Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gauverbände — Gebäude. 
ist; auch der Inhaber einer dingl. Berechtigung. 
Das Vermieten von Schlasstellen, sowie die bloße 
Verabreichung von Speisen (ohne geistige Ge- 
tränke) ist keine G. i. S. d. Gew O. Die Frage der 
Konzessionspflicht der Privatlogierhäuser, Frem- 
denpensionen u. ähnl. Betriebe ist im einzelnen 
Fall zu beurteilen, Min Erl. 8. 5. 10, Abl. 271. 
Ein Schankwirt darf G. nur mit neuer Genehmi- 
gung hiefür betreiben. Mit der Erl. zum Betrieb 
der G. ist das Recht zur Verabreichung von Ge- 
tränken aller Art verbunden, § 8 VV. 9. 11. 83, 
also auch von Branntwein, sowie zum Brannt- 
weinkleinhandel. Der Ausschank von Branntwein 
allein ist unstatthaft, wenn der Ausschank der übri- 
gen Getr. aufgegeben wird. — Die Erl. ist zu ver- 
sagen, wenn die Person des Gesuchstellers oder 
das Lokal den Anforderungen nicht genügt. Im 
1. Fall müssen gegen den Nachsuchenden Tat- 
sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, 
daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, 
des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der 
Unsittlichkeit mißbrauchen werde. Durch § 12, 13 
VV. sind eingehende Erhebungen über die per- 
sönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers vor- 
geschrieben. Für die pol. Anforderungen, die an 
das zum Gewerbebetrieb bestimmte Lokal 
wegen seiner Beschaffenheit oder Lage zu stellen 
sind, ist das Landesrecht maßgebend, § 14 V. 
Das O. kann von den Wirtschaftsräumen auf 
Kosten der Gesuchsteller Einsicht nehmen lassen. 
Reber die Erl. ist eine Urkunde auszustellen, in 
der das Lokal, in dem die Wirtschaft betrieben 
werden darf, genau zu bezeichnen ist, § 15 VV. 
— Die Landesreg. find befugt zu bestimmen, daß 
a) die Erl. zum Ausschenken von Branntwein 
oder zum Kleinhandel mit Branntw. oder Spiri- 
tus allg., b) die Erl. zum Betrieb der G. oder 
zum Ausschenken von Wein, Bier oder anderen 
nicht unter a fallenden geist. Getr. in Orten mit 
weniger als 15 000 Einw. und in solchen Orten 
mit einer größeren Einwohnerzahl, für die dies 
durch Ortstatut (§ 142) festgesetzt wird, von dem 
Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses 
abhängig sein soll. In W. ist durch § 11 VV. von 
dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Hier ist auch 
dargelegt, welche Gesichtspunkte bei der Beurtei- 
lung der Bedürfnisfrage, d. i. die Frage der Be- 
schaffung genügender Gelegenheit zum Erhalten 
von Speisen und Getränken, ins Auge zu fassen 
sind. Weitere Anweisungen gibt Min E. 20. 3. 07, 
Abl. 153. Ein Bedürfnis muß für das Publikum, 
nicht etwa für den Gesuchsteller vorhanden sein. 
Die Entscheidung liegt im Ermessen der Beh. — 
All dies gilt auch bei Gesuchen um Genehmigung 
der Verlegung des Lokals, ebenso bei Ver- 
größerung oder Veränderung. — Vor Erteilung 
der Erl. ist die Ortspol.= und die Gde Beh. gut- 
achtlich zu hören. Das Gutachten des Gdeats, 
12 VV., ist aber für den BezRat nicht bindend. 
ie Ausübung der Wirtschaftskonzession ist von 
der Ortspol Beh. und dem Oll. zu überwachen, 
bes. darauf, daß die Berechtigungen nicht über- 
schritten und daß durch Verjährung erloschene 
nicht wieder in Betrieb gesetzt werden, § 18 VV. 
