Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Freiwillige Krankenpflege. 
und einseitigen Erklärungen über die Belastung 
von Grundstücken insoweit befugt, als das in Be- 
tracht kommende Grundstück in dem GdeBez. ge- 
legen ist. Endlich ist der Ratschr. zur öff. Beglaubi- 
gung von Unterschriften und zur Beglaubigung 
einer Abschrift, hier aber nur bezüglich solcher 
Schriftstücke, die sich in der Ortsregistratur be- 
finden, berechtigt. Dem Ortsvorst. steht dieselbe 
Beglaubigungsbefugnis in demselben Umfang wie 
dem Ratschreiber zu. Außerdem kann vor dem 
Ortsvorsteher ein Nottestament errichtet werden. 
Ueber die Gebühren der Ratschr. und Ortsvorst., 
die von den Beteiligten zu entrichten sind, be- 
stimmt § 32 der Notgeb. — 11. Standes- 
beamter. Der StandB. hat von jedem ihm an- 
gezeigten Todesfall sofort dem ordentl. Nachl. 
seines Bez. unter Uebersendung eines Familien- 
registerauszugs Mitteilung zu machen. Dieselbe 
Mitteilungspflicht liegt ihm ob, wenn ein außer- 
halb des Landes erfolgter Todesfall zu seiner amt- 
lichen Kenntnis gelangt. Diese Anzeigen haben zu 
unterbleiben, wenn der Verstorbene das 16. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet hatte und die Eltern, bei 
Unehelichen die Mutter, noch leben. Außerdem hat 
der Stand B. das Nachl G. bei der Ermittelung der 
Erben zu unterstützen. — 12. Oeffentl. No- 
tare. Zu öff. Not. können vom Min Just. nach 
Bedürfnis solche Personen ernannt werden, die 
zum Richteramt befähigt sind oder die niedere 
Justizdienstprüfung erstanden haben. Der öff. Not. 
ist nicht Staatsbeamter, steht aber unter der 
Dienstaufsicht der Gerichte, an oberster Stelle übt 
das Min Just. die Dienstaufficht aus. Er wird vor 
dem Antritt seines Amtes ilch verpflichtet und 
führt ein ihm von dem Min Just. verliehenes 
Dienstsiegel und einen ihm auf gleiche Weise ver- 
liehenen Dienststempel. Der öff. Not. ist berufen, 
öff. Urkunden aufzunehmen, sonach die Beurkun- 
dung von Rechtsgeschäften einschl. der Beurkun- 
dung von Versteigerungen, die Beurkundung sonsti- 
ger rechtserheblicher Tatsachen, die Beglaubigung 
von Erklärungen, von Handzeichen und sonstige 
Beglaubigungen sowie weiterhin alle diej. Ge- 
schäfte vorzunehmen, welche ihm die Ges. bes. zu- 
weisen. Der öff. Not. erhält bei seiner Bestellung 
einen bestimmten Wohnsitz zugewiesen; jedoch ist 
sein Geschäftskreis an einen Bez. des Landes ge- 
bunden; er ist nicht befugt, außerh. W. Geschäfte 
vorzunehmen. Die Geb. der öff. Not., welche die 
Beteiligten zu entrichten haben, sind in § 1—28 
der Notgeb O. geregelt. Haidlen. 
Freiwillige Krankenpflete. Sie umfaßt sämtl. 
freiw. Leistungen zur Unterstützung des Krieg- 
sanitätsdiensts und alle bei diesen beteiligten Per- 
sonen. Die fr. Kr. wird im Frieden, abgesehen von 
bes. Notständen, im allg. nicht in Anspruch genom- 
men. Berechtigt zur Unterstützung des Kriegsani- 
tatsdiensts sind a) die d. Landesvereine vom 
Noten Kreuz und die mit ihnen verbündeten Ver- 
eine sowie die Ritterorden (Johanniter-, Malteser---, 
St.-Georgs-Ritter-), die sich schon im Frieden 
innerhalb des d. R. der Krankenpflege widmen; 
b) diej. Vereine, 
Grund des G. zum Schutz des Genfer Neutralitäts- 
Gesellschaften usw., die auf 
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abzeichens vom 22. 3. 02, RBl. 125, von dem 
Preuß. Min Kr. zur Unterstützung des Kriegsani- 
tätsdiensts durch bes. Bescheinigung zugelassen 
sind. Fremdländische (internationale) Hilfe darf 
nur im Inland zugelassen werden. Die fr. Kr. 
