Forstpolizei — Forstrechte.
die einz. Amtsgerichtsbez. benannter Forstbez. find
mit Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der
Staatsanwaltschaft bei den Amtsger. und den
Schöffenger. (Amtsanwaltschaft) für die
Forstrügesachen, s. d., beauftragt. Verz. der betr.
FAe.: V. 5. 1. 03, Min FAbl. 1. Zahl der Fue.
von 1914 ab: 145, der Forstamtm. 34, wovon 30
im äußeren D., 4 bei der FDir. Mit einem F.
(Schussenried) ist die Verw. des staatl. Torfriedes
das. verbunden. Verleihung des Titels „Forst-
meister“ an ältere Oberf., des Titels „Förster“ an
ältere Forstwarte. — 2. Die Forstdirektion:
Kollegial geordn. Zentralbeh. für Leitung und
Ueberwachung des ges. Forst= und Jaadbetriebs
in den Staatsw., sowie für Beaufsichtigung des
Vollzugs der forstpol. Aufgaben, mit den Befug-
nissen eines Landeskoll. ausgestattet und in
Unterordnung unter Min F. Dünweis. 11. 1. 08,
MinFAbl. 1 u. 7. Zusammensetzung: Vor-
stand, 11 forsttechn. Mitgl., je 1 administr., rechts-
kundiges und bautechn. Mitgl., das erforderl.
Bureaupersonal. Die forsttechn. Mitgl. haben zu-
leich als Forstinspektoren die örtl. Auf-
cht über die Amtsführung der F#e., für deren
Zwecke wie für die Beratung wichtiger Verwal-
tungsfragen, wie die Festsetzung der Taxpreise
und Holzhauerlöhne, Verbände von Fe., die sog.
Forstverbände zu 6—8 Aemter gebildet, und
je 2 solcher Verb. einem Forstinsp. mit der Aus-
nahme, daß der Referent für Forsteinrichtungs-
wesen und der Kommandeur der Forstwache nur
einen Verband oder halben InspBez. zugewiesen
erhielten, unterstellt worden sind. Zahl der Ver-
bände von 1912 ab: 20. Jährl. Verbandsversamml.
Bes. Bureaus der FDir.: Die Forsteinrich-
tungsanst. zur Fertigung der Vorarbeiten für
Aufstellung der Wirtschaftspläne für die Staatsw.
und das Bautechn. Bureau für Bearbeitung
der Wegbaupläne und Ausführung der Weg-
arbeiten, je unter Leitung eines Referenten und
mit dem nötigen Personal. Ferner ist angeglie-
dert die Forstwache mit einem forsttechn. Re-
ferenten als Komm. der Forstwarte und Wald-
schützen. — 3. Die Körperschaftsforstdir.:
Ebenfalls Landeskoll. zur Führung der Ausfsicht
über die Bewirtschaftung der W. der Gden und
anderer öff. Körperschaften, sowie der von solchen
verwalteten Stiftungen in Unterordnung unter
Min J. und im Zusammenwirken mit den Oue.
und den Kreisreg. bei großen und mittl. Städten
nach Maßgabe des K FG. 19. 2. 02 und VV. 14. 4.
02, Rgbl. 45 und 104. Zusammensetzung:
der Vorstand und 4 forsttechn. Mitgl. der FDir.
und 2 Beamte aus dem Dep. d. Inn. als ordentl.
Mitgl.; die übrigen forsttechn. Mitgl. der JF Dir.
aber ohne Stimmrecht, als außerordentl. Mitgl.
Zu den Sitzungen sind 2 vom Min J. zu best.
körpersch. Beamte als stimmberechtigte Mitgl. zu-
zugiehen. Den ord. und außerord. girestehn-
Mitgl. der K FD. find je die Körpersch W., die in
ihrem Inspektionsbez. für die Staats= und Pri-
vatwaldungen liegen, zur Beaufsichtigung zu-
Loiiesen. Bezügl. der Geschäftsaufgabe der KF.=
ir. s. 8 2 „ derj. der OAe. 8 3 das.
