Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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8. 09, Rgbl. 221. In Betracht kommen: Kohlen- 
säure, Ammoniak, Chlor, wasserfreie, schweflige 
Säure, Chlorkohlenoxyd (od. Phosgen), Chlor- 
methyl, Chloräthyl, Stickoxydul, Acetylen, gelöstes 
und in porösen Massen aufgesaugtes Acetylen 
(Acetylenlösungen), Grubengas, Leucht-= und Fett- 
gas, Wassergas, Wasserstoff, Sauerstoff, Stick- 
stoff und Luft, in verflüssigtem und verdichtetem 
Zustand je in Mengen von über 100 chem. Be- 
hälter sind sorgf. zu behandeln, dürfen Sonnen- 
strahlen und sonstigen Wärmequellen nicht aus- 
esetzt werden. Das Umfüllen darf nicht unter 
Zuh'lfenahme offenen Feuers geschehen. Erfolgt 
Umfüllung in Gefäße mit geringerer Druckfestig- 
keit, so sind diese mit Sicherheitsventil-Manometer 
zu versehen. Lagerräume sind gut zu lüften und 
gegen Feuersgefahr zu sichern. Nur Flaschen glei- 
chen Inhalts dürfen bei Lagerung zusammen- 
gelegt werden. Beförderung nur durch zuverlässige 
Pers. und nicht auf Fahrzeugen, die zugleich zu 
Personenbef. dienen (ausgen. gesicherte Sauer- 
stoff= und Kohlensäureflaschen), ständige Aufsicht 
bei der Beförd., Angabe des Inhalts auf den 
Kisten und Behältern. Flaschen mit brennbarem 
Inhalt sind rot anzustreichen. Die Flaschen und 
Abfüllbehälter müssen den bes. Vorschr. entsprechen. 
Für die Beförderung auf Eisenbahnen ist die 
Eisenbahn VerkO. 17. 12. 08, RG#Bl. 1909 93, maß- 
gebend. Eine Prüfung der Behälter erfolgt durch 
den W. Dampfkesselrev Verein, Min JBek. 16. 12. 
09, Abl. 472. Scholl. 
Gasmesser, deren Eichpflicht s. Maß= und Ge- 
wichtsordnung V. 
Sgiener s. Besteuerungsrechte der Gemein- 
Gast= und Schankwirtschaften, Arbeitszeit in 
solchen. Ueber die Arbeitszeit der im Betr. 
der G. u. Sch. als Oberkellner, Kellner od. Kellner- 
lehrlinge, als Köche oder Kochlehrlinge, am 
Buffett oder mit der Fertigmachung kalter Speisen 
beschäftigten Pers. männl. oder weibl. Geschlechts 
hat der Bdrt. auf Grund d. § 1206 Abs. 3, nun 
120f Abs. 1 GewO., die in der RchskBek. 23. 1. 02, 
RGl. 33, enthaltenen bes. Vorschr. erlassen. Hie- 
nach sind für diese Personen folgende Minimal= 
ruhezeiten angeordnet: 1. eine alltäglich zu ge- 
währende ununterbrochene Ruhezeit, die für jeden 
Gehilfen oder Lehrl. über 16 J. siebenmal in der 
Woche mind. 8 St., für solche Pers. unter 16 J. 
mind. 9 St. betragen muß. Diese neunstündige 
Ruhezeit kann, um in größeren Städten, in 
welchen ein erhebl. Teil des Kellnerpersonals 
außerhalb der Betriebstätte wohnt und deshalb für 
den Weg von und zu ders. längere Zeit aufzu- 
wenden hat, die Durchführung einer genügenden 
Erholungszeit für das Personal zu ermöglichen, 
Min JErl. 8. 2. 02, Abl. 76, auch für Gehilfen und 
Lehrl. über 16 J. durch Poliz VO. vorgeschrieben 
werden. Die Ruhezeiten sind so zu bestimmen, daß 
der dazwischen liegende Zeitraum nicht mehr als 
16 bzw. 15 St. beträgt; eine Verlängerung dieser 
Zwischenräume ist bis zu 60mal im Jahre zu- 
lässig, worüber der Arbeitgeber ein Verzeich- 
nis zu führen hat. Für Bade- und andere Kur- 
den 
Gasmesser — Gastwirtschaft. 
orte kann die Kreisreg. Ausn. zulassen. — 2. An 
Stelle der nach Z. 1 zu gewährenden täglichen 
Ruhezeiten ist mind. alle 3 W., in Gden von mehr 
als 20 000 Einw. alle 2 W., einc längere ununter- 
brochene Ruhezeit von mind. 24 St. zu gewähren. 
