278
findet die weitere Beschwerde an das Oberlandes-
gericht statt. — 4. Oberlandesgericht. Das
OL. (I. Zivilsenat) ist in Ansehung der Mit-
glieder des K. Hauses für die A. der fr. G., bes.
für die dem Vorm G. und dem Nachl G. oblicgenden
Verrichtungen, das zuständige Gericht, jedoch vor-
behältlich der Best. des 9. Haus G. 8. 6. 28,
Rabl. 567, bes. steht dem König das Recht zu, in
Nachlaß= und Teilungsachen bes. Kommissäre oder
Kommissionen zu ernennen. Im übrigen hat das
OLG. über die weiteren Beschwerden in Sachen
der fr. G. zu entscheiden (über das Eintreten des
Reichsgerichts an Stelle des OL., s. o. Z. I.) —
5. Justizministerium. Durch das Min ust.
erfolgt die Erteilung zur Ermächtigung der Aende-
rung des Familiennamens, die Bewilligung der
Befreiung von den Erfordernissen der Annahme
an Kindesstatt und die Ehelichkeitserklärung. Dem
König ist vorbehalten die Bestätigung der
Familienges. des standesherrlichen Adels und die
Bewilligung der Befreiung von dem Ehehindernis
der Eheunmündigkeit bei einer Frau sowie von
dem Ehehindernis des Ehebruchs. — 6. Bezirks-
notare. In jedem AGBez. besteht mindestens
ein BezNotariat. Die BezNot. sind staatl. Beamte
und beziehen Gehalt und Kanzleikostenersatz aus
der Staatskasse. Mit der Bekleidung der Stelle
eines BezNot. ist das Amt eines öff. Notars, s. u.
Z. 12, verbunden; für ihre Tätigkeit als öff. Not.
werden sic von den Beteiligten entlohnt. Die Bez.=
Not. (als staatl. Beamte) sind die Vorsitzenden der
ordentl. Vorm.= und Nachl G. ihres Bez. Zugleich
haben sie bei dem Vorm.= und Nachl G., dessen Vor-
sitzender sie sind, diej. Verrichtungen wahrzunehmen,
die bei Besorgung der Geschäfte des Vorm.= und
Nachl.-G. dem Gerichtschreiber obliegen. In ihrer
Eigenschaft als Vorsitzende des Vorm G. haben sie
die Verpflichtung der Vormünder, Pfleger und Bei-
stände vorzunehmen. In ihrer Eigenschaft als
BezNot. haben sie noch weitere amtl. Obliegen-
heiten auf dem Gebiet der fr. G., so die bes.
amtl. Verwahrung von Verfügungen von Todes
wegen, die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses
in bestimmten Fällen, dic Beratung der Beteiligten
in allen Fällen, ferner, sofern die Verrichtung
innerhalb ihres Bez. anfällt, die Aufnahme und
die Beglaubigung eines öff. Vermögensverzeich-
nisses, die Abfassung und Beurkundung eines Ehe-
vertrags und eines Ehe= und Erbvertrags sowie
dic Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
zwecks der Erteilung eines Erbscheins oder eines
sonstigen Nachfolgezeugnisses. — 7. Gemeinde-
waisenrat. In jeder Gde besteht ein Gde.=
Wais Rat. Er wird aus dem GdeRat gebildet, in
größeren Gden aus einer Abteilung desselben von
mind. 5 Mitgl. Der Gde Waisat steht unter der
Dienstaufsicht des AG., LG. und OLG.; an
oberster Stelle übt das Min Just. die Dienstaufsicht
aus. Die Verhandlungen des Gde Waisats sind
nicht öff.; über dies. wird ein fortlaufendes Proto-
koll geführt. In Ansehung der Ausübung der
elterlichen Gewalt hat der Gde Wais Rat dem
Vorm G. Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu
seiner Kenntnis gelangt, in dem das Vorm G. zum
Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Einschreiten berufen ist. Ferner hat der Gde.=
Wais Rat. dem Vorm G. die Personen vorzu-
schlagen, die sich im einzelnen Fall zum Vormund,
Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied
des Familienrats eignen. In Unterstützung des
Vorm G. hat er darüber zu wachen, daß die Vor-
münder, Pfleger und Beistände der sich in seinem
Bez. aufhaltenden Mündel für die Person der
Mündel pflichtmäßig Sorge tragen; er hat Mängel
und Pflichtwidrigkeiten, die er in dieser Hinsicht
wahrnimmt, anzuzeigen und auf Erfordern über
das persönliche Ergehen und Verhalten der Mün-
del Auskunft zu erteilen. Erlangt der Gde Wais.=
Rat Kenntnis von einer Gefährdung des Ver-
mögens eines Mündels, so hat cer dem Vorm G.
