Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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nung von untersucht. Auslandfl., s. d. — IV. Be- 
schwerdeverfahren (Rechtsmittel). Ge- 
gen die Entsch. der Beschauer und der PolBeh. kann 
von dem Besitzer nach § 46 Ausfbest. A Beschw. 
eingelegt werden. Nach § 84 f. MV. 1. 2. 03 ent- 
scheidet die Ortspol Beh. über Beschwerden gegen 
Versagung der Schlachterlaubnis und Beanstan- 
dung des Fl., sowic gegen die vom Besch. angcord- 
neten besond. Vorsichtsmaßregeln bei der Schlach- 
tung. In Schlachthäusern werden, vorbehältlich 
des Beschwerderechts an die OrtspolBeh., Beschw. 
zunächst durch den Dienstaufsicht führenden Besch. 
entschieden. Die Beschw. ist binnen 24 St. nach 
Bekanntwerden der Entsch. fällig. Gegen die Entsch. 
der OrtspolBeh. ist weit. Beschw. an das O mögl. 
Vor der Entsch. über eine Beschw. hat die Ortspol.= 
Beh. das Gutachten eines weit. Sachverst. einzu- 
holen und zwar dasj. des tierärztl. Besch., wenn 
die Verf. von einem nichttierärztl. Besch. getroffen 
wurde, das des O Mier A., sofern ein tierärztl. 
Besch. die Beanstandung verfügte und dasj. des 
vom Min J. bestellten Sachverständigen, wenn der 
OTier A. als Vorbesch. tätig war. Gelangt die 
Beschw. in die Instanz des Oll., so bleibt dem- 
selben vorbehalten, das Gutachten des O Wier?#., 
und wenn dieser in der Sache bereits tätig war, 
das Obergutachten des vom Min. best. Sachverst. 
ein zuholen. Bez. der für die Erstattung der Gut- 
achten bzw. Obergutachten bestellten Sachverständ. 
vgl. Min E. v. 19. 2. 14 Nr. III 924 (Abl. 105).— 
Bei dem in das Zollinland eingef. Fl. lkann gegen 
die Beanstandung einer Stichprobe binnen 1 Tag 
Beschwerde bei der Beschaustelle angemeldet wer- 
den. Ebenso kann gegen die Entsch. der PolBeh. 
rücksichtlich des nach den Grundsätzen der § 18—21 
d. Ausfbest. D. behandelten Fl. Beschw. bei der 
PolBeh. erhoben werden. Näheres s. § 30 a. a. O. 
Die durch unbegründete Besch, erwachsenden Kosten 
fallen dem Beschw Führer zur Last. — V. Beauf- 
sichtigung der F. Die in § 48 Ausfbest. A. z. 
JF#BG. vorgeschriebene fachmännische Kontrolle der 
gesamten Tätigkeit der Beschauer wird in W. durch 
die OTier Ae. alle 2 J. vorgenommen. Bei diesen 
Revisionen ist bes. zu prüfen, ob der Besch. noch die 
Befähigung für seine Stellc besitzt, ob die Vorschr. 
über die SchlVieh= und F. und über den Verkehr 
mit Fl. seitens der FlBesch. und Tierbesitzer ein- 
gehalten werden usw., § 90, M. 1. 2. 03. Der 
Oier A. hat womöglich einer Schlachtung, einer 
Schlachtvieh= und F. sowie einer unvermuteten 
Visitation der Schlächtereibetr. u. s. f. beizuwohnen. 
Das Ergebnis der Revision ist an das Od. zu be- 
richten. Ist der ONTier A. selbst Besch., so wird 
ein Visitator vom Med Koll. bestimmt. Die techn. 
Oberaufsicht über die gesamte Fleischbesch, hat das 
Med Koll., Tierärztl. Abt., das unvermutete Visi- 
tationen vornehmen kann, und den Ole. auf 
Grund der Ergebnisse der Visitationen entspr. Wei- 
sungen zugehen läßt. Leonhardt. 
Fleischstener s. Besteuerungsrechte der Gden. II 5. 
