Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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findet die weitere Beschwerde an das Oberlandes- 
gericht statt. — 4. Oberlandesgericht. Das 
OL. (I. Zivilsenat) ist in Ansehung der Mit- 
glieder des K. Hauses für die A. der fr. G., bes. 
für die dem Vorm G. und dem Nachl G. oblicgenden 
Verrichtungen, das zuständige Gericht, jedoch vor- 
behältlich der Best. des 9. Haus G. 8. 6. 28, 
Rabl. 567, bes. steht dem König das Recht zu, in 
Nachlaß= und Teilungsachen bes. Kommissäre oder 
Kommissionen zu ernennen. Im übrigen hat das 
OLG. über die weiteren Beschwerden in Sachen 
der fr. G. zu entscheiden (über das Eintreten des 
Reichsgerichts an Stelle des OL., s. o. Z. I.) — 
5. Justizministerium. Durch das Min ust. 
erfolgt die Erteilung zur Ermächtigung der Aende- 
rung des Familiennamens, die Bewilligung der 
Befreiung von den Erfordernissen der Annahme 
an Kindesstatt und die Ehelichkeitserklärung. Dem 
König ist vorbehalten die Bestätigung der 
Familienges. des standesherrlichen Adels und die 
Bewilligung der Befreiung von dem Ehehindernis 
der Eheunmündigkeit bei einer Frau sowie von 
dem Ehehindernis des Ehebruchs. — 6. Bezirks- 
notare. In jedem AGBez. besteht mindestens 
ein BezNotariat. Die BezNot. sind staatl. Beamte 
und beziehen Gehalt und Kanzleikostenersatz aus 
der Staatskasse. Mit der Bekleidung der Stelle 
eines BezNot. ist das Amt eines öff. Notars, s. u. 
Z. 12, verbunden; für ihre Tätigkeit als öff. Not. 
werden sic von den Beteiligten entlohnt. Die Bez.= 
Not. (als staatl. Beamte) sind die Vorsitzenden der 
ordentl. Vorm.= und Nachl G. ihres Bez. Zugleich 
haben sie bei dem Vorm.= und Nachl G., dessen Vor- 
sitzender sie sind, diej. Verrichtungen wahrzunehmen, 
die bei Besorgung der Geschäfte des Vorm.= und 
Nachl.-G. dem Gerichtschreiber obliegen. In ihrer 
Eigenschaft als Vorsitzende des Vorm G. haben sie 
die Verpflichtung der Vormünder, Pfleger und Bei- 
stände vorzunehmen. In ihrer Eigenschaft als 
BezNot. haben sie noch weitere amtl. Obliegen- 
heiten auf dem Gebiet der fr. G., so die bes. 
amtl. Verwahrung von Verfügungen von Todes 
wegen, die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses 
in bestimmten Fällen, dic Beratung der Beteiligten 
in allen Fällen, ferner, sofern die Verrichtung 
innerhalb ihres Bez. anfällt, die Aufnahme und 
die Beglaubigung eines öff. Vermögensverzeich- 
nisses, die Abfassung und Beurkundung eines Ehe- 
vertrags und eines Ehe= und Erbvertrags sowie 
dic Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 
zwecks der Erteilung eines Erbscheins oder eines 
sonstigen Nachfolgezeugnisses. — 7. Gemeinde- 
waisenrat. In jeder Gde besteht ein Gde.= 
Wais Rat. Er wird aus dem GdeRat gebildet, in 
größeren Gden aus einer Abteilung desselben von 
mind. 5 Mitgl. Der Gde Waisat steht unter der 
Dienstaufsicht des AG., LG. und OLG.; an 
oberster Stelle übt das Min Just. die Dienstaufsicht 
aus. Die Verhandlungen des Gde Waisats sind 
nicht öff.; über dies. wird ein fortlaufendes Proto- 
koll geführt. In Ansehung der Ausübung der 
elterlichen Gewalt hat der Gde Wais Rat dem 
Vorm G. Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu 
seiner Kenntnis gelangt, in dem das Vorm G. zum 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Einschreiten berufen ist. Ferner hat der Gde.= 
Wais Rat. dem Vorm G. die Personen vorzu- 
schlagen, die sich im einzelnen Fall zum Vormund, 
Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied 
des Familienrats eignen. In Unterstützung des 
Vorm G. hat er darüber zu wachen, daß die Vor- 
münder, Pfleger und Beistände der sich in seinem 
Bez. aufhaltenden Mündel für die Person der 
Mündel pflichtmäßig Sorge tragen; er hat Mängel 
und Pflichtwidrigkeiten, die er in dieser Hinsicht 
wahrnimmt, anzuzeigen und auf Erfordern über 
das persönliche Ergehen und Verhalten der Mün- 
del Auskunft zu erteilen. Erlangt der Gde Wais.= 
Rat Kenntnis von einer Gefährdung des Ver- 
mögens eines Mündels, so hat cer dem Vorm G. 
