Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Fleckfieber. 
der Abfüllung und Aufbewahrungdes 
Bieres bei den Händl. und in den Brauereien. 
Der Entwurf solcher Vorschriften ist dem Erlaß 
beigefügt. — 6. Wegen mißbräuchlicher Benützung 
der Flaschenbierhandlungen, namentlich zu Trink- 
Elagen, ordnet ein Min JErl. 27. 3. 12, Abl. 161, 
eberwachung an. — Gewissen Gde Be- 
amten (Ortsvorst., Anwälten und Gde Pflegern 
einschl. der Ortsrechner) ist in W. der Betrieb des 
verboten. Ausnahmen können in kleineren 
tädten und Landgden aus bes. Gründen auf An- 
trag des Gdeats durch Kreisreg. bzw. Ol. wider- 
ruflich zugelassen werden, Art. 100 Abs. 3 und 
Art. 245 Abs. 1 Gde O. iegele. 
Fleckfieber (Flecktyphus), s. gemeingef. Krank- 
heiten, G. 30. 6. O0, RGl. 306, VV. 23. b. 10, 
Robl. 261, Ausfbest. Rl. 04 111, Min JErl. 24. 
4. 04, Abl. 263. — I. Anzeigepflicht. G. 
§* 1—4, VV. § 1.— II. Ermittlung der Kr. G. 
§ 6, 7; BV. § 2—5. Es ist wünschenswert, daß 
der b. A. bei Erkrankung an F. oder Verdacht 
die Ermittl. an Ort und Stelle vornimmt. — 
III. Maßregeln gegen die Weiter- 
verbreitung, G. 8§ 8, 9; VV. § 7. Bei allen 
verdächtigen Erkr. ist, solang nicht der Verdacht sich 
als unbegründet erwiesen hat, so zu verfahren, als 
ob es sich um F. handelte. Doch hat der b. A. mind. 
alle 3 Tage zu ermitteln, ob der Verdacht bestätigt 
wird. An F. Erkrankte oder Verdächtige sind ab- 
zusondern. Insoweit der b. A. es für unerläßlich 
erklärt, können die Gesunden aus der Wohnung 
entfernt und die Kr. in ihr belassen, auch kann 
ausnahmsweise das ganze Haus geräumt werden, 
wenn in ihm außergewöhnlich ungünstige, der 
Krankheitsverbreitung förderliche Zustände (Ueber- 
füllung, Unreinlichkeit in Herbergen, Gastwirt- 
schaften, Massenunterkunftsräumen) herrschen. 
Den Betroffenen ist andere Unterkunft unentgelt- 
lich zu bieten. Zur Fortschaffung von Kr. und 
Verd. sollen keine dem öff. Verkehr dienende Be- 
förderungsmittel benützt werden. Die benutzten 
Fahrzeuge usw. find alsbald und vor weiterer Be- 
nützung zu desinfizieren. Von Ansteckungsverd. 
find die, welche mit einem FKranken in Wohnungs- 
gemeinschaft leben oder sonst mit einem solchen 
oder mit einer FLeiche in unmittelbare Berührung 
Lekommen sind, abzusondern, sofern nicht der b. A. 
eobachtung für ausreichend hält. Die Absonde- 
rung darf 14 T. nicht übersteigen. AnstVerd. die 
nur mittelbar mit einem Kr. oder einer L. in 
Berührung kamen, find (höchstens 14 T.) zu be- 
obachten. Die Beobachtung wird i. d. R. darauf 
beschränkt, daß ein A. oder eine sonst geeignete 
Person täglich Erkundigungen über den Gesund- 
heitszustand einzieht. Ueber verschärfte Beob. s. 
G. 12 S. 2. Pfleger und Wärter von FKrr. 
haben den Verkehr mit anderen Personen tunlichst 
zu meiden; im übrigen gelten sie als ansteckungs- 
verdächtig. Jugendliche Personen aus einer Be- 
hausung, in der F. vorkam, sind, wenn Weiter- 
verbreitung der Kr. zu befürchten ist, vom Schul- 
besuch fernzuhalten. Ereignet sich ein FFall im 
Schulhaus, so wird die Sch. geschlossen, so lang sich 
der Kr. darin befindet. Pers., die der Ansteckung 
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durch F. ausgesetzt waren, sind auf die Dauer der 
Ansteckungsgefahr von Erteilung des Unterrichts 
auszuschließen. Wohnungen oder Häuser, in denen 
sich Kr. befinden, find kenntlich zu machen. In 
solchen Häusern können gewerbliche Betriebe, durch 
die Verbreitung des Ansteckungstoffs zu befürchten 
ist (z. B. Verkauf von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln), eingeschränkt oder geschlossen werden. 
