Gauverbände — Gebäude.
ist; auch der Inhaber einer dingl. Berechtigung.
Das Vermieten von Schlasstellen, sowie die bloße
Verabreichung von Speisen (ohne geistige Ge-
tränke) ist keine G. i. S. d. Gew O. Die Frage der
Konzessionspflicht der Privatlogierhäuser, Frem-
denpensionen u. ähnl. Betriebe ist im einzelnen
Fall zu beurteilen, Min Erl. 8. 5. 10, Abl. 271.
Ein Schankwirt darf G. nur mit neuer Genehmi-
gung hiefür betreiben. Mit der Erl. zum Betrieb
der G. ist das Recht zur Verabreichung von Ge-
tränken aller Art verbunden, § 8 VV. 9. 11. 83,
also auch von Branntwein, sowie zum Brannt-
weinkleinhandel. Der Ausschank von Branntwein
allein ist unstatthaft, wenn der Ausschank der übri-
gen Getr. aufgegeben wird. — Die Erl. ist zu ver-
sagen, wenn die Person des Gesuchstellers oder
das Lokal den Anforderungen nicht genügt. Im
1. Fall müssen gegen den Nachsuchenden Tat-
sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei,
des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der
Unsittlichkeit mißbrauchen werde. Durch § 12, 13
VV. sind eingehende Erhebungen über die per-
sönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers vor-
geschrieben. Für die pol. Anforderungen, die an
das zum Gewerbebetrieb bestimmte Lokal
wegen seiner Beschaffenheit oder Lage zu stellen
sind, ist das Landesrecht maßgebend, § 14 V.
Das O. kann von den Wirtschaftsräumen auf
Kosten der Gesuchsteller Einsicht nehmen lassen.
Reber die Erl. ist eine Urkunde auszustellen, in
der das Lokal, in dem die Wirtschaft betrieben
werden darf, genau zu bezeichnen ist, § 15 VV.
— Die Landesreg. find befugt zu bestimmen, daß
a) die Erl. zum Ausschenken von Branntwein
oder zum Kleinhandel mit Branntw. oder Spiri-
tus allg., b) die Erl. zum Betrieb der G. oder
zum Ausschenken von Wein, Bier oder anderen
nicht unter a fallenden geist. Getr. in Orten mit
weniger als 15 000 Einw. und in solchen Orten
mit einer größeren Einwohnerzahl, für die dies
durch Ortstatut (§ 142) festgesetzt wird, von dem
Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses
abhängig sein soll. In W. ist durch § 11 VV. von
dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Hier ist auch
dargelegt, welche Gesichtspunkte bei der Beurtei-
lung der Bedürfnisfrage, d. i. die Frage der Be-
schaffung genügender Gelegenheit zum Erhalten
von Speisen und Getränken, ins Auge zu fassen
sind. Weitere Anweisungen gibt Min E. 20. 3. 07,
Abl. 153. Ein Bedürfnis muß für das Publikum,
nicht etwa für den Gesuchsteller vorhanden sein.
Die Entscheidung liegt im Ermessen der Beh. —
All dies gilt auch bei Gesuchen um Genehmigung
der Verlegung des Lokals, ebenso bei Ver-
größerung oder Veränderung. — Vor Erteilung
der Erl. ist die Ortspol.= und die Gde Beh. gut-
achtlich zu hören. Das Gutachten des Gdeats,
12 VV., ist aber für den BezRat nicht bindend.
ie Ausübung der Wirtschaftskonzession ist von
der Ortspol Beh. und dem Oll. zu überwachen,
bes. darauf, daß die Berechtigungen nicht über-
schritten und daß durch Verjährung erloschene
nicht wieder in Betrieb gesetzt werden, § 18 VV.