Anzeige zu machen. Der Gde Wais Rat kann zu 
seiner Unterstützung bei der Beaufsichtigung der 
im Kindesalter (1. bis 7. Lebensj.) stehenden Mün- 
del ehrbare Frauen, die hiezu bereit sind, als 
Waisenpflegerinnen in widerruflicher Weise be- 
stellen. — 8. Oertl. Inventurbehörde. 
In jeder Gde besteht eine örtl. Inv Beh., zusam- 
mengesetzt aus 2 Gde Ratsmitgl. oder aus 2 von 
dem Gde Rat bestellten und verpflichteten Inven- 
tierern oder auch aus einem Gde Ratsmitgl. und 
einem Inventierer. Die Gde Ratsmitgl. nebst den 
erforderlichen Ersatzmännern werden von dem 
GdeRat für 3 Geschäftsj. gewählt. Der Ortsvorst. 
ist, wenn er nicht bei Beginn der Wahlperiode 
darauf verzichtet, Mitglied der örtl. Inv Beh. Die 
örtl. Inv Beh. hat bei der Aufnahme eines öff. 
Vermögensverzeichnisses mitzuwirken, und zwar 
liegt ihr die Aufzeichnung der zu dem Vermögen 
gehörigen unbeweglichen und beweglichen Sachen 
ob. Uceber die Taggelder der Mitgl. der örtl. Inv.= 
Beh. best. § 31 der Notgeb O. — 9. Schätzungs- 
behörde. In jeder Gde ist eine SchBeh. gebildet 
aus dem GdeRat; in Gden I. und lI. Klasse kann 
das Sch Geschäft einer bes. Abteilung des Gde Rats 
von 3 Mitgl. einschl. des Abteilungsvorstands 
übertragen werden. Die Sch eh. hat außer in 
Grundbuch= und Zwangsvollstreckungsachen auch in 
Nachlaß= und Teilungsachen auf Antrag von Be- 
teiligten oder auf Ersuchen von Veh. amtliche 
Schätzungen des Wertes der in dem Gde Bez. liegen- 
den Grundstücke vorzunehmen. Im Bedürfnis- 
fall können zu der Schätzung bes. Sachverständige 
zugezogen werden. Die Gebühren der Sch eh., 
welche die Beteiligten zu entrichten haben, sind 
in § 30 Notgeb O. geregelt. — 10. Ratschreiber, 
Ortsvorsteher. Der Ratschr. hat, solang sich 
der Vorsitzende des ordentl. Vorm G. und des 
ordentl. Nachl G. nicht am Sitze dieses Gerichts be- 
findet, die schriftlichen Erklärungen, welche für das 
ordentl. Vorm G. und das ordentl. Nachl G. ein- 
gehen, an zunehmen. und dem Vorsitzenden zu über- 
mitteln. Auch ist er bei Abwesenheit des Vor- 
sitzenden verpflichtet, in Angelegenheiten, die zu 
der Zuständigkeit eines ordentl. Vorm G. oder eines 
ordentl. Nachl G. gehören, Anträge und Erklämin- 
gen zu Protokoll zu nehmen. Außerdem ist der 
Ratschreiber zu der Beurkundung von Kauf= und 
Tauschverträgen über Grundstücke einschl. der Auf- 
lassung sowie zur Beurkundung von Verträgen
	        
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