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die Hauptnahrung der FBrut bilden, erfahrungs-
gemeß bes. günstig, da den Wintereiern ders. die
älte nicht nur nicht schadet, sondern zuträglich ist.
Hür einen Karpfenlaicht. genügt 0,5 bis 1 m
assertiefe; in demselben bleiben die alten und
jung. Fische bis Herbst i. d. R. beisammen. Ueber-
wintert werden sie in Wintert. oder
Winterhältern von größerer Tiefe und mit
reichlichem Wasserzufluß. Im folgenden Frühjahr
kommen die etwa fingerlangen, einsömmerigen
Karpfen in den sog. Streckt., der größer und
tiefer sein muß wie der Laicht. und im 3. und 4.
Sommer werden sie im Abwachs= oder Mastt.
gehalten. In diesen 2 letzten Sommern und in
dem dazwischenliegenden Winter muß den Karpfen
ein großer und tiefer T. zur Verfügung gestellt
und wenn das natürliche Futter nicht ausreicht,
regelmäßig oder wenigstens von Zeit zu Zeit vege-
tabilische oder animalische Nahrung gereicht wer-
den. — Um den Wasserstand in den T. zu regeln
und eine rasche Entleerung zum Abfischen zu er-
möglichen, muß jeder T. mit einem sog. Mönch
in Verbindung mit einem Grundablasß ver-
sehen sein. An dem senkrechten oder schräg am
Ufer angebrachten M. muß sich ein enger Rechen
oder ein gelochtes Eisenblech befinden, um zwar
das Abfließen des Wassers zu ermöglichen, aber
das Entweichen der F. zu verhindern. Unmittel-
bar oberhalb des M. befindet sich eine Vertiefung
in der ToSohle (sog. Fischgrube), in der sich die
F. beim Abfischen ansammeln und in den Mast-
teichen den Winterschlaf halten. J. d. R. ist der
M. so eingerichtet, daß er zugleich als Ueber-
eich dient, d. h. das überschüssige Wasser abführt.
Andernfalls ist zu diesem Zweck nahe bei der
Dammkrone des Wehrs ein Rohr von entspr.
Durchmesser einzulegen. Um die Fruchtbarkeit der
T. zu steigern, werden sie über Winter gedüngt
mit Kompost, Stallmist, Abtritt, Thomasmehl,
alisalzen) und der Boden bearbeitet. Noch zweck-
mäßiger ist es, größere Teiche alle 3—4 J. 1—2 J.
zum Fflanzend zu verwenden. In einem solchen
trocken gelegten T. wächst namentlich Hafer, Acker-
bohne usw. ohne jede Düngung überaus üppig
und andererseits lassen sie ziemliche Mengen von
Pflanzenresten im Boden zurück, die den F. direkt
oder indirekt als Nahrung dienen. Außerdem wird
der TBoden unter dem Einfluß der Atmosphärilien
und einer gründlichen Bearbeitung fruchtbar. In
Böhmen, Galizien, Schlesien usw. wird diese
Wechselwirtschaft auch auf von Haus aus ärmsten
Bodenarten mit erstaunlichem sinanziellem Erfolg
in großem Maßstab durchgeführt. Der natürliche
Zuwachs an Karpfen, die nicht gefüttert werden,
beträgt während eines Sommers in 1 ha Ab-
wachsteich schlechtester Beschaffenheit 40—70 kg,
in guten, großen T. 120—160 kg, in guten, kleinen
T. bis 240 kg, in besten Dorft. bis 800 kg. Da
die Forellenarten auch im Winter Futter brauchen,
können mit ihnen besetzte T,. über Winter nicht
trocken gelegt werden. Für sie genügen schon 2 T.=
Sorten, da sie i. d. R. schon im 2. Lebensj. bei
der in TWirtschaften üblichen Fütterung speisereif
werden. — Anlegung von F. s. Flußpolizei III und
Wasserrecht III C 1. Sieglin.
Fischunkraut — Flaschenbierhandel.
