Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
von Erklärungsfristen. — Auf dem Gebiet 
des Registerwesens, AG.: die Führung des 
Handelsreg.; das handelsrechtliche Ordnungstraf- 
verfahren, die Ernennung und Abberufung von 
Liquidatoren usw.; die Führung des Genossen- 
schaftsreg., das in Genossenschaftssachen ein- 
tretende Ordnungstrafverfahren, die Auflösung 
der Genossenschaft in bestimmten Fällen u. dgl.; 
die Führung des Vereinsreg., die Bestellung von 
Vorstandsmitgl. und Liquidatoren in dringenden 
Fällen u. dgl.; die Führung des Güterrechtsreg. 
(bestimmt zu Eintragungen von Abweichungen vom 
*— Güterstand u. dgal.); die Führung des 
chiffsreg. (bestimmt zu Eintragungen über das 
Eigentum an Binnenschiffen und über das 
Schiffspfandrecht Registergerichte nur die Amts- 
gerichte Heilbronn und Tettnang); die Führung des 
Musterreg. (Flächenmuster u. dgl.); endlich das Be- 
urkundungs- und Beglaubigungswesen.—#xIII. Die 
Behördenorganisation. * Lehörden der fr. G. erster 
Instanz find die Amtsgerichte; ihnen unterstehen 
die ordentl. Vormundschaftsger. und die ordentl. 
Nachlaßger. ihres Bez. Behörden zweiter Instanz 
find die Landgerichte (Zivilkammer, bei Handel- 
sachen die Kammern für Handelsachen); Behörde 
dritter Instanz ist das Oberlandesgericht (Zivil- 
senat). Das Reichsgericht (Zivilsenat) kommt als 
Gericht dritter Instanz an Stelle des Oberlandes- 
gLerichts dann in Frage, wenn letzteres bei der Aus- 
legung einer reichsrechtlichen Vorschr. von der Ent- 
scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder 
des Reichsgerichts abweichen will und zu diesem 
Zweck die Akten dem Reichsgericht vorlegt. Weiter 
kommen als Behäörden der fr. G. das Oberlandes- 
gericht in A. der fr. G. der Mitglieder des Kyl. 
Hauses und das Justizministerium für bestimmte 
Verrichtungen in Betracht. Hilfsorgane in bestimm- 
tem Umfang sind die Ratschreiber und die Standes- 
beamten, ferner der Gde Waisenrat, die örtliche In- 
venturbeh. und die Schätzungsbeh. Außerdem kom- 
men noch auf dem Gebiet der fr. G. in Betracht 
die Bezirksnotare und zwar abgesehen von ihrer 
Eigenschaft als Vorsitzende des ordentlichen Vor- 
mundschafts-= und Nachlaßgerichts in Ansehung be- 
stimmter Verrichtungen, s. u. Z. 6, sowie in ihrer 
Eigenschaft als öff. Notare, sodann die öff. Notare, 
endlich auf dem Gebiet des Beurkundungs-= und 
Beglaubigungswesens die Ratschreiber und Orts- 
vorsteher. 1. Ordentliches Vormund- 
schafts= und Nachlaßgericht. Für jede 
Gde besteht ein Vorm.= und Nachl G. (ordentl. 
Vorm G., ordentl. Nachl G.). Vorm.= und NachlG. 
sind staatl. Beh. und führen den Namen K. Vorm.--- 
G. N. (Name der Gde), K. Nachl G. N. Das Vorm.-= 
G. besteht aus dem BezNotar und zwei Waisen- 
richtern, dsgl. das Nachl G.; die Mitglieder des 
ordentl. Vorm G. (Waisenrichter) sind regelmäßig 
auch die Mitgl. des ordentl. NachlG. Der Bez.= 
Notar führt den Vorsitz in dem ordentl. Vorm G. 
