Freibank — Freiwillige Gerichtsbarkeit.
fähigung zur Anstellung an unt. und mittl. Kl.
don Mealsch, ist außerdem für die Zulassung
zu den Dienstprüfungen für das höh. Lehramt
dem Reifezeugnis einer d. ObRealsch. gleichgestellt.
— IV. Um die M., welche die Mealsch. durch-
laufen haben, für die Aufgaben der Mutter und
Hausfrau auszubilden, find in den letzten Jahren
außerhalb von W. die sog. „Frauenschulen“ ge-
gründet worden, deren Lehrpl. 2jähr. Unterricht
und die Verbindung mit Berufsvorbildung man-
nigfacher Art vorsieht und den Schülerinnen die
Wahl zwischen einer sehr großen Anzahl teils
prakt., teils wiss. Fächer gestattet. Auf Grund ein-
gehender Prüfung der einschlägigen Verhältnisse
und der Einrichtungen in den anderen Bst. ist die
w. Unterrichtsverwaltung zu einem Programm
praktischer Ausbildung (Hausfrauenjahr) ge-
langt, das sich in wesentl. Punkten von der
Frauenschule unterscheidet. Der Lehrgang ist nur
einjährig und sieht nur praktische Ausbildung vor:
Kochen, Säuglingspflege, Kindergartenunterweis.,
Haushaltkunde (mit den nötigsten Belehrungen
über Dienstboten-, Versicherungswesen usw.), dazu
als wissenschaftliche Grundlage Chemie und Ge-
sundheitslehre, zusammen 24 Wochenstunden, s.
Kult Min Abl. 1914 147. Die Einrichtung eines
derartigen einjähr. Lehrgangs mit rein prakt.
Ausbildung und beschränkter Fächerzahl hat den
Vorteil, daß an Stelle einer zerstreuten und oft
planlosen Weiterbildung eine allseitige praktische
Schulung tritt, daß den einzelnen Fächern eine
für gründliche Uebung ausreichende Stundenzahl
zur Verfügung steht und daß der ganze Unterricht
auf einer wiss. Höhe gehalten werden kann, die
der Vorbildung von Absolventinnen einer M.-
Realsch, entspricht. Der aufgestellte Lehrplan will
jedoch nicht eine bindende Vorschr., sondern nur
ein Muster geben. Die Durchführung der Ein-
richtung, die nicht an die Mealsch. selbst an-
geschlossen wird, soll sich im einzelnen ganz
nach den örtl. Verhältnissen richten und wird im
wesentlichen den Beschlüssen der beteiligten Gden
überlassen. Die Aufsichtsbeh. der höh. Sch., die
Min Abt. f. d. h. Sch., ist ermächtigt, auch die
Aufsicht über derartige Einrichtungen zu über-
nehmen, sofern sie eine Ausbildung im Rahmen
des aufgestellten Programms erstreben. Den
Gden und Frauenvereinen ist zur Aufgabe gestellt,
hier Hand in Hand zu gehen und zusammen mit
der Unterrichtsverwaltung dafür zu sorgen, daß die
Bild ng, welche die Schülerinnen der Mealsch.
mitbringen und die auf Grund des Lehrplans der
Mealsch. sich als ernsthaft und im modernen
Leben tragfähig erweisen (dol ihre notwendige Er-
gänzung nach der prakt. Seite erfährt.
Gaupp.
Freibank ist die Bezeichnung für eine alte d.
Einrichtung zum Verkauf von im Nahrungs= und
Genußwert herabgesetztem, aber genußunschädl.
Fleisch unter pol. Aufsicht und Angabe des Be-
anstandungsgrundes. Die rechtl. Grundlage für
die Fr. bilden § 10 Z. 2 G. betr. den Verkehr mit
Nahrungs- und Genußmitteln 14. 5. 79 bzw. 29.
6. 87, Rcl. 145 und 276, dann § 11 Abs. 1,
275
2, § 24 Z. 3 und § 37, 38 und 40 Ausfbest.
A. z. FB.; vgl. im übr. § 62 f. MV. 1. 2. 03,
Rabl. 27, wo auch die Einrichtung und der Be-
trieb der Fr. vorgeschrieben ist. Leonhardt.
