Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Friedfische — Fürsorgeerziehung. 
In der Summe der Mannschaften waren ur- 
sprünglich die Offiziere mitenthalten; erstmals 
1874, M#. 45, ist nur die Zahl der Unteroffiziere 
und Gemeinen festgesetzt. Während die Feststel- 
lung der Zahl der Offiziere, die zur Stellen- 
besetzung der gleichfalls gesetzlich bestimmten Zah 
der Formationen erforderlich sind, in den RH. 
verwiesen ist. Das RG. 3. 8. 93, REl. 233, 
brachte die weitere Aenderung, daß in der F. nur 
noch die Zahl der Gemeinen und Gefreiten, und 
zwar als Jahresdurchschnittstärke bestimmt ist, 
während die Zahl der UdOff. gleichfalls im RHE. 
festgestellt wird. — II. Das neueste G. b. F. 3. 7. 13, 
Rl. 496, bestimmt in Aenderung d. G. 27. Z. 11 
u. 14. 6. 12, RGBl. 99 u. 389, daß vom 1. 4. 11 
ab die F. im Weg der allmählichen Erhöhung durch 
den jährlichen RE. als Jahresdurchschnittstärke 
derart erhöht wird, daß fsie im Lauf des Rech- 
nungsjahrs 1915 661 478 Gemeine, Gefreite und 
Obergefreite erreicht und in dieser Höhe bis zum 
B81. 3. 16 bestehen bleibt. Der Anteil W. hieran 
ist auf 25 568 Mann festgesetzt. Die unter preuß. 
Verwaltung stehenden Kontingente bringen 
518 068 Mann auf, Bayern 73 370, Sachsen 40 472. 
Zur Aufbringung der auf W. entfallenden Zahl ist 
von dem im R. 26. 5. 93, Rc#l. 185, b. Ersatz- 
verteilung vorgesehenen Ausgleich Gebrauch zu 
machen. Danach werden die unter selbständiger 
Verwaltung stehenden A#sBez. zur Rekruten- 
gestellung für AK. anderer Kontingente nur in 
dem Maß herangezogen, als Angehörige der betr. 
Kontingente bei ihnen nach der Best. des RM. 
i. d. F. des RG. 6. 5. 80, RG#l. 103, wonach 
jeder Militärpflichtige im Aushebungsbezirk 
seines dauernden Aufenthalts-- bzw. Wohnorts sich 
zu stellen hat und zum Militärdienst herangezogen 
wird, zur Aushebung gelangen. Die EinsjFreiw. 
kommen seit RG. 2. 5. 74 auf die F. nicht in An- 
rechn. — III. Die Zahl der Verbände ist nach dem 
neuesten FG. bis Schluß 1915 zu erhöhen auf 
660 Bat. Inf., 550 Esk. Kav., 633 Batt. Feldart., 
55 Batt. Fußart., 44 Bat. Pion., 81 Bat. Ver- 
kehrstr., 26 Bat. Train. Die Zahl der höheren Ver- 
bände ist seit dem RG. 14. 6. 12, R#l. 190, 
gleich geblieben. Danach werden 2—3 Regimenter 
zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Inf. 
und Kav. unter Zuteilung der nötigen Artillerie- 
formationen zu einer Division vereinigt. Aus 2—3 
Divifionen mit den erforderlichen Fußort. Pion.= 
und Trainformationen wird ein AK. gebildet. Die 
hesamte Heeresmacht im Frieden gliedert sich seit 
1. 10. 12 in 25 AK. Hievon werden 3 von Bayern, 
2 von Sachsen, 1 von W., 19 von Preußen gemein- 
schaftlich mit den übrigen Staaten gebildet. Die 
tatsächl. F. beträgt nach dem R#. auf 1. 10. 18 
für das ganze d. R. (W.): Offiziere einschl. pers. 
Adjutanten und Off. in bes. Stellungen: 31 459 
(W.: 1148), Sanitätsoff. 2480 (95), Veterinäre 
865 (28), Armeemusikinspizienten 2, Berkstätten. 
vorsteher 58 (1), Waffenmeister 1126 (44), Sattler 
110 (4), Unteroffiziere 107 794 (4114), Gemeine, 
Kapitulanten und Gefreite 647 793 (24 788). Hiezu 
Dienstpferde 157 788 (5295). Lehner. 
