Fischereirecht.
allg. untersagen, FG. Art. 1 u. 8. — II. Fische-
reirechte und fremdes Eigentum. Das
Recht zu fischen kommt während der Ueberflutung
der Ufer auch außerhalb ders. den Fischerei Ber. zu,
sofern die Ausübung ohne Beschädigung des
Grundeigentums geschehen kann, und unter Ver-
pflichtung zum Schedenersat. Befinden sich in-
solge der Ueberflutung Fische oder Krebse außer-
alb des ordentl. Fischwassers, so ist jedem Grund-
besitzer gestattet, die nach Rücktritt des Wassers
innerhalb seines Grundeigentums zurückgebliebe-
nen F. und K. zu fangen und sich zuzueignen. Er
darf jedoch keine Netze oder sonstige Vorrichtungen
anbringen, wodurch sie gehindert werden, mit dem
Rücktritt des Wassers in das Bett zurückzukehren,
FG. Art. 4. Insoweit es herkömmlich und für
die Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist,
darf der Fischereiporechtigte die Ufer begehen.
Zum Beweis des Herkommens genügt der Nach-
weis, daß die Fischerei in der betr. Gewässerstrecke
don jeher ausgeübt worden ist und daß auf der-
selben ohne Uferbetretung nicht zweck= und ord-
nungsmäßig gefischt werden kann. Das Ufer-
begehungsrecht enthält aber nicht die Befugnis,
über fremde Grundstücke zu gehen, um überhaupt
an das Fischwasser zu gelangen, Urt. OL#.
Württ J 23, 348. Der Fischberechtigte ist für Be-
schädigung fremden Eigentums haftbar. Er ist
unter diesen Voraussetzungen auch befugt,
das ihn am Auf= und Abfahren am Ufer
hindernde Uferholz, wenn die Ortsbeh. dessen
Beseitigung dem Ufereigentümer vergeblich an-
#esonnen hat, selbst nach Bedarf zu entfernen.
as Betreten eingefriedigter Grundstücke ist ihm
ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht gestattet,
JTG. Art. 11. — III. Fischereirechte und
andere Autzungen an öff. G., Fluß-
polizei, Wasser= und Uferbau, Jagdd.
Den Widerstreit zwischen Fischerei
und anderen Wassernutzungen sucht das
WG. (Art. 30) nach dem Grundsatz zu lösen, daß
die gemeinwirtschaftlich wichtigere Nutzung der
weniger wichtigen vorgeht. Wenn durch Ein-
leitung von Flüssigkeiten, Art. 23 W.,
s. d. durch Verleihung eines Wasser-
nutzungsrechts oder Genehmigung
einer Wasserbenützungsanlage (krt. 31
WG., s. Wasserrecht lII) eine Schädigung der
Fischerei in dem bisherigen Umfang ihres Betriebs
eintritt, so sind dem Unternehmer bei Erteilung
der Erlaubnis usw. entspr. Vorkehrungen zur Ab-
wendung der Schädigung, soweit solche ohne un-
verhältnismäßige Kosten oder Erschwerungen des
Betriebs für ihn möglich sind, aufzugeben. Ist
eine Abwendung der Schädigung nicht oder nur
mit unverhältnismäß. Kosten oder Erschwerungen
des Betriebs möglich, so kann die Erlaubnis nur
dann versagt werden, wenn der durch die Ein-
leitung, die Wassernutzung oder die Anlage der
Fischerei in dem bisherigen Umfang ihres Be-
triebs zupehende Nachteil von größerer gemein-
wirtschaftlicher Bedeutung ist, als das geplante
Unternehmen. Der Unternehmer hat dem Fe-
rechtigten für die ihm durch die Einleitung usw.
