Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gartenbauschule — Gase. 
der Anst. mit Geräten und Wäsche und Beschaf- 
fung der sog. Verbrauchsgegenstände, Feuerungs--, 
Beleuchtungs= und Reinigungsmaterialien. ie 
GO. 4. v. 18 regelt als Verw Vorschr. allg. die 
Benützung und Bewirtschaftung der Günst.; die 
örtl. Verw. nach diesen allg. Best. und den Wei- 
EE der vorges. Beh. ist Aufgabe der G. 
asu gehört Ueberwachung der bestimmungsgem. 
Benützung der Anst. durch die Nutznießer, ständige 
Beaufsichtigung des Zustandes der Räume und Ge- 
räte, zu diesem Zweck regelm. Begehung der 
Räume, rechtzeitige Beseitigung hervortretender 
Mängel und Schäden, u. U. durch Bericht an vor- 
gesetzte Beh. Den Truppenkommandeuren sind die 
GV. nicht unterstellt, dagegen verpflichtet, den 
Garn Aeltesten über alle die GV. betr. Fragen 
Auskunft zu geben und Vortrag zu halten. In 
Wngelegenheiten wenden sich die Truppen an 
die GV., die begründete Anträge entweder selbst 
erledigt oder weiterbefördert. Werden Anträge als 
unbegründet abgewiesen, so kann der Truppenteil 
die Entscheidung der Intendantur einholen. — 
Ihren laufenden Geldbedarf erhält die GV. auf 
Antrag durch das Kriegszahlamt, s. d., nach An- 
weisung der K. Intendantur. — III. Das Personal 
der GV. setzt sich zusammen aus oberen Beamten, 
Unterinspektoren und Unterbeamten. Die oberen 
Beamten und Unter B. find als Zivilbeamte der 
Mil Verw. Angehörige des akt. Heeres, s. d. Zu 
den oberen B. gehören die Vorstände, je nach dem 
Umfang und der Bedeutung des Amtes: Direktor 
(Stuttgart, Umlm — hier auch ein Oberinsp. als 
2. Vorstand —, Ludwigsburg), Oberinspektor 
(Weingarten, Münsingen) od. Garnis Verwensp. 
und Amtsvorstand, und die den größeren Verwal- 
tungen beigegebenen GInspektoren (davon einer 
als Kontrollführer zur Bearbeitung des Kassen- 
und Rechnungswesens unter Mitverantwortung 
des Amtsvorstandes), welchen i. d. R. ein best. 
verschiedene GAnst. umfassender Geschäftsteil zu- 
gewiesen wird. Zu den Unterb. zählen Maschinisten, 
Kasernenwärter. Die GVB. unterstehen als mit- 
telbare Reichsb. dem RBeamt . 31. 3. 73 i. d. F. 
v. 18. 5. 07, Rl. 1907 245. — IV. Die Be- 
amten der GV. ergänzen sich grundsätzlich aus 
Mil Anwärtern, s. d., unter bes. Berücksichtigung 
der Unteroffiziere mit mind. 8jähr. akt. Dienstzeit, 
die Unterb. auch aus Inhabern des Anstellung- 
scheins (s. Militäranwärter), in beschr. Anzahl auch 
aus ausgeschied. Offiz., s. d., mit Aussicht auf An- 
stellung im Zivildienst (für Vorstandsstellen). Letz- 
tere werden, wenn von tadelloser Führung, schul- 
denfrei, nicht zu alt und körperlich genügend rüstig, 
durch das MinKr. Fugelassen und zur Ausbildung 
einer größeren GV. mit Direktor an der Spitze 
auf 1 J. zugeteilt; nach Erstehen einer schriftl., 
3 Aufgaben umfassenden Abschlußprüfung wird der 
Anwärter in eine vom Min Kr. geführte Liste auf- 
genommen. Die übr. Bewerber um Verwalter- 
stellen, die im Besitz des Zivilvers Sch. sind, dens. 
