Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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zösisch als 1. Fremdsprache, späteres Einsetzen von 
Engl. und Mathematik — gehört sie der realist. 
Schulgattung an. J. G. zu and. d. Staaten, bes. 
Preußen, sind diese höheren Bildungsanstalten 
für die weibliche Jugend in ihrer überwiegenden 
Zahl öff., von Korp. des öff. Rechts errichtete 
und unterhaltene Anstalten (staatlich an- 
erkannte höh. Privatmädchenschulen gibt es in 
W. nur 6). Ueber ihren Lehrplan, 1914 neu ge- 
ordnet, s. Kult Min Abl. 1914 45; über ihre Organi- 
sation und Stellung innerh. der übr. h. Lehranst. 
s. höh. Schulen § 6 I. — An Orten, an denen sich 
keine Mädchenrealschule befindet, können in W. 
(in Abweichung von der Mehrzahl der d. Bsft.) die 
Mädchen in die Knabenrealschule des betr. 
Orts aufgenommen werden, vgl. Kult Min.= 
Abl. 1909 1. Als Fortsetzung der Mädchenrealsch. 
ist für die wiss. Weiterbildung der weibl. Jug. 
mit dem Mädchenschullehrplan von 1914 die 
Mädchenoberrealschule als neue Form öff. höh. 
Möch. ins Leben gerufen worden. Während die 
den gleichen Zweck verfolgenden preuß. Studien- 
anstalten f. d. weibl. Jug. nach dem sog. Prinzip 
der Gabelung gebildet sind, wobei sie Schülerinnen, 
die gymn. oder realgymn. Richtung sich zuwenden, 
nach dem 7., sofern sie Oberrealschulbildung ver- 
folgen, nach dem 8. Jahr aus der h. MSch. über- 
nehmen und in 6= bzw. 5jähr. Lehrgang bis zur 
Universitätsreife führen, beruht die w. Mädchen- 
oberrealschule auf dem sog. Prinzip des Aufbaus; 
sie nimmt nur die Schülerinnen, welche die M.= 
Realschule ganz durchlaufen haben, auf und führt 
sie in einem 3Zjähr. Lehrgang zur Hochschulreife 
mit den Berechtigungen der Knabenoberrealschule. 
Der Lehrplan dieser Sch., dessen Ausgestaltung 
im einzelnen zunächst vorbehalten wurde, ent- 
spricht dem der 3 obersten Kl. der Knabenober- 
realschule, jedoch mit dem Unterschied, daß das 
Deutsche stärker betont und die Anforderungen in 
Mathematik dafür beschränkt sind. Latein ist als 
wahlfr. Fach zugelassen. Ueber die Fächer des 
Lehrplans und die für sie vorgesehenen Stunden- 
zahlen s. Kult Min Abl. 1914 48. Um eine Ge- 
währ dafür zu bieten, daß nur wirklich begabte, 
dem Unterr. gewachsene Mädchen die Mädchen- 
oberrealschule besuchen, um somit der Gefahr 
einer Ueberbürdung minder begabter Mädchen zu 
begegnen, wird der Eintritt in die Mädchenober- 
realschule von einer Aufnahmeprüfung abhängig 
gemacht. Wo eine M.= und KnObRealsch. neben- 
einander bestehen, ist die Kn Ob Realsch. auch in den 
3 oberen Kl. den Schül. der MRealsch. nicht zu- 
gänglich. — Für die hum. und realgymn. 
Möchulbildung ist in W. durch das mit einer 
realgymn. Abteilung ausgestattete, vom Staat und 
der Stadt Stuttg. unterstützte als Privatanst. be- 
stehende Mädchen= Gymnasium in Stuttg. 
gesorgt; außerdem stehen den M. noch die gymn. 
und realghymn. KnSch. offen. — Die in W. für 
die MObRealsch. gewählte Form des Aufbaus auf 
die Mealsch. hat f. Vorzüge: 1. Entscheidung über 
die wiss. Weiterbildung in einem eine sichere 
Diagnose gestatt. Alter; 2. Möglichkeit der Selbst- 
verantwortung der Schül. bei der Entscheidung:; 
Frauenstudium. 