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— Die Best. des § 33 werden auf Vereine,
die den gemeinsch. Einkauf von Lebens= und Wirt-
schaftsbedürfnissen im großen und deren Absatz
im kleinen zum ausschl. oder hauptsächl. Zweck
haben (Konsumvereine) auch dann angewendet,
wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitgl. be-
schränkt ist. Nach Anordnung der Landesreg., die
in W. nicht erfolgt ist, sind diese Best. außer
Abs. 3 b auch auf andere Vereine, z. B. Offizier-
kasino, Studentenverbindungen usw. anzuwenden.
Ueber Bahnhofwirtschaften s. d. — Ueber Stell-
vertretung im Wirtschaftsgewerbe s. Stell-
vertreter. — Wegen Uebernahme dinglicher
Wirtschaftsberechtigungen, § 48 GewO. und § 49
VV. 9. 11. 83, s. Realgewerbeberechtigungen.
Wegen Erlöschens der Genehm. s. d. — II. Die
Sportel ist nach Nr. 94 SpTar. 8. 7. 12,
Rgbl. 230, anzusetzen und beträgt neben den
jährlichen Sp. (Nr. 941I) nach Z. 1 für die
Erl. zum Betrieb einer Gast= oder Schankw. bei
einem Gewerbesteuerkap. bis zu 200 A 40 v. H.,
mind. 40 J/, für die folg. 200 35 v. H. usw.
aufwärts steigend, höchstens 5000 .(; nach Z. 2
für die Erl. an einen Abkömmling oder an den
Ehegatten eines Abk. des bish. Inhabers der auf
dasselbe Anwesen sich beziehenden Wirtschaftserl.
bei einem Gewt Kaop. bis zu 1000 die Hälfte,
bei einem höheren ¾ der Sätze in Z. 1. Nach Z. 3
beträgt die Sp. für die Erl., sofern es sich um die
Gründung einer W. auf einem Anwesen handelt,
auf dem eine W. bis dahin nicht bestanden hat,
das Doppelte der Sätze in Z. 1. Wenn zugleich
das Recht zum Ausschank von Branntw. verliehen
wird, erhöhen sich nach Z. 4 die nach Z. 1—3
anzusetzenden Sp. um 10 v. H., mind. um 20 4.
Bei Aenderung der Erl. im selben Wirtsch Anw.
nach ihrem Inhalt (hinsichtlich der Getränke, der
Art des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsraäume)
ist die Sp. nach der Erhöhung des Gewt Kap. zu
berechnen, mind. 20 4 bzw. mit Branntw. 30 M.
Diese Sp. ist auch anzusetzen, wenn die Verände-
rung zu einer Erhöhung des St Kap. nicht führt,
Anm. a. Die Anm. b behandelt den Spns. bei
Verlegung einer WErl. Endlich ist nach Anm. c
demj., der aus dem Wirtsch Gew. nicht zur Gewöt.
veranlagt ist, eine Sp. von 40—3000 A anzu-
setzen. — Nach Z. 5 beträgt die Sp. für die Erl.
zur Ausübung eines dingl. WirtschRechts, für die
Genehm. der Verlegung eines solchen und für die
Erl. zu sonstigen wesentl. Aenderungen der
Räume, auf denen das Recht ruht, 20—500 4;
nach Z. 7 für das Erkenntnis über die Aufstellung
von Stellvertretern im Gastwirtsch Betrieb 20 bis
500 7, nach Z. 18 bei der Abw. oder Zurückz.
eines Ges. 2—50 A. — Die Sp. wird durch die
Steuerbehörde angesetzt, § 4 VV. 18. 8. 11
und 27. 8. 12, Rgbl. 475 u. 614; §9 Min JV. 13. 9.
11/21. 9. 12, Rabl. 561 u. 632. — III. Der un-
erlaubte Betrieb des Wirtsch Gew. wird nach
8 147 Z. 1 GewO. mit Geldstr. bis 300 A+ oder mit
Haft bestraft. Wagner.
Gauverbände, landw., s. landw. Vereine.
Gebäude, Ableitung des Tagwassers, Höhe an
Ortstraßen, Zugänglichkeit usw. s. Baurecht III. 2.