Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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einem Ort der Ausbruch des F. festgestellt, so ist 
das Kais. GA. sofort auf dem kürzesten Weg zu 
benachrichtigen und es sind dem GA. woöchentl. 
die in den einzelnen Orten gemeldeten Erkr.= und 
Todesfälle nachzuweisen. Rößler. 
Flecktyphus s. Fleckfieber. 
Fleisch i. S. d. Ges. sind Teile von warm- 
blütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie 
sich zum Genuß für Menschen eignen. Als Teile 
gelten auch die aus warmblütigen Tieren her- 
gestellten Fette und Würste, § 4 FBG. 3. 6. 00. 
Andere Erzeugnisse aus Fl., wie Fleischextrakte, 
tierische Gelatine, Suppentafeln, fallen nach § 1 
Abs. 7 d. Bdrtest. D z. FBG. nicht unter den Be- 
griff Fleisch. S. a. Frisches Fleisch, Brauchbar- 
machung, Denaturierung, Färben, Feilhalten v. Fl. 
Leonhardt. 
Fleischbeschau. I. Begriff und Auf- 
gaben. Unter F. versteht man die Untersuchung 
und Begutachtung des als Nahrungsmittel für 
Menschen best. Fl. geschlachteter Tiere durch amtl. 
bestellte Sachverst. Da eine einwandfreie und 
sichere Beurteilung von Fl. hinsichtlich dessen Ge- 
nußtauglichkeit die Besichtigung der Schlachttiere 
im Leben voraussetzt, so zählt zur F. auch die 
Lebend= oder Schlachtviehbeschau. Ein weiterer 
Zweig der F. ist die sog, außerord. Fl Beschau. Sie 
umfaßt die gesundheitspol. Ueberwachung des Ver- 
kehrs mit Fl. auf Fl Märkten und in den privaten 
FlVerkaufsstätten sowie die Kontrolle der gewerbl. 
Betriebe zur Verarbeitung von Fl. — Zweck und 
Aufgabe der F. bestehen in erster Linie darin, den 
menschlichen Organismus vor schädlichen Ein- 
flüssen durch die Fleischnahrung zu schützen. Die 
Gefahren, die der menschlichen Gesundheit aus 
dem Fleischgenuß drohen, liegen in der möglichen 
Uebertragung von Infektionserregern und tieri- 
schen Parasiten und in der schädigenden Wir- 
kung von Bakteriengiften. Eine weitere Rolle hat 
die F. auf wirtsch. Gebiet, insofern als sie das 
Fl. verbrauchende Publikum vor Uebervorteilung 
und Täuschung schützt, dadurch, daß sie verhindert, 
daß minderwertige Fl Ware als vollwertig in den 
Verkehr gelangt. Fernerhin dient die F. der Vete- 
rinärpol. durch Aufdeckung von Seuchenherden. 
Endlich wirkt sie im allg. gesundheitlich nutzbrin- 
gend, indem sie fortpflanzungsfähige Krankheits- 
stoffe unschädlich beseitigt. — II. Organisa- 
tion der FlBesch. 1. Nach dem FB#. 3. 6. 
00, R#Bl. 547, unterliegen Rindvieh, Schweine, 
Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, zufolge 
Rchsk Bek. 10. 7. 02, REl. 242, auch Esel, Maul- 
esel und Maultiere, deren Fleisch zum Ge- 
nusse für Menschen verwendet werden soll, vor 
und nach der Schlachtung einer amtl. Untersuch- 
ung. Die U. vor dem Schlachten darf bei Not- 
schlachtungen, s. d., unterbleiben. Hausschlacht. 
unterliegen keiner U., soferne die zur Schlach- 
tung gelangenden Tiere keine Merkmale einer die 
Genußtauglichkeit des Fl. ausschl. Erkrankung vor 
oder nach dem Schlachten zeigen und das Fl. 
ausschl. im eigenen Haushalt, s. d., des Besitzers 
verwendet wird. Eine Ausnahmestellung nimmt 
§ 35 Abs. 3 W. VV. 1. 2. 03, Rgbl. 27 ein, 
Flecktyphus — Fleischbeschau. 
wornach sämtliche in einem öff. Schlachthaus statt- 
findenden Schlachtungen dem Beschauzwang unter- 
stellt werden. Eine Beschau von Wildbret, Ge- 
flügel und Fischen findet in der Art statt, daß 
die Wildbret= usw. -handlungen der gleichen 
Beaufsichtigung unterstehen, wie die Geschäfts- 
betriebe der Metzger. Diese Beaufsichtigung kann 
von den Gden auch auf Delikatessenhandlun- 
gen und die Verkaufstellen von Wildbret= usw. 
