Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Fleischbeschau. 
Zubereit. Fl. ist darauf zu prüfen, ob es mit ge- 
sundheitsschädl. und täuschenden Zusätzen, s. d., 
behandelt wurde. Fett ist auf Verfälschung, Nach- 
ahmung usw. zu untersuchen. Die U. sind in 
erster Linie durch approb. Tierärzte auszuführen. 
Zur Trichinenschau und zur Unterstützung bei der 
Finnenschau können auch andere Pers., die nach 
den Prüfungsvorschr. für Trichinenschauer, s. d., 
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, ver- 
wendet werden. Zu den chemischen U. sind hiezu 
verpflichtete Nahrungsmittelchemiker heranzu- 
iehen, BBest. D. 5 11. Für die U. sind von dem 
esitzer FGebühren nach der Gebühren O., Rchsk.= 
Bek. 12. 7. 02, Zbl. 238, zu entrichten. — 
III. Ausführung der F. 1. Bei Schlach- 
tungen im Inland. Der eigentl. F. geht die 
U. des Schlachttieres im Leben, die Lebend= oder 
Schl iehbesch., voraus. Sie wird nach d. Anweis. in 
§ 7 u. 8 BBest. A. z. FBG. ausgeführt und hat fest- 
zustellen, ob das Schlachttier Erscheinungen einer 
Krankheit zeigt, die von Einfluß auf die Genuß- 
tauglichkeit des Fl. ist, ob es mit einer Seuche 
behaftet ist, die der Anzeigepflicht, s. d., unter- 
liegt oder ob es Erscheinungen zeigt, die den 
Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen. 
Wird bei einem Schlachttier Milzbrand, Rausch- 
brand, Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Rinderpest 
oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt, 
so ist die Schlacht. zu verbieten. In allen übr. 
Fällen hat der Beschauer, falls er approb. Tier= 
arzt ist, die Schlachtung zu gestatten, val. jedoch 
§5 11 Abs. 4 und § 15 Ausfbest. A. z. FB. Nicht- 
tierärzt. Beschauer dürfen eine SPachteriaubnis 
nur erteilen, wenn das Schlachttier Erscheinungen 
einer Krankh. überhaupt nicht od. nur von solchen 
Kr. zeigt, die unerhebl. sind und das Allgemein- 
befinden nicht wesentl. stören, ferner bei Knochen- 
brüchen und sonst. schweren Verletzungen, Vorfall 
der Gebärmutter in unmittelb. Anschluß an die Ge- 
burt, Geburtshindernissen, Aufblähen nach Grün- 
futteraufnahme oder bei drohender Erstickung; in 
diesen Fällen jedoch nur dann, wenn nach dem 
Eintreten des Schadens höchst. 12 Stunden ver- 
flossen sind und unter der Bedingung, daß die 
lachtung sofort vorgenommen wird. Im übr. 
ist die Schlachtung auf Grund der Lebendbeschau 
binnen 2 T., den Tag der U. nicht eingerechnet, 
zu gestatten, nach deren Ablauf die Beschau des 
Schlachttieres im Leben zu wiederholen ist. Von 
Versagung der Schlachterl. hat der Beschauer den 
Tierbesitzer und die Ortspol Beh. unverzüglich in 
Kenntn. zu setzen. — Die U. nach dem Schlachten, 
d. h. die eigentl. F., wird der Anweisung in § 21 f. 
Ausfbest. A. z. FBG. gemäß ausgeführt. Bei der 
sich anschließenden Beurteilung des Fleisches wird 
zwischen genußtaugl., im Nahrungs= und Genuß- 
wert erhebl. herabgesetztem (minderwertigem), be- 
dingt tauglichem und genußuntaugl. Fl. unter- 
schieden und dass. entspr. gekennzeichnet, s. Kenn- 
zeichnung des Fl. Bei Beanstandung hat der Besch. 
das Fl. vorläufig zu beschlagnahmen und den Be- 
sitzer sowie die PolBeh. in Kenntnis zu setzen. 
Ueber das weitere entscheidet dann die Poleh. 
Das zum Genuß taugliche Fl. (bankwürdiges Fl.) 
  