— 3. In denj. Wochen, in welchen diese 24stünd. 
Ruhezeit, Z. 2, nicht gewährt zu werden braucht, 
ist außer der ununterbr. Ruhezeit, Z. 1, mind. 
einmal, eine weitere ununterbr. Ruhezeit von 
mind. 6 St. zu gewähren, die in der Zeit zwischen 
8 Uhr morgens und 10 Uhr abends liegen muß. 
Ueber die nach Z. 2 u. 3 zu gewährenden Ruhe- 
zeiten hat der Arbeitgeber ein weit. Verzeich- 
nis zu führen, Z. 5 RchskBek. Die Wahl der 
Form dieser Verzeichnisse ist dem Arbeitgeber 
überlassen, der nur dafür zu sorgen hat, daß die 
Verzeichnisse die vorgeschr. Angaben in deutlicher 
Anordnung und Fassung enthalten, Min JE. 8. 2. 
02. Die Eintragungen in die gen. Verz. haben 
spät. am 1. T. nach Ablauf jeder Woche für die 
verflossene Woche zu erfolgen. — Gehilf. und Lehrl. 
unter 16 J. dürfen in der Zeit von 10 Uhr abds. 
bis 6 Uhr mrgs. überhaupt nicht, Geh. und Lehrl. 
weibl. Geschlechts zwischen 16 und 18 J., soweit 
sie nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören, 
während der bezeichn. Zeit nicht zur Bedienung 
der Gäste verwendet werden. — Zur Ueber- 
wachung der Einhaltung der Vorschr. der Rchsk.= 
Bek. trifft Min JE. 16. 7. 02, Abl. 329, Anordnung. 
Es haben hienach die Ortspol Beh. in jedem Geh. 
und Lehrl. beschäftigenden G.= und Schetrieb 
mind. einmal im Jahr eine ord. Revision und nach 
Bedürfnis außerord. Revisionen, letzteres insbes. 
dann, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Be- 
schäftigung dieser Pers. vorliegt, vorzunehmen. 
Von jeder Rev. ist in die von dem Arbeitgeber zu 
führenden Verzeichnisse Vermerk einzutragen. 
Neben den OrtspolBeh. haben auch die Ge- 
werbeaufsichtsbeamten bez. Aufsicht zu führen. 
Ueber sämtliche G.= und Sch., auf welche die 
Rchsk Bek. 23. 2. 02 Anwendung findet, haben die 
Ortsvorst. Verzeichnisse zu führen, die alljährlich 
auf 1. 5. den Ole. vorzulegen und von diesen 
spätest. bis 1. 6. an die Gewerbeinspektion weiter 
zu geben sind. Die letztere gibt diese Verz., auf 
Grund deren sie ihrerseits ein Gesamtverzeichnis 
führt, binnen 4 Woch. den Ole. wieder zurück, 
Z. II u. VI Min JErl. 29. 12. 02, Abl. 03 1, und 
Dienstanw. für die Gewerbeinspektion 14. 3. 05, 
Abl. 81. Ueber die Beschäftigung von 
Kindern in G.= u. Sch. s. Kinderarbeit. — Die 
Arbeiterschutzvorschr. § 135—139a sind von der 
Anwendung auf das G.= und Sch Gewerbe, weil 
mit dem üblichen Betrieb dess. nicht vereinbar, 
durch § 154 Abs. 1 Z. 4 GewO. ausdrücklich aus- 
geschlossen. Brenner. 
Gastwirtschaft. I. Gastwirt i. S. d. § 33 GewO. 
ist, wer ein offenes Lokal hält, um Personen, sei 
es mit sei es ohne Verpflegung gewerbsmäßig zu 
beherbergen. Er braucht zum Betrieb der G. 
Erlaubnis seitens des Bezats, Art. 42 Z. 18 
BezO., auch wenn er seinen Gästen keine geisti- 
gen Getränke verabreichen will. Diese Erl. 
braucht der Wirt, ob er Eigentümer oder Pachter
	        
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