Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Fortbildungschulen — Frauenstudium. 
Kons Erl. 2. 3. 10, Z. II, 2, Min Abl. 104. Für jede 
Unterrichtstunde erhält der Lehrer 1 X. Den Fort- 
bildung= und Sonntagschülern ist, Ausnahmen zu- 
gegeben. der Besuch der Wirtshäuser untersagt. 
uch unterliegen einer Geldstr. bis 45 4 Wirte, 
die an Personen, von denen sie wissen, daß sie in 
einem Alter von weniger als 16 J. stehen, gewohn- 
heitsmäßig geistige Getränke zum sofortigen Ge- 
nuß verabreichen, G. 4. 7. 98 b. Abänd. d. Polst G. 
Art. 17a, Rgbl. 149. Bezüglich der Schulstr. gegen 
F.= und SSchüler s. Schulzucht. Das Verhältnis 
der allg. zur gewerbl. F. regelt Kons Erl. 11. 11. 
04, Abl. XIII 211, u. Erl. 4. 6. 09, Min Abl. 67: 
Hienach ist es unzulässig, Schüler, die an sich in 
die allg. F. oder in die SSch. gehören, zwangs- 
mäßig in die gewerbl. F. einzuweisen. ***# 
Schülern ist, falls sie den verlangten Besuch der 
Gewerbe= und Handelschule verweigern, der Besuch 
der allg. F. möglich zu machen. Letztere ist zu 
errichten, auch wenn nach Abzug der gewerbeschul- 
pflichtigen Schüler nur noch 5 FPflichtige übrig 
bleiben. Beträgt übrigens die Schülerzahl einer 
Fortbildungsklasse dauernd über 40, so soll eine 
weitere Klasse errichtet werden; MV. 25. 3. 95, 
Kons Abl. X 4807 4. W. Haller. 
Fortbildunsschulen, gewerbliche, s. Gewerbe- 
und Handelschulen. Das Gewerbe- und Handel- 
schulS. 22. 7. 06, Rgbl. 499, gebraucht die 
Bezeichnung g. F. in einem auch die kaufmänni- 
schen F. (Handelschulen) umfassenden Sinn. 
Fortbildungschulen, kaufmännische, s. Gewerbe- 
und Handelschulen. 
Frachttarif für Fischfutter s. Fischereipfl. b. 8. 
Frankensteinsche Klausel s. Reichsfinanzwesen. 
Frauenarbeitschulen sind Unterrichtsanst. zur 
Ausbildung von nicht mehr im volbkschulpflicht. 
Alter stehenden Mädchen in weibl. Handarbeiten 
(Nadelarbeiten) für die Ausübung eines gewerbl. 
Berufs oder für die Haushaltung. Sie genießen 
Staatsunterstützung, wenn sie der Aufsicht des 
Gewerbe-Oberschulrats, s. d., unterstellt sind (H FE. 
Kap. 65 Tit. 6—9). Diese Unterstellung wird vom 
Gew OchR. von Erfüllung best. Anforderungen 
hinsichtlich des Unterrichts, der Einrichtung und 
des Betriebs der Sch. abhängig gemacht. Bes. 
wird verlangt, daß in organischer Verbindung mit 
dem Handarbeitsunterricht Zeichen U. erteilt, der 
gesamte U. nach zweckentspr. Lehrplan methodisch 
erteilt, der Schulbesuch bestimmt geregelt wird, daß 
zur Erteilung des U. befähigt erkannte Lehrerin- 
nen in erforderl. Zahl bestellt werden und daß 
die Schule von ihrem Unternehmer nicht zur Er- 
zielung eines Gewinns betrieben wird. Die zur 
Zeit der Aufsicht des Gew OSch. unterstellten Fr. 
werden in ihrer großen Mehrzahl von Gden, einige 
wenige von gemeinnützigen Vereinen betrieben. 
Es besteht weder eine Verpflichtung der Gden zur 
Errichtung und Unterhaltung von Fr., noch Be- 
suchszwang. Die Leitung der Fr. ist gewöhnlich 
einem von der Gde oder dem sonstigen Unter- 
nehmer der Sch. bestellten Schulvorstand über- 
tragen, der an manchen Fr. durch eine aus der 
Zahl der Lehrerinnen entnommene Schulvor- 
steherin und durch einen Schulrat, dem in einzel- 
Haller, Handwörterbuch. 
