Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der Wultur, sie mögen privatrechtl. oder öff. 
rechtl. Natur sein, 1 J. nach Verkündigung des G., 
Art. 78 Abs. 2; Entschädigung der Berechtigten für 
Aufhebung der auf privatrechtl. Titel gegründeten 
Beschränkungen der Wlultur, dagegen nicht für 
die aus dem Weide R. abgeleiteten, sowie die mit 
einer öffrechtl. Weide verknüpften Beschränkungen, 
Art. 78 Abs. 3; Geldabfindung für Abl. der R. im 
20fachen Betrag des jährl. reinen Ertrags der 
Nutzung abzügl. der Gegenleistungen des Berech- 
tigten, Art. 80 i. Vbdg. mit Art. 48 u. 49; Ueber- 
gangszeit für den Naturalbezug des Bedarfs an 
Weide, Gras und Streu aus dem bisher belasteten 
oder anderem W. gegen Bezahlung auf Ver- 
langen des Berechtigten: bis zu 5 J., Art. 81. 
Abl. nahezu sämtl. R. auf Grund des G. in den 
ersten Jahren nach Verkündigung und zwar auf 
Antrag der Berechtigten. Aufwand für Abl. 
der auf den Staatsw. ruhenden Rechte zus. rund 
2,7 Mill. Mk. — 2. Die Holz R., und zwar Bau-, 
Nutz= und Brennholzber.: Ihr Umfang nach Be- 
sitzstandskategorien getrennt: im J. 1873 s. forstl. 
Verh. W. 1880, 112, im J. 1910 bezügl. der auf 
Staatsw. ruhenden R. s. Graner, Forstverw. W., 
68 f. Ablös. kommen mangels eines G. ausschl. 
im Weg gütlicher Vereinbarung zustand. Durch 
die Ablösungs G. v. 1848, G. 14. 4. 48 b. Besei- 
tigung der auf dem Grund und Boden ruhenden 
Lasten, Rgbl. 165, wurden nur solche Holzabgaben 
betroffen, die Gegenleistungen der Gefällberech- 
tigten darstellten. Bestreben der Staatsforstverw. 
in 1. Linie die volksw. und finanziell schädl. Holz- 
R. sei es durch Verwandlung der Naturalabgaben 
in jährl. Geldleistung auf Zeit oder Dauer (Rente) 
oder durch Kapitalabfindung im Vertragsweg ganz 
zu beseitigen. Tatsächlicher Aufwand des Staates 
auf Ablös. im Durchschnitt der 3 J. 1910—12: 
120 000 jährl. Behandlung der Gerechtigkeits- 
holzabgaben durch die FAe. und die FDir. s. Allg. 
DVorschr. f. FAe. 1902 Z. 71.— Forstpolizeil. 
Schutz gegen unbefugte Art der Ausübung des 
Nutzungs R. im FPWG. Art. 21: Z. 1 Ausübung 
in nicht geöffneten Distrikten oder außerhalb der 
richtigen Zeit (Jahreszeit, Tag, Tageszeit) oder 
mit anderen als den gestatteten Werkzeugen oder 
Fortschaffungsgeräten; Z. 2 Aneignung d. Gegen- 
standes der Berechtigung ohne Legitimationsschein 
oder ohne Ueberweisung von seiten des Wald- 
besitzers oder eines Vertreters dess., oder Ueber- 
lassung des Legitimationsscheins an einen andern. 
E. Speidel. 
Forstreservefonds. Ein von der Staatshaupt- 
kasse verwalteter und verzinslich angelegter F., 
aus den Geldreinerträgen von außerordentl. 
Nutzungen erwachsend, die in den Staats- 
forsten aus Altholzüberschüssen, sowie aus Holz- 
anfällen von Naturereignissen kraft bes. G. er- 
hoben werden. Das 1. G. 1. 8. 05 b. Einrichtung 
eines Reservef. der Staatsforsten, Rgbl. 149, er- 
mächtigt das MinF., außerordentl. Holznutzungen 
bis zum Gesamtbetrag von 300 000 fm Derbholz 
und die dadurch bedingten Ausgaben für Hauer- 
löhne, Wegarbeiten und Kulturen anzuordnen. 