Anforderungen wie oben genügen müssen, und die 
ausreichende Schulbildung (mit Ausnahme des 
Ein Freiw. und derj., die bereits eine gleichartige 
Prüfung bestanden haben), durch eine Vorprü- 
  
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fung bei der Intendantur nachzuweisen haben, 
bewerben sich bei der Intendantur. Auf Grund 
der hienach geführten Anmeldeliste werden die 
Anw. nach Best. des Min Kr. best. G. zu einer 
10 M., vom 1. 12.—31. 8., dauernden informatori- 
schen Beschäftigung zugewiesen; während der 
letzten 2 M. werden die Anw. sämtl. zur G. am 
Sitz der Korps-Intendantur kommandiert, um hier 
die hauptsächlich in der Form des Unterrichts er- 
folgende Schlußausbildung zu erhalten. Die Prü- 
fung mündlich und schriftlich findet im Lauf des 
letzten Monats durch einen bei der K. Intend. ge- 
bildeten Prüfungsausschuß statt; nach Bestehen 
werden die Anw. in die bei der Intend. geführten 
Anwiste ausgenommen. Durch Bestehen der Pr. 
wird Anwartschaft auf Anstellung in eine Ver- 
walterstelle erworben, späteres Auf= und Vorrücken 
richtet sich lediglich nach der dienstl. Eignung. In 
Unterinspektorstellen können die Anw. nur mit 
ihrer Zustimmung verwendet werden. Die Unter- 
inspektoren zählen zu den Unteroffizieren als Ge- 
haltsempfängern. An Gehälter beziehen neben 
Wohnungsgeld bzw. Dienstwohnung: Direktoren 
4400—5500 4 in 3 Stufen, Oberinspektoren 3000 
bis 4500 A in 5 St., Inspektoren 2000—3600 4 
in 8 Stufen von je Zjähr. Dauer. — Die Anw. 
für Unterb Stellen mit 8 Gehaltstufen von 1100 
bis 1600 A von 83jähr. Dauer ergänzen sich aus 
Inhabern des ZVSch. ev. des Anstellungsscheins, 
mit tadelloser Führung, Schuldenfreiheit und kör- 
perl. Rüstigkeit; Maschinenstellenanwärter sollen 
auch die erforderl. techn. Kenntnisse besitzen, die 
auf Verlangen durch eine Prüfung nachzuweisen 
sind. Anstellung der Unterbeamten erfolgt unter 
Vorbehalt einer Zmonatl. Kündigung. Leyner. 
Gartenbauschule s. landwirtschaftl. Anstalt in 
Hohenheim A. 3. 
Gartendirektion s. Hofstaaten. 
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten 
sind Anl., in denen durch trockene Destillation 
organischer Stoffe, bes. von Steinkohlen, Braun- 
kohlen, Holz usw., Leuchtgas dargestellt, gereinigt 
oder zur Verwendung angesammelt wird, Preuß. 
Techn. Anl. II 1, abgedr. Schicker, Gew O. 1273. Sie 
gehören zu den genehmigungspfl. Anl. nach § 16 
GewO. Zuständig zur Genehm. ist das O., 
bzw. der BezRat, § 64 VV. z. d. BezO. Ueber 
das Verfahren s. Verf. in GewSachen und Anl., 
gew., II 3. StrfB. § 147 Abs. 1 Z. 2 GewO. 
Für das Rohrnetz einer Gasanst. ist Genehm. nicht 
erforderlich. Nicht unter die nach § 16 GewO. 
cnehmigungspflichtigen Anl. fallen die Sauggas- 
raftanlagen, s. Min JErl. 4. 2. 07, Abl. 43, und 
die Anlagen zur Herstellung von Acetylengas, (. d. 
— Für Gasanstalten kann das Ol. auf Grund 
des § 105e Abs. 1 GewO. die Beschäftigung von 
Arbeitern mit Arbeiten, die für den Betrieb un- 
erläßlich find, an allen Sonn= und Festtagen ge- 
gestatten. Bedingungen in Buchst. B Z. III, 1b 
der Anw. zur Ausf. der Vorschr. über die Sonn- 
tagsruhe im GewBetr., Anl. zum Min Erl. 7. 3. 
95, Abl. 57, s. Sonntagsruhe im GewBetr. 
Brenner. 
Gase, verflüssigte und verdichtete. Min JV. 17.
	        
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