Freiwillige Krankenpflege.
und einseitigen Erklärungen über die Belastung
von Grundstücken insoweit befugt, als das in Be-
tracht kommende Grundstück in dem GdeBez. ge-
legen ist. Endlich ist der Ratschr. zur öff. Beglaubi-
gung von Unterschriften und zur Beglaubigung
einer Abschrift, hier aber nur bezüglich solcher
Schriftstücke, die sich in der Ortsregistratur be-
finden, berechtigt. Dem Ortsvorst. steht dieselbe
Beglaubigungsbefugnis in demselben Umfang wie
dem Ratschreiber zu. Außerdem kann vor dem
Ortsvorsteher ein Nottestament errichtet werden.
Ueber die Gebühren der Ratschr. und Ortsvorst.,
die von den Beteiligten zu entrichten sind, be-
stimmt § 32 der Notgeb. — 11. Standes-
beamter. Der StandB. hat von jedem ihm an-
gezeigten Todesfall sofort dem ordentl. Nachl.
seines Bez. unter Uebersendung eines Familien-
registerauszugs Mitteilung zu machen. Dieselbe
Mitteilungspflicht liegt ihm ob, wenn ein außer-
halb des Landes erfolgter Todesfall zu seiner amt-
lichen Kenntnis gelangt. Diese Anzeigen haben zu
unterbleiben, wenn der Verstorbene das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hatte und die Eltern, bei
Unehelichen die Mutter, noch leben. Außerdem hat
der Stand B. das Nachl G. bei der Ermittelung der
Erben zu unterstützen. — 12. Oeffentl. No-
tare. Zu öff. Not. können vom Min Just. nach
Bedürfnis solche Personen ernannt werden, die
zum Richteramt befähigt sind oder die niedere
Justizdienstprüfung erstanden haben. Der öff. Not.
ist nicht Staatsbeamter, steht aber unter der
Dienstaufsicht der Gerichte, an oberster Stelle übt
das Min Just. die Dienstaufficht aus. Er wird vor
dem Antritt seines Amtes ilch verpflichtet und
führt ein ihm von dem Min Just. verliehenes
Dienstsiegel und einen ihm auf gleiche Weise ver-
liehenen Dienststempel. Der öff. Not. ist berufen,
öff. Urkunden aufzunehmen, sonach die Beurkun-
dung von Rechtsgeschäften einschl. der Beurkun-
dung von Versteigerungen, die Beurkundung sonsti-
ger rechtserheblicher Tatsachen, die Beglaubigung
von Erklärungen, von Handzeichen und sonstige
Beglaubigungen sowie weiterhin alle diej. Ge-
schäfte vorzunehmen, welche ihm die Ges. bes. zu-
weisen. Der öff. Not. erhält bei seiner Bestellung
einen bestimmten Wohnsitz zugewiesen; jedoch ist
sein Geschäftskreis an einen Bez. des Landes ge-
bunden; er ist nicht befugt, außerh. W. Geschäfte
vorzunehmen. Die Geb. der öff. Not., welche die
Beteiligten zu entrichten haben, sind in § 1—28
der Notgeb O. geregelt. Haidlen.
Freiwillige Krankenpflete. Sie umfaßt sämtl.
freiw. Leistungen zur Unterstützung des Krieg-
sanitätsdiensts und alle bei diesen beteiligten Per-
sonen. Die fr. Kr. wird im Frieden, abgesehen von
bes. Notständen, im allg. nicht in Anspruch genom-
men. Berechtigt zur Unterstützung des Kriegsani-
tatsdiensts sind a) die d. Landesvereine vom
Noten Kreuz und die mit ihnen verbündeten Ver-
eine sowie die Ritterorden (Johanniter-, Malteser---,
St.-Georgs-Ritter-), die sich schon im Frieden
innerhalb des d. R. der Krankenpflege widmen;
b) diej. Vereine,
Grund des G. zum Schutz des Genfer Neutralitäts-
Gesellschaften usw., die auf
279
abzeichens vom 22. 3. 02, RBl. 125, von dem
Preuß. Min Kr. zur Unterstützung des Kriegsani-
tätsdiensts durch bes. Bescheinigung zugelassen
sind. Fremdländische (internationale) Hilfe darf
nur im Inland zugelassen werden. Die fr. Kr.
