Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Aerzte. 9 
80. 9. 82, REl. 1883 39; Schweiz 29. 2. 84, 
RBl. 45. Die Approb. wird erteilt von den 
Zentralbehörden der Bundesstaaten, die eine 
Landesuniversität haben (Württ. Min J.). SpTar. 
Nr. 5: 20 .A. Appr. dürfen weder auf Zeit erteilt 
noch widerrufen werden, § 40 GewO. Zurücknahme 
der Appr., § 53 Abs. 1 GewO., ist nur möglich, 
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird 
auf Grund deren sie erteilt worden ist, oder wenn 
dem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte ab- 
erkannt worden sind, für die Dauer des Ehrver- 
lustes, M. 80. 10. 07 § 8, Rgbl. 747; vor der 
Zurücknahme ist eine Aeußerung des Medkoll. ein- 
zuholen. — III. Vom Bdrt sind erlassen: Prü- 
fungsordnung für Ae. 28. 5. 01, Rgbl. 164, 
geänd. 12. 2. 07, Rgbl. 155, 30. 3. 08, Rbl. 94, 2. 2. 
09, Rgbl. 32; Pr O. f. Zahn Ae. 15. 3. 09, Rgbl. 97; 
Pr. f. Tier Ae. 24. 12. 12, Rgbl. 1913 43. Vor- 
aussetzungen für die ärztliche Pr.: Reifezeugnis 
eines deutschen Gymnasiums, Realgymn. od. einer 
d. Oberrealschule, letzternfalls mit latein. Er- 
gänzungsprüfung; medizinisches Studium während 
mindestens 10 Halbjahren an Universitäten des d. 
Reichs; nach der Prüfung und im Anschluß an 
diese Beschäftigung als Praktikant, MV. 15. 7. 08, 
Rgbl. 144, während 1 Jahres an einer Univerfi- 
tätsklinik, Universitätspoliklinik oder an einem da- 
zu besonders ermächtigten Krankenhaus, Bek. MJ. 
2. 12. 13, Rgbl. 333, innerhalb des d. Reichs. Nach 
Ablauf des Jahres wird die Appr. erteilt. 
— IV. Bes. Pflichten der Aerzte. Ae. 
haben bei ihrer Niederlassung und bei deren 
Aenderung außer der durch § 1 M. 9. 11. 83, 
Rabl. 234, § 14 Gew O., vorgeschriebenen Anzeige 
ihres Gewerbebetriebs bei der Ortsbehörde, sich bei 
dem Oberamtsarzt des Niederlassungsorts anzu- 
melden, Art. 10 OMW#. 10. 7. 12, Rgbl. 276; vgl. 
Min JEE. 23. 10. 77, Abl. 410, betr. Verpflichtung 
der Mil e., bei Ausübung von Zivilpraxis ihre 
Niederlassung dem Oberamts A. anzuzeigen. Ae. 
haben dem Oberamts A. auf Verlangen die zu 
seiner Geschäftsführung erforderlichen Aufschlüsse 
zu erteilen, OAAG. Art. 10 Abs. 1; die Geburts- 
helfer haben über die von ihnen besorgten Geburten 
Tagebücher zu führen, soweit sie appr. Ae. oder 
Wund-Ae. 1. Abt. find, ist eine besondere Form 
für die Tagebücher nicht vorgeschrieben, sie sind 
aber so zu führen, daß aus ihnen die für den 
einzelnen Geburtsfall maßgebenden Tatsachen zu 
ersehen sind, MV. 8. 10. 72, Rgbl. 337. Sie haben 
dem Oberamts A. über einzelne Geburtsfälle Aus- 
künfte zu erteilen, auch die Tagbücher vorzulegen. 
Zur Anzeige gemeingefährlicher Krankheiten (s. d.) 
ist der zugezogene Arzt in erster Reihe verpflichtet, 
RG. 830. 6. 00, ReBl. 306. Nach § 18 Z. 8 RG. 
