Forstämter — Forsteinrichtung.
wenn der Embryo soweit entwickelt ist, daß die
Anfänge der Augen unter der Eihaut sichtbar
werden. Sie erfolgt zwischen feuchtem Moos in
einer Doppelkiste, deren Zwischenraum mit schlech-
ten Wärmeleitern (Sägespähnen, Torfmull usw.)
ausgefüllt ist. Sieglin.
Forstämter s. Forstorganisation 1.
Forstbeschädigung. Uebertr. i. S. des FStW G.
Art. 16, wornach mit Geld bis 150 M oder mit
Haft bestraft wird, wer vorsätzl. und rechtswidrig
in fremdem Wald Erzeugnisse dess. beschädigt
oder zerstört, wenn der Betrag des dadurch ver-
ursachten oder beabsichtigten adens die Summe
von 10 4 nicht übersteigt. Die Beschädigung von
anderen Gegenständen im W. (Wagschranken,
Brücken, Zäunen, Hütten usw.) wird als Sach-
beschädigung nach dem St GB. verfolgt. Ueber den
Unterschied zwischen F. und Sachbesch., welch
letztere Antragsdelikt ist, sofern es sich nicht um
Beschädigung von Gegenständen für den öff.
Nutzen oder für Verschönerung öff. Plätze usw.
handelt, s. VollzAnw. d. Forftdir. 30. 7. 02 § 22,
Abl. Min F. 95. Einzug der Werkzeuge zulässig.
- s» E. Speidel.
For stbiebftahl. F. i. S. d. FStG. 2. 8. 79
Art. 6, Rabl. 277 ist, falls der Wert des Ent-
wendeten 20 K nicht übersteigt, der in einem
Wald verübte Diebstahl 1. an Holz, das noch nicht
vom Stock oder Boden getrennt ist, 2. an H., das
durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und
mit dessen Zurichtung noch nicht angefangen ist,
3. an lagabraum (Spänen, Rinde usw.), so-
fern er noch nicht eingesammelt ist, 4. an and.
Erzeugnissen des W., bes. an Holzpflanzen, Gras,
Heide, Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen,
Waldsämereien, Baumsaft, Harz, sof. fie noch
nicht eingesammelt sind. Hienach kommt nur die
Entwendung von Erzeugnissen vegetativer Natur,
an denen noch keine Handlung der Besitzergrei-
fung seitens des Waldeigentümers vollzogen ist
und deren Wert 20 .A nicht übersteigt, in Be-
tracht, nicht die unbef. Wegnahme von minerali-
schen Gegenständen, die nach St GB. § 370 Nr. 2
bestraft wird. — Das Sammeln von Kräutern,
Beeren und Pilzen wird nach F PG. 19. 2 02 be-
urteilt. Für den Begriff des W. ist die Best. in
I . Art. 1 maßgebend. Erschwerter F. in
13 Fällen, FStG. Art. 8. Strafandrohung das.
Art. 7 u. 9: Geldstr. in einer vom Wert des Ent-
wendeten abhängigen Höe einfacher F. im 3.
bis 5fachen, erschwerter F. im 6= bis 10fachen
Wert; mindest. 1 bzw. 2 4) oder verhältnißm.
Gefängnisstr. Event. Zusatzstr. nach Art. 9 Abs. 2.
Die Wertschätzung bei F. s. Volls Anw. d. Forst-
dir. 30. 7. 02 § 20, Abl. MinFF. 95. — Versuch
des F. strafbar, FSt G. Art. 11, Best. für den
Rückfall als Schärfungsgrund, Art. 12, für die
Einziehung von Waffen (obligatorisch), von Werk-
zeugen (fakultativ), von Zugtieren und Fahr-
zeugen (nicht zulässig), Art. 14 und VollzAnw.
8§ 21. Verjährungsfristen für Strafverfolgung
und Strafvollstreckung gemeinrechtlich.
E. Speidel.
Forftdienstprüfungen. Best. in: KO. 18. 12.
