Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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1912, 85, das. auch graphische Bearbeitung der 
wichtigsten Ergebnisse der forstl. Produktions- 
statistik während des Jahrzehnts 1900—09 für 
die Staatsw. der größeren d. Staaten: Preußen, 
Bayern, W., Sachsen, Baden, Braunschweig von 
Röhrig, das. 134. E. Speidel. 
Forstverband s. Forstorganisation 2. 
Forstvereine: d. und w. Verein. Der d. Forst- 
verein, e. V., aus den ehemaligen Versamm- 
lungen d. Forstmänner herausgewachsen, begr. auf 
solcher Versammlung 1899, bezweckt Wahrung und 
Förderung der Interessen des d. Forstwesens, 
Pflege der forstlichen Wirtschaft und Wissenschaft, 
sowie Vermittlung persönl. Gedankenaustausches. 
Mitgl.: Forstmänner, Waldbesitzer und Wald- 
freunde des In- und Auslands, sowie Forst= und 
Waldbesitzervereine D.; Entrichtung eines Beitrags 
von 5 X durch Mitgl. ohne Waldbesitz oder mit 
solchem von unter 1000 ha und durch Forstvereine, 
bei Waldbesitz von über 1000 ha für je 1000 ha 
mehr Zuschlag von 5 ∆ bis zum Höchstbetrag von 
50 A4. — Organe: Vorstand, aus Vors. und 
2 Beis. bestehend (auf je 3 J.), den Landes- 
obmännern für Förderung des V. innerhalb ihrer 
Bez. und den Verkehr der letzteren mit dem Vor- 
stand, der Forstwirtschaftsrat, aus den 
Genannten, Vertretern der Forstwirtschaft, Ab- 
geordneten von Forstvereinen und Waldbesitzer- 
vereinen, Vertretern des Großwaldbesitzes zusam- 
mengesetzt, endlich die Hauptversammlung, die auf 
je 5 J. 16 Landesobmänner und deren Stellvertr. 
wählt. F. mit ständiger Mitgliedschaft haben unter 
bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Ent- 
sendung eines Abgeordneten, so der w. F. Ob- 
liegenheiten des Forstwirtschaftsrats als der stän- 
digen Vertretung des Vereins bes. geregelt, eben- 
so die Geschäftsordnung für die Hauptversamm- 
lung. Periodische: „Mitteilungen des d. F.“ (Ber- 
lin, Springer) als Zeitschrift. — Der w. Forst- 
verein, mit ähnlichen, nur enger gesteckten 
Zielen wie der d. F., vorherrschend mit Bezug- 
nahme auf w. Verhältnisse und Fragen tätig, in 
einfacherer Weise organisiert mit Vorstand, einem 
Vertreter dieses, Rechner und Schriftführer. Grün- 
dung 1876, 25. Jubiläumsversamml. in Tübingen 
1912. Mitgl. des d. F., vertreten beim Forst- 
wirtschaftsrat durch 1 Abgeordneten. — Außerdem 
besteht ein w. Forstbeamtenverein zur 
Pflege der Standesinteressen, ferner eine w. 
Forstwaisenstiftung für Ausbildung der 
Kinder höh. Forstbeamten, endlich ein Verein 
der Forstwarte mit Zeitschrift „Echo aus dem 
Walde“. E. Speidel. 
Forst-Bersuchswesen. In W. seit 1872 bestehend, 
bis 1881 in Hohenheim, von da ab in Tübingen, 
neugeord. d. M. 20. 2. 88, Robl. 8, wonach das 
F. in Arbeiten der forstl. Versuchstation und solche 
der forsttechnischen Werkstätte zerfällt. — Die Ver- 
suchstation bes., seit 1902 amtlich als Forstliche 
Versuchsanstalt bezeichnet, MV. 28. 7. 02, 
Robl. 385, hat den Zweck, durch Anstellung von 
Versuchen, sowie durch Sammlung und Ver- 
gleichung anderwärts gewonnener Ergebnisse so- 
wohl zur Entwicklung der Forstwissenschaft als 
Forstverband — Fortbildungschule. 