darf keinen selbständigen Körper neben der staatl.
bilden, es kann ihr eine Mitwirkung nur insoweit
eingeräumt werden, als sie dem staatl. Sanitäts-
dienst eingefügt und von den Mileh. geleitet wer-
den kann. Alle Angehörigen der fr. Kr. haben daher
den Anordnungen der Milheh. und ihrer einzel-
nen zuständigen Vertreter unbedingt Folge zu
leisten. Die Aufgabe der fr. Kr. besteht in der
Unterstützung des staatl. Kriegsanitätsdiensts und
zwar in der eigentlichen Krankenpflege, bei der
Krankenbeförderung und bei der Depotverwaltung.
Diese unterstützende Tätigkeit ist im Heimat-= und
Etappengebiet auszuüben, nur ausnahmsweise in
vorderster Linie bei dem operierenden Heer. Die
Betätigung der fr. Kr. erstreckt sich auf a) Ge-
stellung von Krpflegern, „Pflegerinnen, Köchen od.
Köchinnen f. d. Res.-, Etappen-, Kriegslazar. usw.,
b) Bereitstellung von Kr Trägern, -Pflegern und
Pflegerinnen für die KrBeförderung, c) das Ein-
richten von Verband= und Erfrischungsanstalten,
die Sorge für Uebernachtungsräume in Kr Sam-
melstellen u. dgl., d) Vorbereiten v. Einrichtungen
zur KrBeförderung in Hilfslazarettzügen, Laza-
rettschiffen, Hilfslazarettschiffen usw., Bereithalten
von Kr Wagen, Räderbahren usw. sowie — zumal
für das Etappengebiet — von Selbstfahrern zur
KrBeförderung, e) Ausrüstung von Lazarett-
zügen aus eigenen Mitteln unter eigener Ver-
waltung und Leitung, 1) Bereitstellung von Per-
sonen für die Verw. der Depots der fr. Kr., 9) die
Sammlung und Zuführung fr. Gaben, h) Unter-
stützung der Reservelazarette, s. Militärlaz., z. Be
durch Uebernahme einzelner Wirtschaftszweige der
LazVerw., Beköstigung, Wäschereinigung ufsw.
lauch gegen Entschädigung) — oder Lieferung
einzelner Teile der Ausstattung wie Betten,
Wäsche, Kleider, Küchen-, Eßgeräte usw. —, durch
Einrichtung besonderer Vereinslaz. — i. d. R.
mit mind. 20 Betten —, durch Aufnahme von
Genesenden in Privatpflege usw., i) Vermittlung
von Nachrichten über die in den Laz. befindlichen
Kranken an deren Angehörige, k) Beteiligung an
den Aufgaben des Zentral-Nachweisebureaus und
des Landes-Nachweisebureaus. — An der Spitze der
gesamten fr. Kr. steht der Kais. Kommissar und
Militär-Inspekteur der fr. Kr., der vom Kaiser
ernannt wird. Die d. V. vom r. Kreuz und die
mit ihnen verbündeten V. haben durch das Zen-
tralkomitee in Berlin, die Ritterorden durch ihre
Ordensvorstände dauernd mit der Leitung Füh-
lung. Der Kais. Komm. ernennt die Territorial-
delegierten (für jede pr. Provinz und jeden Bst.)
und KorpsbezDel. (am Sitz jedes Generalkom-
mandos). Im Krieg befindet er sich im Großen
Hauptquartier und leitet im Einverständnis mit
dem Chef des Feldsanitätswesens die fr. Kr. im
Etappengebiet. Im Heimatgebiet steht während
des Kriegs ein vom Kaiser ernannter stellver-
tretender Militär-Inspekteur an der Spitze der fr.