Ueber Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung 
(5 8 Min JV. 7. 8. 07, Rgbl. 289) und Bestattung 
der Leichen s. Leichen und Nr. 6 der Auffbest. 
Außer der fortlaufenden Desinfektion (Bett- und 
Leibwäsche, Kleider, Eß= und Trinkgeschirr, Aus- 
scheidungen, Wasch= und Badewasser des Kr., Fuß- 
boden des Kr Zimmers) ist nach Verbringung des 
Kr. in ein KrHaus, nach dessen Genesung oder 
Ableben eine Schlußdesinf. vorzunehmen. Die ge- 
troffenen Anordnungen dürfen nur nach Anhörung 
des b. A. aufgehoben werden. Aufhebung erfolgt: 
wenn Ansteck Verdächt. innerh. 14 T. nach der letzt. 
Anst Gelegenheit verd. Erscheinungen nicht gezeigt 
haben; bei Krankh Verd., wenn sich der Verdacht als 
unbegründet herausgestellt hat; bei Kr. nach Tod 
od. Genesung und nach Desinfekt. od. nach Ueber- 
führung in das Kr Haus, in allen Fällen aber 
nur nach der Schlußdesinfekt. In Orten und Bez., 
wo mehrere Fälle von F. auftreten oder die von 
der Einschleppung des F. bedroht sind, ist die Rein- 
haltung der Wohnungen bes. zu beachten. Her- 
bergen und ähnl. sind genau und regelm. zu über- 
wachen.—IV. Bei gehäuftem Auftreten des 
F. haben die PolBeh. durch öff. während der Dauer 
der FGefahr alle 8 T. zu wiederholende Bekannt- 
machung an die Anzeigepflicht zu erinnern. In 
größeren Orten sollen öff. Desinfektionsanstalten 
errichtet, Desinf Personal geschult werden. Die 
zuständ. Beh. (G. § 15 Z. 3; VV. § 7) haben zu 
erwägen, inwieweit Veranstaltungen, die größere 
Menschenansammlungen mit sich bringen (Messen, 
Märkte usw.) in oder bei solchen Orten, in denen 
F. ausgebrochen ist, zu untersagen sind. Weiter 
kann die Schließung der Schulen erforderlich wer- 
den; besitzen mehrere Orte gemeinschaftl. eine 
Schule, so können die Kinder der befallenen Orte 
vom Unterricht ausgeschlossen werden. Die Aus- 
fuhr von gebrauchter Leibwäsche, alten und ge- 
tragenen Kleidungstücken und ähnl., das gewerbs- 
mäßige Einhandeln von Lumpen usw. im Umher- 
iehen ist zu verbieten. — V. Vorschr. für bes. 
erhältnisse. Mitteilungen an das 
Kais. Gesundheitsamt. Bei gefahrdrohen- 
dem Ausbruch des F. im Ausland ist der Ueber- 
tritt von Durchwanderern aus Gebieten, wo F. 
herrscht, nur an best. Grenzorten gestattet, wo ärztl. 
Besichtigung sowie Zurückhaltung und Absonderung 
Erkr. und Verd. stattfindet. Die Massenbeförde- 
rung von Durchwanderern mit der Eisenbahn ge- 
schieht in Sonderzügen oder bes. Wagen. Hinzu- 
weisen ist auf G. § 24, 25. Kr. oder Verd. dürfen 
mittels Eisenb. nur dann befördert werden, wenn 
die Zulässigkeit der Bef. ärztl. bescheinigt ist. Bef. 
in bes. Wagen und Droschken, EB##O. 23. 12. 08, 
RGBl. 09 93; Benachrichtigung der Militärbeb.: 
Bek. 28. 2. 11, RBl. 63, VV. § 14. Ist in 
 
	        
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