Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

256 
bringer der F. für verursachten Schaden. Die 
FBer. dürfen Fischotter und Fischreiher in ihren 
FWassern mittels Fallen und Schlingen erlegen; 
sie haben jedoch solche bei Strafvermeidung dem 
Jagdberechtigten auszufolgen. Wer der Jagdber. 
ist, kann im Einzelfall zweifelhaft sein, vgägl. 
Wü V. VI. 171. Die Benützung von Schicß- 
gewehren ist untersagt, FG. Art. 10. — IV. Aus- 
übung der Fischerei; Vorschriften 
zu ihrer Pflegc. FWasser der Gden und 
anderer öff. Körperschaften sind i. d. R. im Weg 
mehrjähr. Verpachtung zu nutzen; durch Freigeben 
des F.= und Krebsfangs an die Gde Angehör. darf 
dies nicht geschehen, FG. Art. 3. Weitere Be- 
schränkungen in Ausübung der Fhzechte, obwohl 
solche wegen ihrer großen Zersplitterung nötig 
wären, bestehen nicht. Im übr., bes. über Schon- 
zeiten, Fangweisen und Fanggeräte, Mindestmaß 
usw., V. Min J. u. Fin. über die Ausübung der 
F. 1. 6. 94, Rgbl. 135, s. Fischereipfl. Ein Verbot 
des Fischens am Sonntag besteht nur für den 
Bodensee. — V. Fischerkarten. Wer fischt od. 
krebst, hat eine von dem Eigentümer, Nutznießer 
oder Pächter des FWassers ausgestellte FKarte mit 
sich zu führen, die Namen des Ber., Bezeichnung 
des FWassers, Dauer der Berechtigung und Unter- 
schrift des Ausstellers enthält und von dem Orts- 
vorsteher durch seine Unterschrift und Beisetzung 
des Amtsiegels beglaubigt ist. Den Eigentümern, 
Nutznießern und Pächtern wird die FK. von dem 
Ortsvorst. ausgestellt. Erstreckt sich ein FWasser 
auf mehrere Gden, so genügt eine K. für den 
ganzen FBezirk und es ist dem FBer. überlassen, 
von welchem Schultheißenamt diese beglaubigt 
werden soll. Das bei dem Fischen in Anwesenheit 
des FBer. oder seines Stellvertreters beschäftigte 
Hilfspersonal bedarf keiner FK. Die dem Ber. 
ausgestellte K. kann von ihm auch seinen Familien- 
angehörigen oder Dienstboten überlassen werden, 
Art. 2 FG., Formulare zu FKl s. Min IAbl. 12 
891. Sp. f. FK. nach Tar NNr. 20: Für Aus- 
stellung oder Beglaubigung einer FK. neben der 
Gebühr hiefür bei der Guültigkeitsdauer der 
Karte bis zu 1 Woche 1—5 J/, bis zu 1 Monat 
2—10 , bis zu 1 J. 3—30 4, für jedes weitere 
Jahr 3—30 . Für Berufsfischer und solche F.= 
Ber., deren Berechtigung nur für cine kurze Zeit 
des Jahrs Gültigkeit hat, kann die Sp. auf 2 4+ 
ermäßigt werden. Ueber Anwendung der TarNr. 29 
vgl. Min JErl. 8. 10. 12, Abl. 386. — VI. Der 
strafrechtl. Schutz der F. wird bewirkt durch 
St GB. § 296, F. zur Nachtzeit, bei Fackellicht, mit 
schädlichen oder explodierenden Stoffen, § 361 Z. : 
Nichtabhaltung der Kinder von Uebertretungen der 
FG., § 370: Verbot unberechtigten Fischens und 
Krebsens. Art. 39 Z. 2 Polst G. gibt eine allg. 
