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einem Ort der Ausbruch des F. festgestellt, so ist
das Kais. GA. sofort auf dem kürzesten Weg zu
benachrichtigen und es sind dem GA. woöchentl.
die in den einzelnen Orten gemeldeten Erkr.= und
Todesfälle nachzuweisen. Rößler.
Flecktyphus s. Fleckfieber.
Fleisch i. S. d. Ges. sind Teile von warm-
blütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie
sich zum Genuß für Menschen eignen. Als Teile
gelten auch die aus warmblütigen Tieren her-
gestellten Fette und Würste, § 4 FBG. 3. 6. 00.
Andere Erzeugnisse aus Fl., wie Fleischextrakte,
tierische Gelatine, Suppentafeln, fallen nach § 1
Abs. 7 d. Bdrtest. D z. FBG. nicht unter den Be-
griff Fleisch. S. a. Frisches Fleisch, Brauchbar-
machung, Denaturierung, Färben, Feilhalten v. Fl.
Leonhardt.
Fleischbeschau. I. Begriff und Auf-
gaben. Unter F. versteht man die Untersuchung
und Begutachtung des als Nahrungsmittel für
Menschen best. Fl. geschlachteter Tiere durch amtl.
bestellte Sachverst. Da eine einwandfreie und
sichere Beurteilung von Fl. hinsichtlich dessen Ge-
nußtauglichkeit die Besichtigung der Schlachttiere
im Leben voraussetzt, so zählt zur F. auch die
Lebend= oder Schlachtviehbeschau. Ein weiterer
Zweig der F. ist die sog, außerord. Fl Beschau. Sie
umfaßt die gesundheitspol. Ueberwachung des Ver-
kehrs mit Fl. auf Fl Märkten und in den privaten
FlVerkaufsstätten sowie die Kontrolle der gewerbl.
Betriebe zur Verarbeitung von Fl. — Zweck und
Aufgabe der F. bestehen in erster Linie darin, den
menschlichen Organismus vor schädlichen Ein-
flüssen durch die Fleischnahrung zu schützen. Die
Gefahren, die der menschlichen Gesundheit aus
dem Fleischgenuß drohen, liegen in der möglichen
Uebertragung von Infektionserregern und tieri-
schen Parasiten und in der schädigenden Wir-
kung von Bakteriengiften. Eine weitere Rolle hat
die F. auf wirtsch. Gebiet, insofern als sie das
Fl. verbrauchende Publikum vor Uebervorteilung
und Täuschung schützt, dadurch, daß sie verhindert,
daß minderwertige Fl Ware als vollwertig in den
Verkehr gelangt. Fernerhin dient die F. der Vete-
rinärpol. durch Aufdeckung von Seuchenherden.
Endlich wirkt sie im allg. gesundheitlich nutzbrin-
gend, indem sie fortpflanzungsfähige Krankheits-
stoffe unschädlich beseitigt. — II. Organisa-
tion der FlBesch. 1. Nach dem FB#. 3. 6.
00, R#Bl. 547, unterliegen Rindvieh, Schweine,
Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, zufolge
Rchsk Bek. 10. 7. 02, REl. 242, auch Esel, Maul-
esel und Maultiere, deren Fleisch zum Ge-
nusse für Menschen verwendet werden soll, vor
und nach der Schlachtung einer amtl. Untersuch-
ung. Die U. vor dem Schlachten darf bei Not-
schlachtungen, s. d., unterbleiben. Hausschlacht.
unterliegen keiner U., soferne die zur Schlach-
tung gelangenden Tiere keine Merkmale einer die
Genußtauglichkeit des Fl. ausschl. Erkrankung vor
oder nach dem Schlachten zeigen und das Fl.
ausschl. im eigenen Haushalt, s. d., des Besitzers
verwendet wird. Eine Ausnahmestellung nimmt
§ 35 Abs. 3 W. VV. 1. 2. 03, Rgbl. 27 ein,
Flecktyphus — Fleischbeschau.
wornach sämtliche in einem öff. Schlachthaus statt-
findenden Schlachtungen dem Beschauzwang unter-
stellt werden. Eine Beschau von Wildbret, Ge-
flügel und Fischen findet in der Art statt, daß
die Wildbret= usw. -handlungen der gleichen
Beaufsichtigung unterstehen, wie die Geschäfts-
betriebe der Metzger. Diese Beaufsichtigung kann
von den Gden auch auf Delikatessenhandlun-
gen und die Verkaufstellen von Wildbret= usw.