und in dem ordentl. Nachl G. und leitet die Ge- 
schäfte. Der Ortsvorsteher ist für seine Person 
Waisenrichter, sofern er nicht bei Beginn der 
Wahlperiode darauf verzichtet; im übrigen werden 
die Waisenrichter und eine entspr. Zahl von Stell- 
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vertretern von dem Gde Rat auf 3 J. gewählt. Die 
Wahl der Waisenrichter und ihrer Stellv. unterliegt 
der Bestätigung des Amtsgerichts. Wählbar und 
zur Annahme der Wahl verpflichtet sind diej. Per- 
sonen, die auf Grund des Gde Angehörigkeitsges., 
s. d., zu Mitgl. des Gde Rats und des Bürgeraus- 
schusses gewahlt werden können und verpflichtet 
sind, eine Wahl in den GdeRat oder Bürgeraus- 
schuß anzunehmen. Die Waisenrichter werden vor 
ihrem Amtsantritt eidlich verpflichtet; der von 
ihnen zu leistende Eid enthält bes. auch die Ver- 
pflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. 
Sie erhalten aus der Staatskasse Entschädigung 
für Zeitversäumnis und Reisekosten; die näheren 
Vorschr. s. NotgebO. § 35. Die Geschäfte des 
ordentl. Vorm.= und Nachl G. sind regelmäßig auf 
dem Rathaus der Gde vorzunehmen. Die Voen 
sind verpflichtet, die für diese Geschäfte und für 
die Aufbewahrung der Akten erforderlichen Kanz- 
leiräume nebst Heizung und Beleuchtung sowie 
Bedienung zur Verfügung zu stellen; hiefür wird 
den Gden aus der Staatskasse eine Entschädigung 
gewährt. Die ordentl. Vorm G. und die ordentl. 
Nachl G. sind für alle diej. Verrichtungen sachlich 
zuständig, die durch Ges. dem Vorm G. und dem 
Nachl G. zugewiesen find. Ausgenommen sind eine 
Reihe wichtigerer Geschäfte, die dem Amtsgericht 
als Vorm.= und Nachl G. vorbehalten sind, (. o. 
Z. II durch „AG.“ kenntlich gemacht. Gegen die 
Verfügungen (Beschlüsse) des ordentl. Vorm G. 
und des ordentl. Nachl G. findet Nachsuchen der 
Abänderung bei dem vorgesetzten Amtsgericht statt. 
Die ordentl. Vorm G. und die ordentl. Nachl G. 
stehen unter der Dienstaufsicht der Amtsgerichte, 
der Landgerichte und des Oberlandesgerichts. An 
oberster Stelle übt das Min Just. die Dienstaufsicht 
aus. — 2. Amtsgericht. Das A. ist in A. der 
fr. G. einmal für bestimmte wichtigere Verrich- 
tungen auf dem Gebiet des Eherechts, des Eltern- 
und Kindesrechts, des Vormundschafts= und Tei- 
lungswesens (o. Z. II durch den Beisatz „AG.“ 
kenntlich gemacht) sachlich zuständig; ferner liegt 
ihm die Besorgung des Registerwesens ob. Weiter 
ist das AG. für die Mitglieder der standesherrlichen 
und ritterschaftlichen Familien, deren exemtes 
standesherrliches oder ritterschaftliches Gut in 
seinem Bezirk liegt, sog. Exemte, das Vorm G. und 
das Nachl G. Sodann ist das #. zu der Vor- 
nahme der gerichtl. Beurkundung und der öff. Be- 
glaubigung zuständig. Endlich kommt dem ###. 
die Entscheidung über die Nachsuchen auf Ab- 
änderung einer Verfügung der ordentl. Vorm.-= 
und Nachl G. seines Bezirks r’ Die Verfügungen 
des A. in Sachen der fr. G. erfolgen durch den 
Amtsrichter als Einzelrichter; zu Verhandlungen 
mit den Beteiligten (Terminen) hat er einen Ge- 
richtschreiber zuzuziehen. Gegen die Verfügungen 
des A. findet Beschwerde an das Landgericht 
statt. — 3. Landgericht. Den LG. kommt die 
Bestätigung von Familiengesetzen und Familien- 
verträgen, die von Mitgliedern ritterschaftlicher 
Familien errichtet werden, zu. Im übrigen ist 
das LG. Beschwerdegericht. Gegen die Beschlüsse 
des LG. als Beschwerdegericht in A. der fr. G. 
 
	        
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