Flößerei.
Reichs unterstellt. Ein Ausfluß davon ist das G.
über die Abgaben von der Fl. 1. 6. 70, Rabl. 1871,
Anl. z. Nr. 1 80, wonach auf nur flößbaren
Strecken derj. natürl. Wasserstratzen, die mehreren
Bst. gemeinsch. find, von der Fl. mit verbundenen
Hölzern Abgaben nur für die Benützung bes. zur
Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anst. er-
hoben werden dürfen. Die hienach unzulässigen
Abg. wurden gegen Entschädigung aus der RK.
aufgehoben. Für die zuläss. Abgaben (Entschädi-
gung an Besitzer von Wasserwerken, bes. Wehren)
war vom 1. 1. 72 an ein Tarif von den Landesreg.
festzusetzen. — Die Fl. unterliegt den Best. der
* Floßordnungen #der Einzelstaaten. Strafbest. für
Zuwiderhandl. stützen sich auf diese und auf St G.
§ 274, 321—323, 326 u. 366 Z. 3, 8, 9, 10, und
366a. Uebertretungen gegen Pol O. in betreff
Sicherheit und Ordnung der Fl. werden auf Grund
WG. und Polst G. Art. 44 u. 57 Abs. 2 bestraft.
Vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigungen der
Floßanst. werden nach Art. 303 StGB. behandelt,
andere Beschädigungen, die aus Unvorsichtigkeit
und Fahrlässigkeit der Flößer angerichtet werden,
find bürgerlich klagbar zu machen. Die bürgerlich-
rechtlichen Verhältnisse der Fl. sind geordnet durch
RG. 15. 6. 95, R#Bl. 341. Die Fl. des unver-
bundenen Holzes eEScheiterhalz) hat voll-
ständig aufgehört, die mit verbundenem
H. oder die Langholzfl., bei der die Fahr-
zeuge vom Floß selbst aus geleitet werden, setzt,
wie die Schiffahrt felbst, entweder einen natürlich
floßbaren oder eine durch Wasserstuben (Stau-
ungen zur Ansammlung von Schwellwasser für die
Floßfahrt), Floßgessen (mit Fallen verschließbare
Ausschnitte aus den Wehren, durch welche die Fl.
über die Stauanlagen hinunter geleitet werden),
Zeilenanlagen (aus Steinen im Flußbett erstellter
Leitdämme, die an seichten Stellen des Flusses
das Wasser einengen und die nötige Fahrtiefe er-
zeugen) u. dgl. künstlich floßbar gemachten Fluß
voraus. Auf Neckar, Enz, Nagold, Würm und
Kinzig wurde die LanghFl. schon im 14. Jahrh.
schwunghaft betrieben. 1322 war sie schon Gegen-
stand eines Staatsvertrags zwischen W., Baden
und Heilbronn. Die Fl. von Eichen hat aufgehört,
die Fl. von Nadelholz wurde früher betrieben auf
dem Neckar von Rottweil bis zur Landesgrenze
und auf dessen Grundbächen, auf Glatt, Lauter,
Heimbach, Eyach von Imnau abwärts, Enz, Kleine
Enz und Eiach, Nagold, Würm, Zinsbach, Kinzig
und deren Grundbächen, Lohmühlebach, Aischbach,
Vorderem Rötenbach, Kleiner Kinzig, Hinterem
Rötenbach, Schiltach, Murg, Donau, Iller, Aitrach,
Schussen und Wolfegger Aach. Nachdem die Fl.
