Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

258 
die Hauptnahrung der FBrut bilden, erfahrungs- 
gemeß bes. günstig, da den Wintereiern ders. die 
älte nicht nur nicht schadet, sondern zuträglich ist. 
Hür einen Karpfenlaicht. genügt 0,5 bis 1 m 
assertiefe; in demselben bleiben die alten und 
jung. Fische bis Herbst i. d. R. beisammen. Ueber- 
wintert werden sie in Wintert. oder 
Winterhältern von größerer Tiefe und mit 
reichlichem Wasserzufluß. Im folgenden Frühjahr 
kommen die etwa fingerlangen, einsömmerigen 
Karpfen in den sog. Streckt., der größer und 
tiefer sein muß wie der Laicht. und im 3. und 4. 
Sommer werden sie im Abwachs= oder Mastt. 
gehalten. In diesen 2 letzten Sommern und in 
dem dazwischenliegenden Winter muß den Karpfen 
ein großer und tiefer T. zur Verfügung gestellt 
und wenn das natürliche Futter nicht ausreicht, 
regelmäßig oder wenigstens von Zeit zu Zeit vege- 
tabilische oder animalische Nahrung gereicht wer- 
den. — Um den Wasserstand in den T. zu regeln 
und eine rasche Entleerung zum Abfischen zu er- 
möglichen, muß jeder T. mit einem sog. Mönch 
in Verbindung mit einem Grundablasß ver- 
sehen sein. An dem senkrechten oder schräg am 
Ufer angebrachten M. muß sich ein enger Rechen 
oder ein gelochtes Eisenblech befinden, um zwar 
das Abfließen des Wassers zu ermöglichen, aber 
das Entweichen der F. zu verhindern. Unmittel- 
bar oberhalb des M. befindet sich eine Vertiefung 
in der ToSohle (sog. Fischgrube), in der sich die 
F. beim Abfischen ansammeln und in den Mast- 
teichen den Winterschlaf halten. J. d. R. ist der 
M. so eingerichtet, daß er zugleich als Ueber- 
eich dient, d. h. das überschüssige Wasser abführt. 
Andernfalls ist zu diesem Zweck nahe bei der 
Dammkrone des Wehrs ein Rohr von entspr. 
Durchmesser einzulegen. Um die Fruchtbarkeit der 
T. zu steigern, werden sie über Winter gedüngt 
mit Kompost, Stallmist, Abtritt, Thomasmehl, 
alisalzen) und der Boden bearbeitet. Noch zweck- 
mäßiger ist es, größere Teiche alle 3—4 J. 1—2 J. 
zum Fflanzend zu verwenden. In einem solchen 
trocken gelegten T. wächst namentlich Hafer, Acker- 
bohne usw. ohne jede Düngung überaus üppig 
und andererseits lassen sie ziemliche Mengen von 
Pflanzenresten im Boden zurück, die den F. direkt 
oder indirekt als Nahrung dienen. Außerdem wird 
der TBoden unter dem Einfluß der Atmosphärilien 
und einer gründlichen Bearbeitung fruchtbar. In 
Böhmen, Galizien, Schlesien usw. wird diese 
Wechselwirtschaft auch auf von Haus aus ärmsten 
Bodenarten mit erstaunlichem sinanziellem Erfolg 
in großem Maßstab durchgeführt. Der natürliche 
Zuwachs an Karpfen, die nicht gefüttert werden, 
beträgt während eines Sommers in 1 ha Ab- 
wachsteich schlechtester Beschaffenheit 40—70 kg, 
in guten, großen T. 120—160 kg, in guten, kleinen 
T. bis 240 kg, in besten Dorft. bis 800 kg. Da 
die Forellenarten auch im Winter Futter brauchen, 
können mit ihnen besetzte T,. über Winter nicht 
trocken gelegt werden. Für sie genügen schon 2 T.= 
Sorten, da sie i. d. R. schon im 2. Lebensj. bei 
der in TWirtschaften üblichen Fütterung speisereif 
werden. — Anlegung von F. s. Flußpolizei III und 
Wasserrecht III C 1. Sieglin. 
Fischunkraut — Flaschenbierhandel. 