darf keinen selbständigen Körper neben der staatl. 
bilden, es kann ihr eine Mitwirkung nur insoweit 
eingeräumt werden, als sie dem staatl. Sanitäts- 
dienst eingefügt und von den Mileh. geleitet wer- 
den kann. Alle Angehörigen der fr. Kr. haben daher 
den Anordnungen der Milheh. und ihrer einzel- 
nen zuständigen Vertreter unbedingt Folge zu 
leisten. Die Aufgabe der fr. Kr. besteht in der 
Unterstützung des staatl. Kriegsanitätsdiensts und 
zwar in der eigentlichen Krankenpflege, bei der 
Krankenbeförderung und bei der Depotverwaltung. 
Diese unterstützende Tätigkeit ist im Heimat-= und 
Etappengebiet auszuüben, nur ausnahmsweise in 
vorderster Linie bei dem operierenden Heer. Die 
Betätigung der fr. Kr. erstreckt sich auf a) Ge- 
stellung von Krpflegern, „Pflegerinnen, Köchen od. 
Köchinnen f. d. Res.-, Etappen-, Kriegslazar. usw., 
b) Bereitstellung von Kr Trägern, -Pflegern und 
Pflegerinnen für die KrBeförderung, c) das Ein- 
richten von Verband= und Erfrischungsanstalten, 
die Sorge für Uebernachtungsräume in Kr Sam- 
melstellen u. dgl., d) Vorbereiten v. Einrichtungen 
zur KrBeförderung in Hilfslazarettzügen, Laza- 
rettschiffen, Hilfslazarettschiffen usw., Bereithalten 
von Kr Wagen, Räderbahren usw. sowie — zumal 
für das Etappengebiet — von Selbstfahrern zur 
KrBeförderung, e) Ausrüstung von Lazarett- 
zügen aus eigenen Mitteln unter eigener Ver- 
waltung und Leitung, 1) Bereitstellung von Per- 
sonen für die Verw. der Depots der fr. Kr., 9) die 
Sammlung und Zuführung fr. Gaben, h) Unter- 
stützung der Reservelazarette, s. Militärlaz., z. Be 
durch Uebernahme einzelner Wirtschaftszweige der 
LazVerw., Beköstigung, Wäschereinigung ufsw. 
lauch gegen Entschädigung) — oder Lieferung 
einzelner Teile der Ausstattung wie Betten, 
Wäsche, Kleider, Küchen-, Eßgeräte usw. —, durch 
Einrichtung besonderer Vereinslaz. — i. d. R. 
mit mind. 20 Betten —, durch Aufnahme von 
Genesenden in Privatpflege usw., i) Vermittlung 
von Nachrichten über die in den Laz. befindlichen 
Kranken an deren Angehörige, k) Beteiligung an 
den Aufgaben des Zentral-Nachweisebureaus und 
des Landes-Nachweisebureaus. — An der Spitze der 
gesamten fr. Kr. steht der Kais. Kommissar und 
Militär-Inspekteur der fr. Kr., der vom Kaiser 
ernannt wird. Die d. V. vom r. Kreuz und die 
mit ihnen verbündeten V. haben durch das Zen- 
tralkomitee in Berlin, die Ritterorden durch ihre 
Ordensvorstände dauernd mit der Leitung Füh- 
lung. Der Kais. Komm. ernennt die Territorial- 
delegierten (für jede pr. Provinz und jeden Bst.) 
und KorpsbezDel. (am Sitz jedes Generalkom- 
mandos). Im Krieg befindet er sich im Großen 
Hauptquartier und leitet im Einverständnis mit 
dem Chef des Feldsanitätswesens die fr. Kr. im 
Etappengebiet. Im Heimatgebiet steht während 
des Kriegs ein vom Kaiser ernannter stellver- 
tretender Militär-Inspekteur an der Spitze der fr.
	        
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