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erwachsende Schädigung der F. in dem bisherigen
Umfang des Betriebs unter Ausschluß eines An-
spruchs des FBer. auf Aenderung des Unter-
nehmens vollen Schadenersatz zu leisten und zwar
auch dann, wenn eine Beeinträchtigung der F.
erst nach erteilter Erlaubnis, Verleihung oder Ge-
nehmigung sich herausstellt, insoweit und inso-
lang, als nicht der Beeinträchtigung durch Schutz-
maßregeln abgeholfen wird. Ueber den Schaden-
ersatz erkennen die bürgerl. Gerichte unter An-
wendung der Art. 8—15 ZwEG. 20. 12. 88,
Rabl. 446. — Der Gemeingebrauch (Art. 16
bis 18, 21 WG., s. Wasserrecht III.) ist durch diese
Regelung nicht getroffen, er geht der F. vor,
soweit er sich innerhalb seiner begriffsgemäßen
Schranken hält, darüber hinaus kann auch die
Schädigung der F. durch den G. einen Schaden-
ersatzanspruch für den FBer. zeitigen, WZ. 48 179.
Bei Beaufsichtigung des G. haben aber die Pol.=
Beh. auf den Schutz der F. zu sehen, Min JFErl.
16. 1. 07 b. Fischereischutz und Reinhaltung der
öff. G., Abl. 26, und Art. 20 WG., s. Wasser-
recht III. Die Erlassung eines Ortstatuts seitens
der Gde über Verpachtung der Gewinnung von
Sand, Kies usw. in öff. Gew. nach Art. 21 Abs. 2
WG. kann vom Fer. nicht gehindert werden; er
ist für seinen Schutz auf pol. Einschreiten
(Art. 20 WG.) angewiesen, Württ Z. 52 252.
In J Wassern, deren Benützung der Gde als
Eigentümerin, Nutznießerin oder Pachterin zu-
steht, kann die Gde Beh. jederzeit Enten zu-
lassen. Für die anderen FWasser ist die Zeit der
Zulassung durch VO. (s. Fischereipfl.) näher be-
stimmt. — Fluß= und Uferbauten, Ver-
besserungen von Fluß= und Bach-
läufen und sonst. öff. G. können, sofern es sich
dabei nicht um den Bau von Wassernutzungsanl.
handelt, ohne Zustimmung des FBer. ausgeführt
werden. Es stehen ihm ouch Entschädigungs-
ansprüche in bezug auf seine Berecht. wegen solcher
Aender. nicht zu. Doch ist die Fischerei moglichst
zu schonen, Min JErl. 3. 7. 14, Abl. 404. Dagegen
fällt ihm die Ausüb. der F. in dem neuen Wasser-
bett zu, er bleibt auch im Altw. solang fischereiber.,
als dieses öff. G. ist. Wird es Pr G., so geht das
F Recht an den Eigentümer des PrG. über. F.=
Anstalten und Vorrichtungen, die der Schiffahrt,
der Flößerei, bestehenden Wasserbauten oder
Wasserwerken schädlich wären, dürfen nicht errich-
tet werden. Zu baulichen Anlagen (FWehren usw.)
in öff. G. ist Erlaubnis der Staatsbeh. erforder-
lich, FMG. Art. 5, s. Flußpolizei III. Während der
Laichzeit der Forellen= und Salmenarten und der
Treischen hat das Uferholzhauen und die Vor-
nahme nicht dringlicher Uferbauten an FWassern,
sowie das Mähen von Schilf und Gras, und das
Sammeln und Ausführen von Steinen, Sand und
Schlamm zu unterbleiben, soweit nicht Ausnahmen
pol. zugelassen werden, FG. Art. 8. Von dem be-
absichtigten Abschlagen eines FWassers ist, wenn
nicht Gefahr auf dem Verzug steht, dem beteiligten
JBer. rechtzeitig Anzeige zu machen, FdGG. Art. 12.
chutt, Unrat, Tierleichen dürfen in öff. G. ohne
pol. Erlaubnis nicht eingebracht werden, WG.
Art. 22, trotz der pol. Erlaubnis haftet der Ein-