Diesen Nutzungen zuzurechnen sind größere in- 
Forstreservefonds. 
folge von Naturereign. eintretende Holzanfälle, 
soweit sie nicht durch eine Ermäßigung der ord. 
Nutzungen ausgeglichen werden können. Ver- 
wendung des F.: Zur Deckung von Fehlbeträ- 
gen, die sich beim Reinertrag aus den Staatsf. 
gegenüber dem verabschiedeten HFE. ergeben, in 
dem Umfang, daß innerhalb der GDauer (31. 3. 
17) in jedem Etatsj. der Reinertrag einer Nußung 
von 30 000 fm Derbholz samt Zinsen zur Ver- 
fügung steht, sofern diese Nutzung vollzogen ist. 
Der nicht erforderlich gewordene Betrag wächst 
je dem für das f. Etatsj. verfügbaren Reinertrag 
zu. Ferner Ermächtigung des MinF., beim Ein- 
tritt eines erhebl. Preisrückgangs die ord. Nutzung 
unter die etatsm. insoweit zu ermäßigen, als der 
hiedurch entsteh. Ausfall aus den Beständen des 
Res F. unbeschadet der Erfüllung der angeführten 
Aufgabe gedeckt werden kann. Der dem Res. hie- 
nach entnommene Betrag ist ihm später im Weg 
der Nacherheb. zu ersetzen. Befristung des G. bis 
31. 3. 17. — 2. G. 25. 8. 10 b. den ForstresF., 
Rgbl. 327, nachdem die durch das 1. G. zu- 
elassene außerord. Nutzung innerhalb 3 J. er- 
oben (Reinertrag 4,2 Mill. Mk.) war, eine In- 
anspruchnahme des Fondsbestands nicht stattfand 
und die Möglichkeit der Erhebung von außerord. 
Nutz. in erweitertem Umfang festgestellt war. 
Hienach Ansammlung des Fonds: aus den 
Beständen des auf dem 1. G. beruhenden Fonds, 
aus außerord. Nutz., zu welchen das Min F. inner- 
halb der Gültigkeitsdauer des G. bis zum Betrag 
von 1 Mill. fm unter Anordnung der hiedurch 
bedingten Ausgaben für Holzhauerlöhne, Weg- 
bauten und Kulturen ermächtigt wird, endlich 
aus Holzanfällen durch Naturereignisse, soweit 
sie nicht durch Ermäßigung der ord. Nutzung aus- 
geglichen werden können. Bestimmung des 
F.: 1. Zur Deckung eines Einnahmeausfalls in- 
folge Ermäßigung der ord. Jahresnutz. unter den 
Betrag von 1.050 000 fm Derbholz, 2. zur Deckung 
von Fehlbeträgen, die sich beim Reinertrag aus 
den Staatsf. gegenüber dem HFE. ergeben, im 
Rahmen des Reinertrags von 60 000 fm Derbholz 
für ein Jahr, sofern diese Nutz erhoben ist; 3. Ver- 
wendung zu größeren Grundstückserwerbungen 
für den forstw. Betrieb und zur Ablös. von Holz- 
berechtigungen, wobei der Aufwand für Erwer- 
bungen dem Fonds bei Veräußerung größerer 
staatl. Forstgrundstücke zu ersetzen ist, Art. 3 Abs. 
1—3. Verwendung der Zinsen: zur Verbesse- 
rung allg., der Forstw. dienender Einrichtungen 
durch jeweilige Einstellung in den HFE., zur 
Wiederergänzung des F., sofern dieser nach Art. 3 
(abgesehen von 8. 3) angegriffen worden ist, zur 
Einstellung in die lfd. Einnahmen der Forst- 
verw. — Beim Eintritt erhebl. Preisrückgangs ist 
die Ermäßigung der ord. Nutz. gegenüber dem Vor- 
anschlag im HFE. insoweit zulassig, als der in- 
folgedessen entsteh. Ausfall aus dem Fondsbestand 
unbeschadet der Erfüllung der dem letzteren im 
Betr Jahr zufallenden Aufgabe der Deckung von 
Fehlbeträgen nach Art. 3 Z. 2 gedeckt werden 
kann. Der dem Fonds entnommene Betrag ist 
ihm künftig im Weg der Nacherhebung zu er- 
 
	        
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