E. Speidel.
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Forstpolizei. #K I. Allgemeines. ## Ausfluß der
Forsthoheit des Staates, d. h. der aus der
Bedeutung der Waldungen für das Gemeinwohl
gefolgerten ges. Befugnis, für Erhaltung und ge-
ordnete Benützung sämtl. W. zu sorgen: Die
Fürsorge besteht in der Beschränkung der Eigen-
tumsrechte der Besitzer, im Schutz der letzteren
gegen schädl. Einwirkungen Dritter und der
Natur und in der Förderung des Zusammen-
schlusses der Besitzer kleinerer Waldungen zu Ge-
nossenschaften zwecks Verbesserung des Betriebs.
Sie wird ausgeübt durch die forppol. Beaufsich-
tigung der W. und die Verfolgung von ges. best.
strafb. Handlungen. Landesges. Regelung über-
lassen durch EEG. z. St G. § 2 Art. 2. —#xII. Ge-
setl. Grundlagen: * Forstpol G. 19. 2. 02,
Min Just V. 23. 4. 02, Rgbl. 51 u. 90, FDirollz.=
Anw. 30. 7. 02, MinFAbl. 95; Aend. d. Aus-
stockungssportel des Art. 8 A 1 F PG. durch Sp.=
Tar. Nr. 6, Z. 1 u. 2; Waldfeuerlösch C. 4.
7. 00, Rgbl. 535, Min J. u. Fin . 28. 1. 01,
Rgbl. 12, Min JE. 23. 1. 01, Abl. 49; FDir Anw.
zu Verhütung und Löschung von Waldbränden 16.
1. 01, Min FAbl. 117, zu jährl. öff. Bek. b. Ver-
hütung von Wbr. 8. 1. 04, aut. E. Nr. 918. —
Körperschaftsforst G. 19. 2. 02, Rabl. 45,
auf Grund G. 19. 2. 02 b. Aend. d. G. über
die Bewirtschaftung und Beausfsichtigung der
W. der Gden, Stiftungen und sonst. öff. Körpersch.
16. 8. 75, Rgbl. 5 11, Min J. u. Fin V. 14. 4. 02,
Rgbl. 104; Behandlung von Ausstockungsgesuchen
der Körpersch. Min WV. 14. 4. 04, Min IAbl. 244,
Fin. 113; Zuständigkeit der Kreisreg. f. die Auf-
sicht über die Bewirtschaftung der W. der großen
und mittl. Städte, Gde O. Art. 193; Erhöhung der
sog. Beförsterungsgebühr der Körpersch. G. 4. 8.
11, Rgbl. 501. — 1 III. Forstpolizeibehörden: 1
In 1. Inst. für sämtl. W. die K. Fle., in 2. für
Staats= und Privatw. die Staats F Dir., für Kör-
perschaftsw. die Körpersch FDDir., in 3. (oberster)
Inst. für Staats= und Privatw. MinF. und für
Körperschaftsw. Min I. Bei der Handhabung
der F. können die FAe. die Bez.= und Ortspol Beh.
um Unterstützung angehen. Strafgewalt auf
Grund des FPG. kommt den ForstpolBeh. nicht
zu, sondern nur den Gerichten, F P. Art. 34.
E. Speidel.
Forstrechte = Forstgerechtigkeiten, Waldservi-
tuten, d. i. Nutzungsrechte Dritter am W. auf
Grund einer Dienstbarkeit oder Reallast i. S.
BB. § 1018 f., 1105 f. Arten: Weide-, Grä-
serei= und Streurechte, Aeckerich-, Wildobst--R., R.
auf Gewinnung von Steinen, Erde usw., bes.
wichtig: Bau-, Nutzholz= und Brennholzberech=
tigungen. — 1. Die Weide-, Gräsere i- und
Streu R.: Ihr ehemal. Umfang in W. nach dem
Stand v. 1866: s. forstl. Verh. W. 1880, 106 f.;
für ablösbar erklärt d. G. 26. 3. 73 über Ausüb.
und Ablös. der Weide RK. auf landw. Grundstücken,
sowie über Ablös. der WWeide-, WGräserei-= und
Wetreus., Rabl. 68. Hauptbest.: beiderseitiges
Antragsrecht des Verpflichteten und des Berech-
tigten, Art. 78 abs 1, Art. 83. Veendigung aller
mit dem NutzungsR. verbundenen Beschränkungen