6. 2. 75, Ru#Bl. 23, ist zur Anzeige der Geburt 
eines Kindes der bei der Niederkunft zugezogen 
gewesene A. verpflichtet, wenn ehelicher Vater 
oder Hebamme nicht vorhanden oder an Erstat- 
tung der Anzeige verhindert sind. Einer besonde- 
ren strafrechtlichen Verantwortung sind die Ae. 
unterworfen durch St GB. #§ 300 (unbefugtes 
Offenbaren von Privatgeheimnissen, die ihnen 
kraft ihres Standes anvertraut find), § 277 bis 
280 (Ausstellen eines unrichtigen Zeugnisses über 
den Gesundheitszustand eines Menschen wider 
besseres Wissen), § 174 Z. 3 (Ae., die in Gefäng- 
nissen oder öffentl. zur Pflege von Kranken, Armen 
oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten be- 
schäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den 
dort aufsgenommenen Personen unzüchtige Hand- 
lungen vornehmen), § 230 Abs. 2 (Kunftfehler). 
Andererseits läßt § 209 St G. die zum Zweikampf 
zugezogenen Ae. und Wund Ae. straffrei. Hinsicht- 
lich der Beziehungen der Ae. zu den Apotheken 
vgl. M. 1. 7. 85, betr. Errichtung und Betrieb 
von Ap., Rgbl. 305, § 19, 21, 22, 23 (Fassung 
v. 18. 1. 05, Rgbl. 35), § 24, 25, 26. — V. Von den 
den Ae. eingeräumten Rechten sind zu 
nennen: Vorrätighalten, Verwend. und Abgabe von 
Arzneimitteln in dem Umfang des § 11 MV. 
9. 9. 96, Rgbl. 189, vgl. mit MV. 23.12.09, Rgbl. 442. 
Ae., die den in § 11 erteilten Vorschr. zuwider- 
handeln, kann neben der verwirkten Strafe diese 
Befugnis entzogen werden, § 14 a. a. O., s. auch 
Apothekenwesen II. B. Die Ae. dürfen die Heil- 
kunde im Umherziehen ohne Wander GewsSch. aus- 
üben, § 56a Z. 1, § 6 GewO. Zur Vornahme von 
Impfungen sind nur Ae. befugt, §5 8 Abs. 1 Impfg. 
8. 4. 74, Rel. 31. Ae. dürfen die Berufung 
zum Schöffen und Geschworenen ablehnen, § 35 
Z. 8 und 85 Abs. 2 G G. Ae. sind zur Verweige- 
rung des Zeugnisses im Strafprozeß berechtigt in 
Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung 
ihres Berufes anvertraut ist, Str Pr O. § 52 Z. 3; 
vgl. § 76 Str PO., wonach dieselben Gründe, die 
einen Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechti- 
gen, einen Sachverständigen zur Verweigerung des 
Gutachtens berechtigen, und § 75 StrO. Im 
Zivil Pr. finden sich die entsprechenden Bestim- 
mungen in § 383 Z. 5 und § 408 ZPO. 8 25 
RG. über Kriegsleistungen 13. 6. 73, RBl. 129, 
legt allen Pferdebesitzern die Verpflichtung auf, 
ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde 
gegen Ersatz des Wertes an die Militärbehörde zu 
Überlassen; hievon sind befreit Ae. und Tierärzte 
für die zur Ausübung ihres Berufes notwendi- 
gen Pferde. Im gleichen Umfang sind sie befreit 
von der Verpflichtung zur Stellung von Vor- 
pann nach § 3 RG. 24. 5. 98, RGBl. 361, betr. 
  
-Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden. Ferner sind nach Pferdeaush Vorschr. für 
W. 6. 10. 02, Rgbl. 456, § 4, Ae. und Tiere. 
von der Verpflichtung z. Vorführung ihrer Pferde 
zur Musterung ausgenommen für die eigenen 
Pferde, die sie zur Ausübung ihres Berufes am 
Tage der Musterung unbedingt brauchen. Endlich 
brauchen die Ae. nicht in eine Pflichtfeuerwehr 
einzutreten, LdsfL O. Art. 14 Abs. 1 u. 2, Rgbl. 235. 
— VI. Die Bezahlung der appr. Ae. usw., § 29 
Abs. 1 GewO., ist der Vereinbarung überlassen. 
Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer 
Vereinbarung können (§ 80 Abs. 2 GewO.) Taxen 
von den Zentralbeh. festgesetzt werden, s. Medi- 
zinaltaxe. Die Ansprüche der Ae. usw. für 
ihre Dienstleistungen mit Einschluß der Auslagen 
verjähren in 2 Jahren, § 196 Z. 14, § 201 BG#B. 
Nach KonkO. § 61, Rl. 1898 612, stehen im
	        
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