 
öff. G. fallen, obwohl sie Nutzungsrechte am 
Wasser sind, nicht unter die Nutzungsrechte des 
WG., Art. 30. Sie sind Berechtigungen des Pri- 
vatrechts, WG. Art. 30, die mit einem best. Grund- 
stück verbunden sind od. auch selbständig ohne solche 
Verbindung bestehen. Auf ein selbständ. Fischerei- 
recht werden die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschr. und auf den Erwerb eines solchen Rechts 
die für den Erwerb des Eigentums an einem 
Grundstück geltenden Vorschr. des BGB. angewen- 
det, ebenso entsprechend die Vorschr. § 7, 20 u. 22 
Abs. 2 über das Erbbaurecht, sowie § 50 GBO., 
Art. 208 AGBG. Die Fischereiberechtigung in 
Kanälen, die von einem öff. G. abzweigen und 
ihr Wasser einem solchen wieder zuführen, steht 
dem zu, der die Nutzung des Wassers haben 
würde, wenn es in seinem natürl. Bett bliebe. 
Eine bestimmte Fischereiberechtigung nennt das 
FG. „Fischwasser“. F. ist hienach derj. räuml. 
begren zte Teil eines öff. Flusses, Baches, Sees, 
innerhalb dessen einer best. Person das ausschl. 
Recht zum Fischfang zusteht. An einem F. können 
fischereiliche Nebenberechtigungen aller Art be- 
stehen: Der Anstößer, der Eigentümer anderer be- 
stimmter Grundstücke, der Bürger oder Bewohner 
best. Gden usw. zum Fischen überhaupt oder in 
best. Zeiten, auf best. Fischarten, mit best. Fang- 
geräten (ANalfängen), bei best. Wasserständen. 
Ihrer rechtl. Grundlage nach sind sie gleich zu 
beurteilen, wie die Hauptrechte. Anders die nicht 
als Neben--, sondern als ausschl. Rechte auftreten- 
den Anlieger= (Adjazenten-) Fischereirechte. Unter 
solchen ist zu verstehen das den Anliegern eines 
Privatflusses als Ausfluß ihres Eigentums an 
ihm zustehende Recht, soweit sich ihr Uferbesitz er- 
streckt und bis zur Mitte des Gewässers die in 
ihm lebenden Fische sich ausschl. anzueignen. Da 
aber heute in W. alle für die Fischerei in Betracht 
kommenden fließenden G. öff. sind, s. Wasser- 
recht II, so sind auch diese Rechte jetzt den andern 
Fischereirechten an öff. G. gleich zu behandeln. 
Gegenstand der F. ist der Fang von Fischen 
und Krebsen, FdG. Art. 1, und das Recht, diese Tiere 
in den G. zu züchten und zu hegen und die hiezu, 
sowie zum Fangen notwend. und dienl. Vorkeh- 
rungen und Maßn. zu treffen. Die Aneignung 
anderer Wossertiere ist freigegeben, soweit nicht 
das Jagdrecht anders bestimmt. Den Fang von 
Fröschen können die Pol Beh. im Einzelfall oder
	        
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