Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Forstämter — Forsteinrichtung. 
wenn der Embryo soweit entwickelt ist, daß die 
Anfänge der Augen unter der Eihaut sichtbar 
werden. Sie erfolgt zwischen feuchtem Moos in 
einer Doppelkiste, deren Zwischenraum mit schlech- 
ten Wärmeleitern (Sägespähnen, Torfmull usw.) 
ausgefüllt ist. Sieglin. 
Forstämter s. Forstorganisation 1. 
Forstbeschädigung. Uebertr. i. S. des FStW G. 
Art. 16, wornach mit Geld bis 150 M oder mit 
Haft bestraft wird, wer vorsätzl. und rechtswidrig 
in fremdem Wald Erzeugnisse dess. beschädigt 
oder zerstört, wenn der Betrag des dadurch ver- 
ursachten oder beabsichtigten adens die Summe 
von 10 4 nicht übersteigt. Die Beschädigung von 
anderen Gegenständen im W. (Wagschranken, 
Brücken, Zäunen, Hütten usw.) wird als Sach- 
beschädigung nach dem St GB. verfolgt. Ueber den 
Unterschied zwischen F. und Sachbesch., welch 
letztere Antragsdelikt ist, sofern es sich nicht um 
Beschädigung von Gegenständen für den öff. 
Nutzen oder für Verschönerung öff. Plätze usw. 
handelt, s. VollzAnw. d. Forftdir. 30. 7. 02 § 22, 
Abl. Min F. 95. Einzug der Werkzeuge zulässig. 
- s» E. Speidel. 
For stbiebftahl. F. i. S. d. FStG. 2. 8. 79 
Art. 6, Rabl. 277 ist, falls der Wert des Ent- 
wendeten 20 K nicht übersteigt, der in einem 
Wald verübte Diebstahl 1. an Holz, das noch nicht 
vom Stock oder Boden getrennt ist, 2. an H., das 
durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und 
mit dessen Zurichtung noch nicht angefangen ist, 
3. an lagabraum (Spänen, Rinde usw.), so- 
fern er noch nicht eingesammelt ist, 4. an and. 
Erzeugnissen des W., bes. an Holzpflanzen, Gras, 
Heide, Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, 
Waldsämereien, Baumsaft, Harz, sof. fie noch 
nicht eingesammelt sind. Hienach kommt nur die 
Entwendung von Erzeugnissen vegetativer Natur, 
an denen noch keine Handlung der Besitzergrei- 
fung seitens des Waldeigentümers vollzogen ist 
und deren Wert 20 .A nicht übersteigt, in Be- 
tracht, nicht die unbef. Wegnahme von minerali- 
schen Gegenständen, die nach St GB. § 370 Nr. 2 
bestraft wird. — Das Sammeln von Kräutern, 
Beeren und Pilzen wird nach F PG. 19. 2 02 be- 
urteilt. Für den Begriff des W. ist die Best. in 
I . Art. 1 maßgebend. Erschwerter F. in 
13 Fällen, FStG. Art. 8. Strafandrohung das. 
Art. 7 u. 9: Geldstr. in einer vom Wert des Ent- 
wendeten abhängigen Höe einfacher F. im 3. 
bis 5fachen, erschwerter F. im 6= bis 10fachen 
Wert; mindest. 1 bzw. 2 4) oder verhältnißm. 
Gefängnisstr. Event. Zusatzstr. nach Art. 9 Abs. 2. 
Die Wertschätzung bei F. s. Volls Anw. d. Forst- 
dir. 30. 7. 02 § 20, Abl. MinFF. 95. — Versuch 
des F. strafbar, FSt G. Art. 11, Best. für den 
Rückfall als Schärfungsgrund, Art. 12, für die 
Einziehung von Waffen (obligatorisch), von Werk- 
zeugen (fakultativ), von Zugtieren und Fahr- 
zeugen (nicht zulässig), Art. 14 und VollzAnw. 
8§ 21. Verjährungsfristen für Strafverfolgung 
und Strafvollstreckung gemeinrechtlich. 
E. Speidel. 
Forftdienstprüfungen. Best. in: KO. 18. 12. 