auch zu einem rationellen Betrieb der Forstw. bei- 
zutragen. Diesen Zweck sucht sie teils für sich, 
teils und hauptsächlich in Gemeinschaft mit dem 
Verein d. forstl. Versuchsanst., dem sie als Mitgl. 
angehört, zu erreichen. Die FV. stellt ihre Ver- 
suche teils im forstl. Versuchsgarten bei Tübingen, 
teils und zwar weit überwiegend in einer Anzahl 
von Staatsforstbez. im Einverständnis mit der 
JDir., ausnahmsweise auch in Körperschafts= und 
Privatw. nach Verständigung mit den betr. Be- 
sitzern an. Sic ist Universitätsinstitut und von 
einem der ord. Professoren der Forstw. als Vor- 
stand geleitet, dem ein forstl. Assistent, event. 
weitere Hilfe beigegeben ist. Seit 1892 ist die VM. 
auch dem Internationalen Verband der forstl. V. 
beigetreten. Als Hauptaufgabe wurde bisher die 
für Zwecke der Forsteinrichtung und Rentabilitäts- 
lehre wichtige Untersuchung der uchsverhältnifse 
unserer Hauptholzarten bei verschiedener Behand- 
lungsweise und die daraus sich ergebende Be- 
arbeitung von Ertragstafeln usw. betrachtet, da- 
neben sind Versuche über weitere forstl. Fragen, 
dann solche bodenkundlicher, meteorologischer Art 
angestellt worden. E. Speidel. 
Forstwache s. Forstorganisation 1. b. u. 2. 
Forstwarte, K., d. i. Organe der Staatsforst- 
verwaltung für den Schutz= und Betriebsvollzugs- 
dienst in ihren Waldungen, s. Forstorganisation 1 b 
und Forstschutz 1. 
Forstwirtschaftsrat, deutscher, s. Forstvereine. 
Fortbildungschule, allgemeine. Während die 
Gewerbe= und Handelschulen, s. d., durch G. 22. 7. 
06 geregelt werden, wurde die allg. F. und deren 
Ersatz, die sog. Sonntagschule, durch G. 22. 3. 
95, Rabl. 77, u. VV. 25. 3. 95, Kons Abl. X 4807, 
eingeführt. vgl. die Neuredaktion in VG. 1909 
Art. 28—38, Rgbl. 177. Hienach bilden die allg. 
F. und die Sonntagsch. eine Fortsetzung der Volk- 
schulen. Die ersteren sind für die aus der VSch. 
entlassene männliche Jugend in allen Sch Gden 
einzurichten. Zum Besuche derselben sind die aus 
der VSch. Entlassenen 2 J. lang verpflichtet, so- 
weit sie nicht eine höh. Lehranstalt oder eine ge- 
werbliche F. oder einen anderen nach dem Ermessen 
der Ortschulbeh. genügenden Unterricht erhalten, 
Art. 2 § 2. Ebenso können auch für die weibl. 
Jugend allg. F., Art. 3 §8 3, errichtet werden, 
dringend empfohlen durch Kons Erl. 7. 2. 08, Min.= 
Abl. 13. Der Unterricht ist jährlich 40mal in 
2 Wochenstunden am Werktag oder viertelj. in 
4 Wochenst., im ganzen in 80 St. jährlich zu er- 
teilen. Statt der allg. F. kann für die männliche 
Jugend die SSch. mit der Verpflichtung zu 3jähr. 
Besuch und 40 (in Iklass. Schulen 20) Jahresst. 
zugelassen werden. Für den Unterricht in diesen 
Sch. ist je ein bes. Normallehrplan aufgestellt: der 
Unterricht beschränkt sich auf Religion, Aufsatz 
(Buchführung), Rechnen und Realien (Bürger- 
kunde, landwirtsch. oder gewerbl.), bei Mädchen 
hauswirtsch. Unterricht, letzterer angeord. durch 
Min Erl. 3. 2. 08, Min Abl. 12. Geprüft werden 
diese Sch. durch den BezSch Insp. Dem kirchl. 
Vifitator liegt die eingehende Prüfung des von 
den Geistlichen erteilten Religionsunterrichts ob,
	        
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