Gartenbauschule — Gase.
der Anst. mit Geräten und Wäsche und Beschaf-
fung der sog. Verbrauchsgegenstände, Feuerungs--,
Beleuchtungs= und Reinigungsmaterialien. ie
GO. 4. v. 18 regelt als Verw Vorschr. allg. die
Benützung und Bewirtschaftung der Günst.; die
örtl. Verw. nach diesen allg. Best. und den Wei-
EE der vorges. Beh. ist Aufgabe der G.
asu gehört Ueberwachung der bestimmungsgem.
Benützung der Anst. durch die Nutznießer, ständige
Beaufsichtigung des Zustandes der Räume und Ge-
räte, zu diesem Zweck regelm. Begehung der
Räume, rechtzeitige Beseitigung hervortretender
Mängel und Schäden, u. U. durch Bericht an vor-
gesetzte Beh. Den Truppenkommandeuren sind die
GV. nicht unterstellt, dagegen verpflichtet, den
Garn Aeltesten über alle die GV. betr. Fragen
Auskunft zu geben und Vortrag zu halten. In
Wngelegenheiten wenden sich die Truppen an
die GV., die begründete Anträge entweder selbst
erledigt oder weiterbefördert. Werden Anträge als
unbegründet abgewiesen, so kann der Truppenteil
die Entscheidung der Intendantur einholen. —
Ihren laufenden Geldbedarf erhält die GV. auf
Antrag durch das Kriegszahlamt, s. d., nach An-
weisung der K. Intendantur. — III. Das Personal
der GV. setzt sich zusammen aus oberen Beamten,
Unterinspektoren und Unterbeamten. Die oberen
Beamten und Unter B. find als Zivilbeamte der
Mil Verw. Angehörige des akt. Heeres, s. d. Zu
den oberen B. gehören die Vorstände, je nach dem
Umfang und der Bedeutung des Amtes: Direktor
(Stuttgart, Umlm — hier auch ein Oberinsp. als
2. Vorstand —, Ludwigsburg), Oberinspektor
(Weingarten, Münsingen) od. Garnis Verwensp.
und Amtsvorstand, und die den größeren Verwal-
tungen beigegebenen GInspektoren (davon einer
als Kontrollführer zur Bearbeitung des Kassen-
und Rechnungswesens unter Mitverantwortung
des Amtsvorstandes), welchen i. d. R. ein best.
verschiedene GAnst. umfassender Geschäftsteil zu-
gewiesen wird. Zu den Unterb. zählen Maschinisten,
Kasernenwärter. Die GVB. unterstehen als mit-
telbare Reichsb. dem RBeamt . 31. 3. 73 i. d. F.
v. 18. 5. 07, Rl. 1907 245. — IV. Die Be-
amten der GV. ergänzen sich grundsätzlich aus
Mil Anwärtern, s. d., unter bes. Berücksichtigung
der Unteroffiziere mit mind. 8jähr. akt. Dienstzeit,
die Unterb. auch aus Inhabern des Anstellung-
scheins (s. Militäranwärter), in beschr. Anzahl auch
aus ausgeschied. Offiz., s. d., mit Aussicht auf An-
stellung im Zivildienst (für Vorstandsstellen). Letz-
tere werden, wenn von tadelloser Führung, schul-
denfrei, nicht zu alt und körperlich genügend rüstig,
durch das MinKr. Fugelassen und zur Ausbildung
einer größeren GV. mit Direktor an der Spitze
auf 1 J. zugeteilt; nach Erstehen einer schriftl.,
3 Aufgaben umfassenden Abschlußprüfung wird der
Anwärter in eine vom Min Kr. geführte Liste auf-
genommen. Die übr. Bewerber um Verwalter-
stellen, die im Besitz des Zivilvers Sch. sind, dens.