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13, Rabl. 371. Hienach Befähigung für den höh.
Staatsforstdienst, die auch diej. für den Kärpersch.=
JD. in sich schließt, KFG. 19. 2. 02 Art. 7, Rgbl.
45, erworben durch 3 Prüfungen: die Vorpr. in
Naturwissensch. und Mathematik, die 1. DPrüf.
(Fachpr.) in forst-, staats-= und rechtswissenschaftl.
Fächern, je an der Universität, die 2. DPrüf.
(Staatspr.) in der praktischen Verwertung dieser
Fächer, in Kenntnis der bestehenden G. und Ein-
richtungen und in der Geschäftsgewandtheit, end-
lich durch Leistung eines 2 jähr. Vorbereitungs-
dienftes zwischen Fach= und Staatspr. Erfor-
dernisse: Für Vorpr. das Indigenat, Höchst-
alter von 28 ev. 24 J., Reifezeugn: eines d. Gym-
nasiums oder Realgymn. oder einer d. Oberreal-
schule mit Nachweis lateinischer Kenntnisse, je
mit Sonderbest., falls das Zeugn. in einem Bit.
mit beschränktem Zugang zum Staatsforstdienft
ausgestellt ist, 2jähr. akademisches Studium, volle
Militär DFähigkeit; Best. einer Höchstzahl von
Kand., die als Anwärter für den Staatsforstd. in
Betracht kommen, (numerus clausus) durch das
Min F. und Auswahl der Anwärter durch dieses
nach dem Ergebnis der Vorpr.; Ausstellung von
Prüfungszeugnissen mit Vorbehalt für die nicht
ausgewählten Kand.; für Fachpr.: Zeugn. der
Vorpr., Nachweis einer Zmonatl. Waldpraxis, 2.
jähr. akadem. Studiums seit Erstehen der Vorpr.
und der Ableistung des EinjFreiw Dienstes für die
Anwärter des Staatsd., diese nach Erstehen der
Pr. zu Forstreferendaren bestellt; Zu-
lassung von Kand., dic den Eintritt in den Forstd.
anderer Bst. anstreben, mit erleichternden Best.;
für Staatspr.: Zeugn, der Fachpr., Nachweis
des 24 jähr. Vorbereitungsdienstes als Ref., in
dessen Zeit eine Fortsetzung des Hochschulstudiums
bis zu 1 J. eingerechnet werden kann. Die Ref.,
die die Staatspr. bestanden haben, werden zu
Forstassessoren bestellt. E. Speidel.
Forstdirektion s. Forstorganisation 2.
Forsteinrichtung: d. i. zeitl. und räuml. Ord-
nung des Betriebs für ein Wirtschaftsganzes (Be-
triebsklasse), wozu i. d. R. die Staatswaldungen
eines Forstbez. oder die Waldungen einer Kör-
perschaft zusammengefaßt werden, mit Festsetzung
einer angemessenen Umtriebszeit, der periodischen
und jährl. Holznutzungen, der Kulturen und son-
stigen wirtschaftl. Maßnahmen. — Das Ergebnis
der F. wird in dem Wirtschaftsplan, der
je für 1 Jahrzehnt aufgestellt und nach dessen
Ablauf erneuert wird, niedergelegt. Die F. ist
von großer Bedeutung für Höhe und Art der
Haupt= und Zwischennutzungen (Durchforstun-
gen), somit für die Größe des Eink. aus den
Waldungen, weiterhin für den ges. Wirtschafts-
betrieb, dessen Rentabilität, die Frage der außer-
ordentl. Nutzungen und der Reservebildung. Da-
eer Regelung durch bes. Vorschr. für die
taats= und Körperschaftsw.: V. der FLDir. 6. 7.
98, b. die Wirtschaftscinrichtungen in den Staats-
waldungen, V. d. Körpg Dir. 25. 6. 98, b. die
Wirtschaftseinrichtungen in den Körpersch W., für
beide Besitzstandskategorien gemeins. Anleitung,
die die Fortbildung der Anw. b. die Aufstellung,