Friedfische — Fürsorgeerziehung.
In der Summe der Mannschaften waren ur-
sprünglich die Offiziere mitenthalten; erstmals
1874, M#. 45, ist nur die Zahl der Unteroffiziere
und Gemeinen festgesetzt. Während die Feststel-
lung der Zahl der Offiziere, die zur Stellen-
besetzung der gleichfalls gesetzlich bestimmten Zah
der Formationen erforderlich sind, in den RH.
verwiesen ist. Das RG. 3. 8. 93, REl. 233,
brachte die weitere Aenderung, daß in der F. nur
noch die Zahl der Gemeinen und Gefreiten, und
zwar als Jahresdurchschnittstärke bestimmt ist,
während die Zahl der UdOff. gleichfalls im RHE.
festgestellt wird. — II. Das neueste G. b. F. 3. 7. 13,
Rl. 496, bestimmt in Aenderung d. G. 27. Z. 11
u. 14. 6. 12, RGBl. 99 u. 389, daß vom 1. 4. 11
ab die F. im Weg der allmählichen Erhöhung durch
den jährlichen RE. als Jahresdurchschnittstärke
derart erhöht wird, daß fsie im Lauf des Rech-
nungsjahrs 1915 661 478 Gemeine, Gefreite und
Obergefreite erreicht und in dieser Höhe bis zum
B81. 3. 16 bestehen bleibt. Der Anteil W. hieran
ist auf 25 568 Mann festgesetzt. Die unter preuß.
Verwaltung stehenden Kontingente bringen
518 068 Mann auf, Bayern 73 370, Sachsen 40 472.
Zur Aufbringung der auf W. entfallenden Zahl ist
von dem im R. 26. 5. 93, Rc#l. 185, b. Ersatz-
verteilung vorgesehenen Ausgleich Gebrauch zu
machen. Danach werden die unter selbständiger
Verwaltung stehenden A#sBez. zur Rekruten-
gestellung für AK. anderer Kontingente nur in
dem Maß herangezogen, als Angehörige der betr.
Kontingente bei ihnen nach der Best. des RM.
i. d. F. des RG. 6. 5. 80, RG#l. 103, wonach
jeder Militärpflichtige im Aushebungsbezirk
seines dauernden Aufenthalts-- bzw. Wohnorts sich
zu stellen hat und zum Militärdienst herangezogen
wird, zur Aushebung gelangen. Die EinsjFreiw.
kommen seit RG. 2. 5. 74 auf die F. nicht in An-
rechn. — III. Die Zahl der Verbände ist nach dem
neuesten FG. bis Schluß 1915 zu erhöhen auf
660 Bat. Inf., 550 Esk. Kav., 633 Batt. Feldart.,
55 Batt. Fußart., 44 Bat. Pion., 81 Bat. Ver-
kehrstr., 26 Bat. Train. Die Zahl der höheren Ver-
bände ist seit dem RG. 14. 6. 12, R#l. 190,
gleich geblieben. Danach werden 2—3 Regimenter
zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Inf.
und Kav. unter Zuteilung der nötigen Artillerie-
formationen zu einer Division vereinigt. Aus 2—3
Divifionen mit den erforderlichen Fußort. Pion.=
und Trainformationen wird ein AK. gebildet. Die
hesamte Heeresmacht im Frieden gliedert sich seit
1. 10. 12 in 25 AK. Hievon werden 3 von Bayern,
2 von Sachsen, 1 von W., 19 von Preußen gemein-
schaftlich mit den übrigen Staaten gebildet. Die
tatsächl. F. beträgt nach dem R#. auf 1. 10. 18
für das ganze d. R. (W.): Offiziere einschl. pers.
Adjutanten und Off. in bes. Stellungen: 31 459
(W.: 1148), Sanitätsoff. 2480 (95), Veterinäre
865 (28), Armeemusikinspizienten 2, Berkstätten.
vorsteher 58 (1), Waffenmeister 1126 (44), Sattler
110 (4), Unteroffiziere 107 794 (4114), Gemeine,
Kapitulanten und Gefreite 647 793 (24 788). Hiezu
Dienstpferde 157 788 (5295). Lehner.