Flößerei. Nach röm. Recht gehörte zum Ge- 
meingebrauch an den öff. Gewässern, s. d., auch 
das Flößen. Auf dem nämlichen Standpunkt stehen 
Sachsen= und Schwabenspiegel, die den Grundsatz 
Fleischsteuer — Flößerei. 
aufstellen, daß in dem Wasser, das stromweise 
fließt, jeder fahren und fischen darf. Auch im spät. 
Mittelalter stand an den größeren Gew. jedem 
Gebrauch und Benützung offen. Im 16. und 17. 
Jahrhundert blieb die Benützung der größeren 
Flüsse nicht mehr allen ohne Beschränkung ge- 
stattet; so wurde die Fl. nur auf Grund einer 
bes. Konzession gestattet oder als Gerechtigkeit ver- 
liehen. Die Fl. auf öff. Flüssen wurde unter Auf- 
sicht genommen, für die Benützung der Floßstraßen 
Abgaben und Wasserzölle erhoben. Ob in W. 
früher ein eigentliches Floßregal bestand (im Land- 
tagsabschied von 1739 wird „von dem Uns kom- 
petierenden Kegali juris grutiae“ geredet), oder 
nur das Recht der poliz. Aufsicht über die Fl. kraft 
der Flußhoheit nebst dem Recht der Konzessions- 
erteilung hiezu gegen Erhebung eines Kon- 
zessionsgelds, ist bestritten. Der Streit ist jedoch 
unerheblich, da dic praktischen Folgen nicht ver- 
schieden sind, weil die fiskalische Benützung des 
staatlichen Rechts immer mehr gemildert, das 
Langholzflößen auf dem Neckar 1840, auf der 
latt, der Lauter und dem Heimbach im Jahr 
1844 freigegeben und die Fl. auf Kinzig, Schiltach, 
Enz und Nagold infolge Uebereinkunft mit Baden 
4. 3. u. 9. 4. 1867, Ragbl. 21 u. 24, für frei erklärt 
wurde. — Während früher das Floßwesen den 
Finanzbeh. zugewiesen war, fand zu Beginn des 
vorigen Jahrh. eine Teilung der Befugnisse der- 
art statt, daß den Kreisfinanzkammern die Auf- 
sicht und Leitung des Betriebs und die Verwal- 
tung der Fl. und Holzgärten übertragen wurde, 
Rgbl. 1823 122, wogegen die Aufsicht zur Be- 
hinderung von Holzfreveln und Verhütung von 
Beschädigungen der Wasserstraßen, der Wasser- 
und Uferbauten den Polceh. unterstellt wurde, 
Min Erl. 16. 3. 40, Rgbl. 134, und 21. 1./11. 2. 40, 
II. Erg Bd. 369. Zur Ausführung von Wasser- 
bauten oder Ausräumung und Reinigung von 
Flüssen, Bächen und Kanälen wird jährlich eine 
mehrwöchentl. Floßsperre verhängt. Außerdem kann 
die Fl. bei niederem Wasserstand wegen des un- 
gestörten Fortbetriebs der Getreidemühlen vor- 
übergehend eingeschränkt oder eingestellt werden, 
MV. 26. 2. u. 11. 3. 44, II. Erg Bd. 3875. In der 
Uebereink. zw. W. und Baden 9. 4. 67 behielt 
sich jedes der beiden Länder vor, innerh. seines Ge- 
biets diej. Anordn. zu treffen, welche Sicherheit 
und Ordnung in der Fl., Schutz der Ufer, Brücken, 
Wasserbauten, Wasserwerke, Wässerungseinrich- 
tungen und der sonst bei der Wasserbenützung be- 
teiligten Anlagen und Gewerbe gegenüber der Fl. 
erfordern. Dsgl. blieben jedem von beiden für Her- 
stellung, Einrichtung, Unterhaltung und Beauf- 
sichtigung der Floßstraßen und 1 Floßanst., 
Einbindstätten, Schwellwasser und Polterplätze 
diej. Anordnungen innerhalb ihres Gebiets vor- 
behalten, die es für zweckmäßig erachtet und die 
mit der Bestimmung dieser Anst. für einen ge- 
ordneten allg. Gebrauch vereinbarlich sind. Durch 
RV. Art. 4 wurde die Fl. auf den mehreren 
Staaten gemeins. Wasserstraßen und der Zustand 
der letztern, sowie die Fluß-= und sonst. Wasser- 
zölle der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des 
 
	        
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