Fortbildungschulen — Frauenstudium.
Kons Erl. 2. 3. 10, Z. II, 2, Min Abl. 104. Für jede
Unterrichtstunde erhält der Lehrer 1 X. Den Fort-
bildung= und Sonntagschülern ist, Ausnahmen zu-
gegeben. der Besuch der Wirtshäuser untersagt.
uch unterliegen einer Geldstr. bis 45 4 Wirte,
die an Personen, von denen sie wissen, daß sie in
einem Alter von weniger als 16 J. stehen, gewohn-
heitsmäßig geistige Getränke zum sofortigen Ge-
nuß verabreichen, G. 4. 7. 98 b. Abänd. d. Polst G.
Art. 17a, Rgbl. 149. Bezüglich der Schulstr. gegen
F.= und SSchüler s. Schulzucht. Das Verhältnis
der allg. zur gewerbl. F. regelt Kons Erl. 11. 11.
04, Abl. XIII 211, u. Erl. 4. 6. 09, Min Abl. 67:
Hienach ist es unzulässig, Schüler, die an sich in
die allg. F. oder in die SSch. gehören, zwangs-
mäßig in die gewerbl. F. einzuweisen. ***#
Schülern ist, falls sie den verlangten Besuch der
Gewerbe= und Handelschule verweigern, der Besuch
der allg. F. möglich zu machen. Letztere ist zu
errichten, auch wenn nach Abzug der gewerbeschul-
pflichtigen Schüler nur noch 5 FPflichtige übrig
bleiben. Beträgt übrigens die Schülerzahl einer
Fortbildungsklasse dauernd über 40, so soll eine
weitere Klasse errichtet werden; MV. 25. 3. 95,
Kons Abl. X 4807 4. W. Haller.
Fortbildunsschulen, gewerbliche, s. Gewerbe-
und Handelschulen. Das Gewerbe- und Handel-
schulS. 22. 7. 06, Rgbl. 499, gebraucht die
Bezeichnung g. F. in einem auch die kaufmänni-
schen F. (Handelschulen) umfassenden Sinn.
Fortbildungschulen, kaufmännische, s. Gewerbe-
und Handelschulen.
Frachttarif für Fischfutter s. Fischereipfl. b. 8.
Frankensteinsche Klausel s. Reichsfinanzwesen.
Frauenarbeitschulen sind Unterrichtsanst. zur
Ausbildung von nicht mehr im volbkschulpflicht.
Alter stehenden Mädchen in weibl. Handarbeiten
(Nadelarbeiten) für die Ausübung eines gewerbl.
Berufs oder für die Haushaltung. Sie genießen
Staatsunterstützung, wenn sie der Aufsicht des
Gewerbe-Oberschulrats, s. d., unterstellt sind (H FE.
Kap. 65 Tit. 6—9). Diese Unterstellung wird vom
Gew OchR. von Erfüllung best. Anforderungen
hinsichtlich des Unterrichts, der Einrichtung und
des Betriebs der Sch. abhängig gemacht. Bes.
wird verlangt, daß in organischer Verbindung mit
dem Handarbeitsunterricht Zeichen U. erteilt, der
gesamte U. nach zweckentspr. Lehrplan methodisch
erteilt, der Schulbesuch bestimmt geregelt wird, daß
zur Erteilung des U. befähigt erkannte Lehrerin-
nen in erforderl. Zahl bestellt werden und daß
die Schule von ihrem Unternehmer nicht zur Er-
zielung eines Gewinns betrieben wird. Die zur
Zeit der Aufsicht des Gew OSch. unterstellten Fr.
werden in ihrer großen Mehrzahl von Gden, einige
wenige von gemeinnützigen Vereinen betrieben.
Es besteht weder eine Verpflichtung der Gden zur
Errichtung und Unterhaltung von Fr., noch Be-
suchszwang. Die Leitung der Fr. ist gewöhnlich
einem von der Gde oder dem sonstigen Unter-
nehmer der Sch. bestellten Schulvorstand über-
tragen, der an manchen Fr. durch eine aus der
Zahl der Lehrerinnen entnommene Schulvor-
steherin und durch einen Schulrat, dem in einzel-
Haller, Handwörterbuch.