Friedfische nannte man ursprünglich solche F.,
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von denen man annahm, daß sie i. G. zu den
Raubf. nur von pflanzlichen Stoffen leben. Es
ist aber durch Versuche festgestellt, daß auch sie
mind. Kleintierfresser sind, d. h. Eier und
Dottersackbrut ihrer eigenen Art und von anderen
FüArten verzehren, dann aber noch kleinere Wasser-
tierchen (sog. Plankton), die namentlich in jugendl.
Zustand mit bloßem Auge kaum sichtbar sind, wie
Wasserflöhe, Flohkrebse, Hüpferlinge usw., und
eine ungeheuer große und rasche Vermehrungs-
fähigkeit besitzen. Richtiger ist somit die Angabe,
daß Fr. keine größeren F. verzehren. Sieglin.
Frisches Fleisch ist Fl., das einer auf die Halt-
barkeit einwirkenden Behandlung, abgesehen von
einem etwaigen Kühlverfahren, nicht unterlegen
hat, ferner Fl., das zwar einer solchen Behand-
lung unterzogen wurde, aber die Eigenschaften
frischen Fl. im wesentl. behalten hat oder durch
entspr. Behandlung wiedergewinnen kann, § 2
Abs. 1 Ausfbest. D. z. FBG. S. auch Fleisch.
Leonhardt.
Fronen s. Gemeindedienste.
Fruchtmärkte. Schon seit 1846 werden in W.
durch das Stat. LA. von sämtl. Fruchtmärkten
(Fruchtschrannen) anf. jährl., später monatl. Be-
richte eingezogen, die von den Getreide= und
Hülsenfrüchten, Heu und Stroh die verkaufte
Menge, den Erlös und die Preise angeben (ver-
öffentl. in den Mitteil. des Stat. LMA., W. Jahrb.
f. Stat. u. Landesk., und Stat. Handb. f. d. Kgr.
W.). Diese Statistik ist letztmals durch Min IFV.
1. 2. 138, Min IAbl. 1913, 2, woselbst auch die
einzelnen Fruchtmarktorte aufgeführt sind, neu-
geordnet worden; sie bildet zugleich die Grundlage
für die Feststellung der für Naturalleistungen an
das Militär gemäß § 19 Abs. 2 u. 8 Kr G., Rl.
129, und § 9 Z. 3 NLG. maßgebenden Preise.
Trüdinger.
Fürsorseerziehung ist die auf Grund gesetzl.
Vorschr. durch staatl. Organe angeordnete und
unter Anwendung von Zwangsmitteln des Staats
sowie unter dessen Aufsicht, in geeigneten Fami-
lien oder Anst. durchgeführte Erziehung von ver-
wahrlosten oder sittlich gefährdeten Minderjähr.
mit oder ohne den Willen der Eltern. Der darin
liegende Eingriff des Staates in das natürl. und
ges. anerkannte Recht der Eltern auf Erziehung
ihrer Kinder, § 1631 BG#., rechtfertigt sich aus
rechtspol. wie aus sittl. und sozialen Gründen
zum Schutz der Gesellschaft wie des gefährdeten
Kindes in Fällen bedenkl. Vernachlässigung oder
mißbräuchlicher Ausübung des elterl. Rechts, so-
wie auch bei elterlicherseits nicht verschuldeter sitt-
licher Verwahrlosung jugendl. berf. um weiteres
oder völliges sittl. Verderben ders. zu verhüten
und den hieraus für die Allgemeinheit drohenden
Gefahren rechtzeitig und wirksam zu begegnen.
In ihrem Ausnahmecharakter ist die FE. nur
unter den im G. genau best. Voraussetzungen und
unter Einhaltung der daselbst zumal zur Wah-
rung der elterl. Rechte vorgeschriebenen Normen
des Verfahrens zulässig. Sie ist sowohl auf
Grund Reichsrechts, BGB. und RStG.,, als nach
Landesrecht, G. 29. 12. 99, Rabl. 1284, b. die