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gelangt ohne Einschränkung in den Handel; für 
das minderwertige gelten die § 62—68, MV. 1. 2. 
03, wornach solches Fl. nur auf der Freibank, (. d., 
oder nach Freibankart zum Verkauf kommen darf. 
Das bedingt taugliche Fl. ist, bevor es auf der 
Freibank verwertet wird, einem in § 38 in Vbdg. 
mit § 39 der Ausfbest. A. gen. Verfahren behufs 
Brauchbarmachung, s. d., zu unterwerfen, vol. 
auch § 69—72 d. MV. 1. 2. 03. Unterbleibt die 
Brauchbarmachung, so ist das Fl. als untauglich 
zu behandeln, § 10 Abs. 3 FBG. und § 69 d. M. 
1. 2. 03. Vom Besch. nach § 33—36 BBest. A. z. 
FBG. untauglich erklärtes Fl. ist durch unschädl. 
Beseitigung dem Genuß für Menschen zu ent- 
ziehen; jedoch ist ev. eine weitere Verwerfung sol- 
chen Fl. zu techn. Erzeugnissen oder zur Fütte- 
rung von Tieren möglich, § 73 f. M. 1. 2. 03. 
— 2. Untersuchung des in das Zoll- 
inland eingehenden Fleisches. Die U. 
entspricht im allgemeinen der Fleischbeschau bei 
Schlachtungen im Inland, ist jedoch insofern 
schwieriger, als sie, ohne Kenntnis des Gesund- 
heitszustandes der Schlachttiere vor der Schlach- 
tung, erst am Fl. des ausgeschlachteten Tieres ein- 
setzt und sich überdies nicht einmal auf sämtl. Ein- 
geweide dess. exstrecken kann. Es find deshalb, um 
den sanitätspol. Gesichtspunkten, wie sie für die 
Inlandbeschau maßgebend sind, nach Möglichkeit 
gerecht zu werden, im § 12 FBG.N Bedingungen 
gestellt, unter denen die FlEinfuhr erfolgen darf. 
Hiernach ist die Einfuhr frischen Fleisches, s. d., 
nur in ganzen Tierkörpern gestattet. Mit den 
Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, 
Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in 
natürl. Zusammenhang verbunden sein. V 55 6 
in Vbdg. mit § 2 Abs. 3 BBest. D., Z. 2 aechs ek. 
10. 7. 02, Renl. 242. — Zubereitetes Fleisch, 
§ 8 BBest. D. FB., darf nur eingeführt werden, 
wenn nach Art seiner Gewinnung und Zubereitung 
Gefahren für die menschliche Gesundheit er- 
fahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Un- 
schädlichkeit in. zuverlässiger Weise festgestellt wer- 
den kann. Diese Feststellung gilt als unausführ- 
bar bei Sendungen von Päkelfl., sofern das Ge- 
wicht einz. Stücke weniger als 4 kg beträgt. Auf 
Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschr. 
keine Anwendung. Von der Einfuhr ausgeschlossen 
sind: Büchsenfl., Würfte und sonst. Gemenge aus 
zerkleinertem Fl., Hundefl. und zubereitetes Fl. 
von Tieren des Einhufergeschlechts, sowie Fl., 
das mit einem der in AchskBek. 18. 2. 02, Rl. 
48, aufgeführten Stoffe behandelt worden ist, s. 
Gesundheitschädliche und täuschende Zusätze z. F. 
Die gesundheitl. U. erfolgt nach § 11—16 BBest. 
D. z. FBG.. Bei der Beurteilung des Fl. wird 
insofern anders als bei der Inlandbeschau ver- 
fahren, als Fl., das zu einer Beanstandung An- 
laß gibt, entweder unschädlich zu beseitigen oder 
von der Einfuhr zurückzuweisen ist. Die unschäd- 
liche Bes. wird bes. dann verfügt, wenn die ein- 
geführte Ware mit gefährl. Seuchenerregern oder 
gelundheitschädl. tierischen Parasiten durchsetzt ist. 
aheres über die Behandlung des eingef. Fl. nach 
der U. s. 5 18—21 Bhest. D. Ueber die Kennzeich- 
  
  
  
 
	        
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