Fischunkraut ist ein Sammelname für alle diej. 
minderwertigen Flrten, die für den menschlichen 
Verbrauch nicht oder nur ausnahmsweise in Be- 
tracht kommen und vorwiegend als Futter= oder 
Köderfische zum Fang von Raubfischen dienen. 
Sieglin. 
Fischwasser s. Fischereirecht A l: Verpachtung 
s. Fischereipflege b. 7 und Fischereipolizei IX. 
Fischwes (Fischpaß, Fischtreppe, Fischleiter, 
alrinne) ermöglicht den Fischen die Ueberwin- 
dung von Hindernissen (Wehren) bei ihren regel- 
mäßigen Wanderungen oder die Umgehung gefähr- 
licher Einrichtungen an Wasserwerken (Turbinen) 
und erhält je nach Oertlichkeit und Fischart, für 
die er vorwiegend bestimmt ist, verschiedene Kon- 
struktionen. S. a. Fischereipolizei VI. 
Fischwehr s. Aal. 
Fischzucht, künstliche, s. Forellenzucht; Lehrkurse 
über — s. Fischereipflege b 4 und c 4. 
Fischzuchterfolge s. Fischereierträge. 
Flächenliquidationen s. Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer IV. 4. b. 
Flächenregel s. Baurecht III. 2. 
Flaschenbierhandel. 1. Untersagung. Der 
Handel mit Bier — im großen oder im kleinen, 
offen oder in Flaschen — bedarf insoweit, als er 
nicht zum sofortigen Genuß auf der Verkaufstelle 
stattfindet, also namentlich in der Form des Ver- 
kaufs über die Straße, einer bes. Erlaubnis nicht, 
Min JErl. 3. 5. 78, Abl. 119. Dagegen kann der 
Kleinhandel, bes. in Flaschen, nach § 35 Abs. 4 
S. 2 GewO. untersagt werden, wenn der Gewerbe- 
treibende wiederholt wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschr. § 33 GewO., namentlich wegen 
unerl. Ausübung einer Schankwirtschaft, bestraft 
ist. Gegen die U. ist Rekurs zulässig. Ueber Ver- 
fahren und Beh. gelten § 20 u. 21 GewO., § 40 
Abs. 2 das. In W. steht die U. dem BezdRat zu, 
Art. 42 Nr. 19 BezO., wobei das in § 2 Min JV. 
30. 10. 07, Rgbl. 747, geordnete Verfahren Platz 
greift. Für die Erhebung des Rekurses an die 
Kreisreg. gilt § 10 dieser V. — 2. Wieder- 
aMufnahme. Ist die U. erfolgt, so kann nach 
§ 35 Abs. 6 GewO. die Landeszentralbeh. oder 
eine andere von ihr zu bestimmende Beh. die W. 
des GewBetriebs gestatten, sofern seit der U. mind. 
1 J. verflossen ist. Zust. ist in Württ. die Kreisreg., 
die nach Würdigung der in Betracht kommenden 
veränderten Verhältnisse die W. zulassen kann, 
wenn öff. Interessen nicht entgegenstehen, § 3 
Min JV. 12. 12. 96, Rabl. 322. — 3. Anzeige. 
Zur Sicherung der U. dient die Vorschr. in § 35 
Abs. 7 GewO., wonach die dort bez. Gewerbe- 
treibenden, somit auch die Flaschenbierhändler, 
bei Eröffnung ihres GewBetriebs der zust. Beh., 
in W. dem Oll. durch Vermittlung des Ortsvorst., 
§ 27 Abs. 2—4 VV. 9. 11. 83, Rgbl. 234, hievon 
eine bes. Anzeige, neben der allg. GewAnmeldung 
nach § 14 Abs. 1 GewO., zu machen haben. — 
4. Strafbestimmungen wegen Zuwider- 
handlungen gegen die Untersagungsverfügung oder 
gegen die Anzeigepflicht: § 148 Nr. 4 Genl. — 
5. Im Interesse der öff. Gesundheit empfiehlt 
Min JErl. 14. 2. 07, Abl. 75, die Erlassung orts- 
oder bezpol. Vorschr. über den F., bes. hinsichtlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.