Fleckfieber.
der Abfüllung und Aufbewahrungdes
Bieres bei den Händl. und in den Brauereien.
Der Entwurf solcher Vorschriften ist dem Erlaß
beigefügt. — 6. Wegen mißbräuchlicher Benützung
der Flaschenbierhandlungen, namentlich zu Trink-
Elagen, ordnet ein Min JErl. 27. 3. 12, Abl. 161,
eberwachung an. — Gewissen Gde Be-
amten (Ortsvorst., Anwälten und Gde Pflegern
einschl. der Ortsrechner) ist in W. der Betrieb des
verboten. Ausnahmen können in kleineren
tädten und Landgden aus bes. Gründen auf An-
trag des Gdeats durch Kreisreg. bzw. Ol. wider-
ruflich zugelassen werden, Art. 100 Abs. 3 und
Art. 245 Abs. 1 Gde O. iegele.
Fleckfieber (Flecktyphus), s. gemeingef. Krank-
heiten, G. 30. 6. O0, RGl. 306, VV. 23. b. 10,
Robl. 261, Ausfbest. Rl. 04 111, Min JErl. 24.
4. 04, Abl. 263. — I. Anzeigepflicht. G.
§* 1—4, VV. § 1.— II. Ermittlung der Kr. G.
§ 6, 7; BV. § 2—5. Es ist wünschenswert, daß
der b. A. bei Erkrankung an F. oder Verdacht
die Ermittl. an Ort und Stelle vornimmt. —
III. Maßregeln gegen die Weiter-
verbreitung, G. 8§ 8, 9; VV. § 7. Bei allen
verdächtigen Erkr. ist, solang nicht der Verdacht sich
als unbegründet erwiesen hat, so zu verfahren, als
ob es sich um F. handelte. Doch hat der b. A. mind.
alle 3 Tage zu ermitteln, ob der Verdacht bestätigt
wird. An F. Erkrankte oder Verdächtige sind ab-
zusondern. Insoweit der b. A. es für unerläßlich
erklärt, können die Gesunden aus der Wohnung
entfernt und die Kr. in ihr belassen, auch kann
ausnahmsweise das ganze Haus geräumt werden,
wenn in ihm außergewöhnlich ungünstige, der
Krankheitsverbreitung förderliche Zustände (Ueber-
füllung, Unreinlichkeit in Herbergen, Gastwirt-
schaften, Massenunterkunftsräumen) herrschen.
Den Betroffenen ist andere Unterkunft unentgelt-
lich zu bieten. Zur Fortschaffung von Kr. und
Verd. sollen keine dem öff. Verkehr dienende Be-
förderungsmittel benützt werden. Die benutzten
Fahrzeuge usw. find alsbald und vor weiterer Be-
nützung zu desinfizieren. Von Ansteckungsverd.
find die, welche mit einem FKranken in Wohnungs-
gemeinschaft leben oder sonst mit einem solchen
oder mit einer FLeiche in unmittelbare Berührung
Lekommen sind, abzusondern, sofern nicht der b. A.
eobachtung für ausreichend hält. Die Absonde-
rung darf 14 T. nicht übersteigen. AnstVerd. die
nur mittelbar mit einem Kr. oder einer L. in
Berührung kamen, find (höchstens 14 T.) zu be-
obachten. Die Beobachtung wird i. d. R. darauf
beschränkt, daß ein A. oder eine sonst geeignete
Person täglich Erkundigungen über den Gesund-
heitszustand einzieht. Ueber verschärfte Beob. s.
G. 12 S. 2. Pfleger und Wärter von FKrr.
haben den Verkehr mit anderen Personen tunlichst
zu meiden; im übrigen gelten sie als ansteckungs-
verdächtig. Jugendliche Personen aus einer Be-
hausung, in der F. vorkam, sind, wenn Weiter-
verbreitung der Kr. zu befürchten ist, vom Schul-
besuch fernzuhalten. Ereignet sich ein FFall im
Schulhaus, so wird die Sch. geschlossen, so lang sich
der Kr. darin befindet. Pers., die der Ansteckung
259
durch F. ausgesetzt waren, sind auf die Dauer der
Ansteckungsgefahr von Erteilung des Unterrichts
auszuschließen. Wohnungen oder Häuser, in denen
sich Kr. befinden, find kenntlich zu machen. In
solchen Häusern können gewerbliche Betriebe, durch
die Verbreitung des Ansteckungstoffs zu befürchten
ist (z. B. Verkauf von Nahrungs= und Genuß-
mitteln), eingeschränkt oder geschlossen werden.