3. homogene, aus ernsthaft wollenden Schülerinnen 
zusammengesetzte Kl.; 4. einheitl. aufgebaute be- 
rufliche Bildung; 5. Möglichkeit nachträgl. Er- 
greifens der wiss. Bildung; 6. geringe Kosten für 
die Errichtung solcher Sch. — Durch diese Ord- 
nung gelangen die M. in einem insges. 13jähr. 
Lehrgang zur Universitätsreife, während die 
männl. Jug. die Reife nach 12jähr. Schulbildung 
erreicht. Da die Miealsch., die zunächst nur das 
Ziel allg. Bildung hat, in ihren auf die Ele- 
mentarstufe folg. höh. Kl. IIV nicht soviel von 
ihren Schülerinnen verlangen kann, wie die von 
Anfang an in ihren Zielen auf die Hochschule 
gerichteten KnRcalsch., so entsteht zwischen M.= 
Realsch. und Ku#ealsch, an diesen Mittelkl. schon 
ein Abstand, der nur durch Zugabe eines weiteren 
Schuljahrs eingeholt werden kann; es müßte also, 
um die Mädchen in 12 Jahren zur Universitäts- 
reife zu führen, schon mit dem 5. Schuljahr die 
ObRealsch. abgezweigt werden, die damit mit 
7. Kl. auszubilden wäre. Eine derart selbst. 
Anstalt, deren Unterhaltung sehr erhebl. Mittel 
erfordert hätte, konnte für W. bei der verhältnis- 
mäßig kleinen Zahl der für das Hochschulstud. sich 
vorbereit. Schülerinnen nicht in Betracht kommen. 
— II. Mädchen kreichsdeutsche), die auf dem an- 
gegebenen Weg das Reifezeugnis einer der aus- 
gebauten höh. Sch. für die männl. Jug. oder der 
Mohbealsch. erworben haben, sind in bezug auf 
das Universitätstudium den ordentl. Studierenden 
männl. Geschlechts an der Landesuniverfität völlig 
gleichgestellt. Auch im Verhältnis der außerord. 
Stud. auf der Landllnivers. besteht kein Unter- 
schied des Geschlechts. Nach § 3 u. 4 der Vorschr. 
f. d. Stud. der Univers. Tübingen 16. 7. 1913 
werden als außerord. Stud. auf 41—6 Semester 
Reichsangeh. beiderlei Geschlechts ohne Reife- 
zeugnis aufgenommen, wenn sie einem Fach, für 
das nach der betr. Prüf Ordn. Universitätsbesuch 
vorgesehen ist, sich widmen und die in dieser Prüf.= 
Ordn. festgesetzten Vorbedingungen des Univers.= 
Besuchs erfüllt haben. Zu einem Stud. auf 2—6 
Sem. werden sie zugelassen, wenn sie auf einer 
reichsdeutschen Lehranstalt das Maß der Bildung 
erlangt haben, das f. d. Berechtigung zum einj.- 
freiw. Dienst vorgeschrieben ist und ferner nach der 
Ansicht der betr. Fakultät eine f. d. Stud. an dieser 
genügende Vorbildung besitzen. Nach § 13 der 
gen. Vorschr. endlich können Frauen bei genüg. 
Vorbildung mit Zustimmung der betr. Univers.= 
Lehrer als Hörerinnen zum Besuch von Vor- 
lesungen und Uebungen vom Rektor zugelassen 
werden. Aehnl. Best. gelten f. d. Zulassung von 
Mädchen und Frauen an der Techn. Hochsch. in 
Stuttg., V. der Techn. Hochsch. 28. 9. 03. — 
III. Das höh. Lehrerinnenseminar in Stuttg. hat 
die Aufgabe, in einem 3jähr. Lehrgang Lehrerin- 
nen für den Unterricht an den unt. und mittl. Kl. 
der Mealsch. W. heranzubilden, wozu staat- 
licherseits Stipendien gewährt werden. Die Auf- 
nahme erfolgt auf Grund einer bes. Aufnahme- 
prüfung, zu der nur Schülerinnen zugelassen 
werden, welche die Mealsch. mit Erfolg voll 
durchlaufen haben. Das Zeugnis über die Be-
	        
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