Aerzte. 9
80. 9. 82, REl. 1883 39; Schweiz 29. 2. 84,
RBl. 45. Die Approb. wird erteilt von den
Zentralbehörden der Bundesstaaten, die eine
Landesuniversität haben (Württ. Min J.). SpTar.
Nr. 5: 20 .A. Appr. dürfen weder auf Zeit erteilt
noch widerrufen werden, § 40 GewO. Zurücknahme
der Appr., § 53 Abs. 1 GewO., ist nur möglich,
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird
auf Grund deren sie erteilt worden ist, oder wenn
dem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte ab-
erkannt worden sind, für die Dauer des Ehrver-
lustes, M. 80. 10. 07 § 8, Rgbl. 747; vor der
Zurücknahme ist eine Aeußerung des Medkoll. ein-
zuholen. — III. Vom Bdrt sind erlassen: Prü-
fungsordnung für Ae. 28. 5. 01, Rgbl. 164,
geänd. 12. 2. 07, Rgbl. 155, 30. 3. 08, Rbl. 94, 2. 2.
09, Rgbl. 32; Pr O. f. Zahn Ae. 15. 3. 09, Rgbl. 97;
Pr. f. Tier Ae. 24. 12. 12, Rgbl. 1913 43. Vor-
aussetzungen für die ärztliche Pr.: Reifezeugnis
eines deutschen Gymnasiums, Realgymn. od. einer
d. Oberrealschule, letzternfalls mit latein. Er-
gänzungsprüfung; medizinisches Studium während
mindestens 10 Halbjahren an Universitäten des d.
Reichs; nach der Prüfung und im Anschluß an
diese Beschäftigung als Praktikant, MV. 15. 7. 08,
Rgbl. 144, während 1 Jahres an einer Univerfi-
tätsklinik, Universitätspoliklinik oder an einem da-
zu besonders ermächtigten Krankenhaus, Bek. MJ.
2. 12. 13, Rgbl. 333, innerhalb des d. Reichs. Nach
Ablauf des Jahres wird die Appr. erteilt.
— IV. Bes. Pflichten der Aerzte. Ae.
haben bei ihrer Niederlassung und bei deren
Aenderung außer der durch § 1 M. 9. 11. 83,
Rabl. 234, § 14 Gew O., vorgeschriebenen Anzeige
ihres Gewerbebetriebs bei der Ortsbehörde, sich bei
dem Oberamtsarzt des Niederlassungsorts anzu-
melden, Art. 10 OMW#. 10. 7. 12, Rgbl. 276; vgl.
Min JEE. 23. 10. 77, Abl. 410, betr. Verpflichtung
der Mil e., bei Ausübung von Zivilpraxis ihre
Niederlassung dem Oberamts A. anzuzeigen. Ae.
haben dem Oberamts A. auf Verlangen die zu
seiner Geschäftsführung erforderlichen Aufschlüsse
zu erteilen, OAAG. Art. 10 Abs. 1; die Geburts-
helfer haben über die von ihnen besorgten Geburten
Tagebücher zu führen, soweit sie appr. Ae. oder
Wund-Ae. 1. Abt. find, ist eine besondere Form
für die Tagebücher nicht vorgeschrieben, sie sind
aber so zu führen, daß aus ihnen die für den
einzelnen Geburtsfall maßgebenden Tatsachen zu
ersehen sind, MV. 8. 10. 72, Rgbl. 337. Sie haben
dem Oberamts A. über einzelne Geburtsfälle Aus-
künfte zu erteilen, auch die Tagbücher vorzulegen.
Zur Anzeige gemeingefährlicher Krankheiten (s. d.)
ist der zugezogene Arzt in erster Reihe verpflichtet,
RG. 830. 6. 00, ReBl. 306. Nach § 18 Z. 8 RG.
