Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

8 Adelsmatrikel — Aerzte. 
Anteils, zugehörigen sog. freiadel. Damenstifts zu 
O. errichtet. Maßgebend ist jetzt Statut v. 9. 10. 06. 
Das St. besteht aus einer Aebtissin und 10 Stifts- 
damen, vom König ernannt. Die Aebt. wird in 
erster Linie aus den unverheirateten Prinzessinnen 
des königl. Hauses genommen, dagegen werden 
zu Stiftsdamen auch Prinzessinnen anderer d. 
fürstl. Häuser und Fräulein vom alten d. Adel 
berufen. Aebt. u. Std. beziehen eine jährl. sog. 
große Präbende, die teils nur aus Geld, teils 
auch außerdem in freier Wohnung besteht. — 
Hievon zu unterscheiden ist die geichfalls eine Stif- 
tung öff. Rechts darstellende St. von Präbenden 
für Fräulein von ritterschaftl. Adel ohne Unter- 
schied christl. Glaubens. Diese Stiftung wurde 
von König Wilhelm l. aus dem von der vormali- 
iuhin rittersch. Ordenskasse der Krone zugefallenen 
ermögen durch Stürkunde 6. 10. 1818, Rgbl. 145, 
errichtet. Es bestehen 11 kl. P., ausschl. in Geld, 
sie verleiht der König nach Anhörung eines von 
der Ritterschaft gewahlten Ausschusses und auf 
Vorschlag des Min J. Auch die Inhaberinnen dieser 
Präbende gelten als Damen des St. O. Ordens- 
zeichen des St. ist ein mit weißem Schmelzwerk 
überzogenes goldenes Kreuz in Form des 
Malteser-Kreuzes. Graf. 
Adelsmatrikel. Die A. wird von der beim 
Min J. eingesetzten Kommission für die A. geführt. 
1. 7 Real= und Personalmatr. 1 des standes- 
herrlichen und ritterschaftl. Adels. 
A. Die 1 Realmatr. # besteht aus den Ab- 
schriften der für die exemten Güter (Art. 14, 
24 f. AGBGB. und MV. 5. 7. 97, Rgabl. 141) 
angelegten, als Grundbücher erklärten Güter- 
bücher, 2 KVO. 30. 7. 99, Rgbl. 540, sowie 
aus Abschr. der Grundbuchhefte für diej. nicht 
exemten Grundstücke, die zu adeligen Gütern er- 
hoben worden sind, § 48 K. Deklaration 8. 12. 21, 
Rabl. 879, ME. 38. 3. 1900, Min Just Abl. 89. Die 
Fortführung der Realmatr. geschieht auf Grund 
der Auszüge, die von den Amtsger. als Grund- 
buch Ae. über die im Grundbuch eingetragenen Ver- 
änderungen im Besitz und Bestand der Standes- 
herrschaften und Rittergüter der AMatrKomm. 
übergeben werden. Von den in der Person der Be- 
sitzer einer Standesherrschaft oder eines Ritterguts 
eintretenden Veränderungen wird dem Oberamt 
für die Fortführung der Personalmatr. Kenntnis 
gegeben. B. Die # Personalmatr. 1 wird auf 
Grund der für die einz. Familienväter nach dem 
Formular für die Familienregister angelegten 
Pers Matr Bogen geführt. Die Fortführung der 
Pers Matr. erfolgt auf Grund der Auszüge aus 
den Standesregistern über alle Geburten, Ehe- 
schließungen und Sterbefälle in der betr. Familie, 
die von den Standesämtern bzw. Amtsgerichten 
dem zuständigen OA. mitzuteilen sind, MV. 4. 11. 
08, Min Just Abl. 110. Bez. der beim Min Just. 
eingehenden Standesurkunden über standesherrl. 
und ritterschaftl. Familien s. § 15 MV. 30. 10. 99, 
Rabl. 893. Auch haben die Familienhäupter die in 
den persönl. Verh. der Familienmitgl. eintretenden 
Veränderungen (des Standes, Wohnsitzes usw.) 
dem Oll. anzuzeigen. Nur solche Personen können 
  