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nen Gden auch Frauen angehören, unterstützt wird.
Die Bestellung der Lehrkräfte erfolgt durch den
Unternehmer der Sch., die staatl. Bestätigung der
von ihm bestellten hauptamtl. Lehrkräfte ist aber
Voraussetzung für gewisse Leistungen des Staats
zu den Bezügen ders. und für ihren Eintritt in
ein beamtenrechtl. Verhältnis zum Staat. Wäh-
rend nämlich im übr. die Verhältnisse der Fr.
nicht ges. geregelt sind, enthält Art. 18 des Ge-
werbe= und Handelschul G. 14. 8. 11, Rgbl. 511, in
Vbdg. mit Art. 12—16 G. betr. die höheren Mäd-
chenschulen 14. 8. 11., Rgbl. 512, Best. über die
Rechtsverhältnisse der hauptamtl. Vorsteherinnen
und Lehrerinnen an den der Aufsicht des GewO.=
Sch. unterstellten und nicht auf Gewinn berech-
neten Fr. Danach gelten für die ständigen und
unständigen Vorsteherinnen und Lehrerinnen der
öff. Fr., soweit sie staatlicherseits für befähigt er-
kannt und bestätigt sind, mit gewissen Einschrän-
kungen sinngemäß die Best. des Staatsbeamten G.
Den mit staatl. Bestätigung ständig angestellten
hauptamtl. Lehrkräften privater Fr., soweit diese
der Staatsaufsicht unterstehen und nicht auf Ge-
winn berechnet sind, kann die Pensionsberechtigung
der Staatsbeamten unter entspr. Anwendung von
Art. 2—10 und 15 G. betr. höh. Mädchenschulen
14. 8. 11 verliehen werden. Für die Bezüge der
staatlich bestätigten ständigen hauptamtlichen Vor-
steherinnen und Lehrerinnen der Fr. ist die staat-
licherseits aufgestellte Gehalts O., Bek. 6. 10. 11,
Kult Min Abl. 186, für die der unständigen die Tag-
gelds O., Bek. 23. 7. 13, Kult Min Abl. 136, maß-
ebend. Zu der Reichung dieser Bezüge leistet der
taat den Unternehmern gewisse, durch die Ge-
haltsordnung, bzw. Taggeldordnung bestimmte
Beiträge. Die staatl. Bestätigung tritt nur ein,
wenn die Lehrkräfte nach den im Verordnungs-
weg festgesetzten Best. (s. Handarbeiten, Zeichen-
lehrer) für befähigt erklärt sind. Die Staats-
unterstützung der der Aufsicht des Gew SchR.
unterstellten Fr. setzt sich zusammen aus den
gehaltsordnungsmäßigen Staatsleistungen zu den
Bezügen der staatlich bestätigten Lehrkräfte und
einem Staatsbeitrag, der jährl. nach Maßgabe
der verfügbaren Etatsmittel zu dem Abmangel
des Unternehmens im allg. auf Grund einer
vorzulegenden Aufwandsberechnung verwilligt
wird. Außerdem trägt der Staat die Pensionslast
für die auf Lebenszeit angestellten und staatlich
bestätigten Lehrkräfte und, soweit es sich um Lehr-
kräfte an öff. Fr. (nicht auch um solche an Privat-
anst.) handelt, auch die Stellvertretungskosten in
Krankheitsfällen, Art. 18 Abs. 3 Beamten G. Sta-
tistik s. Stat. Handb. und Anhang zum Abl. Min.=
KöSch. Am 1. 1. 13 bestanden 40 Fr., darunter 2
Privatanst., mit 141 Lehrerinnen im Hauptamt
und mit 4972 Schülerinnen. Fr. Kälber.
Frauenstudium. I. Während f. d. männl.
Jugend in W. öff. höh. Schulen nach dem gymnas.,
realgymnasial. und realistisch. Typus eingerichtet
sind, s. höhere Schulen 6 I, kennt das
württbg. Recht nur eine Gattung öff. höh.
Schulen für die weibl. Jugend, die Mädchen-
Realschule; nach ihrem Aufbau und den ihr ge-
steckten Unterrichtszielen — Beginn mit Fran-
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