267 
13, Rabl. 371. Hienach Befähigung für den höh. 
Staatsforstdienst, die auch diej. für den Kärpersch.= 
JD. in sich schließt, KFG. 19. 2. 02 Art. 7, Rgbl. 
45, erworben durch 3 Prüfungen: die Vorpr. in 
Naturwissensch. und Mathematik, die 1. DPrüf. 
(Fachpr.) in forst-, staats-= und rechtswissenschaftl. 
Fächern, je an der Universität, die 2. DPrüf. 
(Staatspr.) in der praktischen Verwertung dieser 
Fächer, in Kenntnis der bestehenden G. und Ein- 
richtungen und in der Geschäftsgewandtheit, end- 
lich durch Leistung eines 2 jähr. Vorbereitungs- 
dienftes zwischen Fach= und Staatspr. Erfor- 
dernisse: Für Vorpr. das Indigenat, Höchst- 
alter von 28 ev. 24 J., Reifezeugn: eines d. Gym- 
nasiums oder Realgymn. oder einer d. Oberreal- 
schule mit Nachweis lateinischer Kenntnisse, je 
mit Sonderbest., falls das Zeugn. in einem Bit. 
mit beschränktem Zugang zum Staatsforstdienft 
ausgestellt ist, 2jähr. akademisches Studium, volle 
Militär DFähigkeit; Best. einer Höchstzahl von 
Kand., die als Anwärter für den Staatsforstd. in 
Betracht kommen, (numerus clausus) durch das 
Min F. und Auswahl der Anwärter durch dieses 
nach dem Ergebnis der Vorpr.; Ausstellung von 
Prüfungszeugnissen mit Vorbehalt für die nicht 
ausgewählten Kand.; für Fachpr.: Zeugn. der 
Vorpr., Nachweis einer Zmonatl. Waldpraxis, 2. 
jähr. akadem. Studiums seit Erstehen der Vorpr. 
und der Ableistung des EinjFreiw Dienstes für die 
Anwärter des Staatsd., diese nach Erstehen der 
Pr. zu Forstreferendaren bestellt; Zu- 
lassung von Kand., dic den Eintritt in den Forstd. 
anderer Bst. anstreben, mit erleichternden Best.; 
für Staatspr.: Zeugn, der Fachpr., Nachweis 
des 24 jähr. Vorbereitungsdienstes als Ref., in 
dessen Zeit eine Fortsetzung des Hochschulstudiums 
bis zu 1 J. eingerechnet werden kann. Die Ref., 
die die Staatspr. bestanden haben, werden zu 
Forstassessoren bestellt. E. Speidel. 
Forstdirektion s. Forstorganisation 2. 
Forsteinrichtung: d. i. zeitl. und räuml. Ord- 
nung des Betriebs für ein Wirtschaftsganzes (Be- 
triebsklasse), wozu i. d. R. die Staatswaldungen 
eines Forstbez. oder die Waldungen einer Kör- 
perschaft zusammengefaßt werden, mit Festsetzung 
einer angemessenen Umtriebszeit, der periodischen 
und jährl. Holznutzungen, der Kulturen und son- 
stigen wirtschaftl. Maßnahmen. — Das Ergebnis 
der F. wird in dem Wirtschaftsplan, der 
je für 1 Jahrzehnt aufgestellt und nach dessen 
Ablauf erneuert wird, niedergelegt. Die F. ist 
von großer Bedeutung für Höhe und Art der 
Haupt= und Zwischennutzungen (Durchforstun- 
gen), somit für die Größe des Eink. aus den 
Waldungen, weiterhin für den ges. Wirtschafts- 
betrieb, dessen Rentabilität, die Frage der außer- 
ordentl. Nutzungen und der Reservebildung. Da- 
eer Regelung durch bes. Vorschr. für die 
taats= und Körperschaftsw.: V. der FLDir. 6. 7. 
98, b. die Wirtschaftscinrichtungen in den Staats- 
waldungen, V. d. Körpg Dir. 25. 6. 98, b. die 
Wirtschaftseinrichtungen in den Körpersch W., für 
beide Besitzstandskategorien gemeins. Anleitung, 
die die Fortbildung der Anw. b. die Aufstellung,
	        
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