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bringer der F. für verursachten Schaden. Die
FBer. dürfen Fischotter und Fischreiher in ihren
FWassern mittels Fallen und Schlingen erlegen;
sie haben jedoch solche bei Strafvermeidung dem
Jagdberechtigten auszufolgen. Wer der Jagdber.
ist, kann im Einzelfall zweifelhaft sein, vgägl.
Wü V. VI. 171. Die Benützung von Schicß-
gewehren ist untersagt, FG. Art. 10. — IV. Aus-
übung der Fischerei; Vorschriften
zu ihrer Pflegc. FWasser der Gden und
anderer öff. Körperschaften sind i. d. R. im Weg
mehrjähr. Verpachtung zu nutzen; durch Freigeben
des F.= und Krebsfangs an die Gde Angehör. darf
dies nicht geschehen, FG. Art. 3. Weitere Be-
schränkungen in Ausübung der Fhzechte, obwohl
solche wegen ihrer großen Zersplitterung nötig
wären, bestehen nicht. Im übr., bes. über Schon-
zeiten, Fangweisen und Fanggeräte, Mindestmaß
usw., V. Min J. u. Fin. über die Ausübung der
F. 1. 6. 94, Rgbl. 135, s. Fischereipfl. Ein Verbot
des Fischens am Sonntag besteht nur für den
Bodensee. — V. Fischerkarten. Wer fischt od.
krebst, hat eine von dem Eigentümer, Nutznießer
oder Pächter des FWassers ausgestellte FKarte mit
sich zu führen, die Namen des Ber., Bezeichnung
des FWassers, Dauer der Berechtigung und Unter-
schrift des Ausstellers enthält und von dem Orts-
vorsteher durch seine Unterschrift und Beisetzung
des Amtsiegels beglaubigt ist. Den Eigentümern,
Nutznießern und Pächtern wird die FK. von dem
Ortsvorst. ausgestellt. Erstreckt sich ein FWasser
auf mehrere Gden, so genügt eine K. für den
ganzen FBezirk und es ist dem FBer. überlassen,
von welchem Schultheißenamt diese beglaubigt
werden soll. Das bei dem Fischen in Anwesenheit
des FBer. oder seines Stellvertreters beschäftigte
Hilfspersonal bedarf keiner FK. Die dem Ber.
ausgestellte K. kann von ihm auch seinen Familien-
angehörigen oder Dienstboten überlassen werden,
Art. 2 FG., Formulare zu FKl s. Min IAbl. 12
891. Sp. f. FK. nach Tar NNr. 20: Für Aus-
stellung oder Beglaubigung einer FK. neben der
Gebühr hiefür bei der Guültigkeitsdauer der
Karte bis zu 1 Woche 1—5 J/, bis zu 1 Monat
2—10 , bis zu 1 J. 3—30 4, für jedes weitere
Jahr 3—30 . Für Berufsfischer und solche F.=
Ber., deren Berechtigung nur für cine kurze Zeit
des Jahrs Gültigkeit hat, kann die Sp. auf 2 4+
ermäßigt werden. Ueber Anwendung der TarNr. 29
vgl. Min JErl. 8. 10. 12, Abl. 386. — VI. Der
strafrechtl. Schutz der F. wird bewirkt durch
St GB. § 296, F. zur Nachtzeit, bei Fackellicht, mit
schädlichen oder explodierenden Stoffen, § 361 Z. :
Nichtabhaltung der Kinder von Uebertretungen der
FG., § 370: Verbot unberechtigten Fischens und
Krebsens. Art. 39 Z. 2 Polst G. gibt eine allg.