Ueber Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung
(5 8 Min JV. 7. 8. 07, Rgbl. 289) und Bestattung
der Leichen s. Leichen und Nr. 6 der Auffbest.
Außer der fortlaufenden Desinfektion (Bett- und
Leibwäsche, Kleider, Eß= und Trinkgeschirr, Aus-
scheidungen, Wasch= und Badewasser des Kr., Fuß-
boden des Kr Zimmers) ist nach Verbringung des
Kr. in ein KrHaus, nach dessen Genesung oder
Ableben eine Schlußdesinf. vorzunehmen. Die ge-
troffenen Anordnungen dürfen nur nach Anhörung
des b. A. aufgehoben werden. Aufhebung erfolgt:
wenn Ansteck Verdächt. innerh. 14 T. nach der letzt.
Anst Gelegenheit verd. Erscheinungen nicht gezeigt
haben; bei Krankh Verd., wenn sich der Verdacht als
unbegründet herausgestellt hat; bei Kr. nach Tod
od. Genesung und nach Desinfekt. od. nach Ueber-
führung in das Kr Haus, in allen Fällen aber
nur nach der Schlußdesinfekt. In Orten und Bez.,
wo mehrere Fälle von F. auftreten oder die von
der Einschleppung des F. bedroht sind, ist die Rein-
haltung der Wohnungen bes. zu beachten. Her-
bergen und ähnl. sind genau und regelm. zu über-
wachen.—IV. Bei gehäuftem Auftreten des
F. haben die PolBeh. durch öff. während der Dauer
der FGefahr alle 8 T. zu wiederholende Bekannt-
machung an die Anzeigepflicht zu erinnern. In
größeren Orten sollen öff. Desinfektionsanstalten
errichtet, Desinf Personal geschult werden. Die
zuständ. Beh. (G. § 15 Z. 3; VV. § 7) haben zu
erwägen, inwieweit Veranstaltungen, die größere
Menschenansammlungen mit sich bringen (Messen,
Märkte usw.) in oder bei solchen Orten, in denen
F. ausgebrochen ist, zu untersagen sind. Weiter
kann die Schließung der Schulen erforderlich wer-
den; besitzen mehrere Orte gemeinschaftl. eine
Schule, so können die Kinder der befallenen Orte
vom Unterricht ausgeschlossen werden. Die Aus-
fuhr von gebrauchter Leibwäsche, alten und ge-
tragenen Kleidungstücken und ähnl., das gewerbs-
mäßige Einhandeln von Lumpen usw. im Umher-
iehen ist zu verbieten. — V. Vorschr. für bes.
erhältnisse. Mitteilungen an das
Kais. Gesundheitsamt. Bei gefahrdrohen-
dem Ausbruch des F. im Ausland ist der Ueber-
tritt von Durchwanderern aus Gebieten, wo F.
herrscht, nur an best. Grenzorten gestattet, wo ärztl.
Besichtigung sowie Zurückhaltung und Absonderung
Erkr. und Verd. stattfindet. Die Massenbeförde-
rung von Durchwanderern mit der Eisenbahn ge-
schieht in Sonderzügen oder bes. Wagen. Hinzu-
weisen ist auf G. § 24, 25. Kr. oder Verd. dürfen
mittels Eisenb. nur dann befördert werden, wenn
die Zulässigkeit der Bef. ärztl. bescheinigt ist. Bef.
in bes. Wagen und Droschken, EB##O. 23. 12. 08,
RGBl. 09 93; Benachrichtigung der Militärbeb.:
Bek. 28. 2. 11, RBl. 63, VV. § 14. Ist in