-konserven ausgedehnt werden. Die Durchführung 
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei Schlach- 
tungen im Inland liegt den Gden ob. Jeder Gde- 
Bez. bildet einen Beschaubezirk. Die amtl. U. 
werden durch Beschauer, entweder approb. Tier- 
ärzte oder andere Pers., die genügende Kenntnisse 
nachgewiesen haben, vorgenommen. Die Bestellung 
der Beschauer ist Sache des Gderats. In Be- 
schaubezirken, in denen appr. Tierärzte ansässig 
sind, sowie an öff. Schl Häusern in Gden mit mehr 
als 10 000 Einw. darf die Beschau i. d. R. nur 
durch Tierärzte ausgeübt werden. Wo tierärztlich 
nicht vorgebildete Beschauer zugelassen find, dürfen 
mehr als ein solcher für einen und dens. Beschau- 
bezirk nur dann bestellt werden, wenn auf jeden 
jährl. mind. :300 Schlachtungen kommen. Die 
Aufstellung mehrerer Tierärzte in einem Beschau- 
bezirk lediglich für die den Tierärzten vorbehal- 
tenen Verrichtungen ist nur zulässig, wenn zu- 
gleich eine räumliche Abgrenzung des Gebiets ihrer 
Wirksamkeit erfolgt. Die Besoldungsverhältnisse 
der Beschauer find verschiedentlich geregelt. Sie 
haben entw. ein festes Gehalt oder werden nach 
den Einzelleistungen belohnt. Neben Vergütung 
der Einzelleistungen kann auch Wartgeld verwilligt 
werden; im übr. vgl. die im § 25 Abs. 4 Min V. 1. 
2. 03 aufgestellten Sätze. Zur Deckung der Kosten 
dürfen die Gden Beschaugebühren erheben, die 
unter Zugrundlegung des durch die Schlachtvich- 
und Fleischbeschau verursachten durchschn. Auf- 
wands in einheitl. Sätzen festzustellen sind, § 26 
a. a. O. und Min JE. 6. 9. 04, Nr. 10 824. Hin- 
sichtlich ihrer rechtl. Stellung sind die Beschauer 
Hilfsbeamte der PolBeh. und verpflichtet, die 
Schlachtvieh= und F. nach den ges. Vorschr. aus- 
zuüben. Weiterhin unterliegt den Beschauern die 
Kontrolle der Einricht. und des Betr. der Schlacht- 
häuser und Privatschlächtereien, die Ueberwachung 
des Transports der Schlachttiere, der Ausführung 
der Schlachtungen und des Verkehrs mit Fl. Jeder 
Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 der 
Ausfbest. A. z. FGB. zu führen. — 2. Das in das 
Zollinland eingeh. Fl. unterliegt bei 
der Einf. einer amtl. U. unter Mitwirkung der Zoll- 
beh., Fleischbeschauzoll. 5. 2. 03, Zbl. f. d. D. 
R. 32. Zur U. solchen Fl., BBest. D. z. FB., Zöl. 
f. d. D. R. 08 S. 60, bes. Beil. z. d. Veröff. d. 
Kais. Gesundheitsamts 09 Nr. 1 S. 28, find bei 
den Hauptzollämtern Friedrichshafen, Stuttgart, 
Heilbronn, Ulm und Reutlingen staatl. Beschau- 
stellen eingerichtet, BB. F. z. FBG., Rabl. 02, 381, 
MBek. 22. 11. 07, Rabl. 842. Die U. erstrecken 
sich darauf, ob die eingeführte Ware zu gesund- 
heits- od. veterinärpol. Bedenken Anlaß gibt. Bei 
Schweinefl. ist auch Trichinenschau vorzunehmen.
	        
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