Strafvorschr. gür die pol. Anordnungen bez. der
Fischerei. Nach ihm ist neben der Geldstr. auf Ein-
ziehung der unter Verletzung der Vorschr. über die
Schonmaße und Schonzeiten gefangenen, ver-
sandten, feilgebotenen, verkauften oder in Wirt-
schaften verabreichten Fische und Krebse und der
bei der Ausübung der F. verwendeten verbotenen
Fanggeräte zu erkennen, ohne Unterschied, ob die
einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten ge-
Fischercisachverständige — Fischfangmethoden.
hören oder nicht. Wenn die einzuziehenden Fische
und Krebse noch leben, sind sie in das nächste
fließende Wasser zu setzen, soweit dies ohne Gefahr
für ihr Fortkommen geschehen kann. Andernfalls
sind sie für die Armenkasse derj. Gde, in der die
der Bestrafung zugrund liegende Uebertretung be-
gangen worden ist, zu verwerten. — VII. Bür-
gerlichrechtl. Folgen des unbefugten
Fischens. Die Inbesitznahme von Fischen durch
Unberechtigte führt nicht zum Eigentumserwerb,
§ 958 Abs. 2 BGB., sie macht auch nicht den FBer.
zum Eigentumer, die gefrevelten F. bleiben viel-
mehr herrenlos, bis sie an den FBer. oder an
einen gutgläubigen Erwerber kommen. Der Fisch-
frevler haftet dem Ber. wegen ungerechtfertigter
Bereicherung (5 812 f., 823 BGB.) auf Schaden-
ersatz. In vielen Fällen ist unber. Fischen gegen-
über Selbsthilfe (§ 229 BG.) begründet. Der
FBer., der entgegen den Schonvorschr. usw. Fische
fängt, erwirbt das Eigentumsrecht an ihnen. —
1 B. Fischerei im Bodensee. & Im Be. ist das
nicht gewerbsmäßige Fischen mit der Angel über
Land allgemein freigegeben, ebenso der FFang in
den durch den Austritt des Sees entstandenen
Nebenwassern mit Ausnahme der Anwendung von
Schleppnetzen. Im übrigen steht dem Staat das
FRecht im w. Seeanteil zu, der es dadurch aus-
nützt, daß er für gewerbsmäßiges F. Patente gegen
Jahresgebühr, für nicht gewerbsmäßiges F. mit
Leg-, Flug= und Schwebcangel, sowie mit Aal-
reusen vom Schiff aus FKarten gleichfalls gegen
Gebühr ausstellt. Die F. im B. an Sonn= und
Festtagen ist mit einigen Ausnahmen verboten,
VO. 9. 6. 05, Rgbl. 92. Ueber sonst. bes. Vorschr.
s. Fischereipfl. —NC. Privatgewässer. u In Teichen
und anderen geschlossenen Pr G. (s. Wasserrecht II.)
sind die F. nicht herrenlos, BGB. 8§ 860, sie stehen
im Eigentum des Herren des Pr., ihre Heraus-
nahme ist Betätigung des Eigentums und nur in-
sofern kann hier von einer Fer. gesprochen wer-
den. Für einen andern kann das FRecht an einem
Pr G. als Felddienstbarkeit bestellt werden, Lan
a. a. O. 1 469. Der Eigentümer des Pre. bebar
keiner Fischerkarte. Ein Teil der pol. Vorschr.
(Schonzeit, Mindestmaße u. a., s. Fischereipfl.)
wird aber auch auf Pr G. angewendet. Unbefugte
Entnahme von Fischen aus Pr. ist Diebstahl,
St G. 242.— 1 D. Unfallversicherungspflicht #der
Fischerei und Fischzucht und des Teichwirtschafts-
betriebs: MinI Abl. 12 35; Zugehörigkeit zum
Binnenschiffahrts G.: ebenda 412. Fr. Haller.
Fischereisachver ständige, staatliche, s. Fischerei-
pflege b. 4.
Fischereischutzpersonal s. Fischereipflege b. 4.
und c. 2, Fischereipolizei VIII.
Fischereiverein s. Landesfischereiverein, Angler-
verein und Fischereipflege c. 1 und c. 7.
Fischereivergehen, strengere Bestrafung von F.
s. Fischereipflege c. 3. und MErl. 21. 9. 11.
Fischereiverhältnisse in W., Verz. sämtl. Fisch-
wasserstrecken von Prof. Dr. Sieglin s. W. Jahrb.
f. Stat. und Landesk. 1895, Heft 2.
Fischfangmethoden, verbotene, s. § 1— 6 M.
1. 6. ". Rabl. 135, Fischereipflege a. 8, Fischerei-
polizei J.