6. 2. 75, Ru#Bl. 23, ist zur Anzeige der Geburt
eines Kindes der bei der Niederkunft zugezogen
gewesene A. verpflichtet, wenn ehelicher Vater
oder Hebamme nicht vorhanden oder an Erstat-
tung der Anzeige verhindert sind. Einer besonde-
ren strafrechtlichen Verantwortung sind die Ae.
unterworfen durch St GB. #§ 300 (unbefugtes
Offenbaren von Privatgeheimnissen, die ihnen
kraft ihres Standes anvertraut find), § 277 bis
280 (Ausstellen eines unrichtigen Zeugnisses über
den Gesundheitszustand eines Menschen wider
besseres Wissen), § 174 Z. 3 (Ae., die in Gefäng-
nissen oder öffentl. zur Pflege von Kranken, Armen
oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten be-
schäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den
dort aufsgenommenen Personen unzüchtige Hand-
lungen vornehmen), § 230 Abs. 2 (Kunftfehler).
Andererseits läßt § 209 St G. die zum Zweikampf
zugezogenen Ae. und Wund Ae. straffrei. Hinsicht-
lich der Beziehungen der Ae. zu den Apotheken
vgl. M. 1. 7. 85, betr. Errichtung und Betrieb
von Ap., Rgbl. 305, § 19, 21, 22, 23 (Fassung
v. 18. 1. 05, Rgbl. 35), § 24, 25, 26. — V. Von den
den Ae. eingeräumten Rechten sind zu
nennen: Vorrätighalten, Verwend. und Abgabe von
Arzneimitteln in dem Umfang des § 11 MV.
9. 9. 96, Rgbl. 189, vgl. mit MV. 23.12.09, Rgbl. 442.
Ae., die den in § 11 erteilten Vorschr. zuwider-
handeln, kann neben der verwirkten Strafe diese
Befugnis entzogen werden, § 14 a. a. O., s. auch
Apothekenwesen II. B. Die Ae. dürfen die Heil-
kunde im Umherziehen ohne Wander GewsSch. aus-
üben, § 56a Z. 1, § 6 GewO. Zur Vornahme von
Impfungen sind nur Ae. befugt, §5 8 Abs. 1 Impfg.
8. 4. 74, Rel. 31. Ae. dürfen die Berufung
zum Schöffen und Geschworenen ablehnen, § 35
Z. 8 und 85 Abs. 2 G G. Ae. sind zur Verweige-
rung des Zeugnisses im Strafprozeß berechtigt in
Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung
ihres Berufes anvertraut ist, Str Pr O. § 52 Z. 3;
vgl. § 76 Str PO., wonach dieselben Gründe, die
einen Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechti-
gen, einen Sachverständigen zur Verweigerung des
Gutachtens berechtigen, und § 75 StrO. Im
Zivil Pr. finden sich die entsprechenden Bestim-
mungen in § 383 Z. 5 und § 408 ZPO. 8 25
RG. über Kriegsleistungen 13. 6. 73, RBl. 129,
legt allen Pferdebesitzern die Verpflichtung auf,
ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde
gegen Ersatz des Wertes an die Militärbehörde zu
Überlassen; hievon sind befreit Ae. und Tierärzte
für die zur Ausübung ihres Berufes notwendi-
gen Pferde. Im gleichen Umfang sind sie befreit
von der Verpflichtung zur Stellung von Vor-
pann nach § 3 RG. 24. 5. 98, RGBl. 361, betr.
-Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden. Ferner sind nach Pferdeaush Vorschr. für
W. 6. 10. 02, Rgbl. 456, § 4, Ae. und Tiere.
von der Verpflichtung z. Vorführung ihrer Pferde
zur Musterung ausgenommen für die eigenen
Pferde, die sie zur Ausübung ihres Berufes am
Tage der Musterung unbedingt brauchen. Endlich
brauchen die Ae. nicht in eine Pflichtfeuerwehr
einzutreten, LdsfL O. Art. 14 Abs. 1 u. 2, Rgbl. 235.
— VI. Die Bezahlung der appr. Ae. usw., § 29
Abs. 1 GewO., ist der Vereinbarung überlassen.
Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer
Vereinbarung können (§ 80 Abs. 2 GewO.) Taxen
von den Zentralbeh. festgesetzt werden, s. Medi-
zinaltaxe. Die Ansprüche der Ae. usw. für
ihre Dienstleistungen mit Einschluß der Auslagen
verjähren in 2 Jahren, § 196 Z. 14, § 201 BG#B.
Nach KonkO. § 61, Rl. 1898 612, stehen im