Fischunkraut ist ein Sammelname für alle diej.
minderwertigen Flrten, die für den menschlichen
Verbrauch nicht oder nur ausnahmsweise in Be-
tracht kommen und vorwiegend als Futter= oder
Köderfische zum Fang von Raubfischen dienen.
Sieglin.
Fischwasser s. Fischereirecht A l: Verpachtung
s. Fischereipflege b. 7 und Fischereipolizei IX.
Fischwes (Fischpaß, Fischtreppe, Fischleiter,
alrinne) ermöglicht den Fischen die Ueberwin-
dung von Hindernissen (Wehren) bei ihren regel-
mäßigen Wanderungen oder die Umgehung gefähr-
licher Einrichtungen an Wasserwerken (Turbinen)
und erhält je nach Oertlichkeit und Fischart, für
die er vorwiegend bestimmt ist, verschiedene Kon-
struktionen. S. a. Fischereipolizei VI.
Fischwehr s. Aal.
Fischzucht, künstliche, s. Forellenzucht; Lehrkurse
über — s. Fischereipflege b 4 und c 4.
Fischzuchterfolge s. Fischereierträge.
Flächenliquidationen s. Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer IV. 4. b.
Flächenregel s. Baurecht III. 2.
Flaschenbierhandel. 1. Untersagung. Der
Handel mit Bier — im großen oder im kleinen,
offen oder in Flaschen — bedarf insoweit, als er
nicht zum sofortigen Genuß auf der Verkaufstelle
stattfindet, also namentlich in der Form des Ver-
kaufs über die Straße, einer bes. Erlaubnis nicht,
Min JErl. 3. 5. 78, Abl. 119. Dagegen kann der
Kleinhandel, bes. in Flaschen, nach § 35 Abs. 4
S. 2 GewO. untersagt werden, wenn der Gewerbe-
treibende wiederholt wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschr. § 33 GewO., namentlich wegen
unerl. Ausübung einer Schankwirtschaft, bestraft
ist. Gegen die U. ist Rekurs zulässig. Ueber Ver-
fahren und Beh. gelten § 20 u. 21 GewO., § 40
Abs. 2 das. In W. steht die U. dem BezdRat zu,
Art. 42 Nr. 19 BezO., wobei das in § 2 Min JV.
30. 10. 07, Rgbl. 747, geordnete Verfahren Platz
greift. Für die Erhebung des Rekurses an die
Kreisreg. gilt § 10 dieser V. — 2. Wieder-
aMufnahme. Ist die U. erfolgt, so kann nach
§ 35 Abs. 6 GewO. die Landeszentralbeh. oder
eine andere von ihr zu bestimmende Beh. die W.
des GewBetriebs gestatten, sofern seit der U. mind.
1 J. verflossen ist. Zust. ist in Württ. die Kreisreg.,
die nach Würdigung der in Betracht kommenden
veränderten Verhältnisse die W. zulassen kann,
wenn öff. Interessen nicht entgegenstehen, § 3
Min JV. 12. 12. 96, Rabl. 322. — 3. Anzeige.
Zur Sicherung der U. dient die Vorschr. in § 35
Abs. 7 GewO., wonach die dort bez. Gewerbe-
treibenden, somit auch die Flaschenbierhändler,
bei Eröffnung ihres GewBetriebs der zust. Beh.,
in W. dem Oll. durch Vermittlung des Ortsvorst.,
§ 27 Abs. 2—4 VV. 9. 11. 83, Rgbl. 234, hievon
eine bes. Anzeige, neben der allg. GewAnmeldung
nach § 14 Abs. 1 GewO., zu machen haben. —
4. Strafbestimmungen wegen Zuwider-
handlungen gegen die Untersagungsverfügung oder
gegen die Anzeigepflicht: § 148 Nr. 4 Genl. —
5. Im Interesse der öff. Gesundheit empfiehlt
Min JErl. 14. 2. 07, Abl. 75, die Erlassung orts-
oder bezpol. Vorschr. über den F., bes. hinsichtlich