Friedfische nannte man ursprünglich solche F., 
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von denen man annahm, daß sie i. G. zu den 
Raubf. nur von pflanzlichen Stoffen leben. Es 
ist aber durch Versuche festgestellt, daß auch sie 
mind. Kleintierfresser sind, d. h. Eier und 
Dottersackbrut ihrer eigenen Art und von anderen 
FüArten verzehren, dann aber noch kleinere Wasser- 
tierchen (sog. Plankton), die namentlich in jugendl. 
Zustand mit bloßem Auge kaum sichtbar sind, wie 
Wasserflöhe, Flohkrebse, Hüpferlinge usw., und 
eine ungeheuer große und rasche Vermehrungs- 
fähigkeit besitzen. Richtiger ist somit die Angabe, 
daß Fr. keine größeren F. verzehren. Sieglin. 
Frisches Fleisch ist Fl., das einer auf die Halt- 
barkeit einwirkenden Behandlung, abgesehen von 
einem etwaigen Kühlverfahren, nicht unterlegen 
hat, ferner Fl., das zwar einer solchen Behand- 
lung unterzogen wurde, aber die Eigenschaften 
frischen Fl. im wesentl. behalten hat oder durch 
entspr. Behandlung wiedergewinnen kann, § 2 
Abs. 1 Ausfbest. D. z. FBG. S. auch Fleisch. 
Leonhardt. 
Fronen s. Gemeindedienste. 
Fruchtmärkte. Schon seit 1846 werden in W. 
durch das Stat. LA. von sämtl. Fruchtmärkten 
(Fruchtschrannen) anf. jährl., später monatl. Be- 
richte eingezogen, die von den Getreide= und 
Hülsenfrüchten, Heu und Stroh die verkaufte 
Menge, den Erlös und die Preise angeben (ver- 
öffentl. in den Mitteil. des Stat. LMA., W. Jahrb. 
f. Stat. u. Landesk., und Stat. Handb. f. d. Kgr. 
W.). Diese Statistik ist letztmals durch Min IFV. 
1. 2. 138, Min IAbl. 1913, 2, woselbst auch die 
einzelnen Fruchtmarktorte aufgeführt sind, neu- 
geordnet worden; sie bildet zugleich die Grundlage 
für die Feststellung der für Naturalleistungen an 
das Militär gemäß § 19 Abs. 2 u. 8 Kr G., Rl. 
129, und § 9 Z. 3 NLG. maßgebenden Preise. 
Trüdinger. 
Fürsorseerziehung ist die auf Grund gesetzl. 
Vorschr. durch staatl. Organe angeordnete und 
unter Anwendung von Zwangsmitteln des Staats 
sowie unter dessen Aufsicht, in geeigneten Fami- 
lien oder Anst. durchgeführte Erziehung von ver- 
wahrlosten oder sittlich gefährdeten Minderjähr. 
mit oder ohne den Willen der Eltern. Der darin 
liegende Eingriff des Staates in das natürl. und 
ges. anerkannte Recht der Eltern auf Erziehung 
ihrer Kinder, § 1631 BG#., rechtfertigt sich aus 
rechtspol. wie aus sittl. und sozialen Gründen 
zum Schutz der Gesellschaft wie des gefährdeten 
Kindes in Fällen bedenkl. Vernachlässigung oder 
mißbräuchlicher Ausübung des elterl. Rechts, so- 
wie auch bei elterlicherseits nicht verschuldeter sitt- 
licher Verwahrlosung jugendl. berf. um weiteres 
oder völliges sittl. Verderben ders. zu verhüten 
und den hieraus für die Allgemeinheit drohenden 
Gefahren rechtzeitig und wirksam zu begegnen. 
In ihrem Ausnahmecharakter ist die FE. nur 
unter den im G. genau best. Voraussetzungen und 
unter Einhaltung der daselbst zumal zur Wah- 
rung der elterl. Rechte vorgeschriebenen Normen 
des Verfahrens zulässig. Sie ist sowohl auf 
Grund Reichsrechts, BGB. und RStG.,, als nach 
Landesrecht, G. 29. 12. 99, Rabl. 1284, b. die
	        
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