auf mehreren Flüssen ohne amtliche Betätigung
eingegangen, auf Neckar und dessen Grundbächen
durch Min V. 8. 11. 00, Rabl. 799, auf Enz,
Nagold und Zinsbach durch Min JV. 27. 1. 18,
Rabl. 21, aufgehoben ist, besteht sie heute nur noch
auf dem Neckar von Heilbronn abwärts,
der Enz von Calmbach bis Rotenbach, der
Kleinen Enz, der Iller und der Donau
von der Illermündung ab. Das Fl. ist nur von
14 Stunde vor Sonnenaufgang bis St. nach
SUnterg erlaubt. Der Eigent. der Fl. ist für allen
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Schaden verantwortlich. Der Fl Führer hat Boll-
macht vom Besitzer zu führen. Die Vorschr. über
Sicherung der Flöße und des aufgestellten Floß-
holzes gegen Loslösung und Abschwemmung bei
Hochwasser find in den Floßordnungen enthalten,
s. a. Hochwasser. Auf der Floßstraße des untern
Neckars wird das mit der Bahn ankommende
Langholz in Gestören von 8,5 m größter Breite
und in Fl. von 300 m größter Gesamtlänge
eingebunden. Die Neckarfl. müssen je nach ihrer
Länge mit 5—7 Flößern bemannt sein und zwei
Sperren erhalten. Das Fl. darf nur vom 1. 3. bis
30. 11. betrieben werden. Zur Fl perren#st i. d.
R. der Aug. bestimmt. Gesuche sind 6 Woch. vorher
einzureichen. Ausnahmen hievon kann die Min Abt.
f. Str.= u. W. zulassen. Wenn eine andere Zeit
zur Floßsp. beantragt wird, haben die StrBInsp.
zu untersuchen, ob die Arbeiten sich nicht auf den
Auguft verschieben lassen, oder ob die Arbeiten,
wenn die Sperre erst für eine spätere Zeit nach-
gesucht wird, nicht im August schon hätten zur
Ausführung gebracht werden können, da nur in
solchen Fällen, wenn eine Versäumnis oder sonst.
Verschuldung des Bittstellers nicht anzunehmen ist
und wenn außerordentl. Umstände eine unauf-
schiebliche Hilfe erheischen, Gesuchen um Ver-
fügung von Floßsp. zu anderer als der vor-
gesehenen Zeit stattgegeben wird, Erl. 30. 4. 53. —
Für die Neckarfloßstraße gilt die Min JV. 17. 4. 94,
Rabl. 89, b. die Polizeiordnung für die Schiffahrt
und Fl. auf dem N. Die Unterhaltung der Neckar-
wasser-(Schiff- und Floß--straße nebst Zubehörden
kommt ausschl. der K. Straßen-= und Wasserbau-
verwaltung auf Rechnung des Neckarschiffahrts-
fonds zu, Kap. 41 HFE. In den ## FlHäfen *k in
Heilbronn und Neckarsulm können Lang-
holzstämme, Gestöre, Eichenschollen, Bretter= und
Kurzholzflöße überwintern, auch in Notfällen von
weiterher, d. h. nicht aus dem Hafengebiet kom-
mende Langholzstämme usw. in dies. einlaufen
und bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Weiter-
reise überwintern. Für die Ueberwinterung find
die durch einen bes. Tarif geregelten Gebühren
u entrichten. Die Ordnungen für den Winter-
loß- und Karlshafen in Heilbronn sind in M.
19. 10. 98, 31. 10. 07, Rabl. 267 u. 777, enthalten.
Hienach dient der Winterhafen, nur soweit der
Schiffsverkehr es zuläßt, zur Aufnahme von Bret-
tern, Kurzholzfl., Lang= und Hartholzstämmen, der
Floß- und Karlshafen haben die Best. als Einbind-
stätte für Lang= und Hartholz und für den Ver-
sand von anderem Holz zu Schiff oder mit Floß
zu dienen. Für die Ordnung des Floßhafens in
Neckarsulm s. MV. 27. 3. 76, Rabl. 151. Die Auf-
sicht über diese Hafenanlagen führen die Bahnhof-
inspektionen Heilbronn und Neckarsulm, in deren
Unterhaltung sie auch mit Ausnahme des Neckar-
Winter-hhafens stehen. Dieser befindet sich samt
ampen, Böschungen, Bermen, Pflasterungen und
Ufermauern in Unterhaltung der Wasserbauverw.,
die auch für seine Ausräumung und Ausbaggerung
zu sorgen hat. Der Floßverkehr auf dem Neckar
ht stetig zurück. Die * Flothaufsicht & liegt der
tr.- u. WWInsp. Heilbronn, der 8 Floßaufseher