Freideckscheine s. Gestütswesen III 4.
Freigebiete (Freibezirke) s. Zölle II.
Freihäfen s. Zölle II.
Freiheitsrechte s. Grundrechte.
Freiheitstrafen, Bollzug, s. Gefängniswesen.
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Angelegenheiten
der fr. G. sind diej. A. des bürgerlichen Rechts,
bei denen zur Erreichung eines rechtl. Erfolgs die
Mitwirkung staatlicher Organe einzutreten hat und
die nicht nach den Vorschr. der Prozeßge. unter
die streitige Gerichtsbarkeit fallen. Hieher ge-
hören bes. Grundbuchwesen, s. d., Vormundschaft-
sachen, Nachlaßs. und Teilungs., Registerwesen und
noch eine Reihe sonstiger A. Die Erledigung dieser
A. erfolgt durch die Beh. der fr. G.:: Prundbuch-
amt, Vormundschaftsgericht, Nachlaßgericht, Re-
gisterbeh. usp. — X I. Ueber die fr. G. i. e. S., 1#
d. h. ohne Grundbuchwesen, bestimmt das RG.
über die Angel. der fr. G. 17. 5. 98, REBl. 312.
Im wesentlichen bezieht sich desse Regelung auf
Verfahren und Zuständigkeit. Das maßgebende
materielle Recht ist in andern RG., bes. im BG#B.,
HGB., Gen G. und dem PStG. enthalten. Aber
auch die im FGG. enthaltene Regelung des Ver-
fahrens und der Zuständigk. ist keine erschöpfende.
Nicht nur enthalten die angeführten RG. auch
Vorschr. über Verfahren und Zuständigkeit, son-
dern es ist auch für eine Reihe von Fällen die
Regelung durch Landesges. (bes. in Fragen der
Behördenorganisation) vorgesehen (FG. § 189 bis
199) und überdies ist den Landesges. die Er-
gänzung der reichsrechtl. Vorschr. auch soweit,
als keine ausdrücklichen Vorbehalte für die
Landesgesetzgebung aufgestellt sind, eingeräumt,
FGG. § 200. W. orschr.: AGBGB. und
Nebenges. 28. 7. 99, Rgbl. 423; Nov. 21. 7. 09,
Rgbl. 125, Art. 41—131, 255—259, 264; V. b. das
Vormundschaftswesen 14. 9. 99, Abl. 169; V. b.
das Nachlaßwesen 14. 9. 99, Abl. 210; Aend. durch
V. 23. 7. 09, Abl. 116 und V. von dems. Tag b.
die standesamtl. Anzeigen von Todesfällen an das
Nachlaßgericht, Rgbl. 126; Bek. 21. 12. 99 b. die
Vorschr. für den Vormund, Pfleger, Gegenvor-
mund und Beistand, Abl. 566; V. 15. 12. 99 b.
Anlegung von Mündelgeld bei öff. Sparkassen,
Rgbl. 1090; V. 21. 10. 99 b. Aufnahme von Ver-
mögensverzeichnissen und Vornahme von Schätzun-
gen, Abl. 381; V. 9. 10. 99 b. Namensäênderungen,
Rgbl. 745; V. 11. 3. 76 b. Führung des Muster-
registers, Rgbl. 77 u. 87; Nachträge: V. 11. 2. 87,
Rabl. 61, V. 26. 2. 00, Rabl. 165; V. 9. 11. 99 b.
Führung des Handelsregisters, Rgbl. 823; V. 9. 11.
99 b. Führung des Genossenschaftsregisters,
Rabl. 844; V. 9. 11. 99 b. Führung des Vereins-
registers und des Güterrechtsregisters, Rgbl. 845;
V. 28. 2. 00 b. Führung des Schiffsregisters,
Rgbl. 167; V. 1. 12. 99 b. das Hinterlegungswesen,
Rabl. 995; V. b. die Hinterlegung bei den Gde.=
Räten, Rabl. 1032; V. 10. 10. 99 b. die Zustellun-
gen von Amts wegen, Abl. 343, 5 24—27; Anweis.