-konserven ausgedehnt werden. Die Durchführung
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei Schlach-
tungen im Inland liegt den Gden ob. Jeder Gde-
Bez. bildet einen Beschaubezirk. Die amtl. U.
werden durch Beschauer, entweder approb. Tier-
ärzte oder andere Pers., die genügende Kenntnisse
nachgewiesen haben, vorgenommen. Die Bestellung
der Beschauer ist Sache des Gderats. In Be-
schaubezirken, in denen appr. Tierärzte ansässig
sind, sowie an öff. Schl Häusern in Gden mit mehr
als 10 000 Einw. darf die Beschau i. d. R. nur
durch Tierärzte ausgeübt werden. Wo tierärztlich
nicht vorgebildete Beschauer zugelassen find, dürfen
mehr als ein solcher für einen und dens. Beschau-
bezirk nur dann bestellt werden, wenn auf jeden
jährl. mind. :300 Schlachtungen kommen. Die
Aufstellung mehrerer Tierärzte in einem Beschau-
bezirk lediglich für die den Tierärzten vorbehal-
tenen Verrichtungen ist nur zulässig, wenn zu-
gleich eine räumliche Abgrenzung des Gebiets ihrer
Wirksamkeit erfolgt. Die Besoldungsverhältnisse
der Beschauer find verschiedentlich geregelt. Sie
haben entw. ein festes Gehalt oder werden nach
den Einzelleistungen belohnt. Neben Vergütung
der Einzelleistungen kann auch Wartgeld verwilligt
werden; im übr. vgl. die im § 25 Abs. 4 Min V. 1.
2. 03 aufgestellten Sätze. Zur Deckung der Kosten
dürfen die Gden Beschaugebühren erheben, die
unter Zugrundlegung des durch die Schlachtvich-
und Fleischbeschau verursachten durchschn. Auf-
wands in einheitl. Sätzen festzustellen sind, § 26
a. a. O. und Min JE. 6. 9. 04, Nr. 10 824. Hin-
sichtlich ihrer rechtl. Stellung sind die Beschauer
Hilfsbeamte der PolBeh. und verpflichtet, die
Schlachtvieh= und F. nach den ges. Vorschr. aus-
zuüben. Weiterhin unterliegt den Beschauern die
Kontrolle der Einricht. und des Betr. der Schlacht-
häuser und Privatschlächtereien, die Ueberwachung
des Transports der Schlachttiere, der Ausführung
der Schlachtungen und des Verkehrs mit Fl. Jeder
Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 der
Ausfbest. A. z. FGB. zu führen. — 2. Das in das
Zollinland eingeh. Fl. unterliegt bei
der Einf. einer amtl. U. unter Mitwirkung der Zoll-
beh., Fleischbeschauzoll. 5. 2. 03, Zbl. f. d. D.
R. 32. Zur U. solchen Fl., BBest. D. z. FB., Zöl.
f. d. D. R. 08 S. 60, bes. Beil. z. d. Veröff. d.
Kais. Gesundheitsamts 09 Nr. 1 S. 28, find bei
den Hauptzollämtern Friedrichshafen, Stuttgart,
Heilbronn, Ulm und Reutlingen staatl. Beschau-
stellen eingerichtet, BB. F. z. FBG., Rabl. 02, 381,
MBek. 22. 11. 07, Rabl. 842. Die U. erstrecken
sich darauf, ob die eingeführte Ware zu gesund-
heits- od. veterinärpol. Bedenken Anlaß gibt. Bei
Schweinefl. ist auch Trichinenschau vorzunehmen.