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— Die Best. des § 33 werden auf Vereine, 
die den gemeinsch. Einkauf von Lebens= und Wirt- 
schaftsbedürfnissen im großen und deren Absatz 
im kleinen zum ausschl. oder hauptsächl. Zweck 
haben (Konsumvereine) auch dann angewendet, 
wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitgl. be- 
schränkt ist. Nach Anordnung der Landesreg., die 
in W. nicht erfolgt ist, sind diese Best. außer 
Abs. 3 b auch auf andere Vereine, z. B. Offizier- 
kasino, Studentenverbindungen usw. anzuwenden. 
Ueber Bahnhofwirtschaften s. d. — Ueber Stell- 
vertretung im Wirtschaftsgewerbe s. Stell- 
vertreter. — Wegen Uebernahme dinglicher 
Wirtschaftsberechtigungen, § 48 GewO. und § 49 
VV. 9. 11. 83, s. Realgewerbeberechtigungen. 
Wegen Erlöschens der Genehm. s. d. — II. Die 
Sportel ist nach Nr. 94 SpTar. 8. 7. 12, 
Rgbl. 230, anzusetzen und beträgt neben den 
jährlichen Sp. (Nr. 941I) nach Z. 1 für die 
Erl. zum Betrieb einer Gast= oder Schankw. bei 
einem Gewerbesteuerkap. bis zu 200 A 40 v. H., 
mind. 40 J/, für die folg. 200 35 v. H. usw. 
aufwärts steigend, höchstens 5000 .(; nach Z. 2 
für die Erl. an einen Abkömmling oder an den 
Ehegatten eines Abk. des bish. Inhabers der auf 
dasselbe Anwesen sich beziehenden Wirtschaftserl. 
bei einem Gewt Kaop. bis zu 1000 die Hälfte, 
bei einem höheren ¾ der Sätze in Z. 1. Nach Z. 3 
beträgt die Sp. für die Erl., sofern es sich um die 
Gründung einer W. auf einem Anwesen handelt, 
auf dem eine W. bis dahin nicht bestanden hat, 
das Doppelte der Sätze in Z. 1. Wenn zugleich 
das Recht zum Ausschank von Branntw. verliehen 
wird, erhöhen sich nach Z. 4 die nach Z. 1—3 
anzusetzenden Sp. um 10 v. H., mind. um 20 4. 
Bei Aenderung der Erl. im selben Wirtsch Anw. 
nach ihrem Inhalt (hinsichtlich der Getränke, der 
Art des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsraäume) 
ist die Sp. nach der Erhöhung des Gewt Kap. zu 
berechnen, mind. 20 4 bzw. mit Branntw. 30 M. 
Diese Sp. ist auch anzusetzen, wenn die Verände- 
rung zu einer Erhöhung des St Kap. nicht führt, 
Anm. a. Die Anm. b behandelt den Spns. bei 
Verlegung einer WErl. Endlich ist nach Anm. c 
demj., der aus dem Wirtsch Gew. nicht zur Gewöt. 
veranlagt ist, eine Sp. von 40—3000 A anzu- 
setzen. — Nach Z. 5 beträgt die Sp. für die Erl. 
zur Ausübung eines dingl. WirtschRechts, für die 
Genehm. der Verlegung eines solchen und für die 
Erl. zu sonstigen wesentl. Aenderungen der 
Räume, auf denen das Recht ruht, 20—500 4; 
nach Z. 7 für das Erkenntnis über die Aufstellung 
von Stellvertretern im Gastwirtsch Betrieb 20 bis 
500 7, nach Z. 18 bei der Abw. oder Zurückz. 
eines Ges. 2—50 A. — Die Sp. wird durch die 
Steuerbehörde angesetzt, § 4 VV. 18. 8. 11 
und 27. 8. 12, Rgbl. 475 u. 614; §9 Min JV. 13. 9. 
11/21. 9. 12, Rabl. 561 u. 632. — III. Der un- 
erlaubte Betrieb des Wirtsch Gew. wird nach 
8 147 Z. 1 GewO. mit Geldstr. bis 300 A+ oder mit 
Haft bestraft. Wagner. 
Gauverbände, landw., s. landw. Vereine. 
Gebäude, Ableitung des Tagwassers, Höhe an 
Ortstraßen, Zugänglichkeit usw. s. Baurecht III. 2.
	        
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