Anforderungen wie oben genügen müssen, und die
ausreichende Schulbildung (mit Ausnahme des
Ein Freiw. und derj., die bereits eine gleichartige
Prüfung bestanden haben), durch eine Vorprü-
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fung bei der Intendantur nachzuweisen haben,
bewerben sich bei der Intendantur. Auf Grund
der hienach geführten Anmeldeliste werden die
Anw. nach Best. des Min Kr. best. G. zu einer
10 M., vom 1. 12.—31. 8., dauernden informatori-
schen Beschäftigung zugewiesen; während der
letzten 2 M. werden die Anw. sämtl. zur G. am
Sitz der Korps-Intendantur kommandiert, um hier
die hauptsächlich in der Form des Unterrichts er-
folgende Schlußausbildung zu erhalten. Die Prü-
fung mündlich und schriftlich findet im Lauf des
letzten Monats durch einen bei der K. Intend. ge-
bildeten Prüfungsausschuß statt; nach Bestehen
werden die Anw. in die bei der Intend. geführten
Anwiste ausgenommen. Durch Bestehen der Pr.
wird Anwartschaft auf Anstellung in eine Ver-
walterstelle erworben, späteres Auf= und Vorrücken
richtet sich lediglich nach der dienstl. Eignung. In
Unterinspektorstellen können die Anw. nur mit
ihrer Zustimmung verwendet werden. Die Unter-
inspektoren zählen zu den Unteroffizieren als Ge-
haltsempfängern. An Gehälter beziehen neben
Wohnungsgeld bzw. Dienstwohnung: Direktoren
4400—5500 4 in 3 Stufen, Oberinspektoren 3000
bis 4500 A in 5 St., Inspektoren 2000—3600 4
in 8 Stufen von je Zjähr. Dauer. — Die Anw.
für Unterb Stellen mit 8 Gehaltstufen von 1100
bis 1600 A von 83jähr. Dauer ergänzen sich aus
Inhabern des ZVSch. ev. des Anstellungsscheins,
mit tadelloser Führung, Schuldenfreiheit und kör-
perl. Rüstigkeit; Maschinenstellenanwärter sollen
auch die erforderl. techn. Kenntnisse besitzen, die
auf Verlangen durch eine Prüfung nachzuweisen
sind. Anstellung der Unterbeamten erfolgt unter
Vorbehalt einer Zmonatl. Kündigung. Leyner.
Gartenbauschule s. landwirtschaftl. Anstalt in
Hohenheim A. 3.
Gartendirektion s. Hofstaaten.
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten
sind Anl., in denen durch trockene Destillation
organischer Stoffe, bes. von Steinkohlen, Braun-
kohlen, Holz usw., Leuchtgas dargestellt, gereinigt
oder zur Verwendung angesammelt wird, Preuß.
Techn. Anl. II 1, abgedr. Schicker, Gew O. 1273. Sie
gehören zu den genehmigungspfl. Anl. nach § 16
GewO. Zuständig zur Genehm. ist das O.,
bzw. der BezRat, § 64 VV. z. d. BezO. Ueber
das Verfahren s. Verf. in GewSachen und Anl.,
gew., II 3. StrfB. § 147 Abs. 1 Z. 2 GewO.
Für das Rohrnetz einer Gasanst. ist Genehm. nicht
erforderlich. Nicht unter die nach § 16 GewO.
cnehmigungspflichtigen Anl. fallen die Sauggas-
raftanlagen, s. Min JErl. 4. 2. 07, Abl. 43, und
die Anlagen zur Herstellung von Acetylengas, (. d.
— Für Gasanstalten kann das Ol. auf Grund
des § 105e Abs. 1 GewO. die Beschäftigung von
Arbeitern mit Arbeiten, die für den Betrieb un-
erläßlich find, an allen Sonn= und Festtagen ge-
gestatten. Bedingungen in Buchst. B Z. III, 1b
der Anw. zur Ausf. der Vorschr. über die Sonn-
tagsruhe im GewBetr., Anl. zum Min Erl. 7. 3.
95, Abl. 57, s. Sonntagsruhe im GewBetr.
Brenner.
Gase, verflüssigte und verdichtete. Min JV. 17.