  
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nen Gden auch Frauen angehören, unterstützt wird. 
Die Bestellung der Lehrkräfte erfolgt durch den 
Unternehmer der Sch., die staatl. Bestätigung der 
von ihm bestellten hauptamtl. Lehrkräfte ist aber 
Voraussetzung für gewisse Leistungen des Staats 
zu den Bezügen ders. und für ihren Eintritt in 
ein beamtenrechtl. Verhältnis zum Staat. Wäh- 
rend nämlich im übr. die Verhältnisse der Fr. 
nicht ges. geregelt sind, enthält Art. 18 des Ge- 
werbe= und Handelschul G. 14. 8. 11, Rgbl. 511, in 
Vbdg. mit Art. 12—16 G. betr. die höheren Mäd- 
chenschulen 14. 8. 11., Rgbl. 512, Best. über die 
Rechtsverhältnisse der hauptamtl. Vorsteherinnen 
und Lehrerinnen an den der Aufsicht des GewO.= 
Sch. unterstellten und nicht auf Gewinn berech- 
neten Fr. Danach gelten für die ständigen und 
unständigen Vorsteherinnen und Lehrerinnen der 
öff. Fr., soweit sie staatlicherseits für befähigt er- 
kannt und bestätigt sind, mit gewissen Einschrän- 
kungen sinngemäß die Best. des Staatsbeamten G. 
Den mit staatl. Bestätigung ständig angestellten 
hauptamtl. Lehrkräften privater Fr., soweit diese 
der Staatsaufsicht unterstehen und nicht auf Ge- 
winn berechnet sind, kann die Pensionsberechtigung 
der Staatsbeamten unter entspr. Anwendung von 
Art. 2—10 und 15 G. betr. höh. Mädchenschulen 
14. 8. 11 verliehen werden. Für die Bezüge der 
staatlich bestätigten ständigen hauptamtlichen Vor- 
steherinnen und Lehrerinnen der Fr. ist die staat- 
licherseits aufgestellte Gehalts O., Bek. 6. 10. 11, 
Kult Min Abl. 186, für die der unständigen die Tag- 
gelds O., Bek. 23. 7. 13, Kult Min Abl. 136, maß- 
ebend. Zu der Reichung dieser Bezüge leistet der 
taat den Unternehmern gewisse, durch die Ge- 
haltsordnung, bzw. Taggeldordnung bestimmte 
Beiträge. Die staatl. Bestätigung tritt nur ein, 
wenn die Lehrkräfte nach den im Verordnungs- 
weg festgesetzten Best. (s. Handarbeiten, Zeichen- 
lehrer) für befähigt erklärt sind. Die Staats- 
unterstützung der der Aufsicht des Gew SchR. 
unterstellten Fr. setzt sich zusammen aus den 
gehaltsordnungsmäßigen Staatsleistungen zu den 
Bezügen der staatlich bestätigten Lehrkräfte und 
einem Staatsbeitrag, der jährl. nach Maßgabe 
der verfügbaren Etatsmittel zu dem Abmangel 
des Unternehmens im allg. auf Grund einer 
vorzulegenden Aufwandsberechnung verwilligt 
wird. Außerdem trägt der Staat die Pensionslast 
für die auf Lebenszeit angestellten und staatlich 
bestätigten Lehrkräfte und, soweit es sich um Lehr- 
kräfte an öff. Fr. (nicht auch um solche an Privat- 
anst.) handelt, auch die Stellvertretungskosten in 
Krankheitsfällen, Art. 18 Abs. 3 Beamten G. Sta- 
tistik s. Stat. Handb. und Anhang zum Abl. Min.= 
KöSch. Am 1. 1. 13 bestanden 40 Fr., darunter 2 
Privatanst., mit 141 Lehrerinnen im Hauptamt 
und mit 4972 Schülerinnen. Fr. Kälber. 
Frauenstudium. I. Während f. d. männl. 
Jugend in W. öff. höh. Schulen nach dem gymnas., 
realgymnasial. und realistisch. Typus eingerichtet 
sind, s. höhere Schulen 6 I, kennt das 
württbg. Recht nur eine Gattung öff. höh. 
Schulen für die weibl. Jugend, die Mädchen- 
Realschule; nach ihrem Aufbau und den ihr ge- 
steckten Unterrichtszielen — Beginn mit Fran- 
18
	        
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