in die Pers Matr. ausgenommen werden, welche die 
w. Staatsangehörigkeit besitzen. Die Oue. haben 
die Auszüge und Anzeigen der AKommission vor- 
zulegen. 2. Die Pers Matr. des nicht begüterten 
Erbadels u im Königreich. Für jede Familie, die 
dem erbl. Adelstand angehört und die w. Staats- 
angehörigkeit besitzt, wird ein bes. MatrBogen, 
enthaltend Namen und Wappen, die Beweise des 
Adelstandes und die persönl. Verhältnisse des mit 
dem Adelsrecht beliehenen Familienhaupts, an- 
gelegt. Auf ihren Antrag können auch die von dem 
Familienhaupt ehelich abstamm. Familienmitgl. 
eingetragen werden, M. 5. 12. 8, Abl. 653, s. a. 
Abl. 14 161. — Für erstmal. Eintrag. in die Pers.= 
Matr., die Eintragung eines Ritterguts in die 
Real Matr., für Löschungen und sonst. Einträge 
in die Real Matr. sowie für Beurkundungen auf 
Grund der Adelsmatr. sind Sp. gem. TarNr. 2 
anzusetzen (2 4 bis 5000 A). Wird die Ein- 
tragung in die Adelsmatr. wegen Mangels 
der erforderlichen Nachweise von der AKomm. 
versagt, so ist, wenn sich ein Berechtigter 
durch die Nichtbeachtung der Vorschr. über die 
Führung der Adelsmatr. verletzt fühlt, gegen die 
bestätigende V. des Min J. die Rechtsbeschwerde an 
den VGH. zulässig. — Die AKomm. hat ferner eine 
Liste der wahlberechtigten Rittergutsbesitzer für die 
Wahl der Mitglieder des ritterschaftl. Adels zur 
I. Kammer (s. d.) zu führen, § 8 M. 10. 10. 06, 
Rqgbl. 653. Häffner. 
Adresse an den König s. Landtag IV, 5 und V. 
Aenderungsprotokoll zum Primärkataster s. 
Vermessungswesen. 
Aerzte. I. Die Ausübung der Heilkunde 
ist durch die Gew O. im allg. freigegeben, es besteht 
auch (§ 144 Abs. 2 GewO.) für Medizinalpersonen 
kein Zwang zur Hilfeleistung, strafbar (§ 360 Z. 10 
St G.) ist jedoch, wer bei Unglücksfällen usw. der 
Aufforderung der Polizeibeh. zur Hilfe keine Folge 
leistet, obgleich er dies ohne erhebliche eigene 
Gefahr könnte. Den öff. angestellten Ae. sind 
als solchen bestimmte Dienstobliegenheiten auf- 
erlegt. — II. Nach § 29 Gew. bedarf, wer sich als 
A. (Wund-, Zahn-, Tier-A., Geburtshelfer) oder mit 
gleichbedeutendem Titel bezeichnet, einer Appro- 
bation, die nach Nachweis der Befähigung er- 
teilt wird. Wer ohne diese Appr. sich als A. oder 
mit ähnlichem Titel bezeichnet, durch den der 
Glauben erweckt wird, er sei geprüfte Medizinalp., 
ist nach § 147 Z. 8 GewO. strafbar. Nur solche 
Personen dürfen seitens des Staats oder einer Ge- 
meinde als Ae. anerkannt oder mit amtlichen Auf- 
gaben betraut werden, § 29 GewO., die staatlich 
approbiert sind. Nach Bek 9. 12. 69, RE#l. 1872 
279, und § 29 Abs. 4 Gew O., können Personen bei 
wissenschaftlich erprobten Leistungen von der ärztl. 
Prüfung ausnahmsweise entbunden werden. Dies 
ist zulässig, wenn der Nachsuchende nachweist, daß 
ihm von Staat od. Gemeinde amtl. Aufgaben über- 
tragen werden sollen (z. B. Universitätslehrer). 
Die Appr. ist für das ganze Reich gültig, die Ae. 
genießen innerhalb des Reichs Freizügigkeit. Ueber 
das Recht der Ae., in einigen Grenzgebieten zu 
praktizieren: Oesterreich--Ungarn, Uebereinkunft 
 
	        
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