Anzeige zu machen. Der Gde Wais Rat kann zu
seiner Unterstützung bei der Beaufsichtigung der
im Kindesalter (1. bis 7. Lebensj.) stehenden Mün-
del ehrbare Frauen, die hiezu bereit sind, als
Waisenpflegerinnen in widerruflicher Weise be-
stellen. — 8. Oertl. Inventurbehörde.
In jeder Gde besteht eine örtl. Inv Beh., zusam-
mengesetzt aus 2 Gde Ratsmitgl. oder aus 2 von
dem Gde Rat bestellten und verpflichteten Inven-
tierern oder auch aus einem Gde Ratsmitgl. und
einem Inventierer. Die Gde Ratsmitgl. nebst den
erforderlichen Ersatzmännern werden von dem
GdeRat für 3 Geschäftsj. gewählt. Der Ortsvorst.
ist, wenn er nicht bei Beginn der Wahlperiode
darauf verzichtet, Mitglied der örtl. Inv Beh. Die
örtl. Inv Beh. hat bei der Aufnahme eines öff.
Vermögensverzeichnisses mitzuwirken, und zwar
liegt ihr die Aufzeichnung der zu dem Vermögen
gehörigen unbeweglichen und beweglichen Sachen
ob. Uceber die Taggelder der Mitgl. der örtl. Inv.=
Beh. best. § 31 der Notgeb O. — 9. Schätzungs-
behörde. In jeder Gde ist eine SchBeh. gebildet
aus dem GdeRat; in Gden I. und lI. Klasse kann
das Sch Geschäft einer bes. Abteilung des Gde Rats
von 3 Mitgl. einschl. des Abteilungsvorstands
übertragen werden. Die Sch eh. hat außer in
Grundbuch= und Zwangsvollstreckungsachen auch in
Nachlaß= und Teilungsachen auf Antrag von Be-
teiligten oder auf Ersuchen von Veh. amtliche
Schätzungen des Wertes der in dem Gde Bez. liegen-
den Grundstücke vorzunehmen. Im Bedürfnis-
fall können zu der Schätzung bes. Sachverständige
zugezogen werden. Die Gebühren der Sch eh.,
welche die Beteiligten zu entrichten haben, sind
in § 30 Notgeb O. geregelt. — 10. Ratschreiber,
Ortsvorsteher. Der Ratschr. hat, solang sich
der Vorsitzende des ordentl. Vorm G. und des
ordentl. Nachl G. nicht am Sitze dieses Gerichts be-
findet, die schriftlichen Erklärungen, welche für das
ordentl. Vorm G. und das ordentl. Nachl G. ein-
gehen, an zunehmen. und dem Vorsitzenden zu über-
mitteln. Auch ist er bei Abwesenheit des Vor-
sitzenden verpflichtet, in Angelegenheiten, die zu
der Zuständigkeit eines ordentl. Vorm G. oder eines
ordentl. Nachl G. gehören, Anträge und Erklämin-
gen zu Protokoll zu nehmen. Außerdem ist der
Ratschreiber zu der Beurkundung von Kauf= und
Tauschverträgen über Grundstücke einschl. der Auf-
lassung sowie zur Beurkundung von Verträgen