Strafvorschr. gür die pol. Anordnungen bez. der 
Fischerei. Nach ihm ist neben der Geldstr. auf Ein- 
ziehung der unter Verletzung der Vorschr. über die 
Schonmaße und Schonzeiten gefangenen, ver- 
sandten, feilgebotenen, verkauften oder in Wirt- 
schaften verabreichten Fische und Krebse und der 
bei der Ausübung der F. verwendeten verbotenen 
Fanggeräte zu erkennen, ohne Unterschied, ob die 
einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten ge- 
  
Fischercisachverständige — Fischfangmethoden. 
hören oder nicht. Wenn die einzuziehenden Fische 
und Krebse noch leben, sind sie in das nächste 
fließende Wasser zu setzen, soweit dies ohne Gefahr 
für ihr Fortkommen geschehen kann. Andernfalls 
sind sie für die Armenkasse derj. Gde, in der die 
der Bestrafung zugrund liegende Uebertretung be- 
gangen worden ist, zu verwerten. — VII. Bür- 
gerlichrechtl. Folgen des unbefugten 
Fischens. Die Inbesitznahme von Fischen durch 
Unberechtigte führt nicht zum Eigentumserwerb, 
§ 958 Abs. 2 BGB., sie macht auch nicht den FBer. 
zum Eigentumer, die gefrevelten F. bleiben viel- 
mehr herrenlos, bis sie an den FBer. oder an 
einen gutgläubigen Erwerber kommen. Der Fisch- 
frevler haftet dem Ber. wegen ungerechtfertigter 
Bereicherung (5 812 f., 823 BGB.) auf Schaden- 
ersatz. In vielen Fällen ist unber. Fischen gegen- 
über Selbsthilfe (§ 229 BG.) begründet. Der 
FBer., der entgegen den Schonvorschr. usw. Fische 
fängt, erwirbt das Eigentumsrecht an ihnen. — 
1 B. Fischerei im Bodensee. & Im Be. ist das 
nicht gewerbsmäßige Fischen mit der Angel über 
Land allgemein freigegeben, ebenso der FFang in 
den durch den Austritt des Sees entstandenen 
Nebenwassern mit Ausnahme der Anwendung von 
Schleppnetzen. Im übrigen steht dem Staat das 
FRecht im w. Seeanteil zu, der es dadurch aus- 
nützt, daß er für gewerbsmäßiges F. Patente gegen 
Jahresgebühr, für nicht gewerbsmäßiges F. mit 
Leg-, Flug= und Schwebcangel, sowie mit Aal- 
reusen vom Schiff aus FKarten gleichfalls gegen 
Gebühr ausstellt. Die F. im B. an Sonn= und 
Festtagen ist mit einigen Ausnahmen verboten, 
VO. 9. 6. 05, Rgbl. 92. Ueber sonst. bes. Vorschr. 
s. Fischereipfl. —NC. Privatgewässer. u In Teichen 
und anderen geschlossenen Pr G. (s. Wasserrecht II.) 
sind die F. nicht herrenlos, BGB. 8§ 860, sie stehen 
im Eigentum des Herren des Pr., ihre Heraus- 
nahme ist Betätigung des Eigentums und nur in- 
sofern kann hier von einer Fer. gesprochen wer- 
den. Für einen andern kann das FRecht an einem 
Pr G. als Felddienstbarkeit bestellt werden, Lan 
a. a. O. 1 469. Der Eigentümer des Pre. bebar 
keiner Fischerkarte. Ein Teil der pol. Vorschr. 
(Schonzeit, Mindestmaße u. a., s. Fischereipfl.) 
wird aber auch auf Pr G. angewendet. Unbefugte 
Entnahme von Fischen aus Pr. ist Diebstahl, 
St G. 242.— 1 D. Unfallversicherungspflicht #der 
Fischerei und Fischzucht und des Teichwirtschafts- 
betriebs: MinI Abl. 12 35; Zugehörigkeit zum 
Binnenschiffahrts G.: ebenda 412. Fr. Haller. 
Fischereisachver ständige, staatliche, s. Fischerei- 
pflege b. 4. 
Fischereischutzpersonal s. Fischereipflege b. 4. 
und c. 2, Fischereipolizei VIII. 
Fischereiverein s. Landesfischereiverein, Angler- 
verein und Fischereipflege c. 1 und c. 7. 
Fischereivergehen, strengere Bestrafung von F. 
s. Fischereipflege c. 3. und MErl. 21. 9. 11. 
Fischereiverhältnisse in W., Verz. sämtl. Fisch- 
wasserstrecken von Prof. Dr. Sieglin s. W. Jahrb. 
f. Stat. und Landesk. 1895, Heft 2. 
Fischfangmethoden, verbotene, s. § 1— 6 M. 
1. 6. ". Rabl. 135, Fischereipflege a. 8, Fischerei- 
polizei J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.